Merkblatt Einfuhr von Fetten und Ölen des Kapitels 15

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Oberzolldirektion
Sektion Mineralölsteuer
Bern, November 2015
Merkblatt Einfuhr von Fetten und Ölen des Kapitels 15
(Zoll- und mineralölsteuerbegünstigte Verwendung von tierischen
und pflanzlichen Fetten und Ölen)
1. Ausgangslage
Fette und Öle des Kapitels 15 (siehe Schweizerischer Gebrauchstarif - Tares, www.tares.ch)
können je nach Verwendung sowohl zollbegünstigt als auch mineralölsteuerbegünstigt zur
Einfuhr veranlagt werden.
Die Kombination der zollbegünstigten Verwendung „zu technischen Zwecken“ mit einer
Steuerbegünstigung bei der Mineralölsteuer führt bei der Einfuhrveranlagung häufig zu
Unsicherheiten.
2. Zollbegünstigung
Bei zollbegünstigten Fetten und Ölen handelt es sich um Waren, die auf Grund ihrer Verwendung zu einem reduzierten Zollansatz ins Zollgebiet verbracht werden. In diesem Fall muss
der Warenimporteur oder der Warenempfänger über eine entsprechende Verwendungsverpflichtung für die beantragte Verwendung verfügen.
Vor der Einfuhr einer Ware muss der Warenempfänger oder der Warenempfänger bei der
Oberzolldirektion (OZD), Sektion Wirtschaftsmassnahmen eine Verwendungsverpflichtung
hinterlegen, sofern er nicht bereits Inhaber der entsprechenden Verwendungsverpflichtung ist.
Die Verwendungsverpflichtung ist nur gültig für die darin genannte Ware und Verwendung.
Das Verzeichnis der Verpflichtungsinhaber (nachfolgend D123) ist die Datenbank der Personen, die bei der Oberzolldirektion eine Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 der Zollverordnung vom 1. November 20061 hinterlegt haben. Das D123 ist unter folgender Adresse frei
zugänglich: http://www.afd.admin.ch/apps/d123/index.php?lang=de2.
Die Verwendungsverpflichtung kann im Internet online bei der OZD, Sektion Wirtschaftsmassnahmen unter folgendem Link beantragt werden (Antrag für Verwendungsverpflichtung): http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/04021/04022/04276/04563/index.html?lang=de.
Für allfällige zusätzliche Fragen steht die Sektion Wirtschaftsmassnahmen gerne zur
Verfügung (Tel. +41 58 462 65 73).
3. Mineralölsteuer
Bei der Mineralölsteuer unterscheidet man zwischen besonderer Verpflichtung und Verwendungsverpflichtung.
1
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ZV; SR 631.01
Pfad ab Startseite (www.ezv.admin.ch) Information Firmen > Befreiungen, Vergünstigungen, Zollpräferenzen und Ausfuhrbeiträge > Einfuhr in die Schweiz > Zollbegünstigungen > Zollerleichterung je nach Verwendungszweck
Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Monbijoustrasse 91, 3003 Bern
[email protected]
www.ezv.admin.ch
Merkblatt / Fette und Öle Kapitel 15
3.1 Besondere Verpflichtung
Händler, die steuerbegünstigte Ware in den freien Verkehr überführen wollen (Einfuhr ab
Zollgrenze bzw. Auslagerung ab zugelassenen Lagern) oder mit steuerbegünstigter Ware
handeln wollen, müssen vor der ersten Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung bei der
OZD eine besondere Verpflichtung hinterlegen. Der Händler verpflichtet sich damit, die
steuerbegünstigte Ware korrekt, gesetzeskonform und grundsätzlich nur an Personen zu
liefern, die bei der OZD eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt haben.
Händler dürfen die zum tieferen Satz versteuerten Waren nur weiterliefern, sofern sie eine
Kopie der Verwendungsverpflichtung (Verwendungsverpflichtung Mineralölsteuer) besitzen,
die auf den Warenempfänger oder die Warenempfängerin lautet.
Die besondere Verpflichtung kann bei der OZD, Sektion Mineralölsteuer (E-Mail an
[email protected]) unter Angabe von: Name der Firma, Adresse, Produkt
(Warenbezeichnung), Tarifnummer und Verwendung beantragt werden. Für die Erteilung
der Bewilligung wird eine Gebühr von 100 Franken erhoben.
3.2 Verwendungsverpflichtung
Verbraucher, die Ware zum steuerbegünstigten Satz aus dem Ausland einführen oder die
steuerbegünstigte Ware im Inland von einem Händler beziehen wollen, müssen vor der
ersten Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung bei der OZD eine Verwendungsverpflichtung hinterlegen. Die unterzeichnende Person verpflichtet sich damit, die steuerbegünstigte
Ware zweckkonform, d.h. entsprechend Verwendungszweck auf der Verwendungsverpflichtung zu verwenden.
Die Verwendungsverpflichtung kann bei der OZD, Sektion Mineralölsteuer (E-Mail an
[email protected]) unter Angabe von: Name der Firma, Adresse, Produkt
(Warenbezeichnung), Tarifnummer und Verwendung beantragt werden. Für die Erteilung
der Bewilligung wird eine Gebühr von 100 Franken erhoben.
4. Weitergabe an Dritte / Verwendungsvorbehalt
Zoll- und mineralölsteuerbegünstigte Fette und Öle können Dritten zu dem in der Einfuhrzollanmeldung veranlagten Zweck weitergegeben werden (Details dazu entnehmen Sie der
Wegleitung über zollbegünstigte Waren; www.ezv.admin.ch / Zollinformationen Firmen /
Zollbegünstigungen / Wegleitung über zollbegünstigte Waren).
In den Verkaufs- und Lieferdokumenten (mindestens Rechnung und Lieferschein) muss der
Verwendungsvorbehalt angebracht werden. Bei „zu technischen Zwecken“ begünstigten
Waren des Kapitels 15 wäre sowohl ein Vorbehalt bezüglich der Zollbegünstigung als auch
ein Verwendungsvorbehalt bezüglich der Mineralölsteuer anzubringen. Vereinfacht kann
fallbezogen der unter nachfolgendem Punkt 5 a bis g aufgeführte Verwendungsvorbehalt
für beide Bereiche verwendet werden.
5. Einfuhrveranlagung von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen
Im nachstehenden Schema sind alle begünstigten Veranlagungsmöglichkeiten aufgeführt,
die unter der Zollbegünstigung „zu technischen Zwecken“ möglich sind, inklusive der
jeweiligen Behandlung der Mineralölsteuer.
Die Tarifnummern und weitere Details zur Veranlagung sind dem Tares (www.tares.ch) zu
entnehmen.
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Merkblatt / Fette und Öle Kapitel 15
Mineralölsteuer
Zollbegünstigung
Tierische und pflanzliche Fette und Öle
Kap. 15
zu technischen
Zwecken
Treibstoff
(ohne WKK, BHKW)1
mit Öko-/Sozialnachweis2
Antrieb von Generatoren
(inkl. WKK, BHKW)1
zur Herstellung von
Treibstoffen
zu
Futterzwecken
Brennstoff
(Feuerungszwecke)
andere als Treib- und
Brennstoff
mit Öko-/Sozialnachweis2
ohne Öko-/Sozialnachweis2
a.
zu
Speisezwecken
b.
ohne Öko-/Sozialnachweis2
c.
d.
e.
f.
g.
345
a.
Tierische und pflanzliche Fette und Öle zur Verwendung als Treibstoff
mit Öko-/Sozialnachweis2
Veranlagung
Tarifnummer:
Schlüssel:
Zollansatz:
Kontrollgebühren:
Mineralölsteuer:
gem. Tares
922 (Nachweisnummer2 erforderlich)
Fr. 1.00 3
Fr. 0.15 4
Fr. 0.00 5
Verpflichtungen
Zollbegünstigung Verwendungsverpflichtung
Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten (vgl. auch Ziffer 4):
Wichtiger Hinweis der Zollverwaltung:
Die gelieferte Ware wurde zu einem begünstigten Satz zur Einfuhr veranlagt. Sie darf nur als
Treibstoff verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszwecks muss der Oberzolldirektion, Sektion Mineralölsteuer vorgängig gemeldet werden, und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden. Widerhandlungen werden nach dem Zoll- bzw. Mineralölsteuergesetz geahndet.
3
WKK = Wärme-Kraft-Koppelungsanlage
BHKW = Blockheizkraftwerk
2
Weitere Informationen betreffend Öko-/Sozialnachweis und Nachweisnummer unter
http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/steuern_abgaben/00382/02516/index.html?lang=de
3
Je 100 kg brutto
4
Zollbegünstigung Kontrollgebühren: Fr. 0.15 je 100 kg brutto; mindestens Fr. 7.00
5
Total aus Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag; je 1’000 Liter bei 15 °C
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Merkblatt / Fette und Öle Kapitel 15
b.
Tierische und pflanzliche Fette und Öle zur Verwendung als Treibstoff
ohne Öko-/Sozialnachweis2
Veranlagung
Tarifnummer:
Schlüssel:
Zollansatz:
Kontrollgebühren:
Mineralölsteuer:
gem. Tares
923
Fr. 1.00 3
Fr. 0.15 4
Fr. 720.60 5
Verpflichtungen
Zollbegünstigung Verwendungsverpflichtung
Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten (vgl. auch Ziffer 4):
Wichtiger Hinweis der Zollverwaltung:
Die gelieferte Ware wurde zu einem begünstigten Satz zur Einfuhr veranlagt. Sie darf nur als
Treibstoff verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszwecks muss der Oberzolldirektion, Sektion Mineralölsteuer vorgängig gemeldet werden, und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden. Widerhandlungen werden nach dem Zoll- bzw. Mineralölsteuergesetz geahndet.
c.
Tierische und pflanzliche Fette und Öle für den Antrieb von Generatoren inkl. WKK
und BHKW1 mit Öko-/Sozialnachweis2
Veranlagung
Tarifnummer:
Schlüssel:
Zollansatz:
Kontrollgebühren:
Mineralölsteuer:
gem. Tares
922 (Nachweisnummer2 erforderlich)
Fr. 1.00 3
Fr. 0.15 4
Fr. 0.00 5
Verpflichtungen
Zollbegünstigung Verwendungsverpflichtung
Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten (vgl. auch Ziffer 4):
Wichtiger Hinweis der Zollverwaltung:
Die gelieferte Ware wurde zu einem begünstigten Satz zur Einfuhr veranlagt. Sie darf nur in einem
Generator (inkl. Wärme-Kraft-Koppelungsanlage und Blockheizkraftwerk) verwendet werden. Eine
allfällige Änderung des Verwendungszwecks muss der Oberzolldirektion, Sektion Mineralölsteuer
vorgängig gemeldet werden, und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden.
Widerhandlungen werden nach dem Zoll- bzw. Mineralölsteuergesetz geahndet.
678
1
WKK = Wärme-Kraft-Koppelungsanlage
BHKW = Blockheizkraftwerk
2
Weitere Informationen betreffend Öko-/Sozialnachweis und Nachweisnummer unter
http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/steuern_abgaben/00382/02516/index.html?lang=de
3
Je 100 kg brutto
4
Zollbegünstigung Kontrollgebühren: Fr. 0.15 je 100 kg brutto; mindestens Fr. 7.00
5
Total aus Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag; je 1’000 Liter bei 15 °C
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Merkblatt / Fette und Öle Kapitel 15
d.
Tierische und pflanzliche Fette und Öle für den Antrieb von Generatoren inkl. WKK
und BHKW1 ohne Öko-/Sozialnachweis2
Veranlagung
Tarifnummer:
Schlüssel:
Zollansatz:
Kontrollgebühren:
Mineralölsteuer:
gem. Tares
923
Fr.
1.00 3
Fr.
0.15 4
Fr.
8.80 5
Verpflichtungen
Zollbegünstigung: Verwendungsverpflichtung
Mineralölsteuer: besondere Verpflichtung
Bei Weitergabe: Kopie Verwendungsverpflichtung des Endverbrauchers
Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten (vgl. auch Ziffer 4):
Wichtiger Hinweis der Zollverwaltung:
Die gelieferte Ware wurde zu einem begünstigten Satz zur Einfuhr veranlagt. Sie darf nur in einem
Generator (inkl. Wärme-Kraft-Koppelungsanlage und Blockheizkraftwerk) verwendet werden. Eine
allfällige Änderung des Verwendungszwecks muss der Oberzolldirektion, Sektion Mineralölsteuer
vorgängig gemeldet werden, und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden.
Widerhandlungen werden nach dem Zoll- bzw. Mineralölsteuergesetz geahndet.
e.
Tierische und pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von Treibstoffen
Veranlagung
Tarifnummer:
Schlüssel:
Zollansatz:
Kontrollgebühren:
Mineralölsteuer:
gem. Tares
990
Fr.
1.00 3
Fr.
0.15 4
Fr.
0.00 5
Verpflichtungen
Zollbegünstigung Verwendungsverpflichtung
Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten (vgl. auch Ziffer 4):
Wichtiger Hinweis der Zollverwaltung:
Die gelieferte Ware wurde zu einem begünstigten Satz zur Einfuhr veranlagt. Sie darf nur zur Herstellung von Treibstoff verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszwecks muss
der Oberzolldirektion, Sektion Mineralölsteuer vorgängig gemeldet werden, und die Differenz der
Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden. Widerhandlungen werden nach dem Zoll- bzw. Mineralölsteuergesetz geahndet.
91011
1
WKK = Wärme-Kraft-Koppelungsanlage
BHKW = Blockheizkraftwerk
2
Weitere Informationen betreffend Öko-/Sozialnachweis und Nachweisnummer unter
http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/steuern_abgaben/00382/02516/index.html?lang=de
3
Je 100 kg brutto
4
Zollbegünstigung Kontrollgebühren: Fr. 0.15 je 100 kg brutto; mindestens Fr. 7.00
5
Total aus Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag; je 1’000 Liter bei 15 oC
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Merkblatt / Fette und Öle Kapitel 15
f.
Tierische und pflanzliche Fette und Öle zur Verwendung als Brennstoff (Feuerungszwecke)
Veranlagung
Verpflichtungen
Tarifnummer:
gem. Tares
Schlüssel:
999
Zollansatz:
Fr.
1.00 3
Kontrollgebühren:
Fr.
0.15 4
6
Mineralölsteuer:

Zollbegünstigung Verwendungsverpflichtung
Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten (vgl. auch Ziffer 4):
Wichtiger Hinweis der Zollverwaltung:
Die gelieferte Ware wurde zu einem begünstigten Satz zur Einfuhr veranlagt. Sie darf nur zu Feuerungszwecken (nicht in einer Wärme-Kraft-Koppelungsanlage oder einem Blockheizkraftwerk) verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszwecks muss der Oberzolldirektion,
Sektion Mineralölsteuer vorgängig gemeldet werden, und die Differenz der Einfuhrabgaben muss
nachentrichtet werden. Widerhandlungen werden nach dem Zoll- bzw. Mineralölsteuergesetz geahndet.
g.
Tierische und pflanzliche Fette und Öle zu anderen technischen Zwecken als zu
Brenn und Treibstoffzwecken
Veranlagung
Tarifnummer:
Schlüssel:
Zollansatz:
Kontrollgebühren:
Mineralölsteuer:
gem. Tares
999
Fr.
1.00 3
Fr.
0.15 4
6

Verpflichtungen
Zollbegünstigung Verwendungsverpflichtung
Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten (vgl. auch Ziffer 4):
Wichtiger Hinweis der Zollverwaltung:
Die gelieferte Ware wurde zu einem begünstigten Satz zur Einfuhr veranlagt. Sie darf nur zu technischen Zwecken (nicht als Treib- und Brennstoff) verwendet werden. Eine allfällige Änderung des
Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion Sektion Mineralölsteuer vorgängig gemeldet
werden und die Differenz der Einfuhrabgaben müssen nachentrichtet werden. Widerhandlungen
werden nach dem Zoll- bzw. nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.
121314
3
Je 100 kg brutto
Zollbegünstigung Kontrollgebühren: Fr. 0.15 je 100 kg brutto; mindestens Fr. 7.00
6
Ist nicht mineralölsteuerpflichtig
4
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Merkblatt / Fette und Öle Kapitel 15
6. Kontakte
Zollbegünstigung
Im Bereich Zollbegünstigung stehen folgende Ansprechpersonen zur Verfügung:
Philippe Rais
Jean-Claude Burri
Tel. 058 462 65 73
Tel. 058 464 87 11
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
Mineralölsteuer
Im Bereich Mineralölsteuer stehen folgende Ansprechpersonen zur Verfügung:
Wolfgang Kobler
Tel. 058 465 41 16
E-Mail: [email protected]
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