Anlage

Informationsblatt Steuern und Abgaben.
Der Anteil der staatlichen Steuern und Abgaben am Strompreis bleibt in 2015 stabil.
Zusammensetzung der Energiekosten ab 2015 am Beispiel eines mittelständischen Industrieunternehmens.
Angaben ohne MwSt.
Konzessionsabgabe
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch
Versorgungsleitungen. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße (§ 2 Konzessionsabgabenverordnung (KAV)).
EEG-Umlage
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft,
Windkraft, Solarenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse gewonnen wird. Mit der EEG-Umlage
wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert. Die aus dem EEG entstehenden Mehrbelastungen werden
bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt. Ab 01.01.2015 beträgt die EEG-Umlage 6,170 ct/kWh (netto).
Bitte beachten Sie, dass Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit einem Stromverbrauch größer 1 Mio. kWh im Jahr von der
so genannten Härtefallregelung profitieren können. Voraussetzung ist, dass das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung
des Unternehmens im letzten Geschäftsjahr mehr als 17 % bzw. 20 % betragen hat und das Unternehmen ein zertifiziertes Energieoder Umweltmanagementsystem betreibt. Für 2016 können Unternehmen bis 30.06.2015 online Anträge beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Begrenzung der EEG-Umlage stellen. Die Begrenzung ist immer für ein Jahr wirksam.
Weitere Infos finden Sie auf der Internetseite www.enso.de/eeg.
keine Begrenzung
EEG-Umlage
ab 01.01.2015
Stromverbrauch je
Verbrauchsstelle:
6,170 ct/kWh (netto)
bis 1.000.000 kWh/a
Begrenzung auf 15 %
Begrenzung Maximal
Begrenzung auf Mindestens
0,93 ct/kWh (netto)
4 % bzw. 0,5 % der
Bruttowertschöpfung
0,1 bzw. 0,05 ct/kWh
(netto)
ab 1.000.001 kWh/a
ab 1.000.001 kWh/a
ab 1.000.001 kWh/a
KWK-Umlage
Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) dient dazu, die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland zu
erhöhen. Die Umlage dient zur Förderung von Modernisierung, Aus- und Neubau von KWK-Anlagen, in denen parallel Strom
und Nutzwärme erzeugt wird. Weitere Infos finden Sie auf der Internetseite www.enso.de/kwk.
KWK-Umlage
ab 01.01.2015
Stromverbrauch je
Verbrauchsstelle:
Letztverbrauchergruppe A*
Letztverbrauchergruppe B**
Letztverbrauchergruppe C***
0,254 ct/kWh (netto)
0,051 ct/kWh (netto)
0,025 ct/kWh (netto)
bis 100.000 kWh/a
jede weitere kWh
jede weitere kWh
Stromsteuer
Die Stromsteuer wurde zum 01.04.1999 eingeführt und beträgt seit 2003 2,05 ct/kWh (netto). Sie ist eine durch das
Stromsteuergesetz (StromStG) geregelte Steuer auf den Energieverbrauch. Mit den Einnahmen aus der Stromsteuer fließen
finanzielle Mittel zur Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge in den Bundeshaushalt. Weitere
Informationen, auch zu möglichen Entlastungen, finden Sie auf unserer Internetseite www.enso.de/stromsteuer.
Abschalt-Umlage
Die Abschalt-Umlage wurde am 28.11.2012 in der Verordnung zu abschaltbare Lasten (AbLaV) festgeschrieben. Mit der AbschaltUmlage sollen Unternehmen dafür entschädigt werden, dass sie zu Spitzenzeiten ihre Stromnachfrage drosseln oder komplett vom
Netz gehen. Im Gegenzug wird den Stromverbrauchern für das Abschalten eine Prämie/Entschädigung von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) gezahlt. Die bei den ÜNB angefallenen Kosten werden mit der "Abschalt-Umlage" auf alle Letztverbraucher
gewälzt. Ab 01.01.2015 beträgt die Abschalt-Umlage 0,006 ct/kWh (netto).
Offshore-Haftungsumlage
Mit der Offshore-Haftungsumlage nach § 17f EnWG werden Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz
abgesichert. Die aus der Offshore-Haftungsumlage entstehenden Belastungen werden bundesweit auf alle Letztverbraucher
umgelegt. Weitere Infos finden Sie auf der Internetseite www.enso.de/enwg.
Offshore-Haftungsumlage
ab 01.01.2015
Stromverbrauch je
Verbrauchsstelle:
Letztverbrauchergruppe A*
Letztverbrauchergruppe B**
Letztverbrauchergruppe C***
-0,051 ct/kWh (netto)
0,050 ct/kWh (netto)
0,025 ct/kWh (netto)
bis 1.000.000 kWh/a
jede weitere kWh
jede weitere kWh
*
Letztverbrauchergruppe A: Letztverbraucher für die jeweils ersten 100.000 kWh (KWK-Umlage) bzw. für die jeweils ersten 1.000.000 kWh (OffshoreHaftungsumlage) je Verbrauchsstelle.
** Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Verbrauchsstelle 100.000 kWh (KWK-Umlage) bzw. 1.000.000 kWh (OffshoreHaftungsumlage) im Jahr übersteigt, zahlen zusätzlich für die darüber hinausgehenden Strombezüge.
*** Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, die dem Produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen
sind, deren Jahresverbrauch an einer Verbrauchsstelle 100.000 kWh (KWK-Umlage) bzw. 1.000.000 kWh (Offshore-Haftungsumlage) im Jahr übersteigt und deren
Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen hat und ein Zertifikat eines Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfer
vorliegt, zahlen zusätzlich für die darüber hinausgehenden Strombezüge.
§ 19 StromNEV-Umlage
Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten finanziert. Die Betreiber
von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten
Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene
entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19
StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.
§ 19 Abs. 2 StromNEV - Rückabwicklung und Neuerhebung der Umlagen für 2012 und 2013 sowie der Erhebung der Umlage für
2015 im Verhältnis Verteilnetzbetreiber gegenüber Vertrieben und Endkunden
Mit der Anpassung der StromNEV im Rahmen der Verordnung vom 14. August 2013 wurden die Regelungen zu den individuellen
Netzentgelten gem. § 19 Abs. 2 StromNEV und zu der § 19 StromNEV-Umlage modifiziert.
Daraus ergab sich die Notwendigkeit der Rückabwicklung der § 19 StromNEV-Umlage für die Jahre 2012 und 2013 sowie deren
Neuerhebung unter Berücksichtigung der Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Jahr 2014. Die § 19 StromNEVUmlage für 2015 wird ab dem 01.01.2015 von Letztverbrauchern erhoben. Weitere Infos finden Sie auf der Internetseite
www.enso.de/stromnev.
§ 19 StromNEVUmlage
ab 01.01.2015
Stromverbrauch je
Verbrauchsstelle:
Letztverbrauchergruppe A
Letztverbrauchergruppe A+
Letztverbrauchergruppe A++
Letztverbrauchergruppe B‘
Letztverbrauchergruppe C‘
0,237 ct/kWh
(netto)
0,227 ct/kWh
(netto)
0,227 ct/kWh
(netto)
0,050 ct/kWh
(netto)
0,025 ct/kWh
(netto)
bis 100.000 kWh/a
ab 100.001 kWh/a bis 1.000.000 kWh/a
ab 1.000.001 kWh/a
A Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A
A+ Letztverbraucher, deren Abnahmemenge 100.000 kWh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehende Strommengen bis 1.000.000
kWh den Umlagesatz der Letztverbrauchergruppe A+
A++ Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind, deren Stromkosten
im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben.
B‘ Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende
Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh
C‘ Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren
Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge
maximal 0,025 ct/kWh.
Stand: 11/2014