Anerkennung von Leistungen - Pädagogische Hochschule Karlsruhe

Prüfungsamt
Anerkennung von Leistungen
Ich beantrage die Anerkennung nachfolgender Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 20 Rahmenordnung für die Bachelor- und
Masterstudiengänge bzw. §§ 19 Akademische Prüfungsordnungen für die Lehramtsstudiengänge in den jeweils geltenden Fassungen.
Name, Vorname:
Matrikelnummer:
Studiengang:
Fachkombination:
(Lehramt)
Anerkennung der Leistungen Wird vom / von den Modulverantwortlichen / den Ansprechpartner/innen der Fächern ausgefüllt
Wird vom Studierenden ausgefüllt
Anzuerkennende Leistung und Name
der Einrichtung,bei der die Leistung
erbracht wurde
Semester
Note
ECTS
Modulzuweisung / Bezeichnung
laut Modulhandbuch
Note
ECTS
Bei Nicht-Anerkennung, Gründe hier eintragen
Datum, Name, Unterschrift:
Datum, Name, Unterschrift:
Datum, Name, Unterschrift:
07/2013
Bitte wenden und Seite 2 beachten -Unterschrift nicht vergessen
1
Anerkennung von Leistungen, Name des Studierenden: _____________________________________
Anerkennung der Leistungen Wird vom / von den Modulverantwortlichen / den Ansprechpartner/innen der Fächern ausgefüllt
Wird vom Studierenden ausgefüllt
Anzuerkennende Leistung und Name
der Einrichtung,bei der die Leistung
erbracht wurde
Semester
Seite 2
Note
ECTS
Modulzuweisung / Bezeichnung
laut Modulhandbuch
Note
ECTS
Bei Nicht-Anerkennung, Gründe hier eintragen
Datum, Name, Unterschrift:
Datum, Name, Unterschrift:



Die Nachweise für die beantragten Anerkennungen sind beigefügt.
Ich habe - im Falle einer Nicht-Anerkennung - von den eingetragenen Gründen Kenntnis genommen.
Ich bestätige die Richtigkeit und Echtheit meiner Angaben und der vorgelegten Unterlagen.
___________________________
Datum
___________________________________________________
Unterschrift Studierender/Antragsteller/in
Die Unterlagen und Anerkennungen wurden vom Prüfungsamtsleiter / zuständigen Prüfungsausschuss überprüft und genehmigt.
Die kompletten Anerkennungsunterlagen werden an das Prüfungsamt zur Erfassung und weiteren Berarbeitung weitergeleitet.
___________________________
Datum
07/2013
_____________________________________________________________________
Unterschrift Prüfungsamtsleiter / Prüfungsausschuss
2
Prüfungsamt
Information zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
gemäß § 20 Rahmenordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge bzw.
§§ 19 Akademische Prüfungsordnungen für die Lehramtsstudiengänge
Bitte beachten Sie bei der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen die ab sofort gültigen
Änderungen. Die Lissabon Konvention schreibt den Hochschulen einige Änderungen in der
Handhabung bei der Anerkennung von Studienleistungen vor.
Es bestehen zwei wesentliche Unterschiede zur bisherigen Regelung:
1. Bisher ging es nur darum die Gleichwertigkeit von anzuerkennenden Leistungen festzustellen.
Ab sofort gilt die Vorgabe, dass die anzuerkennenden Studien- und Prüfungsleistungen nicht
wesentliche Unterschiede zu den in der Hochschule in Frage kommenden Leistungen
aufweisen dürfen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung
und Gesamtbewertung, vorzunehmen.
2. In der Vergangenheit musste die Hochschule nicht begründen, warum eine Leistung nicht anerkannt werden kann. Das hat sich geändert. Die Beweislast liegt nun bei der Hochschule. Eine
Nicht-Anerkennung muss begründet werden.
Anerkennung von Modulleistungen:
 Falls ein Modul nur aus einer Modulprüfung besteht, kann nur die Modulprüfung im ganzen
anerkannt werden. Teile einer 100 % Prüfung können nicht anerkannt werden. Werden nur
einzelne Veranstaltungen anerkannt, muss dennoch die Modulprüfung abgelegt werden.
Der Ablauf:
 Die Studierenden beantragen die Anerkennung ihrer Leistungen mit dem Formular
„Anerkennung von Leistungen“ und allen erforderlichen Unterlagen persönlich entweder beim
Prüfungsamtsleiter, beim Zuständigen des Prüfungsausschusses oder gleich bei den
Fachsprechern / Modulverantwortlichen während der Sprechzeiten.
 Dort wird geprüft, wer die Anerkennung und ob eine Anerkennung vorgenommen werden kann.
 Sobald die erforderlichen Unterschriften vorliegen, müssen die Unterlagen
Prüfungsausschuss / Prüfungsamtsleiter vorgelegt und abschließend genehmigt werden.
dem
Prüfungsamt
12/2012
3