Rechtswissenschaftliche Fakultät Strafrecht BT III FS 2016 Prof. Dr. Daniel Jositsch Rechtswissenschaftliche Fakultät Vorlesungsinhalt Verbrechen und Vergehen gegen die Familie Art. 217 – Vernachlässigung Unterhaltspflichten Art. 220 – Entziehung Minderjähriger Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen Art. 221 – Brandstiftung Art. 222 – Fahrlässige Feuersbrunst Art. 229 – Baukunde Art. 230 – Sicherheitsvorrichtungen Verbrechen/Vergehen gegen den öff. Frieden Art. 260 – Landfriedensbruch Art. 260ter – Kriminelle Organisation Art. 260quinquies – Finanzierung des Terrorismus Art. 261 – Glaubens- und Kultusfreiheit Art. 261bis – Rassendiskriminierung Art. 262 – Störung des Totenfriedens Verbrechen und Vergehen gegen den Staat Art. 271 – Verbotene Handlungen für einen fremden Staat 11.01.2016 Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt Art. 285 – Gewalt und Drohung gegen Beamte Art. 286 – Hinderung einer Amtshandlung Art. 287 – Amtsanmassung Art. 292 – Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Art. 293 – Veröffentlichung geheimer Verhandlungen Strafbare Handlungen gegen die Amts-/Berufspflicht Art. 312 – Amtsmissbrauch Art. 314 – Ungetreue Amtsführung Art. 318 – Falsches ärztliches Zeugnis Art. 319 – Entweichenlassen von Gefangenen Art. 320 – Verletzung des Amtsgeheimnisses Art. 321 – Verletzung des Berufsgeheimnisses Bestechung Art. 322ter – Bestechen Art. 322quater – Sich bestechen lassen Art. 322quinquies – Vorteilsgewährung Art. 322sexies – Vorteilsannahme Art. 322septies – Bestechung fremder Amtsträger Art. 322octies – Gemeinsame Bestimmungen Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 2 Rechtswissenschaftliche Fakultät Literatur ANDREAS DONATSCH/WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011 GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Auflage, Bern 2013 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 3 Rechtswissenschaftliche Fakultät Kommentare TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013 NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Strafrecht II, Art. 111 – 392, 3. Auflage, Basel 2013 STRATENWERTH/WOHLERS (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Auflage, Bern 2013 DONATSCH ET AL. (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlägige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 19. Auflage, Zürich 2013 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 4 Rechtswissenschaftliche Fakultät Verbrechen und Vergehen gegen die Familie (Art. 217 und Art. 220 StGB) 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 5 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 217 – Vernachlässigung von Unterhaltspflichten 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 = Grundtatbestand Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben. 11.01.2016 = Erweiterung des Antragsrechts Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 6 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 217 – Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Objektiver Tatbestand Täter: Sonderpflichtiger Unterhaltsschuldner Tathandlung: • Nichterfüllen • der Unterhalts- und Unterstützungspflicht • im Zeitpunkt der Fälligkeit Tatmacht: Verfügbarkeit der Mittel 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 7 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 217 – Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt Prozessvoraussetzung Strafantrag Erweiterung der Antragsberechtigung gemäss Abs. 2 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 8 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 1 Die Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten A und B verpflichtet A u.a. dazu, B monatlich für die drei Kinder und sie selbst Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'300.– zzgl. allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. A reicht gegen diese Verfügung Rechtsmittel ein und bezahlt nicht. Im Strafverfahren stellt er sich auf den Standpunkt, ab dem Zeitpunkt, in dem B den Strafantrag gestellt habe, bis zum heutigen Zeitpunkt liege kein rechtskräftiges Gerichtsurteil betreffend seine Unterhaltspflicht vor, weshalb er nicht bestraft werden könne. Strafbarkeit von A? 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 9 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 220 – Entziehen von Minderjährigen Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 10 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 220 – Entziehen von Minderjährigen Objektiver Tatbestand Täterkreis: • Aussenstehende Dritte • Eltern ohne Sorgerecht • Eltern mit geteiltem Sorgerecht Tatobjekt: Minderjähriger 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 11 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 220 – Entziehen von Minderjährigen Tathandlung (alternativ): • Entziehen (Begehungsdelikt) • Räumliche Trennung • Einverständnis irrelevant • erfüllt mit Trennung • Verweigern der Rückgabe (Dauerdelikt) 11.01.2016 • Widersetzen • nicht, wenn «Entzug» noch legal, z.B. aufgrund Besuchsrecht Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 12 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 220 – Entziehen von Minderjährigen Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt Prozessvoraussetzung Strafantrag: • Eltern mit alleinigem oder geteiltem Sorgerecht • Vormund • KESB Rechtfertigungsgrund Rechtfertigender Notstand 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 13 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 2 Die 13-jährige A flüchtet während des Scheidungsverfahrens der Eltern nach Frankreich zu ihrer Grossmutter B, in der Absicht, bei dieser zu verbleiben. B nimmt A bei sich auf und erklärt, A bei einer allfälligen Rückkehr zu den Eltern nicht im Wege zu stehen, sondern sie dabei unterstützen zu wollen. Wenige Wochen später widersetzt sich B der richterlichen Verfügung, A unverzüglich zur Mutter zurückzuschicken. Strafbarkeit von B? 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 14 Rechtswissenschaftliche Fakultät 2. Vorlesung vom 4. März 2016 Rechtswissenschaftliche Fakultät Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen (Art. 221, Art. 222, Art. 229 und Art. 230 StGB) 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 16 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 221 – Brandstiftung 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. = Vorsätzliche Feuersbrunst 2 Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. = Wissentliche Leibes-/Lebensgefährdung: Qualifikation 3 Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden = Geringer Schaden: Privilegierung 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 17 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 221 – Brandstiftung Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Tathandlung: • Verursachen • einer Feuersbrunst Tatobjekt: Brennbare Im-/Mobilien Taterfolg: • Abs. 1: Schaden eines anderen oder Gemeingefahr • Abs. 2: Konkrete Individualgefahr für Leib und Leben Subjektiver Tatbestand Abs. 1: Eventualvorsatz genügt Abs. 2: Direkter Vorsatz 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 18 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 221 – Brandstiftung Übersicht – Sachen Subjektiv Betroffenheit Rechtsgut Tatbestand Wollen/ Inkaufnahme Gefahr für Sachen Art. 221 Abs. 1 Variante II (Gemeingefahr) Wollen/ Inkaufnahme Schaden an Sachen ohne Feuersbrunst Art. 144 Wollen/ Inkaufnahme Schaden an Sachen durch Feuersbrunst Art. 221 Abs. 1 Variante I (Schaden eines anderen) 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 19 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 221 – Brandstiftung Übersicht – Personen Subjektiv Betroffenheit Rechtsgut Tatbestand Wollen Gefahr für bestimmte Person Art. 129 (wissentliche Lebensgefährdung) Wollen Gefahr für beliebige Person Art. 221 Abs. 2 (wissentliche Leibes- und Lebensgefährdung) Inkaufnahme Gefahr für beliebige Person Art. 221 Abs. 1 Variante II (Gemeingefahr) Wollen/ Inkaufnahme Schaden für Person Art. 111 ff. / Art. 122 ff. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 20 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 3 Daniel streitet seit mehreren Monaten mit seinen Eltern über die Höhe des Taschengeldes. Als sie wieder einmal streiten, verlässt Daniel völlig entsetzt die elterliche Wohnung. Schon seit längerem hat Daniel den Entschluss gefasst, seinen Eltern alles heimzuzahlen. Im Erdgeschoss des Zweifamilienhauses setzt er seinen Plan in die Tat um, indem er in den Heizungsraum eindringt und die Ölfeuerung in Brand setzt. Die sich im Zeitpunkt des Brandausbruchs in der Wohnung aufhaltenden Eltern können sich noch rechtzeitig in Sicherheit bringen. Strafbarkeit von Daniel? 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 21 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 222 – Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst 1 Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. = Fahrlässige Feuersbrunst 2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. = Fahrlässige Leibes-/Lebensgefährdung: Qualifikation 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 22 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 222 – […] Feuersbrunst Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Tathandlung: • Verursachen • einer Feuersbrunst Tatobjekt: Brennbare Im-/Mobilien Taterfolg: • Abs. 1: Schaden eines anderen oder Gemeingefahr • Abs. 2: Konkrete Individualgefahr für Leib und Leben Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 23 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 222 – […] Feuersbrunst Fahrlässigkeit Verletzung einer Sorgfaltspflicht: • Sorgfaltspflicht • Vorhersehbarkeit (Adäquanz) • Vermeidbarkeit Risikozusammenhang: • Zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und eingetretenem Erfolg Konkurrenz Echte Konkurrenz zu Art. 117 und 125 StGB 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 24 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 4 Damit während der Renovation eines unbewohnten Mehrfamilienhauses genug Licht vorhanden war, wurde im Treppenhaus ein Provisorium von Arbeitern einer Elektroinstallationsfirma errichtet. Auf Anweisung des Meisters wurde eine Lichterkette mit Glühbirnen montiert, die wie eine Girlande durch das Treppenhaus gespannt wurde. Eine der Glühbirnen kam dabei zu nahe an die Holztreppe zu liegen. Die stetig abgestrahlte Wärme verursachte einen Glimmbrand wodurch das Treppenhaus in Brand geriet. Es entstand grosser Sachschaden. Strafbarkeit des Chefs? 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 25 Rechtswissenschaftliche Fakultät 3. Vorlesung vom 11. März 2016 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 229 – Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde 1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. = Wissentliche Personengefährdung 2 Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. = Fahrlässige Personengefährdung 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 27 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 229 – […] Baukunde Objektiver Tatbestand Täter: • • Leitung • Ingenieure, Architekten, Baumeister, Bauleiter, Bauunternehmer, Bauführer (+) • Bauherr (-), es sei denn er handelt als Bauleiter, Bauführer, etc. Ausführung/Abbruch • Polier, Maurer, Elektriker, Zimmermann, Baggerführer, Sicherheitsbeauftragter, Geologe, Geotechniker etc. Tatobjekt: • 11.01.2016 Bauwerk in Aufbau/Abbruch • Häuser, Bahnen, Strassen, Kanäle, Brücken, Tunnel, Leitungen, Treppen, Aufzüge, Hilfskonstruktionen (+) • Wohnwagen, Campingzelte (-) Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 28 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 229 – […] Baukunde Tathandlung: • Ausserachtlassung • anerkannter Regeln der Baukunde Taterfolg: Gefährdung anderer Menschen Subjektiver Tatbestand Abs. 1: Vorsatz • Eventualvorsatz hinsichtlich Bauregeln/Ausserachtlassen genügt • Wissentliche Gefährdung Abs. 2: Fahrlässigkeit 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 29 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 5 Bauführer T lässt an der Hausfassade, die entlang einer stark befahrenen Strasse liegt, ein 10 Meter hohes Baugerüst aufstellen. Er hat für die vorgesehene Gerüstfläche zu wenig den Vorschriften entsprechende Verankerungsdübel. Darum weist er seine Arbeiter an, „sie sollen sich etwas einfallen lassen“! Die Arbeiter improvisieren und das Gerüst wird aufgestellt. Dort bleibt es ein halbes Jahr stehen. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 30 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 6 Bauführer Max lässt nach der Renovation einer Gebäudefassade das Baugerüst abbrechen. Aufgrund des zeitlichen Drucks ordnet er an, dass auf die Sperrung des unter dem Gerüst durchführenden Gehsteigs verzichtet wird. Im Rahmen der Abbrucharbeiten fällt ein Holzbrett vom Gerüst und trifft ca. 2 Meter neben dem Passanten Bruno auf den Boden auf. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 31 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 230 – Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen 1. Wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, oder ausser Tätigkeit setzt, wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt, und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 32 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 230 – […] Sicherheitsvorrichtungen Objektiver Tatbestand Täter: • Ziff. 1 Abs. 1: Jedermann • Ziff. 1 Abs. 2: Personen, die für die Anbringung von Sicherheitsvorrichtungen verantwortlich sind Tatobjekt: Sicherheitsvorrichtungen 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 33 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 230 – […] Sicherheitsvorrichtungen Tathandlung: • gemäss Ziff. 1 Abs. 1 • • Beschädigen, Zerstören, Beseitigen, Unbrauchbarmachen oder Aussertätigkeitsetzen gemäss Ziff. 1 Abs. 2 • vorschriftswidriges • Nichtanbringen Taterfolg: Gefahr für Leib und Leben Kausalzusammenhang 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 34 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 230 – […] Sicherheitsvorrichtungen Subjektiver Tatbestand Art. 230 Ziff. 1 verlangt Vorsatz: • Sicherheitsvorrichtungen bewusst und gewollt beschädigen und die Gefahr wissentlich herbeiführen • Eventualvorsatz bzgl. Gefährdung genügt nicht Art. 230 Ziff. 2 als fahrlässige Verübung: • Pflichtwidrigkeit • in Bezug auf Handlung und die sich durch diese ergebende Gefährdung 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 35 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel Schreinerin T 7 entfernt an der Tisch-Kreissäge den vorgeschriebenen Berührungsschutz über dem Sägeblatt, damit sie die Werkstücke einfacher bearbeiten kann. Nachdem T mit ihrer Arbeit fertig ist, belässt sie die Maschine in diesem Zustand und geht weg. Strafbarkeit von T? 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 36 Rechtswissenschaftliche Fakultät 4. Vorlesung vom 18. März 2016 Rechtswissenschaftliche Fakultät Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden (Art. 260, Art. 260ter, Art. 260quinquies, Art. 261, Art. 261bis und Art. 262 StGB) 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 38 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 260 – Landfriedensbruch 1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. = Grundtatbestand 2 Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. = Strafausschlussgrund 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 39 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 260 – Landfriedensbruch Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Tathandlung: • Teilnahme • an einer öffentlichen Zusammenrottung Objektive Strafbarkeitsbedingung Gewalttätigkeiten an Menschen oder Sachen Mit vereinten Kräften 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 40 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 260 – Landfriedensbruch Subjektiver Tatbestand Wissentlicher und willentlicher Anschluss oder Verbleib Bewusstsein der bedrohlichen Grundstimmung Eine Billigung oder Unterstützung der Verübung der Gewalttätigkeiten ist nicht erforderlich Strafausschlussgrund gemäss Abs. 2 Entfernung nach behördlicher Aufforderung Analog: Entfernung ohne behördliche Aufforderung 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 41 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 8 Der Berufsfotograf A.M. schoss Aufnahmen von randalierenden Demonstranten, die am 1. Mai 2001 Steine gegen das Hotel Regina in Zürich warfen. Zu diesem Zweck «stürzte sich A.M. im eigentlichen Sinn ins Getümmel» und befand sich mitten unter den Demonstranten. Strafbarkeit von A.M.? 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 42 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 9 Die wiederholt wegen Landfriedensbruchs und ähnlichen Delikten verurteilte Anführerin des sogenannten „Schwarzen Blocks“ Susanne S. nähert sich am 1. Mai dem Helvetiaplatz in Zürich. Sie trägt mehrere Pflastersteine auf sich. Auf dem Helvetiaplatz formiert sich eine Gruppe vermummter Personen, die dem „Schwarzen Block“ zugeordnet werden kann. Gewalttätigkeiten sind aber noch nicht erfolgt. Susanne S. wird unmittelbar vor dem Betreten des Platzes verhaftet und wegen versuchtem Landfriedensbruch angeklagt. Kann sie verurteilt werden? 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 43 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 260ter – Kriminelle Organisation 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, = Beteiligung an krimineller Organisation wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, = Unterstützung einer kriminellen Organisation wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 44 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 260ter – Kriminelle Organisation Objektiver Tatbestand Organisation: • Geheimer Aufbau (omertà) • Zweck • • 11.01.2016 • Gewaltverbrechen • oder Bereicherung durch verbrecherische Mittel Professionalität • dauerhafte • arbeitsteilige • und hierarchische Struktur Austauschbarkeit der Mitglieder Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 45 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 260ter – Kriminelle Organisation Tathandlung: • Beteiligung • «Insider» • wesentliche Funktion • Unterstützung • «Outsider» • Beitrag zur Stärkung, ohne der Organisation anzugehören Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 46 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 260ter – Kriminelle Organisation 2. Der Richter kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern. = Strafmilderung für Rücktritt vom vollendeten Delikt 3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar. = Erweiterung des Ubiquitätsprinzips 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 47 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 10 Eine Gruppe von familiär eng miteinander verbundenen Personen organisierte im grossen Stil den Import, die Lagerung und den Verkauf harter Drogen. Kopf der Gruppe war H.B. Nach dessen Untertauchen standen sein Bruder D.B., seine (Schein-) Ehefrau F.V.-B. sowie die Schwester Z.A.-B. mit ihrem Ehemann E.A. sowie der Cousin S. im Zentrum. Im Hintergrund agierte Vater Z.B. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 48 Rechtswissenschaftliche Fakultät 5. Vorlesung vom 8. April 2016 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 260quinquies – Finanzierung des Terrorismus 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. = Umsetzung von Art. 2 ÜBFT 2 Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. = Direkter Vorsatz notwendig 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 50 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 260quinquies – Finanzierung des Terrorismus 3 Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. = Straflose Finanzierung legitimer Gewaltverbrechen 4 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen. = Straflose Finanzierung völkerrechtskonformer Gewaltverbrechen 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 51 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 260quinquies – Finanzierung des Terrorismus Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Tathandlung: • Vermögenswerte • sammeln oder • zur Verfügung stellen Erfolg nicht notwendig 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 52 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 260quinquies – Finanzierung des Terrorismus Subjektiver Tatbestand Direkter Vorsatz Abs. 2: Straflosigkeit bei Eventualvorsatz Doppelte Absicht: • Finanzierung von Gewaltverbrechen • mit dem Ziel der Einschüchterung oder Nötigung • Eventualabsicht genügt 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 53 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 260quinquies – Finanzierung des Terrorismus Delikt mit überschiessender Innentendenz Objektiv Subjektiv Vermögenswerte Direkter Vorsatz sammeln Wissen zur Verfügung stellen Willen Absicht: Unterstützung von Gewaltverbrechen Absicht: Einschüchterung oder Nötigung 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 54 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 260quinquies – Finanzierung des Terrorismus Ausschlussklauseln Abs. 3: Finanzierung legitimer Freiheitskämpfer Abs. 4: Finanzierung völkerrechtskonformer Gewaltverbrechen Bundesgerichtsbarkeit Gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 55 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 11 F ist heimlicher Kopf der losen Vereinigung «Babylon muss fallen». Nur er kennt alle Mitglieder und lädt diese immer kurzfristig mittels Telefonanruf zu Treffen an wechselnden Plätzen ein. Alljährlich verteilt er zudem einen Aufruf, um Sympathisanten zu gewinnen. Dazu legt er unzählige Flyer an öffentlich zugänglichen Orten wie Universitäten, Spitälern oder Bahnhöfen anonym aus. Im diesjährigen Flyer heisst es: „Die Finanzkrise ist nur ein weiteres Zeichen für den Verfall unserer Gesellschaft. Die Gier treibt uns in den Abgrund und schuld daran sind die Banker! Auf mein Zeichen schlagen wir los! Bringt was ihr habt zu unserer Demonstration am 10. Oktober 2008 auf den Paradeplatz in Zürich, die Schonzeit ist zu Ende! Es lebe die Revolution, Babylon muss endlich fallen!“ Schätzungsweise 70 Personen folgen dem Aufruf und nehmen an der Demonstration teil, unter diesen auch F. K, der den Flyer gelesen hat, ist vom Aufruf begeistert, denn „endlich handelt jemand“. Auch er nimmt an der Demonstration teil und übergibt F dort eine Geldspende von CHF 500.--. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 56 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 261 – Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, = Störung der Glaubensfreiheit wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, = Störung der Kultusfreiheit wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 57 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 261 Abs. 1 – Störung Glaubensfreiheit Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Tathandlung: • Beschimpfen / Verspotten / Verunehren • in gemeiner Weise • öffentlich Tatobjekt: • Glauben anderer • Gegenstände religiöser Verehrung Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 58 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 261 Abs. 2 und 3 – Störung Kultusfreiheit […] wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, = Kultushandlung wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, = Kultusort und Kultusgegenstand wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 59 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 261 Abs. 2 und 3 – Störung Kultusfreiheit Abs. 2: Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Tathandlung: Verhinderung / Störung / öffentliche Verspottung Tatobjekt: Verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlungen Beispiele (+) Beispiele (-) Prozessionen Beachten von Kleidungs- und Ernährungsvorschriften Religiöse Handlungen in Kirchen oder innerhalb geschlossener Versammlungen Stilles persönliches Gebet Taufe und letzte Ölung in Privaträumen Religionsunterricht Meditationsveranstaltungen Sonntagsschule Freitagsgebete Seelsorge Sabbat-Feiern Suppenküchen 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 60 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 261 Abs. 2 und 3 – Störung Kultusfreiheit Abs. 3: Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Tathandlung: Verunehrung Tatobjekt: • Für verfassungsmässig garantierte Kultushandlung bestimmter • Ort oder Gegenstand Abs. 2 und 3: Subjektiver Tatbestand Direkter Vorsatz (strittig) Böswilligkeit 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 61 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 12 Maler X. malt ein Bild von einer gekreuzigten Frau. «Im Bild wird nicht irgendein Kreuz, sondern das Christuskreuz der christlichen Religionen dargestellt. Die Form des Kreuzes und die Inschrift am Kopf des Stammes erinnern den Christen unfehlbar an den Kreuzestod von Christus. An Stelle des Leibes Christi hängt jedoch eine nackte Frauengestalt am Kreuz, die mit gespreizten Beinen die deutlich sichtbare Scham offen zur Schau stellt, als ob sie zum Geschlechtsakt bereit wäre.» Strafbarkeit von X? 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 62 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 12 BGE 86 IV 19 «Eine solche ans Unzüchtige im Sinne von Art. 204 StGB (Anmerkung: aufgehoben, bzw. ersetzt) grenzende Darstellung, mit dem Erlösungstod Christi in Parallele gesetzt, stellt eine grobe Entwürdigung des Christuskreuzes als Symbol christlicher Glaubenssätze dar und verletzt daher in gemeiner Weise die religiöse Überzeugung anderer. Der Umstand, dass die dargestellte Frau keine Dornenkrone trägt und ans Kreuz gebunden statt genagelt ist, hebt die religiöse Gedankenverbindung nicht auf.» 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 63 Rechtswissenschaftliche Fakultät 6. Vorlesung vom 15. April 2016 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 261bis – Rassendiskriminierung Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, = öffentlicher Aufruf zu Hass / Diskriminierung wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, = öffentliche Verbreitung von Ideologien wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, 11.01.2016 = Hilfshandlungen zu Abs. 1 und 2 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 65 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 261bis – Rassendiskriminierung wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, = Direkte Diskriminierung / Leugnung Völkermord wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, = Leistungsverweigerung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 66 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 261bis – Rassendiskriminierung Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Tatobjekt: • ethnische • • rassische • • gemeinsame Glaubensorientierung Gruppe • 11.01.2016 Zuschreibung biologisch-erblicher Merkmale oder religiöse • • gemeinsame Geschichte / Verhaltensnormen Selbst- und Fremdwahrnehmung Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 67 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 261bis – Rassendiskriminierung Tathandlung: • Abs. 1: öffentlicher Aufruf zu Hass und Diskriminierung • Abs. 2: öffentliches Verbreiten diskriminierender Ideologien zur Herabsetzung oder Verleumdung • Abs. 3: Organisation, Förderung und Teilnahme an Propagandaaktionen • Abs. 4: öffentliches Diskriminieren oder Herabsetzen von Personen oder Gruppen (Alt. 1) • Abs. 4: Leugnen, Verharmlosen oder Rechtfertigen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Alt. 2) • Abs. 5: tätige Diskriminierung Öffentlichkeit: Abs. 1, 2 und 4 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 68 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 261bis – Rassendiskriminierung Abs. 1 Tathandlung: • öffentlicher Aufruf • zu Hass oder Diskriminierung Abs. 2 Tathandlung: • öffentliche Verbreitung • systematisch herabsetzender oder verleumdender • Ideologien 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 69 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 261bis – Rassendiskriminierung Abs. 3 Tathandlung: • Organisation, Förderung oder Teilnahme • an Propagandaaktionen nach Abs. 1 und Abs. 2 Abs. 4 Tathandlung (Alternative 1): • öffentliche Herabsetzung oder Diskriminierung • durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise Tathandlung (Alternative 2): • Leugnen, gröblich Verharmlosen oder Rechtfertigen • von Völkermond oder anderer Verbrechen gegen die Menschlichkeit 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 70 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 261bis – Rassendiskriminierung Abs. 5 Tathandlung: • Verweigerung • einer für die Allgemeinheit bestimmten • Leistung • ohne sachlichen Grund 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 71 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 261bis – Rassendiskriminierung Subjektiver Tatbestand bei allen Varianten genügt Eventualvorsatz Konkurrenzen innerhalb Art. 261bis: Unechte Idealkonkurrenz (Abs. 1-3 und 5 gehen vor) andere Individualrechtsgüter: Echte Konkurrenz (Ausnahmen: Art. 126 und 177 StGB) Straftaten gegen Gemeininteressen: Echte Konkurrenz (Ausnahmen: Art. 258 und 259 StGB) 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 72 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 13 X veröffentlichte als Präsident der F-Partei auf der parteieigenen Website unter anderem folgende Aussage: «Die F-Partei weist darauf hin, dass u.a. die Einwanderer (so genannte Flüchtlinge) aus dem Kosovo einen unverhältnismässig hohen Anteil an der zunehmenden Gewaltbereitschaft und Kriminalität in der Schweiz haben. Darum verlangt die F-Partei die Rückschaffung sämtlicher Einwanderer aus dem Kosovo innert der ursprünglich verfügten Frist. Es hat sich mittlerweile zur ständigen Praxis entwickelt, dass aufgenommene Asylanten die Schweiz nie mehr verlassen und nach einer 12-jährigen Aufenthaltsdauer in unserem Land die praktisch bedingungslose Einbürgerung verlangen können. Die FPartei will keine neuen Schweizer, die eine kriminelle Vergangenheit aufweisen.» 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 73 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 14 Angehörige einer politischen Partei initiierten eine Inserate- und Plakatkampagne, öffentlichen Hand um an sich ein so gegen einen Integrationsprojekt Beitrag der der Caritas auszusprechen. Der Slogan lautete: «Kontaktnetz für Kosovo- Albaner Nein». Durch optische Darstellung mit unterschiedlicher Schriftgrösse wurde die Aussage auf «Kosovo-Albaner Nein» zugespitzt. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 74 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 15 Am 14.08.05 erschien im Sonntags-Blick ein Interview mit dem im Westjordanland wohnhaften Rechtsanwalt H., in welchem dieser sich folgendermassen äussert: «Die Araber sind die neuen Nazis». Strafbarkeit des verantwortlichen Redaktors? 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 75 Rechtswissenschaftliche Fakultät 7. Vorlesung vom 22. April 2016 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 262 – Störung des Totenfriedens 1. Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt = Grabschändung wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt, = Störung Beerdigung/Abdankung wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft, = Leichenschändung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. = Wegnahme Leichnam 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 77 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 262 – Störung des Totenfriedens Ziff. 1 Abs. 1 Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Tatobjekt: Ruhestätte eines Toten Tathandlung: • Verunehren • in roher Weise Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 78 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 262 – Störung des Totenfriedens Ziff. 1 Abs. 2 Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Tatobjekt: Leichenzug / Leichenfeier Tathandlung: • verunehren • stören Subjektiver Tatbestand Direkter Vorsatz (strittig) Böswilligkeit 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 79 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 262 – Störung des Totenfriedens Ziff. 1 Abs. 3 Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Tatobjekt: Leichnam Tathandlung: • verunehren • öffentlich beschimpfen Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 80 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 262 – Störung des Totenfriedens Ziff. 2 Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Tatobjekt: Leichnam / Teile eines Leichnams / Asche Tathandlung: • Wegnahme • wider den Willen • des Berechtigten Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 81 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 16 Bruno, der in einem Betrieb tätig ist, der Herzschrittmacher fabriziert, entfernt einen solchen mit einem Taschenmesser und ohne medizinische Kenntnisse bzgl. Leichenöffnung aus dem Körper eines Verstorbenen. Strafbarkeit von Bruno? 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 82 Rechtswissenschaftliche Fakultät Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 271 StGB) 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 83 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 271 – Verbotene Handlungen für einen fremden Staat 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, = Handeln für einen fremden Staat wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt, = Handeln für ausländ. Partei/Organisation wer solchen Handlungen Vorschub leistet, = Beihilfe zu Abs. 1 und 2 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 84 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 271 – Verbotene Handlungen für einen fremden Staat 2. Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. = Entführung ins Ausland 3. Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. = Vorbereitungshandlungen einer Entführung 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 85 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 271 – Verbotene Handlungen […] Ziff. 1 Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Tatort: «Auf schweizerischem Gebiet» Tathandlung: • amtliche Handlung • für fremden Staat (Abs. 1) bzw. ausländische Partei / Organisation (Abs. 2) oder einer solchen Handlung Vorschub leisten (Abs. 3) • ohne Bewilligung Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 86 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 271 – Verbotene Handlungen […] Ziff. 2 und 3 Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Tathandlung: • Entführung • ins Ausland • durch Gewalt, List oder Drohung • bzw. Vorbereitungshandlungen dazu (Ziff. 3) Subjektiver Tatbestand Direkter Vorsatz Absicht, einer fremden Behörde/Partei/Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 87 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 17 Gegen B., den H. seit 1981 als Anwalt in der Schweiz vertrat, wurde in Australien eine Strafuntersuchung insbesondere wegen Vermögensdelikten geführt. Um die Beweiskraft verschiedener durch die Schweizerische Volksbank den australischen Behörden 1975 übermittelten und von einem Beamten der Kantonspolizei Zürich 1981 vor dem australischen Gericht als echt bezeugten Kopien von Urkunden zu erschüttern, gelangte H. an die Schweizerische Volksbank in Zürich. Anlässlich einer ersten Besprechung legte er acht zumindest in sprachlicher Hinsicht von ihm redigierte Entwürfe von Bestätigungen vor, welche die Geschäftsvorgänge unzutreffend darstellten, deren drei nach inhaltlicher Abänderung schliesslich akzeptiert wurden. An einer zweiten Besprechung nahm auf Wunsch von B. und durch Vermittlung von H. dessen Mitarbeiter, Rechtsanwalt und Notar S. teil, damit er später vor dem australischen Gericht als Person mit erhöhter Glaubwürdigkeit über das, was er wahrgenommen hatte, Zeugnis ablegen und seine Schlussfolgerungen bekanntgeben könne. B. befragte die Bankvertreter, während S. einige wenige Notizen machte. In den folgenden beiden Tagen arbeiteten S. und B. verschiedene "als Aktennotiz" bezeichnete Erklärungen in englischer Sprache aus, an denen H. insofern mitwirkte, als er S. mehrfach bezüglich Interpretationsfragen und Übersetzung Auskunft erteilte und die Erklärungen schliesslich durchsah. Diese gaben den Verlauf des Gesprächs mit den Vertretern der Schweizerischen Volksbank nicht wahrheitsgetreu wieder, indem Anpassungen an die australischen Beweisregeln vorgenommen wurden. Die Aktennotizen wurden, wie H. wusste, von S. anlässlich seiner Anhörung als Zeuge vor dem australischen Gericht als Gedankenstütze verwendet, und der Verteidiger von B. reichte sie zudem dem Gericht ein. Um eine Bewilligung für ein derartiges Vorgehen war nicht nachgesucht worden. Strafbarkeit von H und S? 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 88 Rechtswissenschaftliche Fakultät 8. Vorlesung vom 29. April 2016 Rechtswissenschaftliche Fakultät Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt (Art. 285, Art. 286, Art. 287, Art. 292 und Art. 293 StGB) 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 90 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 285 – Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. = Hinderung / Nötigung / tätlicher Angriff Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957, dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen. 11.01.2016 = lex specialis zu Art. 110 Abs. 3 StGB Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 91 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 285 – Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. = kollektive Widersetzung (Aufstand) 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 92 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 285 – Gewalt und Drohung […] Ziff. 1 Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Betroffene Person: Träger hoheitlicher Gewalt Tathandlung: • Gewalt oder Drohung (Varianten 1 und 2) • tätlicher Angriff (Variante 3) ≠ Tatobjekt! Taterfolg (bei Varianten 1 und 2): • Hinderung einer Amtshandlung • Nötigung zu einer Amtshandlung Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 93 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 285 – Gewalt und Drohung […] Ziff. 2 Objektiver Tatbestand Tathandlung: • Teilnahme an einer «Zusammenrottung» Täter: • Passiver Teilnehmer (Abs. 1) • Aktiver Teilnehmer (Abs. 2) Objektive Strafbarkeitsbedingung (Abs. 1): • Verwirklichung des objektiven Tatbestandes von Art. 285 Ziff. 1 StGB aus der Zusammenrottung heraus Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 94 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 18 Als eine zivile Mitarbeiterin der Stadtpolizei Zürich eine Parkbusse verteilen wollte, wurde sie unvermittelt von einem Handwerker angegangen, der weder Besitzer noch Lenker des im Halteverbot stehenden Fahrzeuges war. Neben wüsten Beschimpfungen spuckte er der Frau auch auf ihre Kleider und Schuhe. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 95 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 286 – Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957, dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010265 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 96 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 286 – Hinderung einer Amtshandlung Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Betroffene Person: Träger hoheitlicher Gewalt Tathandlung: • aktiver Widerstand • passiver Widerstand ≠ Tatobjekt! Taterfolg: • Amtshandlung wird mindestens erschwert Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 97 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 19 20 Studierende einer Universität sprachen erlaubtermassen an einer Fakultätssitzung vor, um so ihre Bedenken in Bezug auf die geplante Studienreform anzumelden. Nach dem Verlesen ihrer Erklärung wurden sie vom Dekan aufgefordert, das Sitzungszimmer zu verlassen. Da die Studierenden diesen Anweisungen nicht folgten, musste die Sitzung in ein anderes Gebäude verlegt werden, woraus eine Verzögerung von ca. 15 Minuten resultierte. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 98 Rechtswissenschaftliche Fakultät 9. Vorlesung vom 6. Mai 2016 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 287 – Amtsanmassung Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 100 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 287 – Amtsanmassung Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Tathandlung: • Anmassung Amtsausübung • Anmassung militärischer Befehlsgewalt Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt rechtswidrige Absicht 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 101 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 20 Weil X sich schon seit längerer Zeit darüber ärgerte, dass ein in der Nachbarschaft ansässiger Garagist für seine Kunden regelmässig Parkplätze in der blauen Zone beanspruchte, erstellte er einen Beanstandungsrapport auf dem zuvor im Tram gefundenen Bussenblock der Stadtpolizei. Daraus geht hervor, dass in besagter blauer Zone keine Plätze für andere Lenker und Wagen reserviert werden dürfen. Den „polizeilichen“ Rapport befestigte X unter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs des Garagisten. X wollte damit erreichen, dass der Garagist aufgrund dieses „polizeilichen“ Rapports Angst vor einer Busse kriegen würde. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 102 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 292 – Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 103 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 292 – Ungehorsam […] Objektiver Tatbestand Täter: Adressat der Verfügung Tathandlung: • Nichtbefolgung • einer amtlichen Verfügung • Zuständigkeit • Eröffnung, Zustellung und Kenntnisnahme • genaue Umschreibung des Verhaltens • Vollstreckbarkeit • Strafandrohung Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 104 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 21 Ein Polizist weist Anton an, einen Unfallort zu verlassen respektive sich hinter eine Abschrankung zu begeben. Anton bleibt jedoch stehen. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 105 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 293 – Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen 1 Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft. = Veröffentlichung 2 Die Gehilfenschaft ist strafbar. = Gehilfenschaft 3 Der Richter kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist. = Geringfügigkeit 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 106 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 293 – Veröffentlichung […] Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Tatobjekt: • Akten / Verhandlungen / Untersuchungen • einer Behörde • durch Gesetz / Verordnung / Beschluss • für geheim erklärt Tathandlung: • an die Öffentlichkeit bringen, ohne Berechtigung • Beihilfe dazu Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 107 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 22 In der „Sonntags Zeitung“ vom 26. Januar 1997 erschienen unter den Überschriften „Botschafter J. beleidigt die Juden“ und „Mit Bademantel und Bergschuhen in den Fettnapf“ zwei von Martin signierte Artikel. Darin werden mehrere Passagen aus einem laut den Artikeln vertraulichen Strategiepapier des damaligen Schweizer Botschafters in den USA, Carlo J., wiedergegeben. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 108 Rechtswissenschaftliche Fakultät 10. Vorlesung vom 13. Mai 2016 Rechtswissenschaftliche Fakultät Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (Art. 312, Art. 314, Art. 318, Art. 319, Art. 320 und Art. 321 StGB) 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 110 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 312 – Amtsmissbrauch Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 111 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 312 – Amtsmissbrauch Objektiver Tatbestand Täter: • Behördenmitglied • Beamter Tathandlung: • Missbrauch • der Amtsgewalt Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 112 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 23 Gegen 21.15 Uhr wurde Samuel von Polizeibeamten auf einem Mofa ohne Helm fahrend angehalten. Da er sich nicht ausweisen konnte, wurde er von den Polizeibeamten auf den Posten gebracht und in eine Arrestzelle gesperrt. Nach einiger Zeit versuchte Samuel durch wiederholtes Läuten auf sich aufmerksam zu machen. Darauf schloss Polizist Max die Zellentür auf, packte Samuel am Hemd, drückte ihn gegen die Zellenwand, versetzte ihm einen Faustschlag gegen die linke Schläfe und rief dabei „hock ab du Sauhund“. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 113 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 314 – Ungetreue Amtsführung Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 114 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 314 – Ungetreue Amtsführung Objektiver Tatbestand Täter: • Behördenmitglied • Beamter Tathandlung: • Schädigung öffentlicher Interessen • bei einem Rechtsgeschäft Taterfolg: • Schaden Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt Vorteilsabsicht (Eventualabsicht genügt nicht) 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 115 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 24 A stellt dem Gemeinderat ein Baubewilligungsgesuch für die Errichtung eines neuen Wohnhauses mit Pferdestall sowie den Umbau einer bestehenden Scheune ausserhalb der Bauzone. Der Gemeinderat erteilt ihm eine entsprechende Bewilligung, ohne das Gesuch dem für Ausnahmen zuständigen Baudepartement zu unterbreiten. Strafbarkeit des Gemeinderates? 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 116 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 318 – Falsches ärztliches Zeugnis 1. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. = Grundtatbestand Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. = Qualifikation 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. = Fahrlässigkeit 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 117 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 318 – Falsches ärztliches Zeugnis Objektiver Tatbestand Täter: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen Tatobjekt: • unwahres • Gesundheitszeugnis • mit spezifischer Zweckbestimmung 11.01.2016 • zum Gebrauch bei einer Behörde • zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils • zur Verletzung wichtiger und berechtigter Interessen Dritter geeignet Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 118 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 318 – Falsches ärztliches Zeugnis Tathandlung: • Ausstellen des unwahren Gesundheitszeugnisses • besondere Belohnung (Ziff. 1 Abs. 2) Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt Fahrlässigkeit (Ziff. 2) 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 119 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 25 Psychiater X stellte für seine langjährige Patientin A in den Jahren 1991 sowie 1995 ärztliche Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung aus, in denen er der A eine Depression und Arbeitsunfähigkeit attestierte. Im Jahre 2001 stellte X ein weiteres Zeugnis zuhanden einer Unfallversicherung aus und hielt darin fest, dass A während der ganzen Behandlungszeit nie Anzeichen einer depressiven Erkrankung gezeigt habe. Strafbarkeit von X? 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 120 Rechtswissenschaftliche Fakultät 11. Vorlesung vom 20. Mai 2016 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 319 – Entweichenlassen von Gefangenen Der Beamte, der einem Verhafteten, einem Gefangenen oder einem andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 122 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 319 – Entweichenlassen von Gefangenen Objektiver Tatbestand Täter: Beamter Tathandlung: • Hilfe zur Flucht • bzw. Entweichenlassen • eines Verhafteten, Gefangenen oder Eingewiesenen Taterfolg: Flucht Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 123 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 26 P wurde wegen Raubes zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Eintritt in die Strafanstalt stellt er fest, dass sein alter Schulfreund B als Vollzugsbeamter und Häftlingsbetreuer in derselben Strafanstalt arbeitet. P, der seine Unschuld immer beteuert hat, gelingt es nach mehreren Wochen den B dazu zu überreden, eine Sicherheitstüre nicht zu verschliessen, damit er aus dem Gefängnis ausbrechen kann. Die Flucht gelingt. Strafbarkeit von B? 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 124 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 320 – Verletzung des Amtsgeheimnisses 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. = Grundtatbestand Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar. = zeitliche Erweiterung 2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat. = Rechtfertigungsgrund 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 125 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 320 – Verletzung des Amtsgeheimnisses Objektiver Tatbestand Täter: Beamter oder Behördenmitglied Tatobjekt: • anvertrautes oder wahrgenommenes • Geheimnis • Tatsachen, nur einem beschränkten Personenkreis bekannt • berechtigtes Interesse an Geheimhaltung • Geheimhaltungswille Tathandlung: Offenbaren Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 126 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 27 Gemeinderat Max ist im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Baugesuchs unsicher. Er bespricht daher den Fall mit einem Beamten der vorgesetzten kantonalen Direktion. Vorgängig schickt er diesem die entsprechenden Akten. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 127 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 28 Ein Journalist einer Tageszeitung fragte eine Verwaltungsassistentin der Staatsanwaltschaft zusammengestellten an, ob die von Tatverdächtigen des ihm auf einer Liste Fraumünster-Postraubes vorbestraft seien. Die Verwaltungsassistentin nahm bedenkenlos in das ihr mittels eines Passwortes zugängliche EDV-System der Geschäftskontrolle der Justizdirektion Einsicht und schickte drei Stunden später die mit den gewünschten Angaben ergänzte Liste an den Journalisten zurück. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 128 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 321 – Verletzung des Berufsgeheimnisses 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. = Grundtatbestand Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen. = Studierende Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar. = zeitliche Erweiterung 2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. = Rechtfertigungsgrund 3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. = Vorbehalt 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 129 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 321 – Verletzung des Berufsgeheimnisses Objektiver Tatbestand Täter: • Berufsgeheimnisträger • und ihre Hilfspersonen Tatobjekt: • anvertrautes oder wahrgenommenes • Geheimnis • Tatsachen, nur einem beschränkten Personenkreis bekannt • berechtigtes Interesse an Geheimhaltung • Geheimhaltungswille Tathandlung: Offenbaren 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 130 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 321 – Verletzung des Berufsgeheimnisses Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt Rechtfertigungsgründe Einwilligung des Berechtigten Bewilligung Gesetzliche Meldepflichten und -rechte Prozessvoraussetzung Strafantrag 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 131 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 29 Dagmar wurde Opfer einer Auffahrkollision. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers stellt die medizinischen Befunde von Dagmar Dr. med. Benz zur Erstellung eines biomechanischen Gutachtens zur Verfügung, ohne über eine Einwilligung von Dagmar zu verfügen. Dr. Benz erstellt das Gutachten für die Haftpflichtversicherung, welches ebenfalls der Suva zur Verfügung gestellt wird. Strafbarkeit von Dr. Benz? 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 132 Rechtswissenschaftliche Fakultät 12. Vorlesung vom 27. Mai 2016 Rechtswissenschaftliche Fakultät Bestechung (Art. 322ter, Art. 322quater, Art. 322quinquies, Art. 322sexies, Art. 322septies, Art. 322octies StGB) 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 134 Rechtswissenschaftliche Fakultät Gliederung der Bestechungstatbestände Soziale Rolle Extraneus Intraneus aktive Korruption passive Korruption Bestechungstatbestände Bestechen (Art. 322ter/septies) Sich bestechen lassen (Art. 322quater/septies) Auffangtatbestände Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies) Vorteilsannahme (Art. 322sexies) Ausschluss der Tatbestandsmässigkeit 11.01.2016 Art. 322octies Ziff. 2 StGB Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 135 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 322ter – Bestechen Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 136 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 322ter – Bestechen Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Tathandlung: • Anbieten, Versprechen oder Gewähren • eines nicht gebührenden Vorteils • zu Gunsten des Adressaten oder eines Dritten Adressat: • Amtsträger gemäss Auflistung • Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen (Art. 322octies Ziff. 3) 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 137 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 322ter – Bestechen Objektiver Tatbestand Tatzweck: • pflichtwidriges oder im Ermessen stehendes Verhalten • im Zusammenhang zur Amtstätigkeit • Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteil und Verhalten des Amtsträgers Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 138 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 30 Die Studentin Susi bietet ihrem Professor Fr. 1’000.-- an, wenn er die Hausarbeit als genügend beurteilt, obwohl die notwendige Leistung nicht erbracht wurde. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 139 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 322quater – Sich bestechen lassen Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 140 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 322quater – Sich bestechen lassen Objektiver Tatbestand Täter: • Amtsträger gemäss Auflistung • Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen (Art. 322octies Ziff. 3) Tathandlung: • Fordern, sich versprechen Lassen oder Annehmen • eines nicht gebührenden Vorteils • zu Gunsten des Täters oder eines Dritten Adressat: Jedermann 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 141 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 322quater – Sich bestechen lassen Objektiver Tatbestand Tatzweck: • pflichtwidriges oder im Ermessen stehendes Verhalten • im Zusammenhang zur Amtstätigkeit • Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteil und Verhalten des Amtsträgers Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 142 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 31 Die Studentin Susi bietet ihrem Professor Fr. 1’000.-- an, wenn er die Hausarbeit als genügend beurteilt, obwohl die notwendige Leistung nicht erbracht wurde. Dieser nimmt die Fr. 1’000.-entgegen und gibt Susi im Gegenzug eine genügende Note. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 143 Rechtswissenschaftliche Fakultät 13. Vorlesung vom 3. Juni 2016 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 322septies – Bestechung fremder Amtsträger Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, […] 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 145 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 322septies – Bestechung fremder Amtsträger […] wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher, als Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 146 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 322quinquies – Vorteilsgewährung Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 147 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 322quinquies – Vorteilsgewährung Objektiver Tatbestand Täter: Jedermann Tathandlung: • Anbieten, Versprechen oder Gewähren • eines nicht gebührenden Vorteils Adressat: • Amtsträger gemäss Auflistung • Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen (Art. 322octies Ziff. 3) Im Zusammenhang zur Amtstätigkeit Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 148 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 322sexies – Vorteilsannahme Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 149 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 322sexies – Vorteilsannahme Objektiver Tatbestand Täter: • Amtsträger gemäss Auflistung • Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen (Art. 322octies Ziff. 3) Tathandlung: • Fordern, sich versprechen Lassen oder Annehmen • eines nicht gebührenden Vorteils Adressat: Jedermann Im Zusammenhang zur Amtstätigkeit Subjektiver Tatbestand Eventualvorsatz genügt 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 150 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel 32 Josef, Inhaber eines Zürcher Nachtklubs, hatte einem Angestellten des Arbeitsamtes der Stadt Zürich, welcher für die Erteilung der Arbeitsbewilligungen für ausländische Tänzerinnen zuständig war, CHF 5'000.-- übergeben, um damit die Bewilligung zur Beschäftigung von sechs Cabaret-Tänzerinnen zu erhalten. Als Grundlage bei der Prüfung von Gesuchen um Bewilligungen dient ein interner Berechnungsschlüssel. Gemäss diesem war die zulässige Anzahl Tänzerinnen je nach Anzahl Sitzplätzen, Öffnungs- und Darbietungszeiten, Anzahl Auftritten pro Tag/Abend, Einrichtung und Organisation, Personalunterkünften und der Personalsituation zu erteilen. 11.01.2016 Strafrecht Besonderer Teil III, Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch, FS16 Seite 151
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