Schreiben der DB Netze AG vom 26.10.2015 an einzelne Adressaten Ausbaustrecke Oldenburg-Wilhelmshaven, Umsetzung der Maßnahmen zum passiven Schallschutz im Nachfolgenden möchten wir als DB Netz AG zur Aufklärung und Beseitigung von möglichen Missverständnissen sorgen. Die Bürgerinitiativen IBO und LiVe haben in einem Artikel der NWZ am 02.10.2015 schwere Vorwürfe gegen die Bahn und deren Gutachter AIT erhoben. So behaupten die Bürgerinitiativen, die von dem Ingenieurbüro A.I.T. im Auftrag der DB Netz AG erstellten schalltechnischen Berechnungen und Begutachtungen seien fehlerhaft und rechtswidrig. Die DB Netz AG weist diese pauschalen und unsachlichen Äußerungen entschieden zurück. Alle Berechnungen und Begutachtungen erfolgen unter Beachtung und Einhaltung aller derzeit geltenden Gesetze, Richtlinien sowie sonstiger relevanter Vorgaben. Im Folgenden finden Sie eine Auflistung der Behauptungen sowie die entsprechenden Richtigstellungen. Behauptung: Die schalltechnischen Beurteilungen würden nicht dem Stand der Technik entsprechen. Die Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege erfolgt für alle beantragten Planfeststellungsverfahren auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der darin enthaltenen Berechnungsvorschrift für Schallemissionen (die sog. Schall 03). Diese Vorgabe ist somit die alleinige Grundlage der schalltechnischen Berechnungen auch für den PFA 1 der ABS Oldenburg –Wilhelmshaven. Bestandteil dieser Vorgabe ist u.a. auch die Berücksichtigung des sog. Schienenbonus. Hierzu gab es mit Wirkung zum 01.01.2015 eine gesetzliche Änderung, nach der ab diesem Zeitpunkt für neu beantragte Planfeststellungsverfahren die Berücksichtigung des Schienenbonus entfällt. Die ab dem 01.01.2015 geltenden Berechnungsvorschriften beinhalten jedoch nicht nur den Wegfall des Schienenbonus, sondern eine insgesamt geänderte, neue Berechnungsmethode mit differenzierter gefassten Einflussfaktoren (z.B. unterschiedliche Fahrzeugbauarten). Das Planfeststellungsverfahren für den PFA 1 wurde im Mai 2013 beim Eisenbahn-Bundesamt beantragt, die öffentliche Auslegung der Unterlagen erfolgte vom 21.02.2014 bis zum 20.03.2014. Aus dieser zeitlichen Einordnung heraus ergab sich u.a. auch zwingend die gesetzliche Anwendung des Schienenbonus. Behauptung: Für die Ermittlung der passiven Schallschutzmaßnahmen würden veraltete Rechenprogramme (HERMES) genutzt werden. Das zur Dimensionierung der passiven Maßnahmen verwendete Programm HERMES basiert nach wie vor auf der rechnerischen Grundlage der seit dem 04.02.1997 unveränderten 24. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Verkehrswege Schallschutzmaßnahmenverordnung). Die im Programm implementierte Bauteildatenbank, d. h. das Verzeichnis, aus dem die Schalldämmwerte einzelner Bauteile entnommen werden, nimmt direkt Bezug zur aktuellen DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau). Die Software ist weder hoffnungslos veraltet, noch ist diese mangelhaft. 1 Schreiben der DB Netze AG vom 26.10.2015 an einzelne Adressaten Behauptung: Es würde nicht die neueste Energiesparverordnung (ENEV) angewandt werden. Die Vorgaben der aktuellen ENEV werden bei den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Schalldämmung eingehalten. Entsprechende Vorgaben sind in den Leistungsverzeichnissen enthalten und werden somit für die Ausführung zwingend vorgeschrieben. Diese Vorgaben können sich selbstverständlich nur auf das jeweils zu verbessernde Bauteil beziehen. Die ENEV besagt in § 9, Abs. 1, dass nur die Änderungen an den betroffenen Bauteilen auszuführen sind, dass die in Anlage 3 der ENEV festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden. Diese Vorgabe der ENEV wird bei allen Bauteilen, die schalltechnisch zu ertüchtigen sind, angewendet. Die raumweise schalltechnische Ertüchtigung der anspruchsberechtigten Räume beinhaltet somit Maßnahmen nach ENEV. Behauptung: Es würde von unrealistischen Schalldämmwerten von Bauteilen und Baumaßnahmen ausgegangen werden. Bei der Bewertung der Umfassungsbauteile (2.8. Außenmauerwerk, Fenster, Dachhaut usw.) wird in der Objektbeurteilung die DIN 4L09 (Schallschutz im Hochbau) selbstverständlich zu Grunde gelegt und somit auch das darin enthaltene Beiblan L zur Bestimmung der Umfassungsbauteile. Dieser Sachverhalt ist in Punkt L und Punkt 2.2 der Objektbeurteilung dargelegt. Im Zuge der Bestandsaufnahme kann nur eine optische Bewertung der Umfassungsbauteile vorgenommen werden. Weiterführende Untersuchungen mittels Probeentnahme und Öffnung von Konstruktionen (Dachflächen) zur Bestimmung der Materialeigenschaften ist den Eigentümern nicht zumutbar sowie in der Systematik der Lärmvorsorge aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht durchführbar. Derartige Maßnahmen sind nicht nur sehr kostenaufwändig, sondern für den Eigentümer z.T. mit größeren Umständen verbunden. Sie führen aber in der abschließenden Beurteilung hinsichtlich der Dimensionierung der Schalldämmmaßnahmen zu keinem anderen Ergebnis. Deshalb wird zu Gunsten der Gebäudeeigentümer bei der Bewertung der vorh. Schalldämmmaße der Umfassungsbauteile von der unteren Wirkungsgrenze (niedrigstes vorhandenes Schalldämmmaß) ausgegangen und hierfür das entsprechende Beispiel aus dem Beiblatt 1 nach DIN 4109 herangezogen. Diese Vorgehensweise wird in der Objektbeurteilung beschrieben und für den "Laien" plausibel dargestellt. Im Übrigen entspricht dies der üblichen bundesweiten Vorgehensweise. Da in der Regel der vorhandene Konstruktionsaufbau, wie oben dargelegt, nicht konkret den Beispielen nach DIN 41.09, Beiblatt 1 entspricht, würde eine Darstellung des zugeordneten Bauteils aus der DIN den Leser nur verwirren. In Einzelfällen und auf Nachfrage wird der Eigentümer von den Fachleuten des Ingenieurbüros A.I.T über die Zusammenhänge mit Verweis auf die DIN 4109 im Detail ergänzend beraten. Die bei der Bestandsaufnahme ermittelten Bauteilwerte und Flächen werden im Protokoll der Wohnungsbegehung festgehalten. Dieses Protokoll besteht aus der Bauteilliste mit Darstellung sämtlicher Bauteile sowie den Wohnungsgrundrissskizzen mit Raumgrößen und Raumzuordnungen. Für die Nachvollziehbarkeit, der aus diesen Werten hervorgehenden 2 Schreiben der DB Netze AG vom 26.10.2015 an einzelne Adressaten Berechnungsgrundlagen, sind diese Angaben ausreichend. Zusätzliche Darstellungen in Fassadenansichten und Schnitten sind hierzu nicht notwendig. Bei der Beurteilung der vorhandenen Schalldämmwerte werden also zugunsten des Eigentümers die jeweils niedrigsten Werte angenommen. Diese beschriebene Vorgehensweise führt nicht, wie behauptet, zu einer für den Eigentümer nachteiligen Bemessung der zusätzlich erforderlichen Schalldammmaßnahmen. Behauptung: Die schalltechnischen Objektbeurteilungen müssten auch die Grundlagen der Schallausbreitung enthalten. Für die Dimensionierung der aktiven (Lärmschutzwände) und passiven (Fenster, Wandverstärkungen) Lärmschutzmaßnahmen werden bei der Erstellung der Planfeststellungsunterlagen umfangreiche Ermittlungen durchgeführt. Art und Umfang der Ermittlung werden in den Planfeststellungsunterlagen für die Gesamtmaßnahme ausführlich beschrieben. Die schalltechnische Untersuchung ist Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen. Im Planfeststellungsbeschluss ist jedes Gebäude aufgeführt, für welches dem Grunde nach der Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen besteht. Somit ist im Planfeststellungsbeschluss auch festgelegt, für welches Gebäude eine schalltechnische Objektbeurteilung durchgeführt wird. Es gehört deshalb bundesweit bei Infrastrukturprojekten nicht zum Inhalt von „schalltechnischen Objektbeurteilungen zum passiven Schallschutz“, die Herleitung der Berechnungsergebnisse der schalltechnischen Untersuchung (16. BImschV) nochmals darzustellen. Im Zusammenhang mit Nachfragen der Eigentümer werden jedoch Auszüge aus dem Lageplan und der Schallpegelliste sowie weiteres, umfangreiches Informationsmaterial (Schnittlärmkarten, Information zu Wandlüftungsgeräten, Merkblatt „die häufigsten Fragen") zur Verfügung gestellt. Kurvenradien, Eisenbahnbrücken und Bahnübergänge sind in der schalltechnischen Untersuchung ebenfalls korrekt berücksichtigt.Die Berechnungen der schalltechnischen Untersuchung zur Planfeststellung des PFA 1, Interimsschallschutz und Umfahrungsgleis Alexanderstr. weisen in keinster Weise „massive Fehler“ auf. Behauptung: Es sei rechtswidrig, dass die Bahn die Übernahme der aus den passiven Lärmschutzmaßnahmen resultierenden laufenden und künftigen Kosten ablehnt. Nach den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) § 42 Abs. 2 sind die Aufwendungen für erbrachte und notwendige passive Schallschutzmaßnahmen einmalig vom Vorhabenträger, der DB Netz AG, zu erstatten. An dieser eindeutigen Rechtslage, nämlich dem bundesgesetzlich festgelegten Erstattungsprinzip, ändert das von den Bürgerinitiativen herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nichts. Eine 12 Jahre alte Entscheidung eines Zivilsenats des OLG Hamm entfaltet keinerlei ändernde Wirkung auf das Bundesrecht. Es bleibt also dabei, dass Folgekosten nicht erstattet und auch nicht im Vorhinein abgelöst werden. 3 Schreiben der DB Netze AG vom 26.10.2015 an einzelne Adressaten Behauptung: Bei Ablehnung zu den von der Bahn vorgeschlagenen passiven Schallschutzmaßnahmen gäbe es einen kostenlosen Verfahrensweg beim Niedersächsischen Innenministerium. Kommt es bei der Festlegung der Maßnahmen zum passiven Schallschutz und damit über die Höhe der Erstattungen zwischen der DB Netz AG und dem Eigentümer keine Einigung zustande, kann ein Antrag auf Entschädigungsfestsetzung beim zuständigen Nieders. Innenministerium gestellt werden. Wird jedoch ein Antrag auf Entschädigungsfestsetzung abgelehnt, können die Kosten des Verfahrens gem. § 42 Abs. l, Satz 3 Niedersächsisches Enteignungsgesetz sehr wohl dem Antragsteller auferlegt werden. Nur wenn die Vorhabenträgerin selbst (also die DB Netz AG) Antragstellerin ist, hat diese die Kosten zu tragen. Wir hoffen, dass wir lhnen mit unseren Ausführungen zu den einzelnen Aspekten verständliche Erläuterungen geben konnten. Falls Sie weitere Rückfragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden. Mit freundlichen Grüßen DB Netz AG i.V. Heuermann i.V. Beyer 4
© Copyright 2025 ExpyDoc