Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Sektion Mineralölsteuer Bern, November 2015 Merkblatt Einfuhr von Fetten und Ölen des Kapitels 15 (Zoll- und mineralölsteuerbegünstigte Verwendung von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen) 1. Ausgangslage Fette und Öle des Kapitels 15 (siehe Schweizerischer Gebrauchstarif - Tares, www.tares.ch) können je nach Verwendung sowohl zollbegünstigt als auch mineralölsteuerbegünstigt zur Einfuhr veranlagt werden. Die Kombination der zollbegünstigten Verwendung „zu technischen Zwecken“ mit einer Steuerbegünstigung bei der Mineralölsteuer führt bei der Einfuhrveranlagung häufig zu Unsicherheiten. 2. Zollbegünstigung Bei zollbegünstigten Fetten und Ölen handelt es sich um Waren, die auf Grund ihrer Verwendung zu einem reduzierten Zollansatz ins Zollgebiet verbracht werden. In diesem Fall muss der Warenimporteur oder der Warenempfänger über eine entsprechende Verwendungsverpflichtung für die beantragte Verwendung verfügen. Vor der Einfuhr einer Ware muss der Warenempfänger oder der Warenempfänger bei der Oberzolldirektion (OZD), Sektion Wirtschaftsmassnahmen eine Verwendungsverpflichtung hinterlegen, sofern er nicht bereits Inhaber der entsprechenden Verwendungsverpflichtung ist. Die Verwendungsverpflichtung ist nur gültig für die darin genannte Ware und Verwendung. Das Verzeichnis der Verpflichtungsinhaber (nachfolgend D123) ist die Datenbank der Personen, die bei der Oberzolldirektion eine Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 der Zollverordnung vom 1. November 20061 hinterlegt haben. Das D123 ist unter folgender Adresse frei zugänglich: http://www.afd.admin.ch/apps/d123/index.php?lang=de2. Die Verwendungsverpflichtung kann im Internet online bei der OZD, Sektion Wirtschaftsmassnahmen unter folgendem Link beantragt werden (Antrag für Verwendungsverpflichtung): http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/04021/04022/04276/04563/index.html?lang=de. Für allfällige zusätzliche Fragen steht die Sektion Wirtschaftsmassnahmen gerne zur Verfügung (Tel. +41 58 462 65 73). 3. Mineralölsteuer Bei der Mineralölsteuer unterscheidet man zwischen besonderer Verpflichtung und Verwendungsverpflichtung. 1 2 ZV; SR 631.01 Pfad ab Startseite (www.ezv.admin.ch) Information Firmen > Befreiungen, Vergünstigungen, Zollpräferenzen und Ausfuhrbeiträge > Einfuhr in die Schweiz > Zollbegünstigungen > Zollerleichterung je nach Verwendungszweck Eidgenössische Zollverwaltung EZV Monbijoustrasse 91, 3003 Bern [email protected] www.ezv.admin.ch Merkblatt / Fette und Öle Kapitel 15 3.1 Besondere Verpflichtung Händler, die steuerbegünstigte Ware in den freien Verkehr überführen wollen (Einfuhr ab Zollgrenze bzw. Auslagerung ab zugelassenen Lagern) oder mit steuerbegünstigter Ware handeln wollen, müssen vor der ersten Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung bei der OZD eine besondere Verpflichtung hinterlegen. Der Händler verpflichtet sich damit, die steuerbegünstigte Ware korrekt, gesetzeskonform und grundsätzlich nur an Personen zu liefern, die bei der OZD eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt haben. Händler dürfen die zum tieferen Satz versteuerten Waren nur weiterliefern, sofern sie eine Kopie der Verwendungsverpflichtung (Verwendungsverpflichtung Mineralölsteuer) besitzen, die auf den Warenempfänger oder die Warenempfängerin lautet. Die besondere Verpflichtung kann bei der OZD, Sektion Mineralölsteuer (E-Mail an [email protected]) unter Angabe von: Name der Firma, Adresse, Produkt (Warenbezeichnung), Tarifnummer und Verwendung beantragt werden. Für die Erteilung der Bewilligung wird eine Gebühr von 100 Franken erhoben. 3.2 Verwendungsverpflichtung Verbraucher, die Ware zum steuerbegünstigten Satz aus dem Ausland einführen oder die steuerbegünstigte Ware im Inland von einem Händler beziehen wollen, müssen vor der ersten Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung bei der OZD eine Verwendungsverpflichtung hinterlegen. Die unterzeichnende Person verpflichtet sich damit, die steuerbegünstigte Ware zweckkonform, d.h. entsprechend Verwendungszweck auf der Verwendungsverpflichtung zu verwenden. Die Verwendungsverpflichtung kann bei der OZD, Sektion Mineralölsteuer (E-Mail an [email protected]) unter Angabe von: Name der Firma, Adresse, Produkt (Warenbezeichnung), Tarifnummer und Verwendung beantragt werden. Für die Erteilung der Bewilligung wird eine Gebühr von 100 Franken erhoben. 4. Weitergabe an Dritte / Verwendungsvorbehalt Zoll- und mineralölsteuerbegünstigte Fette und Öle können Dritten zu dem in der Einfuhrzollanmeldung veranlagten Zweck weitergegeben werden (Details dazu entnehmen Sie der Wegleitung über zollbegünstigte Waren; www.ezv.admin.ch / Zollinformationen Firmen / Zollbegünstigungen / Wegleitung über zollbegünstigte Waren). In den Verkaufs- und Lieferdokumenten (mindestens Rechnung und Lieferschein) muss der Verwendungsvorbehalt angebracht werden. Bei „zu technischen Zwecken“ begünstigten Waren des Kapitels 15 wäre sowohl ein Vorbehalt bezüglich der Zollbegünstigung als auch ein Verwendungsvorbehalt bezüglich der Mineralölsteuer anzubringen. Vereinfacht kann fallbezogen der unter nachfolgendem Punkt 5 a bis g aufgeführte Verwendungsvorbehalt für beide Bereiche verwendet werden. 5. Einfuhrveranlagung von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen Im nachstehenden Schema sind alle begünstigten Veranlagungsmöglichkeiten aufgeführt, die unter der Zollbegünstigung „zu technischen Zwecken“ möglich sind, inklusive der jeweiligen Behandlung der Mineralölsteuer. Die Tarifnummern und weitere Details zur Veranlagung sind dem Tares (www.tares.ch) zu entnehmen. 2/7 Merkblatt / Fette und Öle Kapitel 15 Mineralölsteuer Zollbegünstigung Tierische und pflanzliche Fette und Öle Kap. 15 zu technischen Zwecken Treibstoff (ohne WKK, BHKW)1 mit Öko-/Sozialnachweis2 Antrieb von Generatoren (inkl. WKK, BHKW)1 zur Herstellung von Treibstoffen zu Futterzwecken Brennstoff (Feuerungszwecke) andere als Treib- und Brennstoff mit Öko-/Sozialnachweis2 ohne Öko-/Sozialnachweis2 a. zu Speisezwecken b. ohne Öko-/Sozialnachweis2 c. d. e. f. g. 345 a. Tierische und pflanzliche Fette und Öle zur Verwendung als Treibstoff mit Öko-/Sozialnachweis2 Veranlagung Tarifnummer: Schlüssel: Zollansatz: Kontrollgebühren: Mineralölsteuer: gem. Tares 922 (Nachweisnummer2 erforderlich) Fr. 1.00 3 Fr. 0.15 4 Fr. 0.00 5 Verpflichtungen Zollbegünstigung Verwendungsverpflichtung Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten (vgl. auch Ziffer 4): Wichtiger Hinweis der Zollverwaltung: Die gelieferte Ware wurde zu einem begünstigten Satz zur Einfuhr veranlagt. Sie darf nur als Treibstoff verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszwecks muss der Oberzolldirektion, Sektion Mineralölsteuer vorgängig gemeldet werden, und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden. Widerhandlungen werden nach dem Zoll- bzw. Mineralölsteuergesetz geahndet. 3 WKK = Wärme-Kraft-Koppelungsanlage BHKW = Blockheizkraftwerk 2 Weitere Informationen betreffend Öko-/Sozialnachweis und Nachweisnummer unter http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/steuern_abgaben/00382/02516/index.html?lang=de 3 Je 100 kg brutto 4 Zollbegünstigung Kontrollgebühren: Fr. 0.15 je 100 kg brutto; mindestens Fr. 7.00 5 Total aus Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag; je 1’000 Liter bei 15 °C 3/7 Merkblatt / Fette und Öle Kapitel 15 b. Tierische und pflanzliche Fette und Öle zur Verwendung als Treibstoff ohne Öko-/Sozialnachweis2 Veranlagung Tarifnummer: Schlüssel: Zollansatz: Kontrollgebühren: Mineralölsteuer: gem. Tares 923 Fr. 1.00 3 Fr. 0.15 4 Fr. 720.60 5 Verpflichtungen Zollbegünstigung Verwendungsverpflichtung Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten (vgl. auch Ziffer 4): Wichtiger Hinweis der Zollverwaltung: Die gelieferte Ware wurde zu einem begünstigten Satz zur Einfuhr veranlagt. Sie darf nur als Treibstoff verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszwecks muss der Oberzolldirektion, Sektion Mineralölsteuer vorgängig gemeldet werden, und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden. Widerhandlungen werden nach dem Zoll- bzw. Mineralölsteuergesetz geahndet. c. Tierische und pflanzliche Fette und Öle für den Antrieb von Generatoren inkl. WKK und BHKW1 mit Öko-/Sozialnachweis2 Veranlagung Tarifnummer: Schlüssel: Zollansatz: Kontrollgebühren: Mineralölsteuer: gem. Tares 922 (Nachweisnummer2 erforderlich) Fr. 1.00 3 Fr. 0.15 4 Fr. 0.00 5 Verpflichtungen Zollbegünstigung Verwendungsverpflichtung Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten (vgl. auch Ziffer 4): Wichtiger Hinweis der Zollverwaltung: Die gelieferte Ware wurde zu einem begünstigten Satz zur Einfuhr veranlagt. Sie darf nur in einem Generator (inkl. Wärme-Kraft-Koppelungsanlage und Blockheizkraftwerk) verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszwecks muss der Oberzolldirektion, Sektion Mineralölsteuer vorgängig gemeldet werden, und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden. Widerhandlungen werden nach dem Zoll- bzw. Mineralölsteuergesetz geahndet. 678 1 WKK = Wärme-Kraft-Koppelungsanlage BHKW = Blockheizkraftwerk 2 Weitere Informationen betreffend Öko-/Sozialnachweis und Nachweisnummer unter http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/steuern_abgaben/00382/02516/index.html?lang=de 3 Je 100 kg brutto 4 Zollbegünstigung Kontrollgebühren: Fr. 0.15 je 100 kg brutto; mindestens Fr. 7.00 5 Total aus Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag; je 1’000 Liter bei 15 °C 4/7 Merkblatt / Fette und Öle Kapitel 15 d. Tierische und pflanzliche Fette und Öle für den Antrieb von Generatoren inkl. WKK und BHKW1 ohne Öko-/Sozialnachweis2 Veranlagung Tarifnummer: Schlüssel: Zollansatz: Kontrollgebühren: Mineralölsteuer: gem. Tares 923 Fr. 1.00 3 Fr. 0.15 4 Fr. 8.80 5 Verpflichtungen Zollbegünstigung: Verwendungsverpflichtung Mineralölsteuer: besondere Verpflichtung Bei Weitergabe: Kopie Verwendungsverpflichtung des Endverbrauchers Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten (vgl. auch Ziffer 4): Wichtiger Hinweis der Zollverwaltung: Die gelieferte Ware wurde zu einem begünstigten Satz zur Einfuhr veranlagt. Sie darf nur in einem Generator (inkl. Wärme-Kraft-Koppelungsanlage und Blockheizkraftwerk) verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszwecks muss der Oberzolldirektion, Sektion Mineralölsteuer vorgängig gemeldet werden, und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden. Widerhandlungen werden nach dem Zoll- bzw. Mineralölsteuergesetz geahndet. e. Tierische und pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von Treibstoffen Veranlagung Tarifnummer: Schlüssel: Zollansatz: Kontrollgebühren: Mineralölsteuer: gem. Tares 990 Fr. 1.00 3 Fr. 0.15 4 Fr. 0.00 5 Verpflichtungen Zollbegünstigung Verwendungsverpflichtung Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten (vgl. auch Ziffer 4): Wichtiger Hinweis der Zollverwaltung: Die gelieferte Ware wurde zu einem begünstigten Satz zur Einfuhr veranlagt. Sie darf nur zur Herstellung von Treibstoff verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszwecks muss der Oberzolldirektion, Sektion Mineralölsteuer vorgängig gemeldet werden, und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden. Widerhandlungen werden nach dem Zoll- bzw. Mineralölsteuergesetz geahndet. 91011 1 WKK = Wärme-Kraft-Koppelungsanlage BHKW = Blockheizkraftwerk 2 Weitere Informationen betreffend Öko-/Sozialnachweis und Nachweisnummer unter http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/steuern_abgaben/00382/02516/index.html?lang=de 3 Je 100 kg brutto 4 Zollbegünstigung Kontrollgebühren: Fr. 0.15 je 100 kg brutto; mindestens Fr. 7.00 5 Total aus Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag; je 1’000 Liter bei 15 oC 5/7 Merkblatt / Fette und Öle Kapitel 15 f. Tierische und pflanzliche Fette und Öle zur Verwendung als Brennstoff (Feuerungszwecke) Veranlagung Verpflichtungen Tarifnummer: gem. Tares Schlüssel: 999 Zollansatz: Fr. 1.00 3 Kontrollgebühren: Fr. 0.15 4 6 Mineralölsteuer: Zollbegünstigung Verwendungsverpflichtung Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten (vgl. auch Ziffer 4): Wichtiger Hinweis der Zollverwaltung: Die gelieferte Ware wurde zu einem begünstigten Satz zur Einfuhr veranlagt. Sie darf nur zu Feuerungszwecken (nicht in einer Wärme-Kraft-Koppelungsanlage oder einem Blockheizkraftwerk) verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszwecks muss der Oberzolldirektion, Sektion Mineralölsteuer vorgängig gemeldet werden, und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden. Widerhandlungen werden nach dem Zoll- bzw. Mineralölsteuergesetz geahndet. g. Tierische und pflanzliche Fette und Öle zu anderen technischen Zwecken als zu Brenn und Treibstoffzwecken Veranlagung Tarifnummer: Schlüssel: Zollansatz: Kontrollgebühren: Mineralölsteuer: gem. Tares 999 Fr. 1.00 3 Fr. 0.15 4 6 Verpflichtungen Zollbegünstigung Verwendungsverpflichtung Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten (vgl. auch Ziffer 4): Wichtiger Hinweis der Zollverwaltung: Die gelieferte Ware wurde zu einem begünstigten Satz zur Einfuhr veranlagt. Sie darf nur zu technischen Zwecken (nicht als Treib- und Brennstoff) verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion Sektion Mineralölsteuer vorgängig gemeldet werden und die Differenz der Einfuhrabgaben müssen nachentrichtet werden. Widerhandlungen werden nach dem Zoll- bzw. nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet. 121314 3 Je 100 kg brutto Zollbegünstigung Kontrollgebühren: Fr. 0.15 je 100 kg brutto; mindestens Fr. 7.00 6 Ist nicht mineralölsteuerpflichtig 4 6/7 Merkblatt / Fette und Öle Kapitel 15 6. Kontakte Zollbegünstigung Im Bereich Zollbegünstigung stehen folgende Ansprechpersonen zur Verfügung: Philippe Rais Jean-Claude Burri Tel. 058 462 65 73 Tel. 058 464 87 11 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] Mineralölsteuer Im Bereich Mineralölsteuer stehen folgende Ansprechpersonen zur Verfügung: Wolfgang Kobler Tel. 058 465 41 16 E-Mail: [email protected] 7/7
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