MiT uns können sie rechnen - tvn-elze

MiT uns können sie rechnen
Tierärztliche Verrechnungsstelle Niedersachsen r.V.
KOMPETENZ IN ABRECHNUNGEN
Konsequentes Praxismanagement ist die Grundlage für
erfolgreiche tierärztliche Arbeit. Ihr Partner für die Abrechnung muß Ihnen Kompetenz und das richtige PreisLeistungsverhältnis bieten. Beides bekommen Sie bei der
Tierärztlichen Verrechnungsstelle Niedersachsen r.V.
Die tvn entlastet Sie von Verwaltungsarbeiten: Wir erstellen und versenden Ihre Rechnungen, kontrollieren
die Zahlungseingänge, erledigen Mahnungen, gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungen bis
hin zu Lohn-, Renten-, Milchgeld- und Kontenpfändung.
Für die Abrechnung stellen wir Ihnen ab einer Umsatzhöhe von 102 Tsd. EUR kostenlos Hard- und Software
zur Verfügung.
Als modernes Dienstleistungsunternehmen berücksichtigt die tvn die Besonderheiten jeder einzelnen Praxis. Sie
bestimmen über Art und Umfang unserer Leistungen.
Bar-, Scheck- und Bankeinzugzahler können Sie zum Beispiel wie gewohnt abrechnen.
Für alle weiteren Fragen und Einzelheiten sprechen Sie
am besten direkt mit uns: Wir informieren Sie gern in
einem persönlichen Gespräch.
DIE PRAXIS-SOFTWARE
Ihre Vorteile als Mitglied
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Sie sparen die Kosten einer eigenen Buchhaltung und delegieren Rechnungs- und Mahnwesen zu
günstigen Gebühren.
Sie reduzieren Personalkosten und das Ausfallrisiko durch Krankheit, Schwangerschaft und Urlaub.
Sie werden von berufsfremden Verwaltungsarbeiten entlastet und gewinnen dadurch Zeit.
Sie bekommen schneller Ihr Geld, denn wir zahlen
sofort Vorschuss.
Sie ersparen sich Ärger, denn wir kümmern uns
auch um die „schwarzen Schafe“ unter Ihren
Klienten.
Unsere Leistungen
Die PRAXIS-SOFTWARE
MIT STARKER PERFORMANCE
PEGASUS, die Praxis-Software der tvn, ist einfach zu bedienen, leistungsstark und stabil. Mit intuitiver Benutzerführung und intelligenten Eingabefunktionen macht
es Ihre Abrechnungen komfortabel und übersichtlich.
Mahnungen
Säumige Zahler werden nach Ihren Vorgaben gemahnt.
Falls erforderlich, leiten wir das gerichtliche Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung ein.
• Mobile Aufzeichnung
• Fernwartung via Internet
• Statistische Auswertungen
• Apothekeninventur
Diagnostik
Der Datenaustausch ist problemlos: Ihre Rechnungsdaten versenden Sie über Internet an die tvn. PEGASUS
ist individuell modifizierbar und kann den Erfordernissen Ihrer Praxis angepasst werden. Und die tvn-Hotline
hilft immer, wenn Sie mal nicht weiterwissen!
Die optimale Lösung für die Großtierpraxis ist die Aufzeichnung von Behandlungen vor Ort. PEGASUS ist mit
beliebig vielen mobilen Geräten – Notebook, UltraMobile PC oder Eee PC– einsetzbar.
Rechnungen
Wir erstellen und versenden Ihre Rechnungen und kontrollieren die Zahlungseingänge. In der Gebührenklasse
A für nur 0,97 % der Rechnungssumme.
Die Pegasus-Highlights
Die Vorteile liegen auf der Hand:
• Sie erfassen Ihre Leistungen nur einmal und
vermeiden dadurch Übertragungsfehler.
• Den Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg
erstellen Sie direkt vor Ort und drucken ihn aus.
• Zurück in der Praxis synchronisieren Sie mit einem Knopfdruck die Daten von Notebook und
Praxis-PC.
• Externe Labore mit LDT-Verfahren
• Röntgensysteme verschiedener Hersteller
• IDEXX und Scill-Laboranalysegeräte
Daten-Import
• Medikamente aus Barsoi- und WDT-Liste
• Leistungenverzeichnis GOT
• Agrocom.RIND, Superkuh, Mutterkuh
• Diagnose-Schlüssel Rind
• dsp-Agrosoft Herde
• VIT-Tierdaten
Drucke
• Rechnungsjournal
• Impferinnerung
• Betäubungsmittelliste
• Anwendungs- und Abgabebeleg
• Bestandsbuch
Zahlungsverkehr
Praxis-EDV: Hard- und Software
Wir stellen Ihnen Praxis-Computer und die Praxis-Software Pegasus für die Abrechnung zur Verfügung. Gebührenfrei ab einem Jahresumsatz von 102 Tsd. EUR.
• Internetportal mit Stand der Forderungen
• Offene Posten
• Kassenbuch
• Barzahlung, EC, Scheck, Überweisung, Lastschrift
• Bondrucker
Vorschuss
Auf Ihre Rechnungen zahlen wir einen Vorschuss von
bis zu 70 %.
Anmeldung
• Kundenkarte, Wartezimmerbuch
tvn-Online
Die Datenbank tvn-online macht Sie unabhängig von
unseren Öffnungszeiten. Sie können sich über Internetverbindung täglich rund um die Uhr (außer zwischen
zwei und sechs Uhr morgens) einloggen und Ihre Praxisdaten abfragen. So bleiben Sie stets auf dem laufenden.
Extra-Service
Wir übernehmen Ihre Korrespondenz mit Tierbesitzern
und Versicherungen, erstellen betriebwirtschaftliche
Auswertungen, Kosten- und Umsatzstatistiken.
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Die Geschäftsbedingungen DER TVN
Ist die Tierarztpraxis bereits mit Hardware ausgestattet,
stellt die tvn die Abrechnungssoftware zur Verfügung,
ebenfalls ab einem bestimmten Jahresumsatz kostenlos.
Die aktuell gültigen Gebührensätze sind dem Infoblatt
»Gebühren« zu entnehmen.
3. Rechnungen
Auf der Grundlage der Praxisaufzeichnungen erstellt
und versendet die tvn Rechnungen an die Klienten. Die
Frist für das Zahlungsziel bestimmt das Mitglied. Über
die erstellten Rechnungen erhält das Mitglied ein Rechnungsjournal. Aus dem Rechnungsjournal sind ersichtlich Rechnungsempfänger mit Kunden- und Rechnungsnummer, Nettopreis, Mehrwertsteuer,Endpreis, kurative
Praxis, Abgabemedikamente und Gebührenberechnung.
1. Mitgliedschaft
Nach § 3 der Satzung kann jede approbierte Tierärztin,
jeder approbierte Tierarzt im Bundesgebiet Mitglied werden. Mitglieder können auch Vereinigungen sein, die eine
bestimmte Fach- oder Berufsgruppe von Tierärzten vertreten. Die Beantragung der Mitgliedschaft erfolgt durch
schriftliche Beitrittserklärung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder
Ausschluß. Der Austritt kann erfolgen mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende durch Einschreiben. Endet die
Mitgliedschaft durch Tod, wird die Bearbeitung der Forderungen auf Wunsch fortgesetzt. Die Beauftragung der
Verrechnungsstelle geht in diesem Fall auf die Witwe,
den Witwer oder die nach dem Berufsrecht befugte Person
über.
2. Praxisaufzeichnungen
Die tvn erstellt Rechnungen an die Klienten des Tierarztes auf der Grundlage von Praxisaufzeichnungen. Das
Mitglied hat die Wahl zwischen drei verschiedenen Formen der Praxisaufzeichnung:
Die für das Mitglied eingegangenen Rechnungsbeträge
werden zur Monatsmitte als Abschlagszahlung überwiesen. Am Monatsende werden alle Guthaben vollständig
ausgezahlt. Auf Wunsch kann ein anderer Modus vereinbart werden.
4. Kontoauszüge
Am Ende des Monats erhält das Mitglied einen Kontoauszug, aus dem alle Buchungen des Monats zu ersehen
sind. Außerdem sind aufgeführt: die Zahlen für die monatliche Umsatzsteuererklärung, der Umsatz des betreffenden Monats bzw. Jahres, Überweisungen der tvn und
Außenstände.
5. Direktzahlungen
Erhält der Tierarzt Zahlungen aufgrund einer von der
tvn erstellten Rechnung direkt, ist dies umgehend der
tvn mitzuteilen. Auch wenn Honorarforderungen ganz
oder teilweise erlassen werden, ist die tvn zu verständigen. Die tvn erstellt monatlich eine Liste von Direktzahlungen und Stornierungen.
6. Mahnungen
Erstens: Aufzeichnung mit eigener Hardware und einer
Abrechnungssoftware, die kompatibel ist oder mit der
Software der tvn. Zweitens: Aufzeichnung mit der Hardund Software der tvn. Drittens: Handschriftliche Aufzeichnung.
Die tvn stellt zur Praxisaufzeichnung Hard- und Software zur Verfügung, sowohl Einzelplatz- als auch Netzwerk-Lösungen. Ab einem bestimmten über die tvn
abgerechneten Jahresumsatz sind Hard- und Software,
Einweisung, Wartung und Schulung kostenlos. Wird der
Mindestumsatz nicht erreicht, sind Gebühren zu entrichten.
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Wenn die dem Klienten gesetzte Zahlungsfrist ohne Zahlung verstreicht, beginnt die tvn mit der Durchführung
des Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren ist flexibel gehalten, der Klient wird je nach Vorgabe bis zu dreimal gemahnt. Das Mitglied bestimmt die zeitlichen Abstände,
den Inhalt der Mahnungen, die Mahngebühren und die
Höhe der Verzugszinsen.
Falls der Klient auch die Mahnungen unbeachtet läßt,
übersendet die tvn eine »Mahnbescheidsanfrage« an das
Mitglied, in der darüber informiert wird, daß der Klient
trotz wiederholter Mahnungen nicht gezahlt hat. Erhält
die tvn dieses Schreiben unterschrieben zurück, wird die
gerichtliche Einziehung eingeleitet. Das Mitglied sollte jetzt keine Vereinbarungen mehr mit dem Klienten
treffen, sondern grundsätzlich an die tvn verweisen. Von
der tvn werden alle notwendigen Maßnahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens veranlaßt, wie Zwangsvollstreckung, Pfändung und eidesstattliche Versicherung.
Die Maßnahmen werden ohne weitere Rückfrage beim
Mitglied veranlaßt.
Gebührenklasse B: Aufzeichnung mit der Hard- und Software der tvn.
Gebührenklasse C: Handschriftliche Aufzeichnung.
Die aktuell gültigen Gebührensätze sind dem Infoblatt
»Gebühren« zu entnehmen.
11. Mahngebühren
Erfolgt durch den Klienten Widerspruch oder Einspruch
gegen den Mahnbescheid, wird ein Termin zur mündlichen Gerichtsverhandlung anberaumt. Den Gerichtstermin muß ein Rechtsanwalt wahrnehmen.
Die Rechnungsbeträge erhöhen sich um die Mahnkosten
sowie Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten. Die Kosten werden vom Klienten eingezogen und dem Tierarzt
gutgeschrieben.
Die Kosten des außergerichtlichen und gerichtlichen
Mahnwesens gehen zu Lasten des Tierarztes. Mahngebühren werden vom Klienten eingezogen und dem Tierarzt gutgeschrieben. Die aktuell gültigen Gebühren sind
dem Infoblatt »Gebühren« zu entnehmen.
12. Serviceleistungen
Die tvn übernimmt die Korrespondenz mit Tierbesitzern und Versicherungen und erstellt als kostenlose Serviceleistung betriebswirtschaftliche Statistiken:
7. Ratenzahlungen
Ratenzahlungen werden von der tvn mit dem Klienten
ohne Rückfrage beim Mitglied vereinbart. Nur wenn vom
Klienten eine Rate angeboten wird, die nicht mit der Gesamtforderung vereinbar ist oder der Stundungszeitraum
zu lang ist, wird das Mitglied informiert und um Genehmigung gebeten.
8. Rückfragen
Nichtzahler und Teilzahler: Übersicht der Klienten, die
nicht bezahlt oder nur Teilzahlungen geleistet haben.
Mahnbescheide: Übersicht der laufenden Mahnbescheide
mit Gesamthöhe der Forderungen und aktuellem Status.
Umsatz: Übersicht der bezahlten Rechnungen mit Statistik der letzten Jahre. Verjährungen: Übersicht der Forderungen, die zum Jahresende verjähren. Klientenadressen:
Ausdruck der Klientenadressen.
Rückfragen der tvn an das Mitglied sollten umgehend
bearbeitet werden, damit es nicht zu Verzögerungen in
der weiteren Bearbeitung kommt.
9. Vorschuss
Die tvn zahlt nach vorheriger Absprache einen Vorschuß
auf die zur Bearbeitung zugesandten Rechnungen: 30%
Vorschuß zinslos begrenzt auf 2.500,- EUR, 70% ohne
Begrenzung, gebührenpflichtig.
Von einer Vorschusszahlung sind Forderungen ausgenommen, die das Mitglied bereits versucht hat einzuziehen.
10. Bearbeitungsgebühren
Pro Rechnung wird ein Sockelbetrag plus Porto berechnet. Hinzu kommt eine prozentuale Gebühr, die sich aus
dem Bruttodurchschnittsbetrag einer Rechnungssendung
ergibt. Die Gebühr ist abhängig vom Modus der tierärztlichen Aufzeichnungen:
Gebührenklasse A: Aufzeichnung mit eigener Hardware
und einer kompatiblen Abrechnungssoftware oder mit
der Software der tvn.
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Die Satzung DER TVN
Der Austritt erfolgt mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende durch schriftliche Erklärung in eingeschriebenem
Brief an die Geschäftsstelle.
Gewinnvortrag eingestellt. Die Verwendung des verbleibenden Betrages wird durch die Mitgliederversammlung
beschlossen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich
eines schweren Verstoßes gegen die Mitgliedschaftspflichten oder die Berufsauffassung der Tierärzte schuldig
macht. Der Ausschluß erfolgt, wenn sich zwei Drittel
des Gesamtvorstandes in geheimer Abstimmung für den
Ausschluß aussprechen.
Werden Ausschüttungen beschlossen, erfolgen diese
nach Maßgabe des prozentualen Leistungsaustausches
(Umsatzes) des jeweiligen Mitglieds an der Gesamtleistung der Tierärztlichen Verrechnungsstelle.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 1 Name und Sitz
Die Tierärztliche Verrechnungsstelle Niedersachsen ist
ein rechtsfähiger Verein kraft Verleihung. Er hat seinen
Sitz in Elze/Leine.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Die Tierärztliche Verrechnungsstelle soll die gemeinsamen Belange der angeschlossenen Mitglieder fördern.
Sie hat insbesondere die Aufgabe, die Mitglieder weitgehend von Schreib- und Buchungsarbeiten sowie bei
der Ausschreibung der Rechnungen nach tierärztlichen
Gesichtspunkten zu entlasten und Forderungen einzuziehen.
Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinsbeitrag zu leisten. Für die
Einziehung der Forderungen sind von den Mitgliedern
anteilig die Aufwendungen des Vereins zu ersetzen, über
die am Ende jedes Geschäftsjahres abgerechnet wird.
Während des Jahres sind neben der Erstattung von Barauslagen Vorschüsse zu leisten, deren Höhe vom Vorstand
auf einen Prozentsatz des Rechnungsdurchlaufs festgesetzt wird. Mitglieder, die keine Praxis mehr ausüben,
haben kein Stimmrecht und keine Beitragspflicht.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 7 Organe
Mitglied des Vereins kann jeder Tierarzt im Bundesgebiet
werden, der Privatpraxis ausübt. Nach Beendigung der
Privatpraxis kann die Mitgliedschaft bestehen bleiben.
Mitglieder können auch Körperschaften öffentlichen
Rechts, Organisationen und Vereine sein, die eine bestimmte Fach- oder Berufsgruppe von Tierärzten vertreten.
Die Organe des Vereins sind
- der geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 4 Aufnahme
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand
des Vereins. Die Aufnahme kann nur abgelehnt werden,
wenn die Voraussetzungen des § 3 nicht erfüllt sind oder
Gründe vorliegen, die einem Mitglied gegenüber dessen
Ausschluß rechtfertigen würden.Die Entscheidung des
Gesamtvorstandes ist endgültig.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Wegfall der Voraussetzungen des § 3, Austritt oder Ausschluß. Bei Ausscheiden erhält das Mitglied die Einlage zurück. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
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Grundsätzlich haben alle Mitglieder die gleichen Rechte
und Pflichten. Jede natürliche Person hat als Mitglied
eine Stimme. Jede Juristische Person hat eine Stimme für
jedes angefangene Hundert ihrer Mitglieder, die Höchstzahl beträgt fünf Stimmen.
§ 8 Der Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schatzmeister. Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Der Gesamtvorstand
führt die Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Verein wird rechtsgeschäftlich im Sinne des § 26 BGB
von dem geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden
und seinem Stellvertreter. Der Vorstand hat den Jahresüberschuß in die Gewinnrücklage einzustellen, bis diese
einen Betrag von 800.000 EUR erreicht hat.
Soweit die Gewinnrücklage den oben genannten Betrag
erreicht hat, werden 50 % des Jahresüberschusses in den
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Jede ordentlich geladene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die
Mitgliederversammlung wird durch Rundschreiben einberufen mit einer Frist von mindestens acht Tagen und
geleitet vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
§ 10 Prüfung der Jahresrechnung
Die Jahresrechnung des Vereins ist am Ende des Rechnungsjahres durch einen zu bestellenden Prüfer auf
Kosten des Vereins zu überprüfen.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen und
Beschlüsse, die die Auflösung des Vereins betreffen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 12 Auflösung
Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen
des Vereins, soweit es nicht seiner eigenen Unterstützungskasse zugeführt wird, gemeinnützigen Zwecken
der Tierärzteschaft zuzuwenden.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist nicht erforderlich, daß
der Gegenstand auf der Tagesordnung gestanden hat, sofern sich die Mitgliederversammlung mit der Behandlung
des Gegenstandes einstimmig einverstanden erklärt hat.
Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und
die Auflösung des Vereins.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
1. die Beratung und Beschlußfassung über alle besonde-
ren Fragen aus dem Aufgabenbereich des Vereins
2. die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und
die Entlastung des Vorstandes
3. die Wahl des Vorstandes (§ 8)
4. die Berufung von Ausschüssen
5. die Aufstellung einer Geschäftsordnung für Gesamt-
vorstand und Geschäftsführung
6. Verteilung des Jahresergebnisses vorbehaltlich der
Regelung des § 8 zur Verteilung des Gewinnes oder Verlustes
7. Beschluß über Maßnahmen, wenn Verluste zu einer Aufzehrung von mehr als 50 % der Einlagen führen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß
einberufen werden, wenn sie vom Gesamtvorstand für
nötig gehalten oder von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. Wenn die Sachlage es erfordert, kann die
Einladungsfrist verkürzt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom geschäftsführenden Vorstand
(§ 8) zu beurkunden.
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