2. Änderungsvereinbarung mit den BKKen, 01.01.2016

Anlage zum Gesamtvertrag
2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung
zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf
vertreten durch den Vorstand
- im Folgenden KV Nordrhein genannt -
und
dem BKK Landesverband NORDWEST, Essen
vertreten durch den Vorstand
- im Folgenden BKK LV genannt -
zum Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter
Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung
2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Förderung
ambulant durchgeführter Kataraktoperationen
KV Nordrhein – BKK Landesverband Nordwest
ab 01.01.2016
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Die Vertragspartner dieser Ergänzungs-/Änderungsvereinbarung verständigen sich zum Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung als Anlage zum Gesamtvertrag vom 15./26.03.2007 in der Fassung der
ersten Änderungsvereinbarung vom 18.08.2011 unter Beibehaltung der Regelungen im Übrigen auf die nachstehend näher beschriebenen Änderungen bzw. Ergänzungen mit Wirkung
zum 01.01.2016.
I.
§ 7 Abs. 1, Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
„Die Betriebskrankenkassen vergüten den teilnehmenden Ophthalmochirurgen für den gesamten in diesem Vertrag dargestellten Leistungsinhalt einschließlich aller anstehenden
Sachkosten eine Pauschale in Höhe von 709,00 € je durchgeführter Katarakt-Operation.“
II.
In § 7 Abs. 5, Satz 4 wird „(13.000)“ durch „(14.000)“ ersetzt.
III.
§ 8 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
„Die Betriebskrankenkassen stellen den am Vertrag teilnehmenden Ophthalmochirurgen je
Kalenderjahr jeweils max. 14.000 Kataraktoperationen und postoperative Betreuungen nach
Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Verfügung.“
IV.
In § 8 Abs. 4, Satz 1 wird „13.000“ durch „14.000“ ersetzt.
V.
§ 8 Abs. 6 erhält folgende neue Fassung:
„Wird das einem Ophthalmochirurgen zugewiesene Kataraktbudget in allen Quartalen eines
Kalenderjahres nicht ausgeschöpft, reduziert sich das Kataraktbudget ab dem 3. Quartal des
Folgejahres je Quartal um die Differenz zwischen den durchgeführten und den zugewiesenen Operationen des Vorjahresquartals mit der geringsten Abweichung. Die Reduzierung
unterbleibt, wenn bei Abgabe der Abrechnung ein objektiv nachvollziehbarer Grund für die
Nichtausschöpfung angegeben wurde. Als solche Gründe gelten z.B. Krankheit oder technische Defekte. Der nicht ausgeschöpfte Budgetanteil wird für den Folgezeitraum von der KV
Nordrhein im Einvernehmen mit dem BKK LV an einen oder mehrere im gleichen Bedarfsplanungsbereich tätige Ophthalmochirurgen verteilt unter der Voraussetzung, dass die Ausschöpfung des Budgets durch diese(n) Ophthalmochirurgen prognostiziert werden kann.
Kann durch die KV Nordrhein festgestellt werden, dass eine Verteilung im gleichen Bedarfsplanungsbereich nicht sinnvoll ist, kann im Einvernehmen mit dem BKK LV auch eine Verteilung in einem anderen Bedarfsplanungsbereich erfolgen, in dem eine Ausschöpfung der
Budgets prognostiziert werden kann.“
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VI.
§ 10 Abs. 1, Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
„Der Vertrag tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.
VII.
Der Vertrag wird wie folgt ergänzt:
㤠11
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur
Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten
kommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des
Vertrages gewollt haben würden, soweit sie den Punkt beachtet hätten.“
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur
Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten
kommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des
Vertrages gewollt haben würden, soweit sie den Punkt beachtet hätten.
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Düsseldorf, Essen den 27.11.2015
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
________________________________
Dr. med. Peter Potthoff, Mag. iur.
Vorsitzender
_____________________________
Bernhard Brautmeier
Stellvertretender Vorsitzender
BKK-Landesverband NORDWEST
____________________________
Ass. jur. Dietmar Kämper
Geschäftsbereichsleitung
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