Informationsblatt Steuern und Abgaben. Der Anteil der staatlichen Steuern und Abgaben am Strompreis bleibt in 2015 stabil. Zusammensetzung der Energiekosten ab 2015 am Beispiel eines mittelständischen Industrieunternehmens. Angaben ohne MwSt. Konzessionsabgabe Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße (§ 2 Konzessionsabgabenverordnung (KAV)). EEG-Umlage Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Solarenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse gewonnen wird. Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert. Die aus dem EEG entstehenden Mehrbelastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt. Ab 01.01.2015 beträgt die EEG-Umlage 6,170 ct/kWh (netto). Bitte beachten Sie, dass Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit einem Stromverbrauch größer 1 Mio. kWh im Jahr von der so genannten Härtefallregelung profitieren können. Voraussetzung ist, dass das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens im letzten Geschäftsjahr mehr als 17 % bzw. 20 % betragen hat und das Unternehmen ein zertifiziertes Energieoder Umweltmanagementsystem betreibt. Für 2016 können Unternehmen bis 30.06.2015 online Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Begrenzung der EEG-Umlage stellen. Die Begrenzung ist immer für ein Jahr wirksam. Weitere Infos finden Sie auf der Internetseite www.enso.de/eeg. keine Begrenzung EEG-Umlage ab 01.01.2015 Stromverbrauch je Verbrauchsstelle: 6,170 ct/kWh (netto) bis 1.000.000 kWh/a Begrenzung auf 15 % Begrenzung Maximal Begrenzung auf Mindestens 0,93 ct/kWh (netto) 4 % bzw. 0,5 % der Bruttowertschöpfung 0,1 bzw. 0,05 ct/kWh (netto) ab 1.000.001 kWh/a ab 1.000.001 kWh/a ab 1.000.001 kWh/a KWK-Umlage Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) dient dazu, die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland zu erhöhen. Die Umlage dient zur Förderung von Modernisierung, Aus- und Neubau von KWK-Anlagen, in denen parallel Strom und Nutzwärme erzeugt wird. Weitere Infos finden Sie auf der Internetseite www.enso.de/kwk. KWK-Umlage ab 01.01.2015 Stromverbrauch je Verbrauchsstelle: Letztverbrauchergruppe A* Letztverbrauchergruppe B** Letztverbrauchergruppe C*** 0,254 ct/kWh (netto) 0,051 ct/kWh (netto) 0,025 ct/kWh (netto) bis 100.000 kWh/a jede weitere kWh jede weitere kWh Stromsteuer Die Stromsteuer wurde zum 01.04.1999 eingeführt und beträgt seit 2003 2,05 ct/kWh (netto). Sie ist eine durch das Stromsteuergesetz (StromStG) geregelte Steuer auf den Energieverbrauch. Mit den Einnahmen aus der Stromsteuer fließen finanzielle Mittel zur Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge in den Bundeshaushalt. Weitere Informationen, auch zu möglichen Entlastungen, finden Sie auf unserer Internetseite www.enso.de/stromsteuer. Abschalt-Umlage Die Abschalt-Umlage wurde am 28.11.2012 in der Verordnung zu abschaltbare Lasten (AbLaV) festgeschrieben. Mit der AbschaltUmlage sollen Unternehmen dafür entschädigt werden, dass sie zu Spitzenzeiten ihre Stromnachfrage drosseln oder komplett vom Netz gehen. Im Gegenzug wird den Stromverbrauchern für das Abschalten eine Prämie/Entschädigung von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) gezahlt. Die bei den ÜNB angefallenen Kosten werden mit der "Abschalt-Umlage" auf alle Letztverbraucher gewälzt. Ab 01.01.2015 beträgt die Abschalt-Umlage 0,006 ct/kWh (netto). Offshore-Haftungsumlage Mit der Offshore-Haftungsumlage nach § 17f EnWG werden Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz abgesichert. Die aus der Offshore-Haftungsumlage entstehenden Belastungen werden bundesweit auf alle Letztverbraucher umgelegt. Weitere Infos finden Sie auf der Internetseite www.enso.de/enwg. Offshore-Haftungsumlage ab 01.01.2015 Stromverbrauch je Verbrauchsstelle: Letztverbrauchergruppe A* Letztverbrauchergruppe B** Letztverbrauchergruppe C*** -0,051 ct/kWh (netto) 0,050 ct/kWh (netto) 0,025 ct/kWh (netto) bis 1.000.000 kWh/a jede weitere kWh jede weitere kWh * Letztverbrauchergruppe A: Letztverbraucher für die jeweils ersten 100.000 kWh (KWK-Umlage) bzw. für die jeweils ersten 1.000.000 kWh (OffshoreHaftungsumlage) je Verbrauchsstelle. ** Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Verbrauchsstelle 100.000 kWh (KWK-Umlage) bzw. 1.000.000 kWh (OffshoreHaftungsumlage) im Jahr übersteigt, zahlen zusätzlich für die darüber hinausgehenden Strombezüge. *** Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, die dem Produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind, deren Jahresverbrauch an einer Verbrauchsstelle 100.000 kWh (KWK-Umlage) bzw. 1.000.000 kWh (Offshore-Haftungsumlage) im Jahr übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen hat und ein Zertifikat eines Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfer vorliegt, zahlen zusätzlich für die darüber hinausgehenden Strombezüge. § 19 StromNEV-Umlage Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten finanziert. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt. § 19 Abs. 2 StromNEV - Rückabwicklung und Neuerhebung der Umlagen für 2012 und 2013 sowie der Erhebung der Umlage für 2015 im Verhältnis Verteilnetzbetreiber gegenüber Vertrieben und Endkunden Mit der Anpassung der StromNEV im Rahmen der Verordnung vom 14. August 2013 wurden die Regelungen zu den individuellen Netzentgelten gem. § 19 Abs. 2 StromNEV und zu der § 19 StromNEV-Umlage modifiziert. Daraus ergab sich die Notwendigkeit der Rückabwicklung der § 19 StromNEV-Umlage für die Jahre 2012 und 2013 sowie deren Neuerhebung unter Berücksichtigung der Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Jahr 2014. Die § 19 StromNEVUmlage für 2015 wird ab dem 01.01.2015 von Letztverbrauchern erhoben. Weitere Infos finden Sie auf der Internetseite www.enso.de/stromnev. § 19 StromNEVUmlage ab 01.01.2015 Stromverbrauch je Verbrauchsstelle: Letztverbrauchergruppe A Letztverbrauchergruppe A+ Letztverbrauchergruppe A++ Letztverbrauchergruppe B‘ Letztverbrauchergruppe C‘ 0,237 ct/kWh (netto) 0,227 ct/kWh (netto) 0,227 ct/kWh (netto) 0,050 ct/kWh (netto) 0,025 ct/kWh (netto) bis 100.000 kWh/a ab 100.001 kWh/a bis 1.000.000 kWh/a ab 1.000.001 kWh/a A Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A A+ Letztverbraucher, deren Abnahmemenge 100.000 kWh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehende Strommengen bis 1.000.000 kWh den Umlagesatz der Letztverbrauchergruppe A+ A++ Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben. B‘ Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh C‘ Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh. Stand: 11/2014
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