Anlage zum Gesamtvertrag 2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand - im Folgenden KV Nordrhein genannt - und dem BKK Landesverband NORDWEST, Essen vertreten durch den Vorstand - im Folgenden BKK LV genannt - zum Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung 2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen KV Nordrhein – BKK Landesverband Nordwest ab 01.01.2016 Seite 1 von 4 Die Vertragspartner dieser Ergänzungs-/Änderungsvereinbarung verständigen sich zum Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung als Anlage zum Gesamtvertrag vom 15./26.03.2007 in der Fassung der ersten Änderungsvereinbarung vom 18.08.2011 unter Beibehaltung der Regelungen im Übrigen auf die nachstehend näher beschriebenen Änderungen bzw. Ergänzungen mit Wirkung zum 01.01.2016. I. § 7 Abs. 1, Satz 1 erhält folgende neue Fassung: „Die Betriebskrankenkassen vergüten den teilnehmenden Ophthalmochirurgen für den gesamten in diesem Vertrag dargestellten Leistungsinhalt einschließlich aller anstehenden Sachkosten eine Pauschale in Höhe von 709,00 € je durchgeführter Katarakt-Operation.“ II. In § 7 Abs. 5, Satz 4 wird „(13.000)“ durch „(14.000)“ ersetzt. III. § 8 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: „Die Betriebskrankenkassen stellen den am Vertrag teilnehmenden Ophthalmochirurgen je Kalenderjahr jeweils max. 14.000 Kataraktoperationen und postoperative Betreuungen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Verfügung.“ IV. In § 8 Abs. 4, Satz 1 wird „13.000“ durch „14.000“ ersetzt. V. § 8 Abs. 6 erhält folgende neue Fassung: „Wird das einem Ophthalmochirurgen zugewiesene Kataraktbudget in allen Quartalen eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpft, reduziert sich das Kataraktbudget ab dem 3. Quartal des Folgejahres je Quartal um die Differenz zwischen den durchgeführten und den zugewiesenen Operationen des Vorjahresquartals mit der geringsten Abweichung. Die Reduzierung unterbleibt, wenn bei Abgabe der Abrechnung ein objektiv nachvollziehbarer Grund für die Nichtausschöpfung angegeben wurde. Als solche Gründe gelten z.B. Krankheit oder technische Defekte. Der nicht ausgeschöpfte Budgetanteil wird für den Folgezeitraum von der KV Nordrhein im Einvernehmen mit dem BKK LV an einen oder mehrere im gleichen Bedarfsplanungsbereich tätige Ophthalmochirurgen verteilt unter der Voraussetzung, dass die Ausschöpfung des Budgets durch diese(n) Ophthalmochirurgen prognostiziert werden kann. Kann durch die KV Nordrhein festgestellt werden, dass eine Verteilung im gleichen Bedarfsplanungsbereich nicht sinnvoll ist, kann im Einvernehmen mit dem BKK LV auch eine Verteilung in einem anderen Bedarfsplanungsbereich erfolgen, in dem eine Ausschöpfung der Budgets prognostiziert werden kann.“ 2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen KV Nordrhein – BKK Landesverband Nordwest ab 01.01.2016 Seite 2 von 4 VI. § 10 Abs. 1, Satz 1 erhält folgende neue Fassung: „Der Vertrag tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. VII. Der Vertrag wird wie folgt ergänzt: „§ 11 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie den Punkt beachtet hätten.“ Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie den Punkt beachtet hätten. 2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen KV Nordrhein – BKK Landesverband Nordwest ab 01.01.2016 Seite 3 von 4 Düsseldorf, Essen den 27.11.2015 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein ________________________________ Dr. med. Peter Potthoff, Mag. iur. Vorsitzender _____________________________ Bernhard Brautmeier Stellvertretender Vorsitzender BKK-Landesverband NORDWEST ____________________________ Ass. jur. Dietmar Kämper Geschäftsbereichsleitung 2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen KV Nordrhein – BKK Landesverband Nordwest ab 01.01.2016 Seite 4 von 4
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