Der VW-Skandal und die kaufrechtlichen Möglichkeiten für den Käufer

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Der VW-Skandal und die kaufrechtlichen
Möglichkeiten für den Käufer
Die deutsche Autoindustrie wird gegenwärtig überschatten von einem der
größten Skandale ihrer Geschichte.
Der VW Konzern soll massiv
Abgaswerte bei Diesel-Fahrzeugen manipuliert haben,
um die strengen Grenzwerte
einhalten zu können. Es geht
insgesamt weltweit um 5
Millionen Autos, davon 2,8
Millionen in Deutschland.
In Deutschland sind wohl
u. a. betroffen der Golf VI,
der Passat in 7. Generation
und die 1. Generation des
Tiguan-Dieselmotor EA 189,
Audi-Modellreihen A1, A3,
A4 und A6 mit dem Dieselmotor EA 189).
Welche Rechte hat nun der
Käufer eines derartigen
Fahrzeugs?
Ebenso wie der Kraftstoffverbrauch, so sind die Angaben über den CO2-Verbrauch Pflichtangaben nach
der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordung
(EnVKV).
Regelmäßig werden diese
Angaben unmittelbar im
Kaufvertrag hinterlegt oder
sie ergeben sich aus den
Angaben in dem Verkaufsprospekt zu dem jeweiligen
Fahrzeug.
Kann das betreffende Fahrzeug - wovon auszugehen
sein wird - die vereinbarten
Abgaswerte nicht reproduzieren, so dürfte ein Mangel
im Rechtssinne vorliegen,
der Gewährleistungsrechte
eröffnet.
Das OLG Hamm hat in
der Entscheidung vom
07.02.2013, Az. I-28 U 94/12,
zu abweichenden Kraftstoffverbrauchswerten wie folgt
ausgeführt:
„Der Käufer kann erwarten, dass die im
Prospekt
angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind.“
Der Kunde hat dann zu prüfen, ob Ansprüche nicht verjährt sind.
Gewährleistungsansprüche
verjähren in zwei Jahren ab
Übergabe der Sache. Die
Verjährung kann unter bestimmten Voraussetzungen
auf ein Jahr ab Übergabe reduziert werden. Hier ist also
ein Blick in den Kaufvertrag
erforderlich.
Anders ist es, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht
hat. Gegenwärtig scheint es
so zu sein, dass der Konzern
VW bereits seit Längerem
Kenntnis über die Manipulation hatte.
Nimmt man dann noch an,
dass sich der Käufer auch
getäuscht fühlt, weil er ein
umweltfreundliches DieselFahrzeug kaufen wollte, das
Fahrzeug aber tatsächlich
nicht so umweltfreundlich
ist, weil die Testergebnisse
manipuliert wurden, so kann
eine arglistige Täuschung
zumindest nicht vollständig
ausgeschlossen werden.
Das gilt jedenfalls dann,
wenn der Käufer direkt vom
Hersteller gekauft hat, also
beispielsweise über die Niederlassung.
Hat der Kunde beim Händler
gekauft, sieht es anders aus,
selbst wenn man den Händler als „verlängerten Arm
des Herstellers“ ansieht.
Kannte er die Manipulation
nicht, so kann er auch nicht
täuschen.
Ließe sich eine Täuschung
begründen, so würde abweichend die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren
gelten.
Der Beginn der Verjährungsfrist setzt voraus, dass der
Käufer von den anspruchsbegründenden Umständen
Kenntnis erlangen konnte.
Stellt man also auf die nun
mit der Presse veröffentlichten Tatsachen ab, so könnte jetzt an den Beginn der
Verjährungsfrist
gedacht
werden. Die arglistige Täuschung wäre jedoch vom
Käufer zu beweisen.
Liegt ein Mangel vor und
kann eine Verjährung verneint werden, so hat der
Käufer den Verkäufer zunächst zur Nachbesserung
aufzufordern.
Der Käufer hat dem Verkäufer das Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen.
Wie in konkret die Mängelbeseitigung aussehen könnte, erscheint noch völlig offen.
Jedenfalls hat der Verkäufer
das Fahrzeug so nachzubessern, dass der vertraglich
vereinbarte
Ausstoßwert
reproduzierbar ist, also das
Fahrzeug dem vertraglich
geschuldeten Zustand entspricht.
Versucht der Verkäufer zweimal vergeblich nachzubessern oder verweigert er die
Überprüfung des Mangels,
so stehen dem Käufer weitere Rechte zu.
Er kann von dem Vertrag zu-
Sebastian Asshoff
Fachanwalt für Verkehrsund Versicherungsrecht
rücktreten, wenn der Mangel erheblich ist.
Beim Kfz-Kauf hat sich
die herrschende Meinung
durchgesetzt, dass der Mangel dann erheblich sei, wenn
die Beseitigung 10 % des
Anschaffungspreises ausmache.
Geht man davon aus, dass
die Verbrauchswerte nur
durch Einbau eines Ersatzmotors oder einer neuen
Abgasanlage auf den vertraglich vereinbarten Wert
gebracht werden können, so
muss wohl von einem erheblichen Mangel ausgegangen
werden, der zum Rücktritt
berechtigt. Sollte jedoch
nur ein Softwareupdate erforderlich sein, um tatsächlich die vereinbarten Werte
reproduzieren zu können,
so wäre eine Erheblichkeit
zumindest zu hinterfragen.
Dann käme es auf den Kostenumfang des Updates und
des Eingriffs in das Fahrzeug
an. Dieses Update darf natrülich nicht auf Kosten anderer Parameter (Leistung) erfolgen, was wiederum eine
Mangelhaftigekeit begründen würde.
Ebenso wäre es Rahmen eines Schadensersatzes möglich, die Kosten dieser Reparatur erstattet zu verlangen.
Auch die Minderung des
Kaufpreises wäre möglich.
Wie sich ein Minderwert jedoch darstellt, müsste im
Zweifel ein Sachverständiger festlegen.
Eine weitere Möglichkeit
wäre auch die Anfechtung
des Kaufvertrages wegen
arglistiger Täuschung. Dazu
gilt das oben Gesagte.
Da dies aufgrund der derzeitig noch frischen Berichterstattung nur ein Überblick
über Ansprüche dem Grunde
nach sein kann, lassen Sie
sich gerne bei uns beraten.