Jugendamtssatzung, 3. Änderung (pdf | 0,01 MB)

Landkreis Bautzen
3. Satzung
zur Änderung der Satzung des Jugendamtes Bautzen
Aufgrund des § 2 Landesjugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 04.09.2008 (SächsGVBl. S. 578), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Förderung der Teilnahme von Kindern an Früherkennungsuntersuchungen vom
11.06.2010 (SächsGVBl S. 182) und des § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den
Freistaat Sachsen (SächsLkrO) vom 19.07.1993 (SächsGVBl S. 577), zuletzt
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 349), hat
der Kreistag des Landkreises Bautzen in seiner Sitzung am 14.12.2015 folgende
Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Satzung des Jugendamtes
Die Satzung des Jugendamtes Bautzen vom 05.07.2011, zuletzt geändert durch
Satzung vom 04.08.2014 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird neu gefasst:
㤠1
Gliederung und Bezeichnung
(1) Das Jugendamt Bautzen besteht aus dem Jugendhilfeausschuss des Kreistages
Bautzen und der Verwaltung des Jugendamtes.
(2) Die Verwaltung des Jugendamtes besteht aus zwei Ämtern.
(3) Die Ämter führen die Bezeichnungen:
a) Soziale Dienste der Jugendhilfe
Das Amt ist zuständig für:
- den Allgemeinen Sozialen Dienst,
- Adoptionsvermittlung,
- Pädagogischer Fachdienst SGB XII,
- Beistandschaften,
- Vormundschaften/Pflegschaften,
- Unterhalt,
- Unterhaltsvorschuss/Rückgriff.
b) Kinder- und Jugendförderung
Das Amt ist zuständig für:
- Jugendhilfeplanung,
- Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit/Präventiver Kinder- und Jugendschutz,
- Fachberatung Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege,
-
Frühe Hilfen/Netzwerkkoordinator,
Wirtschaftliche Jugendhilfe,
Eingliederungshilfe nach SGB XII für u-18jährige,
Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege,
Unterbringung, Betreuung und Versorgung von unbegleiteten ausländischen
minderjährigen Kindern und Jugendlichen.
2. § 4 Absatz 1 wird neu gefasst:
„Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe
werden im Auftrag des Landrates von den dafür bestellten Leitern der Ämter im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie die Beschlüsse
des Kreistages und des Jugendhilfeausschusses wahrgenommen.“
3. § 4 Absatz 3 wird neu gefasst:
„Die Geschäftsstelle des Kreistages Bautzen bereitet in Zusammenarbeit mit der
Verwaltung des Jugendamtes die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses und
des Unterausschusses Jugendhilfeplanung vor und fertigt deren Beschlüsse und
Empfehlungen aus. Die Ämter der Verwaltung des Jugendamtes sind für die
fachliche Vorbereitung verantwortlich. Im Übrigen gelten für die Vorbereitung und
Durchführung der Beratungen des Jugendhilfeausschusses die Festlegungen der
Geschäftsordnung für den Kreistag Bautzen und dessen Ausschüsse.“
4. § 7 Absatz 1 Buchstaben a und b werden neu gefasst:
„a) die Leiter der Ämter des Jugendamtes oder deren Stellvertreter,
b) die/der für den Geschäftsbereich zuständige Beigeordnete,“
5. In § 7 Absatz 1 wird Buchstabe o. eingefügt:
„o. ein Vertreter des Ausländeramtes des Landratsamtes Bautzen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Bautzen, den 16.12.2015
Michael Harig
Landrat
(Dienstsiegel)