Schutz für Fahrer und Insassen der Fahrzeuge von Europcar Überblick über den Versicherungsschutz der Police EUROPCAR "PAI" in Form eines Informationsblatts gemäß § 4 VVG-InfoV Vertrag AXA Corporate Solutions Nr. XFR0078448GP Versicherungsnehmer: Europcar International sowohl für sich als auch für seine in den sonderbedingungen aufgelisteten standorte ÜBERSCHRIFT I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL 1 - DEFINITIONEN Jeder in diesem Dokument verwendete Begriff hat, wenn er groß geschrieben ist, folgende Bedeutung: UNFALL Jede unfreiwillige Körperschädigung, die ein VERSICHERTER erleidet und die durch eine plötzliche und unerwartete Einwirkung von außen entsteht. Zu einem UNFALL zählen: Direkt durch einen versicherten UNFALL verursachte Infektionen. Vergiftungen und Körperverletzungen durch unabsichtliche Aufnahme giftiger oder ätzender Substanzen. Ersticken durch unvorhergesehene Einwirkung von Gas oder Rauch, Ertrinken. VERKEHRSUNFALL Ein UNFALL, der sich auf einer Straße, einer Landstraße oder Autobahn ereignet und allgemein an irgendeinem Ort, der für Motorfahrzeuge freigegeben ist, und an dem ein Fahrer, ein Insasse ein Fußgänger oder ein Fahrzeug beteiligt ist. VERSICHERTE(R) Der Mieter des gemieteten Fahrzeugs und allgemein jede Person, die das Fahrzeug mit Genehmigung des Mieters und des VERSICHERUNGSNEHMERS führt, sowie alle Insassen, die kostenlos transportiert werden. Der Mieter ist die Person, die beim VERSICHERUNGSNEHMER ein Fahrzeug durch Abschluss eines Mietvertrags gemietet hat. Beim gemieteten Fahrzeug handelt es sich um ein motorisiertes Landfahrzeug, das vom VERSICHERUNGSNEHMER kurzzeitig vermietet wird. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Fahrzeuge auch: ausgeliehen und/oder innerhalb des Netzwerks verlegt werden können, ohne Vermietung verwendet werden können, egal ob es sich um ein Dienstfahrzeug handelt oder nicht, ihre Nutzung dann einer kurzzeitigen Vermietung gleichgestellt ist. VERSICHERER AXA Corporate Solutions Assurance 4, Rue Jules Lefebvre - 75426 Paris Cedex 09, France Société Anonyme de droit français, régie par le code des Assurances au capital de 190 069 080 € 399 227 354 RCS Paris TVA intracommunautaire n° FR 85 399 227 354 Opérations d’assurance et de réassurance exonérées de TVA – art 261-C cgi BEGÜNSTIGTE(R) Die Person, die im von einem SCHADENSFALL verursachten TODESFALL vom VERSICHERER den Schadensersatz erhält. BEGÜNSTIGTER ist in nachfolgender, absteigender Prioritätsreihenfolge: Der zum Zeitpunkt des TODESFALLS überlebende, weder durch ein definitives Urteil geschiedene noch getrennt lebende EHEPARTNER oder Partner mit geltender eingetragener Lebenspartnerschaft. Ansonsten seine geborenen oder ungeborenen, lebenden Kinder oder Mündel zu gleichen Teilen sowie vom verstorbenen VERSICHERTEN adoptierte Kinder. Ansonsten seine Erben zu gleichen Teilen. Der VERSICHERTE besitzt das Recht, den BEGÜNSTIGTEN seiner Wahl zu bezeichnen oder einen BEGÜNSTIGTEN durch einen anderen zu ersetzen. ENDE DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Auf jeden Fall endet der Versicherungsschutz für jeden VERSICHERTEN am Datum der VERTRAGSauflösung. EHEPARTNER Unter EHEPARTNER ist zu verstehen: Die Person, die mit dem VERSICHERTEN durch Heirat verbunden ist und nicht gerichtlich von ihm getrennt wurde. Der Lebenspartner: Es handelt sich um die Person, die mit dem VERSICHERTEN eheähnlich in derselben Interessengemeinschaft wie ein verheiratetes Paar lebt. PRÄMIE Vom VERSICHERUNGSNEHMER für den VERSICHERER gewährten Versicherungsschutz gezahlter Betrag. Informationsblatt – Vertrag EUROPCAR "PAI" AXA CS Police XFR0078448GP Page 1 sur 8 vom DATUM DES INKRAFTTRETENS Datum, ab dem der Versicherungsschutz VERTRAGS wirksam wird. des TODESFALL Der Tod des VERSICHERTEN infolge eines UNFALLS und innerhalb von maximal vierundzwanzig (24) Monaten nach dem Datum des UNFALLS. VERLUST DES LEISTUNGSFREIHEIT Wegfall des Anspruchs auf den von diesem VERTRAG vorgesehenen Versicherungsschutz durch Nichteinhaltung der ihnen obliegenden Pflichten durch den VERSICHERUNGSNEHMER oder den VERSICHERTEN. HAUPTFÄLLIGKEIT Das im VERTRAG angegebene Datum, zu dem der VERSICHERUNGSNEHMER oder der VERSICHERTE den VERTRAG unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten kündigen kann. GELTUNGSBEREICH Länder, die auf der grünen Karte des Fahrzeugs des VERSICHERUNGSNEHMERS angegeben sind. KAPITEL 2 ANWENDUNGSBEREICH DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Der Versicherungsschutz dieses VERTRAGS gilt für alle versicherungsfähigen Personen, die nur als Fahrer aus beruflichen und/oder privaten Gründen Platz in Landfahrzeugen genommen haben und Inhaber eines Führerscheins sind, oder, wenn dies einschließen während einer Reise, als Insassen dort Platz genommen haben. Der Versicherungsschutz gilt innerhalb der Grenzen der Gebiete, die auf der grünen Karte der Fahrzeuge hinsichtlich der Länder angegeben wurden, in denen die grüne Karte nicht für ungültig erklärt wurde. Er greift bei UNFALL mit Körperschaden, dessen Opfer der VERSICHERTE sein könnte, während des gesamten Gültigkeitszeitraums des Mietvertrags, während er: AUSSCHLUSS Was nicht vom VERTRAG gedeckt wird. SELBSTBEHALT Es handelt sich entweder: um einen vom VERSICHERER pauschal festgelegten Betrag, der im Falle einer Entschädigung vom VERSICHERUNGSNEHMER oder VERSICHERTEN zu tragen bleibt. um einen Prozentsatz, über dem Entschädigungen gewährt werden. oder um eine Anzahl Tage oder Monate, nach deren Ablauf die Entschädigungen gewährt werden. DAUERHAFTE VOLL- ODER TEILINVALIDITÄT Definitive vollständige oder teilweise Verringerung bestimmter körperlicher, geistiger und/oder psychosensorischer Funktionen eines VERSICHERTEN infolge eines UNFALLS. KRANKHEIT Jede bedeutende und stabilisierte Verschlechterung des Gesundheitszustands, die von einer zuständigen medizinischen Behörde festgestellt wird. ENTSCHÄDIGUNGSZEITRAUM Maximaler Zeitraum, während dem der VERSICHERER Entschädigungen zahlt. SCHADENSFALL Das Auftreten eines VERKEHRSUNFALLS, das zur Anwendung des Versicherungsschutzes des VERTRAGS führt. VERSICHERUNGSNEHMER Europcar International - 2 rue René Caudron – Bat OP 78960 Voisin le Bretonneux – France - - einen Platz im vermieteten Fahrzeug einnimmt, einsteigt oder aussteigt, an dessen Inbetriebnahme oder unterwegs an dessen Reparatur beteiligt ist, nach einem VERKEHRSUNFALL freiwillig Hilfe leistet. Die Gültigkeit der Deckung entspricht den Daten auf Ihrer Wagen-Mietrechnung mit einem Maximum von 120 aufeinanderfolgenden Tagen an. ÜBERSCHRIFT II ART VERSICHERUNGSSCHUTZES UND HÖHE DES Für die Anwendung der Bestimmungen, Pflichten und AUSSCHLÜSSE dieses Dokuments wird nur der Versicherungsschutz berücksichtigt, der speziell in des VERTRAGS sowie in der Anlage zum Überblick über den Versicherungsschutz in Form eines Informationsblatts erwähnt wird. A. TODESFALLSCHUTZ NACH EINEM UNFALL: Wenn ein VERSICHERTER einen UNFALL erleidet und innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach dessen Eintreten an dessen Folgen verstirbt, zahlt der VERSICHERER den sowie in der Anlage zum Informationsblatt angegebenen Betrag an den BEGÜNSTIGTEN. VERSCHWINDEN Wenn der Körper des VERSICHERTEN infolge des Verschwindens oder der Zerstörung des Transportmittels, in dem er reiste, nicht gefunden wird, wird der Tod nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab dem Tag des UNFALLS angenommen. Der Versicherungsschutz greift bei Vorlage eines Sterbeurkunde Urteils, das den Tod feststellt. Informationsblatt – Vertrag EUROPCAR "PAI" AXA CS Police XFR0078448GP Page 2 sur 8 Wenn nach Auszahlung des Kapitals an den BEGÜNSTIGTEN jedoch irgendwann bewiesen wird, dass der VERSICHERTE immer noch am Leben ist, muss die unter Annahme des Todes ausgezahlte Summe vom BEGÜNSTIGTEN vollständig mit Zinsen zum gesetzlichen Satz an den VERSICHERER zurückerstattet werden. Der VERSICHERTE bürgt dabei für diese Rückerstattung. B. VERSICHERUNGSSCHUTZ BEI DAUERHAFTER VOLLODER TEILINVALIDITÄT INFOLGE EINES UNFALLS: Wenn ein VERSICHERTER einen UNFALL erleidet und feststeht, dass er infolgedessen Voll- oder Teilinvalide bleibt, zahlt der VERSICHERER an den VERSICHERTEN einen Betrag, der sich durch Multiplikation des in den SONDERBEDINGUNGEN sowie in der Anlage zum Überblick über den Versicherungsschutz in Form eines Informationsblatts angegebenen Betrags mit dem Invaliditätsgrad, wie er im Leitfaden der Europäischen Tabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität angegeben ist, ergibt. Die Entschädigung wird am Datum der KONSOLIDIERUNG ermittelt. Der Invaliditätsgrad wird festgelegt, sobald der Zustand des VERSICHERTEN konsolidiert ist, spätestens nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem UNFALLdatum Der anatomische Verlust von Gliedmaßen oder Organen, deren Funktion bereits vor dem UNFALL nicht mehr vorhanden war, kann zu keiner Entschädigung führen. Verletzungen von bereits vor dem UNFALL invaliden Gliedmaßen oder Organen werden nur hinsichtlich der Differenz zwischen dem Zustand vor und nach dem UNFALL entschädigt. Die Bewertung von Verletzungen von Gliedmaßen oder Organen kann von der zuvor existierenden Invalidität anderer Gliedmaßen oder Organe nicht beeinflusst werden. Wenn mehrere Gliedmaßen oder Organe vom gleichen UNFALL betroffen sind, werden die Invaliditätsgrade kumuliert, ohne einhundert Prozent überschreiten zu können. Im TODESFALL infolge eines UNFALLS vor definitiver KONSOLIDIERUNG der Invalidität wird das Todesfallkapital nach Abzug etwaiger im Rahmen der Invalidität gezahlter Beträge ausgezahlt. Die Versicherungsleistungen "TODESFALL infolge eines UNFALLS" und "DAUERHAFTE VOLL- ODER TEILINVALIDITÄT infolge eines UNFALLS" werden nicht kumuliert, wenn sie die Folge desselben SCHADENSFALLS sind. Deckungslimit Verwendung des Sicherheitsgurts: Wenn bewiesen ist, dass zum Zeitpunkt des UNFALLS kein Sicherheitsgurt angelegt war, werden die Versicherungsleistungen im TODESFALLS und bei Invalidität, wie sie vorstehend definiert sind, um dreiunddreißig Prozent (33%) verringert. C MEDIZINISCHE KOSTEN IM FALLE EINES UNFALLS: Dieser Versicherungsschutz gilt bis zum einem Limit von Leistungstabelle je SCHADENSFALL und je VERSICHERTEM (für jede Person im Fahrzeug, einschließlich dem Fahrer) im Falle eines UNFALLS und übernimmt die Kosten für einen Krankenhausaufenthalt sowie die Arztkosten, die pharmazeutischen Kosten, die Kosten für eine Radiographie und medizinische Analysen nach Abzug der Erstattungen der Sozialversicherung oder eines gleichwertigen Systems für Gesundheitskosten und jeder weiteren Stelle, die Gesundheitskosten zurückerstattet oder ähnlichem. All diese Kosten dürfen nur von einem gesetzlich für die Ausübung seines Berufs zugelassenen, praktizierenden Arzt verschrieben werden, der die in dem Land, in dem er seinen Beruf ausübt. Der VERSICHERER erstattet dem VERSICHERTEN die medizinischen Kosten gegen Vorlage aller Belege. Die Kosten für Zahnbehandlungen infolge eines versicherten UNFALLS sind begrenzt auf dreihundert Euro (300 €) pro Zahn maximal zweitausendfünfhundert Euro (2 500 €) pro SCHADENSFALL. Die Kosten für eine Augen-, Zahn- und Ohrprothese infolge eines versicherten UNFALLS sind begrenzt auf fünfhundert Euro (500 €) pro Prothese. Deckungslimit Verwendung eines Sicherheitsgurts: Wenn bewiesen ist, dass zum Zeitpunkt des UNFALLS kein Sicherheitsgurt angelegt war, werden die Versicherungsleistungen für medizinische Kosten, wie sie vorstehend definiert sind, um dreiunddreißig Prozent (33%) verringert. Spezielle AUSSCHLÜSSE für den Versicherungsschutz gegen medizinische Kosten infolge eines UNFALLS: Neben den allgemeinen AUSSCHLÜSSEN der Allgemeinen Bedingungen sind auch ausgeschlossen: - Kosten für eine funktionelle Prothese und/oder infolge einer KRANKHEIT. - Kosten für Zahnbehandlungen, die nicht als Folge eines UNFALLS entstehen. - Kosten für Augenoptik, die nicht als Folge eines UNFALLS entstehen. - Kosten für Thermalkuren und Aufenthalte in Erholungsheimen. - Rehabilitationskosten. Informationsblatt – Vertrag EUROPCAR "PAI" AXA CS Police XFR0078448GP Page 3 sur 8 - - Kosten, die durch einen UNFALL oder eine KRANKHEIT verursacht werden, deren erste Feststellung vor dem Inkrafttreten der Miete eines Fahrzeugs des VERSICHERUNGSNEHMERS durch den VERSICHERTEN liegt. Kosten für eine Geburt oder Schwangerschaft Kosten für eine vor dem Inkrafttreten der Miete eines Fahrzeugs des VERSICHERUNGSNEHMERS durch den VERSICHERTEN verschriebene Behandlung. D. - VERSICHERTES EREIGNIS MIT MEHREREN BETEILIGTEN Sollte der Versicherungsschutz für mehrere VERSICHERTE Anwendung finden, die Opfer desselben UNFALL waren, der durch das gleiche Ereignis verursacht wurde, beschränkt sich die Entschädigungszahlung des VERSICHERERS auf die laut den Herstellerspezifikationen des gemieteten Fahrzeugs maximal vorgesehene Plätzezahl. Bei Überschreitung der Insassenzahl wird die Gesamtentschädigung proportional auf alle Insassen dieses Fahrzeugs aufgeteilt und gemäß dem für jeden von ihnen garantierten Kapital anteilsmäßig ausgezahlt. Es wird vermerkt, dass Kinder unter 4 Jahren für die Berechnung der Insassenzahl nicht berücksichtigt werden und dass Kinder zwischen 4 und 10 Jahren als halber Platz gezählt werden. ÜBERSCHRIFT IIII - AUSSCHLÜSSE FÜR ALLE VERSICHERUNGSDECKUNGEN GELTENDE AUSSCHLÜSSE Ausgeschlossen sind Schadensfälle: - Die vom VERSICHERTEN absichtlich verursacht oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. - Die von einer KRANKHEIT verursacht wurden. - Die durch Fahren irgendeiner Fahrzeugart bei Nichtbesitz eines gültigen Führerscheins für das Fahren des betroffenen Fahrzeugs entstanden. - Die durch Fahren irgendeiner Fahrzeugart bei Trunkenheit mit einem Alkoholspiegel, der dem gesetzlich in dem Land, in dem der UNFALL stattfand, erlaubten entspricht oder höher liegt, entstanden sind. - Die durch den Konsum von nicht ärztlich verschriebenen Drogen, Betäubungsmitteln oder Beruhigungsmitteln oder das Fahren irgendeiner Fahrzeugart, während der VERSICHERTE unter der Wirkung von ärztlich verschriebenen Drogen, Betäubungsmittel oder Beruhigungsmittel stand, deren Gebrauchsanweisung das Führen jeglicher Fahrzeugart verbietet, entstanden sind. - Die durch den Suizid oder den Suizidversuch oder die Selbstverstümmelung des VERSICHERTEN verursacht wurden. - Die aus der Beteiligung des VERSICHERTEN an Wetten jeder Art (außer sportlicher Wettkämpfe, die im Rahmen von Verbänden autorisiert sind), - an Schlägereien (außer bei Notwehr) oder an Verbrechen und Delikten resultieren. Die aus der Ausübung eines Sports als Profi sowie an der Teilnahme, auch als Amateur, an Rennen mit Motorfahrzeugen resultieren. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schadensfälle: - Die nach einem UNFALL auftreten, wenn Infektionen des VERSICHERTEN durch menschliche Intervention nach einem versicherten UNFALL entstehen. - Wenn der UNFALL durch einen medizinischen UNFALL verursacht wird, der bei der Behandlung eines versicherten UNFALLS auftritt. ÜBERSCHRIFT IV - MELDUNG, ERFORDERLICHE DOKUMENTE UND REGULIERUNG DER SCHADENSFÄLLE KAPITEL 1 - VERLUST DES VERSICHERUNGSSCHUTZES GEMEINSAMER VERLUST ALLER VERSICHERUNGSDECKUNGEN (Leistungsfreiheit) - Keine Entschädigung wird gezahlt für dem VERSICHERER vorsätzlich mehr als fünf Tage nach ihrem Auftreten gemeldete Schadensfälle. - Der VERSICHERUNGSNEHMER oder der VERSICHERTE, der in der Absicht, den VERSICHERER zu täuschen, absichtlich falsche Informationen oder falsche oder veränderte Dokumente liefert, verliert jeglichen Anspruch auf die Versicherungsleistung für den betroffenen SCHADENSFALL. - Es müssen unverzüglich alle zweckdienlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Folgen des SCHADENSFALLS zu begrenzen und die Wiederherstellung des Garantiedecke Versicherung zu beschleunigen, der sich der medizinischen Behandlung unterziehen muss, die sein Zustand erfordert. KAPITEL 2 - ZU LIEFERNDE DOKUMENTE Die Meldeunterlagen zum SCHADENSFALL müssen per Einschreiben an folgende Adresse gesandt werden: Informationsblatt – Vertrag EUROPCAR "PAI" AXA CS Police XFR0078448GP TSM Assistance c/o AXA Corporate Solutions Service Sinistres Assurances Europcar AXA CS 2 cours de Rive - 1204 Genève - SUISSE Oder per e-mail an: :[email protected] Phone + 41 22 819 44 58 Page 4 sur 8 1. FÜR ALLE VERSICHERUNGSLEISTUNGEN Die entsprechende VERTRAGSnummer XFR0078448GP. Neben den vorstehenden und in den Allgemeinen Bedingungen genannten Bestimmungen vereinbaren die Parteien, dass der VERSICHERTE im SCHADENSFALL, wenn kein Fall höherer Gewalt vorliegt, innerhalb von 5 Tagen eine Schadensmeldung an die AXA Corporate Solutions richten und dabei alle erforderlichen Belege vorlegen muss, insbesondere z.B.: - - - - Eine Kopie des Mietvertrags des vom VERSICHERTEN beim VERSICHERUNGSNEHMER gemieteten Fahrzeugs, Eine Kopie der einvernehmlichen Tatbestandsaufnahme (wenn es sich um einen UNFALL oder Brand handelt) oder eines Originals der innerhalb von 48 Stunden gemachten Anzeige (bei einem Diebstahl) Eine schriftliche Erklärung zu den UNFALLumständen, den Namen der Zeugen und gegebenenfalls die Identität der Behörde, die das Protokoll erstellt hat, wenn ein Protokoll erstellt wurde, Im Falle von Invalidität ein ärztliches Attest, das die Verletzungen beschreibt, Im TODESFALL die Sterbeurkunde und die Dokumente, die die Eigenschaft als BEGÜNSTIGTER feststellen. Der VERSICHERTE oder BEGÜNSTIGTE, der in der Absicht, den VERSICHERER zu täuschen, absichtlich falsche Informationen oder falsche oder veränderte Dokumente liefert, verliert jeglichen Anspruch auf die Versicherungsleistung für den betroffenen SCHADENSFALL. Es müssen unverzüglich alle zweckdienlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Folgen des SCHADENSFALLS zu begrenzen und die Wiederherstellung des VERSICHERTEN zu beschleunigen, der sich der medizinischen Behandlung unterziehen muss, die sein Zustand erfordert. 2. FÜR DEN VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR MEDIZINISCHE KOSTEN Der VERSICHERUNGSNEHMER, der VERSICHERTE oder seine Rechtsnachfolger verpflichten sich, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um diese Kosten (ganz oder teilweise) von der Sozialversicherung oder dem entsprechenden System für Gesundheitskosten oder einer zusätzlichen Stelle für die Erstattung von Gesundheitskosten oder ähnlichem, von der der VERSICHERTE profitiert, erstattet zu bekommen. Der VERSICHERER vervollständigt die von der Sozialversicherung oder dem entsprechenden System für Gesundheitskosten oder einer zusätzlichen Stelle für die Erstattung von Gesundheitskosten oder ähnlichem, von der der VERSICHERTE profitiert, erstatteten Kosten. Die Erstattung medizinischer Kosten erfolgt gegen Vorlage eines ärztlichen Attests, der Krankenblätter, Krankenhausrechnungen, Arzthonorarrechnungen, Aufstellungen der Sozialversicherung oder des entsprechenden Systems für Gesundheitskosten oder einer zusätzlichen Stelle für die Erstattung von Gesundheitskosten oder ähnlichem, sowie der Abrechnungen zu Erstattungen, die der VERSICHERTE erhalten hat, durch den VERSICHERTEN oder den VERSICHERUNGSNEHMER. ÜBERSCHRIFT V - SONDERBESTIMMUNGEN ENTSCHÄDIGUNGEN DER VERSICHERTEN ODER BEGÜNSTIGTEN Wenn der VERSICHERTE oder der Begünstige (bei dessen Tod oder Verschwinden) in einem Gebiet wohnhaft ist, in dem der VERSICHERER nicht autorisiert ist, zu intervenieren und/oder eine Leistung zu erbringen, und wenn keine lokal abgeschlossene Versicherungspolice besteht, um den VERSICHERTEN zu decken, zahlt der VERSICHERER die im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungsleistung(en) geschuldete Entschädigung gegen vorherige Quittung an den VERSICHERUNGSNEHMER. Dieser besitzt dann die Pflicht, diese Entschädigung an den VERSICHERTEN weiterzuleiten. BESCHWERDEVERFAHEN Ombudsmann Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungs- Ombudsmann e.V. Sie können damit das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Der Versicherungs-Ombudsmann kann Beschwerden bis zu einem Streitwert von z.Zt. € 100.000,-behandeln. Wir verpflichten uns, bei Entscheidungen bis zu einer Höhe von € 10.000,-- auf die Anrufung eines Gerichts zu verzichten und den Schlichterspruch des Ombudsmannes anzuerkennen. Die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten bleibt für Sie hiervon unberührt. Der Versicherungs-Ombudsmann ist zu erreichen unter [email protected] Postfach 080632, 10006 Berlin. Aufsichtsbehörde Sie könnenBeschwerdenauch an diezuständige Aufsichtsbehörde richten; es ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten bleibt für Sie hiervon unberührt. Informationsblatt – Vertrag EUROPCAR "PAI" AXA CS Police XFR0078448GP Page 5 sur 8 Informationen zum Versicherer 4, Rue Jules Lefebvre - 75426 Paris Cedex 09, France ÜBERSCHRIFT VI – DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihrem Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch - außer in der Lebens- und Unfallversicherung schon mit Ablehnung des Antrags oder durch ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z.B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Krankenund Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag bzw. in Schaden-/ Leistungsanzeigen auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Antragsdaten, z.B. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum; Beruf. Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten, wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z.B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z.B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten). Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Informationsblatt – Vertrag EUROPCAR "PAI" AXA CS Police XFR0078448GP Page 6 sur 8 Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen zentrale Hinweissysteme, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiel Unfallversicherer: Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Leistungsfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch. Betreuung durch Versicherungsvermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie ggf. durch einen Vermittler betreut. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer. 4, Rue Jules Lefebvre - 75426 Paris Cedex 09, France Société Anonyme de droit français, régie par le code des Assurances au capital de 190 069 080 € 399 227 354 RCS Paris TVA intracommunautaire n° FR 85 399 227 354 Opérations d’assurance et de réassurance exonérées de TVA – art 261-C cgi Informationsblatt – Vertrag EUROPCAR "PAI" AXA CS Police XFR0078448GP Page 7 sur 8 ÜBERSCHRIFT VII - LEISTUNGSTABELLE VERSICHERUNGSSCHUTZ "AXA CS " des VERTRAGS Nr. XFR0078448GP mit der Bezeichnung "PAI" In Abweichung von den Allgemeinen Bedingungen sind auf den VERTRAG nur die nachstehenden Versicherungsdeckungen anzuwenden: ART DES VERSICHERUNGSSCHUTZES A TODESKAPITAL BEI UNFALL: beschränkt auf die Beisetzungskosten für Kinder unter 18 Jahren: B C BETRAG 50 000 Euro bis zu maximal 10 000 Euro KAPITAL BEI DAUERHAFTER VOLL- ODER TEILINVALIDITÄT DURCH UNFALL (Europäische Tabelle - ohne SELBSTBEHALT) MEDIZINISCHE KOSTEN IM FALLE EINES UNFALLS 50 000 Euro bis zu maximal 2 500 Euro 4, Rue Jules Lefebvre - 75426 Paris Cedex 09, France Société Anonyme de droit français, régie par le code des Assurances au capital de 190 069 080 € 399 227 354 RCS Paris TVA intracommunautaire n° FR 85 3 99 227 354 Opérations d’assurance et de réassurance exonérées de TVA – art 261-C cgi Informationsblatt – Vertrag EUROPCAR "PAI" AXA CS Police XFR0078448GP Page 8 sur 8
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