MiT uns können sie rechnen Tierärztliche Verrechnungsstelle Niedersachsen r.V. KOMPETENZ IN ABRECHNUNGEN Konsequentes Praxismanagement ist die Grundlage für erfolgreiche tierärztliche Arbeit. Ihr Partner für die Abrechnung muß Ihnen Kompetenz und das richtige PreisLeistungsverhältnis bieten. Beides bekommen Sie bei der Tierärztlichen Verrechnungsstelle Niedersachsen r.V. Die tvn entlastet Sie von Verwaltungsarbeiten: Wir erstellen und versenden Ihre Rechnungen, kontrollieren die Zahlungseingänge, erledigen Mahnungen, gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungen bis hin zu Lohn-, Renten-, Milchgeld- und Kontenpfändung. Für die Abrechnung stellen wir Ihnen ab einer Umsatzhöhe von 102 Tsd. EUR kostenlos Hard- und Software zur Verfügung. Als modernes Dienstleistungsunternehmen berücksichtigt die tvn die Besonderheiten jeder einzelnen Praxis. Sie bestimmen über Art und Umfang unserer Leistungen. Bar-, Scheck- und Bankeinzugzahler können Sie zum Beispiel wie gewohnt abrechnen. Für alle weiteren Fragen und Einzelheiten sprechen Sie am besten direkt mit uns: Wir informieren Sie gern in einem persönlichen Gespräch. DIE PRAXIS-SOFTWARE Ihre Vorteile als Mitglied • • • • • Sie sparen die Kosten einer eigenen Buchhaltung und delegieren Rechnungs- und Mahnwesen zu günstigen Gebühren. Sie reduzieren Personalkosten und das Ausfallrisiko durch Krankheit, Schwangerschaft und Urlaub. Sie werden von berufsfremden Verwaltungsarbeiten entlastet und gewinnen dadurch Zeit. Sie bekommen schneller Ihr Geld, denn wir zahlen sofort Vorschuss. Sie ersparen sich Ärger, denn wir kümmern uns auch um die „schwarzen Schafe“ unter Ihren Klienten. Unsere Leistungen Die PRAXIS-SOFTWARE MIT STARKER PERFORMANCE PEGASUS, die Praxis-Software der tvn, ist einfach zu bedienen, leistungsstark und stabil. Mit intuitiver Benutzerführung und intelligenten Eingabefunktionen macht es Ihre Abrechnungen komfortabel und übersichtlich. Mahnungen Säumige Zahler werden nach Ihren Vorgaben gemahnt. Falls erforderlich, leiten wir das gerichtliche Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung ein. • Mobile Aufzeichnung • Fernwartung via Internet • Statistische Auswertungen • Apothekeninventur Diagnostik Der Datenaustausch ist problemlos: Ihre Rechnungsdaten versenden Sie über Internet an die tvn. PEGASUS ist individuell modifizierbar und kann den Erfordernissen Ihrer Praxis angepasst werden. Und die tvn-Hotline hilft immer, wenn Sie mal nicht weiterwissen! Die optimale Lösung für die Großtierpraxis ist die Aufzeichnung von Behandlungen vor Ort. PEGASUS ist mit beliebig vielen mobilen Geräten – Notebook, UltraMobile PC oder Eee PC– einsetzbar. Rechnungen Wir erstellen und versenden Ihre Rechnungen und kontrollieren die Zahlungseingänge. In der Gebührenklasse A für nur 0,97 % der Rechnungssumme. Die Pegasus-Highlights Die Vorteile liegen auf der Hand: • Sie erfassen Ihre Leistungen nur einmal und vermeiden dadurch Übertragungsfehler. • Den Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg erstellen Sie direkt vor Ort und drucken ihn aus. • Zurück in der Praxis synchronisieren Sie mit einem Knopfdruck die Daten von Notebook und Praxis-PC. • Externe Labore mit LDT-Verfahren • Röntgensysteme verschiedener Hersteller • IDEXX und Scill-Laboranalysegeräte Daten-Import • Medikamente aus Barsoi- und WDT-Liste • Leistungenverzeichnis GOT • Agrocom.RIND, Superkuh, Mutterkuh • Diagnose-Schlüssel Rind • dsp-Agrosoft Herde • VIT-Tierdaten Drucke • Rechnungsjournal • Impferinnerung • Betäubungsmittelliste • Anwendungs- und Abgabebeleg • Bestandsbuch Zahlungsverkehr Praxis-EDV: Hard- und Software Wir stellen Ihnen Praxis-Computer und die Praxis-Software Pegasus für die Abrechnung zur Verfügung. Gebührenfrei ab einem Jahresumsatz von 102 Tsd. EUR. • Internetportal mit Stand der Forderungen • Offene Posten • Kassenbuch • Barzahlung, EC, Scheck, Überweisung, Lastschrift • Bondrucker Vorschuss Auf Ihre Rechnungen zahlen wir einen Vorschuss von bis zu 70 %. Anmeldung • Kundenkarte, Wartezimmerbuch tvn-Online Die Datenbank tvn-online macht Sie unabhängig von unseren Öffnungszeiten. Sie können sich über Internetverbindung täglich rund um die Uhr (außer zwischen zwei und sechs Uhr morgens) einloggen und Ihre Praxisdaten abfragen. So bleiben Sie stets auf dem laufenden. Extra-Service Wir übernehmen Ihre Korrespondenz mit Tierbesitzern und Versicherungen, erstellen betriebwirtschaftliche Auswertungen, Kosten- und Umsatzstatistiken. 2 3 Die Geschäftsbedingungen DER TVN Ist die Tierarztpraxis bereits mit Hardware ausgestattet, stellt die tvn die Abrechnungssoftware zur Verfügung, ebenfalls ab einem bestimmten Jahresumsatz kostenlos. Die aktuell gültigen Gebührensätze sind dem Infoblatt »Gebühren« zu entnehmen. 3. Rechnungen Auf der Grundlage der Praxisaufzeichnungen erstellt und versendet die tvn Rechnungen an die Klienten. Die Frist für das Zahlungsziel bestimmt das Mitglied. Über die erstellten Rechnungen erhält das Mitglied ein Rechnungsjournal. Aus dem Rechnungsjournal sind ersichtlich Rechnungsempfänger mit Kunden- und Rechnungsnummer, Nettopreis, Mehrwertsteuer,Endpreis, kurative Praxis, Abgabemedikamente und Gebührenberechnung. 1. Mitgliedschaft Nach § 3 der Satzung kann jede approbierte Tierärztin, jeder approbierte Tierarzt im Bundesgebiet Mitglied werden. Mitglieder können auch Vereinigungen sein, die eine bestimmte Fach- oder Berufsgruppe von Tierärzten vertreten. Die Beantragung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann erfolgen mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende durch Einschreiben. Endet die Mitgliedschaft durch Tod, wird die Bearbeitung der Forderungen auf Wunsch fortgesetzt. Die Beauftragung der Verrechnungsstelle geht in diesem Fall auf die Witwe, den Witwer oder die nach dem Berufsrecht befugte Person über. 2. Praxisaufzeichnungen Die tvn erstellt Rechnungen an die Klienten des Tierarztes auf der Grundlage von Praxisaufzeichnungen. Das Mitglied hat die Wahl zwischen drei verschiedenen Formen der Praxisaufzeichnung: Die für das Mitglied eingegangenen Rechnungsbeträge werden zur Monatsmitte als Abschlagszahlung überwiesen. Am Monatsende werden alle Guthaben vollständig ausgezahlt. Auf Wunsch kann ein anderer Modus vereinbart werden. 4. Kontoauszüge Am Ende des Monats erhält das Mitglied einen Kontoauszug, aus dem alle Buchungen des Monats zu ersehen sind. Außerdem sind aufgeführt: die Zahlen für die monatliche Umsatzsteuererklärung, der Umsatz des betreffenden Monats bzw. Jahres, Überweisungen der tvn und Außenstände. 5. Direktzahlungen Erhält der Tierarzt Zahlungen aufgrund einer von der tvn erstellten Rechnung direkt, ist dies umgehend der tvn mitzuteilen. Auch wenn Honorarforderungen ganz oder teilweise erlassen werden, ist die tvn zu verständigen. Die tvn erstellt monatlich eine Liste von Direktzahlungen und Stornierungen. 6. Mahnungen Erstens: Aufzeichnung mit eigener Hardware und einer Abrechnungssoftware, die kompatibel ist oder mit der Software der tvn. Zweitens: Aufzeichnung mit der Hardund Software der tvn. Drittens: Handschriftliche Aufzeichnung. Die tvn stellt zur Praxisaufzeichnung Hard- und Software zur Verfügung, sowohl Einzelplatz- als auch Netzwerk-Lösungen. Ab einem bestimmten über die tvn abgerechneten Jahresumsatz sind Hard- und Software, Einweisung, Wartung und Schulung kostenlos. Wird der Mindestumsatz nicht erreicht, sind Gebühren zu entrichten. 4 Wenn die dem Klienten gesetzte Zahlungsfrist ohne Zahlung verstreicht, beginnt die tvn mit der Durchführung des Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren ist flexibel gehalten, der Klient wird je nach Vorgabe bis zu dreimal gemahnt. Das Mitglied bestimmt die zeitlichen Abstände, den Inhalt der Mahnungen, die Mahngebühren und die Höhe der Verzugszinsen. Falls der Klient auch die Mahnungen unbeachtet läßt, übersendet die tvn eine »Mahnbescheidsanfrage« an das Mitglied, in der darüber informiert wird, daß der Klient trotz wiederholter Mahnungen nicht gezahlt hat. Erhält die tvn dieses Schreiben unterschrieben zurück, wird die gerichtliche Einziehung eingeleitet. Das Mitglied sollte jetzt keine Vereinbarungen mehr mit dem Klienten treffen, sondern grundsätzlich an die tvn verweisen. Von der tvn werden alle notwendigen Maßnahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens veranlaßt, wie Zwangsvollstreckung, Pfändung und eidesstattliche Versicherung. Die Maßnahmen werden ohne weitere Rückfrage beim Mitglied veranlaßt. Gebührenklasse B: Aufzeichnung mit der Hard- und Software der tvn. Gebührenklasse C: Handschriftliche Aufzeichnung. Die aktuell gültigen Gebührensätze sind dem Infoblatt »Gebühren« zu entnehmen. 11. Mahngebühren Erfolgt durch den Klienten Widerspruch oder Einspruch gegen den Mahnbescheid, wird ein Termin zur mündlichen Gerichtsverhandlung anberaumt. Den Gerichtstermin muß ein Rechtsanwalt wahrnehmen. Die Rechnungsbeträge erhöhen sich um die Mahnkosten sowie Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten. Die Kosten werden vom Klienten eingezogen und dem Tierarzt gutgeschrieben. Die Kosten des außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnwesens gehen zu Lasten des Tierarztes. Mahngebühren werden vom Klienten eingezogen und dem Tierarzt gutgeschrieben. Die aktuell gültigen Gebühren sind dem Infoblatt »Gebühren« zu entnehmen. 12. Serviceleistungen Die tvn übernimmt die Korrespondenz mit Tierbesitzern und Versicherungen und erstellt als kostenlose Serviceleistung betriebswirtschaftliche Statistiken: 7. Ratenzahlungen Ratenzahlungen werden von der tvn mit dem Klienten ohne Rückfrage beim Mitglied vereinbart. Nur wenn vom Klienten eine Rate angeboten wird, die nicht mit der Gesamtforderung vereinbar ist oder der Stundungszeitraum zu lang ist, wird das Mitglied informiert und um Genehmigung gebeten. 8. Rückfragen Nichtzahler und Teilzahler: Übersicht der Klienten, die nicht bezahlt oder nur Teilzahlungen geleistet haben. Mahnbescheide: Übersicht der laufenden Mahnbescheide mit Gesamthöhe der Forderungen und aktuellem Status. Umsatz: Übersicht der bezahlten Rechnungen mit Statistik der letzten Jahre. Verjährungen: Übersicht der Forderungen, die zum Jahresende verjähren. Klientenadressen: Ausdruck der Klientenadressen. Rückfragen der tvn an das Mitglied sollten umgehend bearbeitet werden, damit es nicht zu Verzögerungen in der weiteren Bearbeitung kommt. 9. Vorschuss Die tvn zahlt nach vorheriger Absprache einen Vorschuß auf die zur Bearbeitung zugesandten Rechnungen: 30% Vorschuß zinslos begrenzt auf 2.500,- EUR, 70% ohne Begrenzung, gebührenpflichtig. Von einer Vorschusszahlung sind Forderungen ausgenommen, die das Mitglied bereits versucht hat einzuziehen. 10. Bearbeitungsgebühren Pro Rechnung wird ein Sockelbetrag plus Porto berechnet. Hinzu kommt eine prozentuale Gebühr, die sich aus dem Bruttodurchschnittsbetrag einer Rechnungssendung ergibt. Die Gebühr ist abhängig vom Modus der tierärztlichen Aufzeichnungen: Gebührenklasse A: Aufzeichnung mit eigener Hardware und einer kompatiblen Abrechnungssoftware oder mit der Software der tvn. 5 Die Satzung DER TVN Der Austritt erfolgt mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende durch schriftliche Erklärung in eingeschriebenem Brief an die Geschäftsstelle. Gewinnvortrag eingestellt. Die Verwendung des verbleibenden Betrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich eines schweren Verstoßes gegen die Mitgliedschaftspflichten oder die Berufsauffassung der Tierärzte schuldig macht. Der Ausschluß erfolgt, wenn sich zwei Drittel des Gesamtvorstandes in geheimer Abstimmung für den Ausschluß aussprechen. Werden Ausschüttungen beschlossen, erfolgen diese nach Maßgabe des prozentualen Leistungsaustausches (Umsatzes) des jeweiligen Mitglieds an der Gesamtleistung der Tierärztlichen Verrechnungsstelle. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 1 Name und Sitz Die Tierärztliche Verrechnungsstelle Niedersachsen ist ein rechtsfähiger Verein kraft Verleihung. Er hat seinen Sitz in Elze/Leine. § 2 Zweck und Aufgaben Die Tierärztliche Verrechnungsstelle soll die gemeinsamen Belange der angeschlossenen Mitglieder fördern. Sie hat insbesondere die Aufgabe, die Mitglieder weitgehend von Schreib- und Buchungsarbeiten sowie bei der Ausschreibung der Rechnungen nach tierärztlichen Gesichtspunkten zu entlasten und Forderungen einzuziehen. Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinsbeitrag zu leisten. Für die Einziehung der Forderungen sind von den Mitgliedern anteilig die Aufwendungen des Vereins zu ersetzen, über die am Ende jedes Geschäftsjahres abgerechnet wird. Während des Jahres sind neben der Erstattung von Barauslagen Vorschüsse zu leisten, deren Höhe vom Vorstand auf einen Prozentsatz des Rechnungsdurchlaufs festgesetzt wird. Mitglieder, die keine Praxis mehr ausüben, haben kein Stimmrecht und keine Beitragspflicht. § 3 Mitgliedschaft § 7 Organe Mitglied des Vereins kann jeder Tierarzt im Bundesgebiet werden, der Privatpraxis ausübt. Nach Beendigung der Privatpraxis kann die Mitgliedschaft bestehen bleiben. Mitglieder können auch Körperschaften öffentlichen Rechts, Organisationen und Vereine sein, die eine bestimmte Fach- oder Berufsgruppe von Tierärzten vertreten. Die Organe des Vereins sind - der geschäftsführende Vorstand - der Gesamtvorstand - die Mitgliederversammlung § 4 Aufnahme Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand des Vereins. Die Aufnahme kann nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 nicht erfüllt sind oder Gründe vorliegen, die einem Mitglied gegenüber dessen Ausschluß rechtfertigen würden.Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist endgültig. § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Wegfall der Voraussetzungen des § 3, Austritt oder Ausschluß. Bei Ausscheiden erhält das Mitglied die Einlage zurück. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. 6 Grundsätzlich haben alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten. Jede natürliche Person hat als Mitglied eine Stimme. Jede Juristische Person hat eine Stimme für jedes angefangene Hundert ihrer Mitglieder, die Höchstzahl beträgt fünf Stimmen. § 8 Der Vorstand Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schatzmeister. Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Verein wird rechtsgeschäftlich im Sinne des § 26 BGB von dem geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorstand hat den Jahresüberschuß in die Gewinnrücklage einzustellen, bis diese einen Betrag von 800.000 EUR erreicht hat. Soweit die Gewinnrücklage den oben genannten Betrag erreicht hat, werden 50 % des Jahresüberschusses in den § 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Jede ordentlich geladene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung wird durch Rundschreiben einberufen mit einer Frist von mindestens acht Tagen und geleitet vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter. § 10 Prüfung der Jahresrechnung Die Jahresrechnung des Vereins ist am Ende des Rechnungsjahres durch einen zu bestellenden Prüfer auf Kosten des Vereins zu überprüfen. § 11 Satzungsänderungen Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen und Beschlüsse, die die Auflösung des Vereins betreffen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 12 Auflösung Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins, soweit es nicht seiner eigenen Unterstützungskasse zugeführt wird, gemeinnützigen Zwecken der Tierärzteschaft zuzuwenden. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist nicht erforderlich, daß der Gegenstand auf der Tagesordnung gestanden hat, sofern sich die Mitgliederversammlung mit der Behandlung des Gegenstandes einstimmig einverstanden erklärt hat. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen: 1. die Beratung und Beschlußfassung über alle besonde- ren Fragen aus dem Aufgabenbereich des Vereins 2. die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes 3. die Wahl des Vorstandes (§ 8) 4. die Berufung von Ausschüssen 5. die Aufstellung einer Geschäftsordnung für Gesamt- vorstand und Geschäftsführung 6. Verteilung des Jahresergebnisses vorbehaltlich der Regelung des § 8 zur Verteilung des Gewinnes oder Verlustes 7. Beschluß über Maßnahmen, wenn Verluste zu einer Aufzehrung von mehr als 50 % der Einlagen führen Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn sie vom Gesamtvorstand für nötig gehalten oder von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. Wenn die Sachlage es erfordert, kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom geschäftsführenden Vorstand (§ 8) zu beurkunden. 7
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