Infinus Haftungsdach Betrug

09.07.2015
Der Einwurf
Straffreies Betrügen durch Vermittler ist möglich - man braucht nur ein Haftungsdach!
Infinus Haftungsdach Betrug Geldanlage
Foto: jarmoluk / pixabay.com (mod.)
Vermittler können betrügen, ohne dafür bestraft zu werden - wenn sie nur ein Haftungsdach
haben? Das fragt Freddy Morgengrauen.
Keine anderen Schlüsse kann man bisher aus der INFINUS Affäre ziehen. Zumindest gilt
dies für die dem ehemaligen INFINUS-Haftungsdach angeschlossenen Vermittler, denn
bekanntlich befinden sich (bis auf einen Vorstand) nur die Köpfe der INFINUS-Gruppe in
Untersuchungshaft. Der Gesetzgeber hat mit Hinsicht auf Haftungsdächer, wie in vielen
anderen Fällen des Finanz- und Versicherungssektors, versagt. Nachbesserungen sind
unmittelbar notwendig, ganz egal wie der Bundesgerichtshof ggf. bald urteilt.
Ein besonders gruseliger Artikel zur Thematik findet sich auf cash-online. In einem
Gastbeitrag nimmt hier Dr. Martin Andreas Duncker von Schlatter Rechtsanwälte zur
Thematik INFINUS Stellung. Zitat aus dem Artikel: „Damit würde es [das Urteil des BGH,
Anm. des Autors] helfen, noch laufende Klageverfahren gegen ehemalige Infinus-Vermittler
abzukürzen und es diesen ermöglichen, mit diesem Thema abzuschließen und sich wieder dem
Tagesgeschäft und den zukünftigen Aufgaben zuwenden zu können.“
„Betrüge straffrei und gehe dann wieder zum Tagesgeschäft über
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Autor: Freddy Morgengrauen von versicherungsbote.de
Quellen: Versicherungsbote, dvb-Pressespiegel
09.07.2015
wenn Du Vermittler des INFINUS Haftungsdaches warst.“ So hätte man es deutlicher schreiben
können. Dabei spielt es keine Rolle, ob es wissentlicher oder unwissentlicher Betrug war.
Wobei: Im juristischen Sinne ist Betrug i. S. d. § 263 StGB ein Vorsatzdelikt, so dass es im
Strafrecht zumindest einen unwissentlichen Betrug so nicht gibt. Trotzdem: Ganz sicher haben
viele Vermittler des INFINUS Haftungsdaches an die Sache geglaubt und sind auf
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hereingefallen. Ja, da war es sicher schwer für Vermittler den Verlockungen der INFINUSGruppe zu widerstehen.
Für den Anleger indes ist es egal, ob der Vermittler des INFINUS Haftungsdaches ihm die
INFINUS, Fubus, Future Business bzw. Prosavus Anlage „im guten Glauben“ verkauft hat. Der
Anleger geht so oder so fast oder gänzlich leer aus (je nach Anlageform), denn er hat nach
der Insolvenz des Haftungsdaches keinen solventen Anspruchsgegner mehr – u. a. dank des
deutschen Gesetzgebers.
Fraglich ist, ob sich ein versierter Anwalt zutraut hier grundsätzlich Staatshaftung wegen
fehlerhafter Gesetze zum Nachteil der Verbraucher mit einhergehender Ungleichbehandlung
einzufordern. Vielleicht hat sogar der BGH ein Einsehen und erkennt, dass die gesetzlichen
Regelungen zu Haftungsdächern fehlerhaft sind, da diese zu einer Ungleichbehandlung der
Anleger führen. Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.
Die vorgenannte Problematik
war absehbar. Bereits 2014 habe ich die Frage gestellt „Der Fall INFINUS - Soll der deutsche
Staat für fehlerhafte Gesetze haften?“ Wer sich mit Haftungsdächern beschäftigt, der wird
schnell erkennen, dass der Staat mit seinen fehlerhaften Gesetzen dafür Sorge getragen
hat, dass es seit der Möglichkeit der Haftungsdächer zu einer Zweiklassengesellschaft bei
den Anlegern gekommen ist. Es gibt jene, die zumindest auf eine Entschädigung hoffen
können (Vermittlung ohne Haftungsdach) und solche, bei denen eine Entschädigung quasi
von vornherein ausgeschlossen oder der Höhe nach lächerlich ist, wenn das Haftungsdach
schnell genug in die Insolvenz gebracht wird. Was eine derartige gesetzliche(!) Regelung mit
Verbraucherschutz zu tun haben soll, dies erschließt sich mir nicht.
Die Lehre daraus
ist für Verbraucher ganz einfach: Schließe nie einen Vertrag mit einem Vermittler ab, der einem
Haftungsdach angehört. Zumindest solange nicht, bis der Gesetzgeber hier entsprechende
Änderungen zum Schutz der Verbraucher eingeführt hat. Die einzig richtige Lösung wäre
jedoch, dass der Gesetzgeber aus den vorgenannten Gründen Haftungsdächer vollständig
verbietet.
Ein Verbot für Haftungsdächer
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Autor: Freddy Morgengrauen von versicherungsbote.de
Quellen: Versicherungsbote, dvb-Pressespiegel
09.07.2015
müsste selbstverständlich auch bereits bestehende Haftungsdächer betreffen. Die
Auflösungspflicht bestehender Haftungsdächer wäre dabei mit einer Rückgabepflicht der
bis dato unter dem Haftungsdach vermittelten Verträge (Bestände) an den jeweiligen
Ursprungsvermittler zu verbinden.
Um Altfälle eventuellen Beratungsversagens und frühere gesetzliche Fehler innerhalb der
aufzulösenden Haftungsdächer zu heilen, wäre es erforderlich, dass bei der Bestandsrückgabe
an den Vermittler der Anleger zumindest bei Produkten des grauen Kapitalmarktes nochmals
über Risiken und Nebenwirkungen seiner Anlage in Form einer Zweitdokumentation aufzuklären
ist (z. B. innerhalb einer Übergangszeit von 12 Monaten ab Übertragung).
Im Weiteren muss der Anleger im Zusammenhang mit der Zweitdokumentation die
Möglichkeit erhalten, zu seiner ursprünglich unter einem Haftungsdach vermittelte Anlage ein
Sonderkündigungsrecht auszuüben (z. B. in einem Zeitraum von 3 Monaten nach erfolgter
Zweitdokumentation).
Die vorgenannte Zweitdokumentation ist zu verbinden mit einer rechtlich gültigen (ggf.
gesetzlich zu regelnden) Haftungsfreistellung für das aufzulösende Haftungsdach, für den
Fall, dass der Anleger sein Sonderkündigungsrecht nicht ausübt. In diesem Falle verbleibt die
Haftung ausschließlich beim übernehmenden Vermittler. Haftungsgrundlage ist sodann die
Zweitdokumentation.
Wenn die Rückgabe der Bestände an den Ursprungsvermittler nicht möglich ist,
so z. B. bei fehlender Registrierung/Zulassung des Ursprungsvermittlers, ist dem Anleger
gleichwohl ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen (z.B. in einem Zeitraum von 3 Monaten
nach erfolgter Feststellung, dass auf den Ursprungsvermittler nicht übertragen werden kann).
Eine Nichtausübung des Sonderkündigungsrechtes durch den Anleger ist zu verbinden mit
einer rechtlich gültigen (ggf. gesetzlich zu regelnden) Haftungsfreistellung für das aufzulösende
Haftungsdach.
Vorstehendes hat auch dann zu gelten, wenn eine Übertragung an den Ursprungsvermittler aus
anderen Gründen nicht möglich ist. Diese Gründe können z.B. sein:
-
Ablehnung der Bestandsübernahme durch den Ursprungsvermittler
Ursprungsvermittler hat seine Tätigkeit insgesamt eingestellt
Ursprungsvermittler ist verstorben, geschäftsunfähig oder in Haft
Die Emittenten der ehemals durch das Haftungsdach vermittelten Anlagen
haben das Sonderkündigungsrecht der Anleger auf gesetzlich zu schaffender Grundlage
hinzunehmen.
Anleger haben bei Nutzung des Sonderkündigungsrechtes bis dato aufgetretene Verluste
hinzunehmen, es sei denn, diese resultieren aus Beratungsfehlern. Hier kann der Anleger nur
versuchen das Haftungsdach auf Schadenersatz zu verklagen, was erfahrungsgemäß wegen
viel zu geringer Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) des Haftungsdaches, wegen Ablehnung
der Leistungspflicht der VSH Versicherung und/oder mangels Finanzkraft des Haftungsdaches
von wenig Erfolg gekrönt sein dürfte.
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Autor: Freddy Morgengrauen von versicherungsbote.de
Quellen: Versicherungsbote, dvb-Pressespiegel
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Es dürfte klar sein, dass in einigen oder gar vielen Fällen die Emittenten in finanzielle Schieflage
geraten werden, was zu entsprechenden Verlusten der Anleger führen kann. Aber: Besser eine
Ende mit Schrecken, als Schrecken ohne Ende und ggf. noch mehr Geld verbrannt.
Fazit:
Haftungsdächer müssen zum Schutz der Verbraucher schnellstmöglich vom Markt
verschwinden, damit die Forderungen der Anleger nicht ins Leere laufen …
… meint mit freundlichen Grüßen Ihr
Freddy Morgengrauen
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Autor: Freddy Morgengrauen von versicherungsbote.de
Quellen: Versicherungsbote, dvb-Pressespiegel