Praxisticker Nr. 484: Keine Revision bei den Bauträger-Fällen In unseren Praxistickern 480 (Erste Hauptsacheentscheidung zu den Bauleistungen) und 482 (Bauträgerfälle: BFH äußert ernstliche Zweifel bei der Inanspruchnahme der Subunternehmer) hatten wir über die aktuellen Entwicklungen bei den Bauträger-Fällen informiert. Mit unserem heutigen Ticker müssen wir Sie leider darüber informieren, dass die zugelassene Revision nicht eingelegt wurde. Die beigefügte Pressemitteilung des FG Niedersachsen zur ersten Hauptsachentscheidung vom 29.10.2015 - 5 K 80/15 wurde mittlerweile um diesen Hinweis ergänzt (siehe Anlage Pressemitteilung Seite 1 unten). Für die Einsprüche gegen die geänderten Umsatzsteuer-Festsetzungen beim Subunternehmer kann sich der Subunternehmer aktuell folglich nicht auf ein Aktenzeichen und ein damit verbundenes anhängiges Verfahren beim BFH berufen. Wir begründen nun den Antrag auf Ruhen des Verfahrens mit Hilfe des Beschlusses vom BFH vom 17.12.2015 (XI B 84/15), in dem zur Frage der Aussetzung der Vollziehung Stellung genommen worden ist. Der BFH sieht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geänderten Umsatzsteuer-Festsetzungen beim Subunternehmer. Praxistipp: Der Einspruch gegen die geänderten Umsatzteuer-Festsetzungen sollte zunächst ohne Begründung eingereicht werden. So kann Zeit gewonnen werden. Es ist nicht gewährleistet, dass die Finanzämter den Antrag auf Ruhen des Verfahrens mit der Verweisung auf den BFH-Beschluss annehmen, denn es handelt sich hierbei nicht um ein anhängiges BFH-Verfahren. Seminare In diesem Zusammenhang möchten wir auf unsere Seminare in München (5. April 2016) und in Nürnberg (19. April) zu den aktuellen Entwicklungen rund um die Bauleistungen hinweisen. Die Seminareinladung finden Sie in der Anlage. Stand: 16.02.2016 Autor: Robert Hammerl LL.M. Steuerberater Telefonische Fachberatung Umsatzsteuer LSWB Robert Hammerl LL.M. Dipl.-Fw. (FH), Steuerberater Telefonische Fachberatung Umsatzsteuer LSWB Freitags von 9.00 – 14.00 Uhr Telefonische Hotline (kostenpflichtig) Tel 0900 100 10 98 * * Die Kosten belaufen sich - sobald das Gespräch zustande kommt - auf 1,99 Euro inkl. Umsatzsteuer je Minute aus dem deutschen Festnetz. Diese werden mit Ihrer Telefonrechnung abgerechnet. Anrufe aus dem Mobilfunknetz sind nicht möglich. Der LSWB-Praxisticker ist ein Service des LSWB für seine Mitglieder. LSWB, Hauptgeschäftsstelle München, Implerstr. 11, 81371 München Tel 089 / 273 214 17, Fax 089 / 273 06 56, E-Mail: [email protected] Anlage: Pressemitteilung des FG Niedersachsen Seminareinladung Seite 1 von 1 Anlage 1: Pressemitteilung des FG Seite 2 bis 3 Anlage 2: Seminareinladung Seite 4 bis 5 Versand am 19.02.2016 12.2.2016 Übergangsregelung in § 27 Abs. 19 UStG zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen verfassungsgemäß | Nds. Finanzgericht > Navigation> Aktuelles> Presseinformationen Übergangsregelung in § 27 Abs. 19 UStG zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen verfassungsgemäß § 27 Abs. 19 UStG betrifft vor dem 15. Februar 2014 erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen, bei denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer als Bauleistung nach § 13b UStG schuldet, diese Annahme sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Für diesen Fall begründet § 27 Abs. 19 UStG eine Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden, sofern der zu Unrecht nach § 13b UStG in Anspruch genommene Leistungsempfänger seine gezahlte Steuer zurückfordert. Nachdem der BFH mit Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10, BStBl II 2014, 128) entschieden hatte, dass Bauträger keine Steuerschuldner nach § 13b UStG sind, forderte der Leistungsempfänger im Streitfall die gezahlte Steuer zurück. Gleichzeitig setzte das Finanzamt die Steuer für 2009 nunmehr gegenüber dem Kläger als leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 UStG fest. Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts wies die Klage ab. Er führt im Urteil vom 29.10.2015 5 K 80/15 aus, dass § 27 Abs. 19 UStG als verfahrensrechtliche Sondervorschrift zu § 174 Abs. 3 AO (widerstreitende Steuerfestsetzung) zu verstehen sei und nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot verstoße (keine echte Rückwirkung). Bei verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten unterscheide der BFH die echte von der unechten Rückwirkung danach, ob die Festsetzungsfrist für die zu ändernden Bescheide bereits abgelaufen sei (z.B. BFHUrteil vom 16.12.2014 VIII R 30/12, DStR 2015, 1151 zu § 32a KStG). Danach beinhalte § 27 Abs. 19 UStG lediglich unechte Rückwirkung, weil bei Inkrafttreten der Regelung (31.07.2014) im Streitfall noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes seien durch § 27 Abs. 19 Sätze 3 und 4 UStG in verfassungskonformer Weise gewährleistet. Danach könne der leistende Unternehmer die Steuerforderung des Finanzamts dadurch erfüllen, dass er seinen zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruch an das Finanzamt abtritt. Der Umsatzsteuernachforderungsanspruch ergebe sich aus der nachträglichen Bruttoabrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger. Der sich zivilrechtlich aus § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) ergebende Anspruch auf Vertragsanpassung sei nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB frühestens mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (hier: Urteil des BFH vom 22. August 2013) zu laufen beginne. Das Urteil betrifft Bauleistungen an Bauträger und damit eine Vielzahl von Fällen. Nachdem bereits mehrere Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung des § 27 Abs. 19 ausgegangen sind (z.B. FG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, UR 2015, 592), liegt nunmehr soweit ersichtlich die erste Entscheidung eines Gerichts in der Hauptsache vor. Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Revision wurde nicht eingelegt. http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=13539&article_id=140151&_psmand=53 1/2 12.2.2016 Übergangsregelung in § 27 Abs. 19 UStG zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen verfassungsgemäß | Nds. Finanzgericht ArtikelInformationen 15.01.2016 Ansprechpartner/in: Herr Dr. Jörg Grune http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=13539&article_id=140151&_psmand=53 © 2016 Niedersachsen.de | Alle Rechte vorbehalten Vervielfältigung nur mit unserer Genehmigung http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=13539&article_id=140151&_psmand=53 2/2 Entwicklung bei den Bauleistungen Robert Hammerl, LL.M., Dipl.-Fw. (FH), StB, München in München und Nürnberg Entwicklungen bei den Bauleistungen Die erste Hauptsache-Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist ergangen. Die Finanzämter arbeiten mit Hochdruck an der Inanspruchnahme des Subunternehmers. Darüber hinaus kommen immer mehr Einzelfragen zu der Abwicklung der Bauträger-Fälle auf. Das Seminar zeigt Ihnen die einzelnen Fallstricke und gibt Handlungsempfehlungen für die Abwicklung der Bauträger-Fälle. An zahlreichen Praxisbeispielen werden die einzelnen Fallstricke vorgestellt. Neuregelung zu den Bauleistungen im Jahressteuergesetz Neuer Wortlaut des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Abgrenzung Betriebsvorrichtungen / Bauleistungen Folgen für die Praxis Antrag auf Erstattung des Bauträgers Anforderung diverser Unterlagen durch Finanzverwaltung „Teilabhilfebescheide“ der Finanzämter – was ist zu tun? Handlungsempfehlungen für den Bauträger Inanspruchnahme des Subunternehmers Abtretung der Forderungen an das Finanzamt Fahrplan für die Abwicklung Handlungsempfehlungen im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren Aktuelle Besonderheiten Die Entscheidung des FG Niedersachsen vom 29.10.2015 und die Folgen daraus Organgesellschaften als Bauträger / Subunternehmer Stand: 25.01.2016 – Änderungen vorbehalten! Der Referent: Robert Hammerl ist Partner bei TLI Steuerberater in München und berät in seiner täglichen Praxis im nationalen und internationalen Umsatzsteuerrecht. Entwicklungen bei den Bauleistungen Termine: Dienstag, 5. April 2016 München, LSWB Forum, Implerstraße 11 321–16 Dienstag, 19. April 2016 322 Nürnberg, Ramada Parkhotel, Münchener Straße 25 –16 Dauer: Die Anmeldung kann online unter www.lswb-akademie.bayern oder schriftlich per Post, E-Mail oder Fax erfolgen. Über die Berücksichtigung der Anmeldung entscheidet die Reihenfolge der Eingänge. Bitte geben Sie zum Erhalt der TN-Bestätigung unbedingt die Berufsbezeichnung an! jeweils von 09.00 – 13.00 Uhr Vor dem Seminartermin geht Ihnen rechtzeitig ein Teilnehmerausweis und die Rechnung zu. Seminarpreis: Die Stornierung ist kostenfrei möglich, sofern uns diese bis vier Arbeitstage vor dem Termin schriftlich vorliegt. Mitglieder und deren nicht berufsangehörige Mitarbeiter Nichtmitglieder 170,- € 297,- € Rabatt: Die Tagungsgebühr beinhaltet Arbeitsunterlagen, Pausenimbiss, Tagungsgetränke und MVV-Fahrschein für München. In der Implerstraße sind die Parkmöglichkeiten stark eingeschränkt. Wir bitten Sie, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen! ab dem 4. Teilnehmer reduziert sich der Seminarpreis für den 4. und jeden weiteren Teilnehmer um 50 %! LSWB Hauptgeschäftsstelle: Anerkannte Lehrgangszeit: Implerstraße 11 I 81371 München I Postfach: 750539 81335 München I Tel. 089 27321415 I Fax 089 2730656 E-Mail: [email protected] I www.lswb-akademie.bayern 3,75 Stunden Stand: 25.01.2016 Änderungen vorbehalten! Bankverbindung: VR Bank Nürnberg eG IBAN: DE36 7606 0618 0000 0025 18 I BIC: GENODEF1N02 Zutreffendes bitte ankreuzen und ausfüllen!
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