Kurtaxenansätze 2015 Der Gemeinderat der Gemischten Gemeinde Diemtigen beschliesst in Anwendung des Kurtaxenreglementes vom 13. Juli 1995 folgende Ansätze: 1. Die Kurtaxe beträgt pro Logiernacht: a) in Hotels, Pensionen, Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern, sowie in Weidhäusern mit ganzjähriger Zufahrt: Fr. 2.501 b) in Alphütten, Zelten und Wohnwagen, sowie in Ferien-, Kinder- und Jugendheimen, Instituten und andern Gruppenunterkünften (Massenlagern): Fr. 1.502 2. Kinder von 6 bis 16 Jahren bezahlen die Hälfte dieser Ansätze. 3. Eigentümer und Dauermieter von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Weidhäusern mit ganzjähriger Zufahrt, Wohnwagen, Alphütten und Gruppenunterkünften die der Kurtaxenpflicht unterliegen, haben die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale zu entrichten. a) Für Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Weidhäuser mit ganzjähriger Zufahrt beträgt sie je Bett und Jahr Fr. 40.003 b) Für Alphütten und Wohnwagen, falls sie länger als 6 Monate in der Gemeinde stationiert sind, beträgt sie je Liegestelle und Jahr Fr. 20.00 c) Für Gruppenunterkünfte (Massenlager) beträgt sie je Liegestelle und Jahr für Vereinsmitglieder Fr. 9.00 3753 Oey, 21. September 2015 Der Gemeinderat Auszug aus dem Kurtaxenreglement 1995 Gast 1. Abs. 1: Jeder Gast in der Gemischten Gemeinde Diemtigen unterliegt der Kurtaxenpflicht. Gast im Sinne dieses Reglementes ist jede Person, welche, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde zu haben, in der Gemeinde übernachtet. Abs. 2: Grundeigentum in der Gemischten Gemeinde Diemtigen im Sinne von Art. 655 ZGB befreit nicht von der Kurtaxenpflicht. Logiernacht 2. Die Kurtaxe wird pro Logiernacht des Gastes in der ganzen Gemeinde und während des ganzen Jahres erhoben. 1 2 3 Änderung vom 21. September 2015, Inkrafttreten per 1. November 2015 Änderung vom 21. September 2015, Inkrafttreten per 1. November 2015 Änderung vom 21. September 2015, Inkrafttreten per 1. November 2015 Bemessung 3. Pauschalansatz 4. Ausnahmen 5. Abs. 1: Die Kurtaxe beträgt pro Logiernacht: a) in Hotels, Pensionen, Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern, sowie in Weidhäusern mit ganzjähriger Zufahrt: Fr. 1.20 bis Fr. 2.50 b) in Alphütten, Zelten, Wohnwagen und dergleichen, sowie in Ferien-, Kinder- und Jugendheimen, Instituten und andern Gruppenunterkünften (Massenlager): Fr. -.70 bis Fr. 1.50 Abs. 2: Kinder von 6 bis 16 Jahren bezahlen die Hälfte dieser Ansätze. Abs. 3: Der Gemeinderat setzt die Kurtaxe im Rahmen von Abs. 1 mindestens drei Monate vor Saisonbeginn nach Anhören des Verkehrsvereins fest. Abs. 1: Eigentümer und Dauermieter von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Weidhäusern nach Art. 3, Abs. 1, die gemäss diesem Reglement der Kurtaxenpflicht unterliegen, haben die Kurtaxe für sich und ihre Familienangehörigen in Form einer Jahrespauschale (für 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres) zu entrichten. Abs. 2: Sie können mit Gesuch die Abrechnung pro Logiernacht verlangen. Ein entsprechendes Gesuch ist bis zum 31. August oder bis spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung beim Verkehrsverein Diemtigtal, 3753 Oey einzureichen. Abs. 3: Familienangehörige im Sinne dieses Reglementes sind: - der Ehegatte des Eigentümers oder Dauermieters, - deren Verwandte in gerader Linie, - deren voll- und halbbürtige Geschwister, - deren Adoptiveltern und Adoptivkinder mit ihren Ehegatten, - Personen die im gleichen Haushalt wohnen. Abs. 4: Der Ansatz zur Berechnung der Pauschaltaxe wird nach Anhören des Verkehrsvereins durch den Gemeinderat festgesetzt. Er beträgt je Bett und Jahr mindestens Fr. 20.--, höchstens Fr. 40.--. Abs. 5: Eigentümer und Dauermieter von Wohnwagen werden den Eigentümern und Dauermietern von Ferienwohnungen gleichgestellt, sofern der Wohnwagen länger als 6 Monate in der Gemeinde stationiert ist. Der Pauschalansatz beträgt je Liegestelle und Jahr mindestens Fr. 12.--, höchstens Fr. 24.--. Dieser Ansatz gilt auch für Alphütten. Abs. 6: Für Gruppenunterkünfte (Massenlager) von Vereinen und ähnlichen Institutionen beträgt der Pauschalansatz je Liegestelle und Jahr für Vereinsmitglieder mindestens FFr. 6.--, höchstens Fr. 12.-Abs. 7: Werden Wohnungen, Zimmer, Wohnwagen oder Gruppenunterkünfte entgeltlich oder unentgeltlich Personen, die nicht Angehörige oder Vereinsmitglieder im Sinne dieses Reglementes sind überlassen, so haben diese die ordentliche Kurtaxe nach Art. 3 zu entrichten. Abs. 1: Von der Kurtaxenpflicht sind befreit: a) Familienangehörige, die im Haushalt eines Beherbergers mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde unentgeltlich übernachten. b) Kinder unter 6 Jahren c) Militärpersonen und Angehörige des Zivilschutzes bei Einquartierung. d) Patienten in Spitälern, Heilstätten, Alters- und Pflegeheimen, sofern sie die Kurortseinrichtungen nicht selbständig benützen können. e) Behinderte im Rollstuhl, f) Wochen- und Kurzaufenthalter. Abs. 2: Der Gemeinderat ist befugt, in Einzelfällen auf begründetes Gesuch hin, nach Anhören des Verkehrsvereins, Ausnahmen von der Kurtaxenpflicht festzulegen. Bei der Festlegung von Ausnahmen muss er sich auf sachliche Gründe stützen; insbesondere hat er zu berücksichtigen, in welchem Masse den von der Kurtaxenpflicht entbundenen Personen eine Benützung der Kurortseinrichtungen möglich ist. Bezug 6. Abs. 1: Mit dem Bezug der Kurtaxe wird der Verkehrsverein Diemtigtal beauftragt. ... Beherberger 7. Abs. 1: Beherberger ist, wer einem Gast im Sinne dieses Reglementes eigenen oder auf Dauer gemieteten Wohnraum bzw. Boden zu Uebernachtungszwecken zur Verfügung stellt oder wer als Gast eigenen oder auf Dauer gemieteten Wohnraum bzw. Boden zu Uebernachtungszwecken verwendet. ...
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