Antwort von Rico Ott vom 22.05.2015

E-Mail von Rico Ott, Leiter der Rechtsaufsichtsbehörde des Erzgebirgskreises vom 22.05.2015
Sehr geehrter Herr Heyde,
zu Ihren Mailanfragen vom 18. und 21.05.2015 möchten wir auf Folgendes aufmerksam machen:
Wenn Sie kommunalrechtliche Fragen bezüglich der Großen Kreisstadt Zschopau haben, wenden Sie
sich bitte zuerst an den Oberbürgermeister. Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO) sieht für diesen Fall zunächst die Möglichkeit vor, dass sich jede Person mit
Vorschlägen, Bitten und Beschwerden an die Gemeinde wenden kann (§ 12 Abs. 1 SächsGemO).
Dieses Anfragerecht korrespondiert mit der Beratungs- und Auskunftspflicht der Gemeinde in § 11
Abs. 3 der SächsGemO. Mit diesen Regularien hat der Landesgesetzgeber die vorrangige
Beantwortung von Anfragen durch die Stadtverwaltung und deren Oberbürgermeister festgelegt.
Zudem haben Sie die Möglichkeit in die Niederschrift der Sitzung vom 06.05.2015 gemäß § 40 Abs. 2
Satz 5 SächsGemO Einsicht zu nehmen und sich über den konkreten Wortlaut des Antrages von Herrn
Stadtrat Bartsch und die Abstimmung zu informieren um so Klarheit zu erhalten.
Nach alledem stünde es Ihnen frei, verbleibende Fragen an die Kommunalaufsicht zu richten.
Grundsätzlich möchten wir jedoch diesbezüglich auf § 111 SächsGemO hinweisen, wonach die
Rechtsaufsicht darauf beschränkt ist, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im öffentlichen Interesse
sicherzustellen, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.
Zu Ihren E-Mails vom 13.05. und 19.05. werden Sie sicher schon bemerkt haben, dass unsere
Mailadressen offensichtlich versehentlich in den Mailverteiler der Bürgerinitiative Freibad Zschopau
gelangt sind. Aus Gründen der Übersichtlichkeit der bei uns eingehenden E-Mails bitten wir, unsere
Mailadressen aus diesem Verteiler zu entfernen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Ott
Referatsleiter
LANDRATSAMT des ERZGEBIRGSKREISES
Referat Kommunalaufsicht
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