Kurtaxenreglement der Gemischte Gemeinde Diemtigen

Kurtaxenansätze 2015
Der Gemeinderat der Gemischten Gemeinde Diemtigen beschliesst in Anwendung
des Kurtaxenreglementes vom 13. Juli 1995 folgende Ansätze:
1. Die Kurtaxe beträgt pro Logiernacht:
a) in Hotels, Pensionen, Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern,
sowie in Weidhäusern mit ganzjähriger Zufahrt:
Fr.
2.501
b) in Alphütten, Zelten und Wohnwagen, sowie in Ferien-, Kinder- und Jugendheimen, Instituten und andern Gruppenunterkünften (Massenlagern):
Fr.
1.502
2. Kinder von 6 bis 16 Jahren bezahlen die Hälfte dieser Ansätze.
3. Eigentümer und Dauermieter von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und
Weidhäusern mit ganzjähriger Zufahrt, Wohnwagen, Alphütten und
Gruppenunterkünften die der Kurtaxenpflicht unterliegen, haben die Kurtaxe in
Form einer Jahrespauschale zu entrichten.
a) Für Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Weidhäuser mit ganzjähriger Zufahrt
beträgt sie je Bett und Jahr
Fr. 40.003
b) Für Alphütten und Wohnwagen, falls sie länger als 6 Monate in der Gemeinde
stationiert sind, beträgt sie je Liegestelle und Jahr
Fr. 20.00
c) Für Gruppenunterkünfte (Massenlager) beträgt sie je Liegestelle und Jahr für
Vereinsmitglieder
Fr.
9.00
3753 Oey, 21. September 2015
Der Gemeinderat
Auszug aus dem Kurtaxenreglement 1995
Gast
1.
Abs. 1: Jeder Gast in der Gemischten Gemeinde Diemtigen unterliegt
der Kurtaxenpflicht. Gast im Sinne dieses Reglementes ist jede Person,
welche, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde zu haben, in
der Gemeinde übernachtet.
Abs. 2: Grundeigentum in der Gemischten Gemeinde Diemtigen im
Sinne von Art. 655 ZGB befreit nicht von der Kurtaxenpflicht.
Logiernacht
2.
Die Kurtaxe wird pro Logiernacht des Gastes in der ganzen Gemeinde
und während des ganzen Jahres erhoben.
1
2
3
Änderung vom 21. September 2015, Inkrafttreten per 1. November 2015
Änderung vom 21. September 2015, Inkrafttreten per 1. November 2015
Änderung vom 21. September 2015, Inkrafttreten per 1. November 2015
Bemessung
3.
Pauschalansatz
4.
Ausnahmen
5.
Abs. 1: Die Kurtaxe beträgt pro Logiernacht:
a) in Hotels, Pensionen, Ferienhäusern, Ferienwohnungen und
Privatzimmern, sowie in Weidhäusern mit ganzjähriger Zufahrt:
Fr. 1.20 bis Fr. 2.50
b) in Alphütten, Zelten, Wohnwagen und dergleichen, sowie in Ferien-,
Kinder- und Jugendheimen, Instituten und andern
Gruppenunterkünften (Massenlager):
Fr. -.70 bis Fr. 1.50
Abs. 2: Kinder von 6 bis 16 Jahren bezahlen die Hälfte dieser Ansätze.
Abs. 3: Der Gemeinderat setzt die Kurtaxe im Rahmen von Abs. 1
mindestens drei Monate vor Saisonbeginn nach Anhören des Verkehrsvereins fest.
Abs. 1: Eigentümer und Dauermieter von Ferienhäusern,
Ferienwohnungen und Weidhäusern nach Art. 3, Abs. 1, die gemäss
diesem Reglement der Kurtaxenpflicht unterliegen, haben die Kurtaxe für
sich und ihre Familienangehörigen in Form einer Jahrespauschale (für 1.
Juli bis 30. Juni des Folgejahres) zu entrichten.
Abs. 2: Sie können mit Gesuch die Abrechnung pro Logiernacht
verlangen. Ein entsprechendes Gesuch ist bis zum 31. August oder bis
spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung beim Verkehrsverein
Diemtigtal, 3753 Oey einzureichen.
Abs. 3: Familienangehörige im Sinne dieses Reglementes sind:
- der Ehegatte des Eigentümers oder Dauermieters,
- deren Verwandte in gerader Linie,
- deren voll- und halbbürtige Geschwister,
- deren Adoptiveltern und Adoptivkinder mit ihren Ehegatten,
- Personen die im gleichen Haushalt wohnen.
Abs. 4: Der Ansatz zur Berechnung der Pauschaltaxe wird nach Anhören
des Verkehrsvereins durch den Gemeinderat festgesetzt.
Er beträgt je Bett und Jahr mindestens Fr. 20.--, höchstens Fr. 40.--.
Abs. 5: Eigentümer und Dauermieter von Wohnwagen werden den
Eigentümern und Dauermietern von Ferienwohnungen gleichgestellt,
sofern der Wohnwagen länger als 6 Monate in der Gemeinde stationiert
ist. Der Pauschalansatz beträgt je Liegestelle und Jahr mindestens
Fr. 12.--, höchstens Fr. 24.--. Dieser Ansatz gilt auch für Alphütten.
Abs. 6: Für Gruppenunterkünfte (Massenlager) von Vereinen und
ähnlichen Institutionen beträgt der Pauschalansatz je Liegestelle und
Jahr für Vereinsmitglieder mindestens FFr. 6.--, höchstens Fr. 12.-Abs. 7: Werden Wohnungen, Zimmer, Wohnwagen oder
Gruppenunterkünfte entgeltlich oder unentgeltlich Personen, die nicht
Angehörige oder Vereinsmitglieder im Sinne dieses Reglementes sind
überlassen, so haben diese die ordentliche Kurtaxe nach Art. 3 zu
entrichten.
Abs. 1: Von der Kurtaxenpflicht sind befreit:
a) Familienangehörige, die im Haushalt eines Beherbergers mit
steuerrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde unentgeltlich
übernachten.
b) Kinder unter 6 Jahren
c) Militärpersonen und Angehörige des Zivilschutzes bei Einquartierung.
d) Patienten in Spitälern, Heilstätten, Alters- und Pflegeheimen, sofern
sie die Kurortseinrichtungen nicht selbständig benützen können.
e) Behinderte im Rollstuhl,
f) Wochen- und Kurzaufenthalter.
Abs. 2: Der Gemeinderat ist befugt, in Einzelfällen auf begründetes
Gesuch hin, nach Anhören des Verkehrsvereins, Ausnahmen von der
Kurtaxenpflicht festzulegen. Bei der Festlegung von Ausnahmen muss er
sich auf sachliche Gründe stützen; insbesondere hat er zu
berücksichtigen, in welchem Masse den von der Kurtaxenpflicht
entbundenen Personen eine Benützung der Kurortseinrichtungen
möglich ist.
Bezug
6.
Abs. 1: Mit dem Bezug der Kurtaxe wird der Verkehrsverein Diemtigtal
beauftragt.
...
Beherberger
7.
Abs. 1: Beherberger ist, wer einem Gast im Sinne dieses Reglementes
eigenen oder auf Dauer gemieteten Wohnraum bzw. Boden zu
Uebernachtungszwecken zur Verfügung stellt oder wer als Gast eigenen
oder auf Dauer gemieteten Wohnraum bzw. Boden zu
Uebernachtungszwecken verwendet.
...