Praxisticker Nr. 484: Keine Revision bei den Bauträger

Praxisticker Nr. 484: Keine Revision bei den Bauträger-Fällen
In unseren Praxistickern 480 (Erste Hauptsacheentscheidung zu den Bauleistungen) und 482
(Bauträgerfälle: BFH äußert ernstliche Zweifel bei der Inanspruchnahme der Subunternehmer)
hatten wir über die aktuellen Entwicklungen bei den Bauträger-Fällen informiert.
Mit unserem heutigen Ticker müssen wir Sie leider darüber informieren, dass die zugelassene Revision
nicht eingelegt wurde. Die beigefügte Pressemitteilung des FG Niedersachsen zur ersten Hauptsachentscheidung vom 29.10.2015 - 5 K 80/15 wurde mittlerweile um diesen Hinweis ergänzt (siehe Anlage
Pressemitteilung Seite 1 unten).
Für die Einsprüche gegen die geänderten Umsatzsteuer-Festsetzungen beim Subunternehmer kann sich
der Subunternehmer aktuell folglich nicht auf ein Aktenzeichen und ein damit verbundenes anhängiges
Verfahren beim BFH berufen.
Wir begründen nun den Antrag auf Ruhen des Verfahrens mit Hilfe des Beschlusses vom BFH vom
17.12.2015 (XI B 84/15), in dem zur Frage der Aussetzung der Vollziehung Stellung genommen worden
ist. Der BFH sieht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geänderten Umsatzsteuer-Festsetzungen
beim Subunternehmer.
Praxistipp:
Der Einspruch gegen die geänderten Umsatzteuer-Festsetzungen sollte zunächst ohne Begründung eingereicht werden. So kann Zeit gewonnen werden. Es ist nicht gewährleistet, dass die Finanzämter den
Antrag auf Ruhen des Verfahrens mit der Verweisung auf den BFH-Beschluss annehmen, denn es handelt sich hierbei nicht um ein anhängiges BFH-Verfahren.
Seminare
In diesem Zusammenhang möchten wir auf unsere Seminare in München (5. April 2016) und in Nürnberg
(19. April) zu den aktuellen Entwicklungen rund um die Bauleistungen hinweisen. Die Seminareinladung
finden Sie in der Anlage.
Stand: 16.02.2016
Autor: Robert Hammerl LL.M. Steuerberater Telefonische Fachberatung Umsatzsteuer LSWB
Robert Hammerl LL.M.
Dipl.-Fw. (FH), Steuerberater
Telefonische Fachberatung Umsatzsteuer LSWB
Freitags von 9.00 – 14.00 Uhr
Telefonische Hotline (kostenpflichtig) Tel 0900 100 10 98 *
* Die Kosten belaufen sich - sobald das Gespräch zustande kommt - auf 1,99 Euro inkl. Umsatzsteuer je Minute
aus dem deutschen Festnetz. Diese werden mit Ihrer Telefonrechnung abgerechnet. Anrufe aus dem Mobilfunknetz sind nicht möglich.
Der LSWB-Praxisticker ist ein Service des LSWB für seine Mitglieder.
LSWB, Hauptgeschäftsstelle München, Implerstr. 11, 81371 München
Tel 089 / 273 214 17, Fax 089 / 273 06 56, E-Mail: [email protected]
Anlage:
Pressemitteilung des FG Niedersachsen
Seminareinladung
Seite 1 von 1
Anlage 1: Pressemitteilung des FG Seite 2 bis 3
Anlage 2: Seminareinladung Seite 4 bis 5
Versand am 19.02.2016
12.2.2016
Übergangsregelung in § 27 Abs. 19 UStG zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen verfassungsgemäß | Nds. Finanzgericht
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Übergangsregelung in § 27 Abs. 19 UStG zur Steuerschuldnerschaft
bei Bauleistungen verfassungsgemäß
§ 27 Abs. 19 UStG betrifft vor dem 15. Februar 2014 erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen, bei denen
leistender Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger
die Steuer als Bauleistung nach § 13b UStG schuldet, diese Annahme sich aber nachträglich als unrichtig
herausstellt. Für diesen Fall begründet § 27 Abs. 19 UStG eine Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung
beim Leistenden, sofern der zu Unrecht nach § 13b UStG in Anspruch genommene Leistungsempfänger
seine gezahlte Steuer zurückfordert.
Nachdem der BFH mit Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10, BStBl II 2014, 128) entschieden hatte, dass
Bauträger keine Steuerschuldner nach § 13b UStG sind, forderte der Leistungsempfänger im Streitfall die
gezahlte Steuer zurück. Gleichzeitig setzte das Finanzamt die Steuer für 2009 nunmehr gegenüber dem
Kläger als leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 UStG fest.
Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts wies die Klage ab. Er führt im Urteil vom 29.10.2015 ­ 5
K 80/15 ­ aus, dass § 27 Abs. 19 UStG als verfahrensrechtliche Sondervorschrift zu § 174 Abs. 3 AO
(widerstreitende Steuerfestsetzung) zu verstehen sei und nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip
folgende Rückwirkungsverbot verstoße (keine echte Rückwirkung). Bei verfahrensrechtlichen
Änderungsmöglichkeiten unterscheide der BFH die echte von der unechten Rückwirkung danach, ob die
Festsetzungsfrist für die zu ändernden Bescheide bereits abgelaufen sei (z.B. BFH­Urteil vom 16.12.2014 ­
VIII R 30/12, DStR 2015, 1151 zu § 32a KStG). Danach beinhalte § 27 Abs. 19 UStG lediglich unechte
Rückwirkung, weil bei Inkrafttreten der Regelung (31.07.2014) im Streitfall noch keine
Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Die Grundsätze des Vertrauensschutzes seien durch § 27 Abs. 19 Sätze 3 und 4 UStG in
verfassungskonformer Weise gewährleistet. Danach könne der leistende Unternehmer die Steuerforderung
des Finanzamts dadurch erfüllen, dass er seinen zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruch an
das Finanzamt abtritt. Der Umsatzsteuernachforderungsanspruch ergebe sich aus der nachträglichen
Bruttoabrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger. Der sich zivilrechtlich aus § 313 BGB (Wegfall der
Geschäftsgrundlage) ergebende Anspruch auf Vertragsanpassung sei nicht verjährt, weil die dreijährige
Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB frühestens mit Kenntnis der anspruchsbegründenden
Tatsachen (hier: Urteil des BFH vom 22. August 2013) zu laufen beginne.
Das Urteil betrifft Bauleistungen an Bauträger und damit eine Vielzahl von Fällen. Nachdem bereits mehrere
Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten
Rückwirkung des § 27 Abs. 19 ausgegangen sind (z.B. FG Berlin­Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 ­
5 V 5026/15, UR 2015, 592), liegt nunmehr ­ soweit ersichtlich ­ die erste Entscheidung eines Gerichts in der
Hauptsache vor.
Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Revision wurde nicht eingelegt.
http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=13539&article_id=140151&_psmand=53
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12.2.2016
Übergangsregelung in § 27 Abs. 19 UStG zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen verfassungsgemäß | Nds. Finanzgericht
Artikel­Informationen
15.01.2016
Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Jörg Grune
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Entwicklung bei den Bauleistungen
Robert Hammerl, LL.M., Dipl.-Fw. (FH), StB, München
in München und Nürnberg
Entwicklungen bei den Bauleistungen
Die erste Hauptsache-Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist
ergangen. Die Finanzämter arbeiten mit Hochdruck an der Inanspruchnahme des
Subunternehmers. Darüber hinaus kommen immer mehr Einzelfragen zu der
Abwicklung der Bauträger-Fälle auf.
Das Seminar zeigt Ihnen die einzelnen Fallstricke und gibt Handlungsempfehlungen
für die Abwicklung der Bauträger-Fälle. An zahlreichen Praxisbeispielen werden die
einzelnen Fallstricke vorgestellt.
Neuregelung zu den Bauleistungen im Jahressteuergesetz
 Neuer Wortlaut des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
 Abgrenzung Betriebsvorrichtungen / Bauleistungen
 Folgen für die Praxis
Antrag auf Erstattung des Bauträgers
 Anforderung diverser Unterlagen durch Finanzverwaltung
 „Teilabhilfebescheide“ der Finanzämter – was ist zu tun?
 Handlungsempfehlungen für den Bauträger
Inanspruchnahme des Subunternehmers
 Abtretung der Forderungen an das Finanzamt
 Fahrplan für die Abwicklung
 Handlungsempfehlungen im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren
 Aktuelle Besonderheiten
 Die Entscheidung des FG Niedersachsen vom 29.10.2015 und die Folgen daraus
 Organgesellschaften als Bauträger / Subunternehmer
Stand: 25.01.2016 – Änderungen vorbehalten!
Der Referent:
Robert Hammerl ist Partner bei TLI Steuerberater in München und berät in seiner
täglichen Praxis im nationalen und internationalen Umsatzsteuerrecht.
Entwicklungen bei den Bauleistungen
Termine:
Dienstag, 5. April 2016
München, LSWB Forum, Implerstraße 11
321–16
Dienstag, 19. April 2016
322
Nürnberg, Ramada Parkhotel, Münchener Straße 25
–16
Dauer:
Die Anmeldung kann online unter www.lswb-akademie.bayern oder
schriftlich per Post, E-Mail oder Fax erfolgen. Über die
Berücksichtigung der Anmeldung entscheidet die Reihenfolge der
Eingänge. Bitte geben Sie zum Erhalt der TN-Bestätigung
unbedingt die Berufsbezeichnung an!
jeweils von 09.00 – 13.00 Uhr
Vor dem Seminartermin geht Ihnen rechtzeitig ein Teilnehmerausweis und die Rechnung zu.
Seminarpreis:
Die Stornierung ist kostenfrei möglich, sofern uns diese bis vier
Arbeitstage vor dem Termin schriftlich vorliegt.
Mitglieder und deren
nicht berufsangehörige Mitarbeiter
Nichtmitglieder
170,- €
297,- €
Rabatt:
Die Tagungsgebühr beinhaltet Arbeitsunterlagen, Pausenimbiss,
Tagungsgetränke und MVV-Fahrschein für München.
In der Implerstraße sind die Parkmöglichkeiten stark eingeschränkt.
Wir bitten Sie, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen!
ab dem 4. Teilnehmer reduziert sich der Seminarpreis für den 4. und
jeden weiteren Teilnehmer um 50 %!
LSWB Hauptgeschäftsstelle:
Anerkannte Lehrgangszeit:
Implerstraße 11 I 81371 München I Postfach: 750539
81335 München I Tel. 089 27321415 I Fax 089 2730656
E-Mail: [email protected] I www.lswb-akademie.bayern
3,75 Stunden
Stand: 25.01.2016
Änderungen vorbehalten!
Bankverbindung: VR Bank Nürnberg eG
IBAN: DE36 7606 0618 0000 0025 18 I BIC: GENODEF1N02
Zutreffendes bitte ankreuzen und ausfüllen!