Schreiben der DB Netze AG vom 26.10.2015 an einzelne

Schreiben der DB Netze AG vom 26.10.2015 an einzelne Adressaten
Ausbaustrecke Oldenburg-Wilhelmshaven, Umsetzung der
Maßnahmen zum passiven Schallschutz
im Nachfolgenden möchten wir als DB Netz AG zur Aufklärung und
Beseitigung von möglichen Missverständnissen sorgen. Die
Bürgerinitiativen IBO und LiVe haben in einem Artikel der NWZ am
02.10.2015 schwere Vorwürfe gegen die Bahn und deren Gutachter
AIT erhoben. So behaupten die Bürgerinitiativen, die von dem
Ingenieurbüro A.I.T. im Auftrag der DB Netz AG erstellten
schalltechnischen Berechnungen und Begutachtungen seien
fehlerhaft und rechtswidrig.
Die DB Netz AG weist diese pauschalen und unsachlichen
Äußerungen entschieden zurück.
Alle Berechnungen und Begutachtungen erfolgen unter Beachtung
und Einhaltung aller derzeit geltenden Gesetze, Richtlinien sowie
sonstiger relevanter Vorgaben. Im Folgenden finden Sie eine
Auflistung der Behauptungen sowie die entsprechenden
Richtigstellungen.

Behauptung: Die schalltechnischen Beurteilungen
würden nicht dem Stand der Technik entsprechen.
Die Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege erfolgt für
alle beantragten Planfeststellungsverfahren auf Grundlage des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der darin
enthaltenen Berechnungsvorschrift für Schallemissionen (die sog.
Schall 03). Diese Vorgabe ist somit die alleinige Grundlage der
schalltechnischen Berechnungen auch für den PFA 1 der ABS
Oldenburg –Wilhelmshaven.
Bestandteil dieser Vorgabe ist u.a. auch die Berücksichtigung des
sog. Schienenbonus.
Hierzu gab es mit Wirkung zum 01.01.2015 eine gesetzliche
Änderung, nach der ab diesem Zeitpunkt für neu beantragte
Planfeststellungsverfahren die Berücksichtigung des Schienenbonus
entfällt. Die ab dem 01.01.2015 geltenden Berechnungsvorschriften
beinhalten jedoch nicht nur den Wegfall des Schienenbonus, sondern
eine insgesamt geänderte, neue Berechnungsmethode mit
differenzierter gefassten Einflussfaktoren (z.B. unterschiedliche
Fahrzeugbauarten).
Das Planfeststellungsverfahren für den PFA 1 wurde im Mai 2013
beim Eisenbahn-Bundesamt beantragt, die öffentliche Auslegung der
Unterlagen erfolgte vom 21.02.2014 bis zum 20.03.2014. Aus dieser
zeitlichen Einordnung heraus ergab sich u.a. auch zwingend die
gesetzliche Anwendung des Schienenbonus.

Behauptung: Für die Ermittlung der passiven
Schallschutzmaßnahmen würden veraltete
Rechenprogramme (HERMES) genutzt werden.
Das zur Dimensionierung der passiven Maßnahmen verwendete
Programm HERMES basiert nach wie vor auf der rechnerischen
Grundlage der seit dem 04.02.1997 unveränderten 24. Verordnung
zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Verkehrswege
Schallschutzmaßnahmenverordnung).
Die im Programm implementierte Bauteildatenbank, d. h. das
Verzeichnis, aus dem die Schalldämmwerte einzelner Bauteile
entnommen werden, nimmt direkt Bezug zur aktuellen DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau). Die Software ist weder hoffnungslos
veraltet, noch ist diese mangelhaft.
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
Behauptung: Es würde nicht die neueste
Energiesparverordnung (ENEV) angewandt werden.
Die Vorgaben der aktuellen ENEV werden bei den vorgeschlagenen
Maßnahmen zur Schalldämmung eingehalten. Entsprechende
Vorgaben sind in den Leistungsverzeichnissen enthalten und werden
somit für die Ausführung zwingend vorgeschrieben. Diese Vorgaben
können sich selbstverständlich nur auf das jeweils zu verbessernde
Bauteil beziehen. Die ENEV besagt in § 9, Abs. 1, dass nur die
Änderungen an den betroffenen Bauteilen auszuführen sind, dass die
in Anlage 3 der ENEV festgelegten Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.
Diese Vorgabe der ENEV wird bei allen Bauteilen, die
schalltechnisch zu ertüchtigen sind, angewendet. Die raumweise
schalltechnische Ertüchtigung der anspruchsberechtigten Räume
beinhaltet somit Maßnahmen nach ENEV.

Behauptung: Es würde von unrealistischen
Schalldämmwerten von Bauteilen und Baumaßnahmen
ausgegangen werden.
Bei der Bewertung der Umfassungsbauteile (2.8. Außenmauerwerk,
Fenster, Dachhaut usw.) wird in der Objektbeurteilung die DIN 4L09
(Schallschutz im Hochbau) selbstverständlich zu Grunde gelegt und
somit auch das darin enthaltene Beiblan L zur Bestimmung der
Umfassungsbauteile. Dieser Sachverhalt ist in Punkt L und Punkt 2.2
der Objektbeurteilung dargelegt.
Im Zuge der Bestandsaufnahme kann nur eine optische Bewertung
der Umfassungsbauteile vorgenommen werden. Weiterführende
Untersuchungen mittels Probeentnahme und Öffnung von
Konstruktionen (Dachflächen) zur Bestimmung der Materialeigenschaften ist den Eigentümern nicht zumutbar sowie in der Systematik
der Lärmvorsorge aus wirtschaftlichen und technischen Gründen
nicht durchführbar. Derartige Maßnahmen sind nicht nur sehr
kostenaufwändig, sondern für den Eigentümer z.T. mit größeren
Umständen verbunden. Sie führen aber in der abschließenden
Beurteilung hinsichtlich der Dimensionierung der
Schalldämmmaßnahmen zu keinem anderen Ergebnis.
Deshalb wird zu Gunsten der Gebäudeeigentümer bei der Bewertung
der vorh. Schalldämmmaße der Umfassungsbauteile von der unteren
Wirkungsgrenze (niedrigstes vorhandenes Schalldämmmaß)
ausgegangen und hierfür das entsprechende Beispiel aus dem
Beiblatt 1 nach DIN 4109 herangezogen.
Diese Vorgehensweise wird in der Objektbeurteilung beschrieben
und für den "Laien" plausibel dargestellt. Im Übrigen entspricht dies
der üblichen bundesweiten Vorgehensweise. Da in der Regel der
vorhandene Konstruktionsaufbau, wie oben dargelegt, nicht konkret
den Beispielen nach DIN 41.09, Beiblatt 1 entspricht, würde eine
Darstellung des zugeordneten Bauteils aus der DIN den Leser nur
verwirren. In Einzelfällen und auf Nachfrage wird der Eigentümer
von den Fachleuten des Ingenieurbüros A.I.T über die Zusammenhänge mit Verweis auf die DIN 4109 im Detail ergänzend beraten.
Die bei der Bestandsaufnahme ermittelten Bauteilwerte und Flächen
werden im Protokoll der Wohnungsbegehung festgehalten. Dieses
Protokoll besteht aus der Bauteilliste mit Darstellung sämtlicher
Bauteile sowie den Wohnungsgrundrissskizzen mit Raumgrößen und
Raumzuordnungen.
Für die Nachvollziehbarkeit, der aus diesen Werten hervorgehenden
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Berechnungsgrundlagen, sind diese Angaben ausreichend.
Zusätzliche Darstellungen in Fassadenansichten und Schnitten sind
hierzu nicht notwendig.
Bei der Beurteilung der vorhandenen Schalldämmwerte werden also
zugunsten des Eigentümers die jeweils niedrigsten Werte
angenommen. Diese beschriebene Vorgehensweise führt nicht, wie
behauptet, zu einer für den Eigentümer nachteiligen Bemessung der
zusätzlich erforderlichen Schalldammmaßnahmen.

Behauptung: Die schalltechnischen Objektbeurteilungen
müssten auch die Grundlagen der Schallausbreitung
enthalten.
Für die Dimensionierung der aktiven (Lärmschutzwände) und
passiven (Fenster, Wandverstärkungen) Lärmschutzmaßnahmen
werden bei der Erstellung der Planfeststellungsunterlagen
umfangreiche Ermittlungen durchgeführt. Art und Umfang der
Ermittlung werden in den Planfeststellungsunterlagen für die
Gesamtmaßnahme ausführlich beschrieben.
Die schalltechnische Untersuchung ist Bestandteil der
Planfeststellungsunterlagen. Im Planfeststellungsbeschluss ist jedes
Gebäude aufgeführt, für welches dem Grunde nach der Anspruch auf
passive Schallschutzmaßnahmen besteht. Somit ist im
Planfeststellungsbeschluss auch festgelegt, für welches Gebäude eine
schalltechnische Objektbeurteilung durchgeführt wird. Es gehört
deshalb bundesweit bei Infrastrukturprojekten nicht zum Inhalt von
„schalltechnischen Objektbeurteilungen zum passiven Schallschutz“,
die Herleitung der Berechnungsergebnisse der schalltechnischen
Untersuchung (16. BImschV) nochmals darzustellen.
Im Zusammenhang mit Nachfragen der Eigentümer werden jedoch
Auszüge aus dem Lageplan und der Schallpegelliste sowie weiteres,
umfangreiches Informationsmaterial (Schnittlärmkarten, Information
zu Wandlüftungsgeräten, Merkblatt „die häufigsten Fragen") zur
Verfügung gestellt. Kurvenradien, Eisenbahnbrücken und
Bahnübergänge sind in der schalltechnischen Untersuchung ebenfalls
korrekt berücksichtigt.Die Berechnungen der schalltechnischen Untersuchung zur
Planfeststellung des PFA 1, Interimsschallschutz und
Umfahrungsgleis Alexanderstr. weisen in keinster Weise „massive
Fehler“ auf.

Behauptung: Es sei rechtswidrig, dass die Bahn die
Übernahme der aus den passiven
Lärmschutzmaßnahmen resultierenden laufenden und
künftigen Kosten ablehnt.
Nach den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(BImSchG) § 42 Abs. 2 sind die Aufwendungen für erbrachte und
notwendige passive Schallschutzmaßnahmen einmalig vom
Vorhabenträger, der DB Netz AG, zu erstatten. An dieser
eindeutigen Rechtslage, nämlich dem bundesgesetzlich festgelegten
Erstattungsprinzip, ändert das von den Bürgerinitiativen
herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nichts.
Eine 12 Jahre alte Entscheidung eines Zivilsenats des OLG Hamm
entfaltet keinerlei ändernde Wirkung auf das Bundesrecht. Es bleibt
also dabei, dass Folgekosten nicht erstattet und auch nicht im
Vorhinein abgelöst werden.
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
Behauptung: Bei Ablehnung zu den von der Bahn
vorgeschlagenen passiven Schallschutzmaßnahmen gäbe
es einen kostenlosen Verfahrensweg beim
Niedersächsischen Innenministerium.
Kommt es bei der Festlegung der Maßnahmen zum passiven
Schallschutz und damit über die Höhe der Erstattungen zwischen der
DB Netz AG und dem Eigentümer keine Einigung zustande, kann ein
Antrag auf Entschädigungsfestsetzung beim zuständigen Nieders.
Innenministerium gestellt werden. Wird jedoch ein Antrag auf
Entschädigungsfestsetzung abgelehnt, können die Kosten des
Verfahrens gem. § 42 Abs. l, Satz 3 Niedersächsisches
Enteignungsgesetz sehr wohl dem Antragsteller auferlegt werden.
Nur wenn die Vorhabenträgerin selbst (also die DB Netz AG)
Antragstellerin ist, hat diese die Kosten zu tragen.
Wir hoffen, dass wir lhnen mit unseren Ausführungen zu den
einzelnen Aspekten verständliche Erläuterungen geben konnten.
Falls Sie weitere Rückfragen haben, können Sie sich jederzeit gerne
an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen
DB Netz AG
i.V. Heuermann i.V. Beyer
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