Thema Widerspricht der Betroffene der Alterseinschtzung durch das Jugendamt, so knnen nach einer Schweigepflichtentbindung Ergebnisse der J-umF herangezogen werden. Bei einem weiteren Termin knnen eine ausfhrliche Sozialanamnese und die Einschtzung von psychosozialer Reife und Hilfebedarf durch Sozialpdagogen mit in die Beurteilung einfließen. 3.5. Evaluierung 2015 soll eine grßere Zahl von in Oberbayern neu ankommenden unbegleiteten Minderjhrigen nach dem J-umF-Konzept und parallel ausfhrlich sozialpdiatrisch und psychiatrisch untersucht werden, um zu berprfen, wie gut die J-umF Probleme der jungen Flchtlinge beschreibt. Das Konzept wird laufend evaluiert und angepasst und den Kinder- und Jugendrzten bundesweit zur Verfgung gestellt. c Dr. med. Thomas Nowotny Kinder- und Jugendarzt Salzburger Str. 27 83071 Stephanskirchen [email protected] Altersbestimmung in Deutschland und im Europischen Vergleich D R . E VA B R I T T I N G - R E I M E R In Deutschland wie in Europa wird seit Jahren intensiv diskutiert, wie das Alter von unbegleiteten Minderjhrigen zu bestimmen ist, wenn Zweifel ber das angegebene Alter bestehen. Es stehen diverse Methoden zur Verfgung, nichtmedizinische wie medizinische. Mit keiner lsst sich das Alter exakt bestimmen, alle haben Vorteile, aber auch Nachteile. Am erfolgversprechendsten erscheint es, mehrere Methoden in einem Stufenverfahren zu kombinieren, um die Schtzgenauigkeit zu erhhen. Einheitliche Standards fehlen in Deutschland, dies sollte gendert werden. 1. Ausgangslage 4.398 unbegleitete Minderjhrige (UM) stellten im Jahr 2014 einen Asylantrag. Die meisten von ihnen kamen aus Afghanistan, Eritrea und Syrien. Hufig verlassen UM ihre Heimat ohne Ausweisdokumente mit der Konsequenz, dass sie das Geburtsdatum den deutschen Behrden nicht nachweisen knnen. Weshalb ist das Alter wichtig? UM sind nach § 42 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs VIII in Ob88 Jugendhilfe 53 2/2015 hut zu nehmen. Sie werden bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder einer sonstigen Wohnform vorlufig untergebracht und erhalten einen Vormund. Diese Maßnahmen stellt der Gesetzgeber zum Schutz von Minderjhrigen und aus Grnden des Kindeswohls fr auslndische Personen bis 18 Jahre bereit. Ist das Alter ungeklrt und bestehen Zweifel am angegebenen Alter, haben die zustndigen Behrden, in der Regel die Jugendmter, das Alter zu bestimmen. Das Bundesamt fr Migration und Altersbestimmung in Deutschland und im Europischen Vergleich Flchtlinge (Bundesamt) bernimmt im Asylverfahren das zuvor bestimmte Alter, eine eigene Bewertung nimmt es wegen der eindeutigen Zustndigkeiten und aus Grnden der gegenseitigen Akzeptanz von Behrdenentscheidungen nicht vor. Auswirkungen zeigen sich allerdings auch im Asylverfahren, da UM besondere Garantien erhalten. Das Bundesamt behandelt die Verfahren prioritr und setzt fr die Anhrung und Entscheidung sonderbeauftragte Entscheider ein, die besonders ausgebildet sind. Fr Minderjhrige ist die Anhrung kindgerecht zu gestalten, es sind kinderspezifische Grnde zu bercksichtigen. Dublinverfahren finden nach einer Entscheidung des EuGH nur noch im Ausnahmefall statt (EuGH, Urteil vom 6.6.2013, C – 648/11). 2. Methodik der Altersbestimmung in Deutschland Um es gleich deutlich herauszustellen: Keine derzeit verfgbare Methode kann das exakte Alter bestimmen. 2.1 Anwendbare Methoden Verlsslichste, aber in den wenigsten Fllen anwendbare nichtmedizinische Methode ist die Bercksichtigung (echter) Urkunden oder sonstiger schriftlicher Nachweise. Herzstck in diesem Bereich sind das Gesprch und die Bewertung der physischen Erscheinung und des Verhaltens des Betroffenen (sog. Inaugenscheinnahme). Vorteilhaft ist hier, dass die Methoden nicht physisch invasiv sind und die Reife der Person einbeziehen knnen. Es ist auch nicht a priori auszuschließen, dass gengend Anhaltspunkte fr eine zutreffende Entscheidung gewonnen werden knnen. Daher sollte ein Gesprch stets Ausgangspunkt jeder Altersbestimmung sein. Allerdings sind der Inaugenscheinnahme erhebliche Nachteile immanent. Der Fehlerspielraum ist nicht unbetrchtlich, die Gesprche unterliegen keinen wissenschaftlichen Standards, Vorgaben, wenn es sie berhaupt gibt, sind unterschiedlich und nicht zuletzt ist eine gewisse Subjektivitt im Spiel. Handelnde Personen sind meist Mitarbeiter der Jugendmter. Bei den medizinischen Methoden ist zu differenzieren zwischen rztlichen Untersuchungen (visuelle Begutachtung des Gebisses/Feststellung der Zahnreife, Beurteilung der krperlichen Reife) und rztlichen Maßnahmen, bei denen Rntgendiagnostik (Zhne, Handwurzelknochen bzw. Hand, Schlsselbeine) zum Einsatz kommt. Vorteile sind die Existenz wissenschaftlicher Standards insbesondere bei Verwendung rntgenologischer Untersuchungen und daher eine gewisse Objektivitt, die Akteure sind ausgebildete medizinische Fachkrfte bzw. Sachverstndige. Als Nachteile sind die meist invasiven Eingriffe zu nennen, der Einsatz ionisierender Strahlung und – abhngig von der gewhlten Methode – eine Schwankungsbreite der Genauigkeit von bis zu +/- zwei Jahren. Bei einer multifaktoriellen Beurteilung ist insbesondere eine Rntgenuntersuchung des Gebisses geeignet, die Schtzgenauigkeit zu erhhen. 2.2 Handlungsempfehlungen Festzuhalten ist: In Deutschland existiert keine einheitliche Handhabung bei Vorgehensweise und Methodenwahl. Einige Handlungsempfehlungen befassen sich mit der Thematik. Exemplarisch seien hier zunchst die »Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjhrigen Flchtlingen« genannt, die im Mai 2014 von der Bundesgemeinschaft Landesjugendmter verffentlicht wurde. Danach ist das Jugendamt nicht verpflichtet, ein Gutachten zur Klrung des Lebensalters einzuholen. Stattdessen kann es die Person in Augenschein nehmen, Ausknfte einholen, Zeugen und Sachverstndige vernehmen sowie Dokumente, Urkunden und Akten beiziehen. Ferner wird ein bereits ausgearbeiteter Fragebogen empfohlen. Fr den Fall, dass im familien- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren Altersgutachten Jugendhilfe 53 2/2015 89 Thema gefordert werden, sollten diese dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen (AGFAD, Empfehlungen fr die Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen außerhalb des Strafverfahrens, www.agfad.uni-muenster.de). Auch das Ministerium fr Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen beschftigt sich in der »Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjhrigen Flchtlingen in Nordrhein-Westfalen«, von Mrz 2013 mit der Thematik. Danach ist Basis fr eine Prfung der Minderjhrigkeit das ußere Erscheinungsbild, der Entwicklungsstand und der in einem Gesprch gewonnene Gesamteindruck. Eigens hingewiesen wird auf die Dokumentationsverpflichtung. Akteure sind Fachkrfte des Jugendamtes, deren Ausbildung durchaus unterschiedlich sein kann. Im Fall einer Ablehnung der Inobhutnahme ist ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu fertigen. Die Hintergrundinformationen dieser Handreichung halten erluternde Hinweise bereit, die auch auf medizinische Methoden zur Altersbestimmung eingehen. Referiert wird der Sachstand zur medizinischen Altersdiagnostik, gefolgt von der Einschtzung, dass ein medizinisches Gutachten die sozialpdagogischen und psychologischen Erkenntnisse nur ergnzen kann und die Rolle eines zustzlichen Indikators spielt. Medizinische und/oder psychologische Gutachten sind ein Hilfsmittel, das bei Zweifeln zur Anwendung kommen kann. Es bedarf stets einer Zustimmung des Betroffenen und einer Rechtsgrundlage. Beide Handlungsempfehlungen legen ihre Schwerpunkte demnach auf die Inaugenscheinnahme. Die Arbeitsgemeinschaft fr Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) der Deutschen Gesellschaft fr Rechtsmedizin empfiehlt bei vorhandener Rechtsgrundlage fr Rntgenuntersuchungen (z.B. im Aufenthaltsgesetz) die Kombination aus einer krperlichen Untersuchung, einer zahnrztlichen Untersuchung mit Auswertung einer Rntgenaufnahme des Gebisses sowie eine Rntgenuntersuchung 90 Jugendhilfe 53 2/2015 der Hand. Bei abgeschlossener Handskelettentwicklung soll eine zustzliche radiologische Untersuchung der Schlsselbeine erfolgen (AGFAD, Empfehlungen fr die Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen außerhalb des Strafverfahrens, www.agfad.uni-muenster.de). 2.3 »Hamburger Modell« Erfreulich viel Transparenz bietet der Landesbetrieb Erziehung und Beratung der Freien und Hansestadt Hamburg, »Minderjhrige unbegleitete Flchtlinge – Inobhutnahme und Erstversorgung im Landesbetrieb Erziehung und Beratung«, Ausgabe: Februar 2015, http://www.hamburg.de. Hamburg praktiziert ein stufenweises Vorgehen mit nichtmedizinischen und medizinischen Methoden und legt die Details in der genannten Broschre ausfhrlich offen. Die beiden Grafiken vermitteln einen berblick ber Verfahrensablauf und Methodik einschließlich Rechtsbehelfsmglichkeiten. Altersbestimmung in Deutschland und im Europischen Vergleich Mindestens zwei sozialpdagogische Fachkrfte bzw. mindestens eine sozialpdagogische Fachkraft und eine in der Sache kundige Verwaltungskraft fhren die Alterseinschtzung durch. Sie besitzen in der Regel langjhrige Berufserfahrung im Umgang mit jungen Menschen. Soweit zunchst Minderjhrigkeit angenommen wurde, jedoch Zweifel bestehen, wird eine medizinische Altersbestimmung beim Universittsklinikum Hamburg-Eppendorf, Institut fr Rechtsmedizin, angeordnet. scheidung ber den Asylantrag nicht ausschließlich in der Weigerung begrndet ist, eine rztliche Untersuchung vornehmen zu lassen. Art. 25 Abs. 5 der neuen Verfahrensrichtlinie vom 26.6.2013 (Richtlinie 2013/32 EU), die bis 20.7.2015 in nationales Recht umzusetzen ist, schreibt die soeben dargelegten Regelungen ber die rztlichen Untersuchungen zur Altersbestimmung fort. Aufgenommen sind nun weitere allgemeine Grundstze z.B. hinsichtlich der Zweifel bezglich des Alters oder, dass die schonendsten Methoden zu whlen sind und qualifizierte medizinische Fachkrfte die rztliche Untersuchung durchfhren. 3.2 Nationale Rechtsvorschriften Verantwortlich fr die medizinische Altersdiagnostik sind Fachrzte fr Rechtsmedizin mit langjhriger Erfahrung auf diesem Fachgebiet bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, insbesondere auch aus anderen Kulturkreisen. Sie sind Mitglieder der AGFAD. Auf Basis des von ihnen erstellten Abschlussgutachtens entscheidet der zustndige Kinder- und Jugendnotdienst der Stadt Hamburg ber Fortsetzung oder Beendigung der Inobhutnahme. 3. Rechtliche Rahmenbedingungen 3.1 EU-Richlinien (derzeit und neu) Nach Art. 17 Abs. 5 der derzeit geltenden Verfahrensrichtlinie vom 1.12.2005 (Richtlinie 2005/85/EG) knnen die Mitgliedstaaten (MS) im Rahmen der Prfung eines Asylantrags rztliche Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjhriger durchfhren lassen. Sicherzustellen ist u.a. eine Information und Aufklrung ber die Untersuchungsmethode, eine Einwilligung des Betroffenen und dass eine ablehnende Ent- Nationale Rechtsgrundlage fr rztliche Untersuchungen ist zum einen § 49 Abs. 3, 6 AufenthG. Wenn Zweifel ber das Lebensalter bestehen, knnen Messungen und hnliche Maßnahmen durchgefhrt werden, einschließlich krperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der rztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil fr die Gesundheit des Auslnders zu befrchten ist. Nach § 49 Abs. 10 AufenthG hat der Auslnder diese Maßnahmen zu dulden. Fr Sozialleistungsempfnger gilt § 62 des Sozialgesetzbuches I, nach dem rztliche Untersuchungsmaßnahmen verlangt werden knnen. § 65 SGB I sieht eine Mitwirkungspflicht vor. Weder die Duldungspflicht nach dem AufenthG noch die Mitwirkungspflicht nach SGB I fhren jedoch dazu, dass Rntgenuntersuchungen zwangsweise durchgefhrt werden knnen. Hierzu bedarf es stets einer Einwilligung. 4. Rechtsprechung Wie reagieren die Gerichte? In der ober- und hchstrichterlichen Rechtsprechung besteht Jugendhilfe 53 2/2015 91 Thema eine eindeutige Tendenz, die Inaugenscheinnahme durch weitere – rztliche – Maßnahmen zu ergnzen. Das stufenweise Vorgehen der Stadt Hamburg wird vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gebilligt. Fhre eine Inaugenscheinnahme zu keinem eindeutigen Ergebnis und bestnden die Zweifel am Alter fort, so entspreche ein Prfprogramm, das mit einer allgemeinen krperlichen, erforderlichenfalls auch zahnrztlichen Untersuchung beginne und eine radiologische Untersuchung davon abhngig mache, ob diese noch notwendig sei, dem Verhltnismßigkeitsgrundsatz (OVG Hamburg, Beschluss vom 9.2.2011 – 4 Bs 9/11). In einer Abschiebungshaftsache entschied der Bundesgerichtshof, dass die auf ein großes Erfahrungswissen gesttzte Einschtzung des Haftrichters, der Betroffene sei volljhrig, in der Regel nicht ausreiche, um ein sicheres Bild zu gewinnen (BGH, Beschluss vom 29.9.2010 – V ZB 233/10). Vielmehr seien die nach § 49 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 AufenthG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. In einer weiteren Entscheidung verweist der BGH ebenfalls auf die Maßnahmen zur Feststellung des Lebensalters nach § 49 Abs. 3, 6 AufenthG, zu deren Duldung der Betroffene nach § 49 Abs. 10 AufenthG verpflichtet sei (BGH, Beschluss vom 14.10.2010 – V ZB 78/10). In einem Vormundschaftsverfahren erklrte das Oberlandesgericht Mnchen die Altersschtzung per Inaugenscheinnahme, die bei der Registrierung als Asylsuchender vorgenommen wurde, fr unzureichend (OLG Mnchen, Beschluss vom 25.5.2011 – 12 UF 951/11). Bei Zweifeln ber das Alter msse das Familiengericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gem. § 26 FamFG klren, inwiefern der Betroffene mit der Fertigung von Rntgenbildern der Handwurzel, des kompletten Armskeletts, des Gebisses oder des Brust- und Schlsselbeins durch die Rechtsmedizin zur Altersfeststellung einverstanden sei. Auch ohne Rntgenuntersuchung bliebe die Mglichkeit der Altersbe92 Jugendhilfe 53 2/2015 stimmung durch Inaugenscheinnahme durch einen medizinischen Sachverstndigen. Soweit die Entscheidung allein auf die Feststellung von Behrdenmitarbeitern gesttzt werde, sei deren medizinische Kompetenz zur Altersfeststellung nicht ersichtlich. In einer lteren Entscheidung anerkannte das OVG Berlin-Brandenburg dagegen die Einschtzung des Alters durch sachkundige Personen wie Sozialarbeiter bzw. Sozialpdagogen mit jahrelanger Erfahrung bei der Inobhutnahme von Minderjhrigen, die auch ber Erfahrungswissen in der Arbeit mit Migranten aus unterschiedlichen Kulturen verfgen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.7.2009 – 3 S 24/09). Allerdings erfolgt auch ein Hinweis, dass die Altersschtzung nachtrglich durch medizinische Altersgutachten im Wesentlichen besttigt wurde. Eine jngere Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg zum Familiennachzug aus dem Ausland stellt dagegen auf medizinische Gutachten ab (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.7.2013 – OVG 3 M 44/13). Aus sterreich ist eine Grundsatzentscheidung bekannt, wonach sich die Beurteilung des Alters eines Asylbewerbers abweichend von seinen Angaben nicht allein auf einen Augenschein von Behrdenmitarbeitern grnden lasse (sterreichischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 16.4.2007, 2005/01/0463). Eine allein auf das ußere Erscheinungsbild und das Verhalten des Asylbewerbers gesttzte Einschtzung sei unschlssig und nicht nachvollziehbar. In der Regel setze sie medizinisches Fachwissen voraus, das durch bloßen Umgang mit Asylbewerbern nicht erlangt werden knne. Um eine Alterseinschtzung berprfbar zu machen, bedrfe es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverstndige. In einer spteren Entscheidung unterstreicht der sterreichische Asylgerichtshof vor dem Hintergrund von Unschrfen bei der Einschtzung die Bedeutung, die sich aus einer Gesamtschau mehrerer Gutachten unterschiedlicher Fach- Altersbestimmung in Deutschland und im Europischen Vergleich richtungen (Zahnmedizin, Radiologie, Gerichtsmedizin) ergibt (sterreichischer Asylgerichtshof, Entscheidung vom 6.9.2010 – S16 414.378-1/2010-6E). 5. Altersbestimmung in Europa 5.1 Gemeinsames Europisches Asylsystem und EASO Handbuch Das zur Untersttzung der Mitgliedstaaten (MS) auf dem Weg zu einem Gemeinsamen Europischen Asylsystem eingerichtete Europische Untersttzungsbro fr Asylfragen (EASO) legte im Dezember 2013 ein Handbuch zur »Praxis der Altersbestimmung in Europa« vor. Es beschreibt Instrumente und Methoden der Altersbestimmung in den MS einschließlich aller Vor- und Nachteile. Die wichtigsten Empfehlungen sind: 2 bei allen Maßnahmen ist das Kindeswohl vorrangig zu bercksichtigen 2 Altersbestimmung nur bei Zweifeln am angegebenen Alter 2 interdisziplinrer und ganzheitlicher Ansatz 2 vor Nutzung rztlicher Methoden sollten zuerst Dokumente oder andere Nachweise bercksichtigt werden 2 vorrangige Auswahl der minimal invasiven Methoden 2 Einholen der Zustimmung zur Altersbestimmung und altersgerechte Befragung 2 Aufklrung ber Konsequenzen des Resultats und einer Verweigerung der Zustimmung 2 Mglichkeit der Anfechtung der Entscheidung ber die Altersbestimmung 2 Schulung der Personen, die eine Altersbestimmung durchfhren. 5.2 Praxis in anderen Europischen Staaten, insbesondere Frankreich, sterreich und Schweden Dem EASO-Handbuch lsst sich entnehmen, dass die meisten Europischen Staaten bei der Altersbestimmung mehrere Methoden, mindestens drei, anwenden. Sehr hufig werden medizinische und nichtmedizinische Methoden kombiniert. Am hufigsten finden eingereichte Dokumente Bercksichtigung, wird eine Rntgenuntersuchung der Hand und des Handgelenks vorgenommen und werden Gesprche zur Altersbestimmung gefhrt. Einige wenige Europische Staaten (Irland, Kroatien, Slowenien, Vereinigtes Knigreich und Zypern) verzichten auf den Einsatz medizinischer Methoden. In Frankreich ist zur Abklrung des Alters zunchst ein Gesprch vorgesehen, in dem ein Gutachter Fragen zu Eltern und Geschwistern, zur Lebensweise und zum Schulbesuch im Herkunftsland sowie zum Reiseweg stellt. Dabei achtet er auf das Maß der Selbstndigkeit und Eigenverantwortung des Befragten. Sollte das Gesprch keine fundierte Beurteilung der Minderjhrigkeit ermglichen, kann eine rztliche Untersuchung vorgenommen werden. Hierfr ist u.a. erforderlich, dass der Betroffene der Untersuchung zustimmt und ber deren Ablauf und Folgen hinsichtlich der Betreuung informiert wird. Die Untersuchung muss durch eine rechtsmedizinische Stelle durchgefhrt werden, es sind klinische und zahnrztliche Daten sowie Rntgendaten zur Knochenreifung zu bercksichtigen. Zweifel hinsichtlich der Schlussfolgerungen der rztlichen Untersuchungen sind zugunsten des Untersuchten auszulegen. Diese Vorgehensweise ist durch das Justizministerium Frankreichs mittels Rundschreiben vom 31.5.2013 generell vorgegeben. In Reaktion auf die richtungweisende Grundsatzentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (s.o. Nr. 4) hat sterreich gesetzliche Vorgaben geschaffen. Danach sind bei Zweifeln ber die Minderjhrigkeit zunchst Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungen heranzuziehen. Gelingt es nicht, die Zweifel auszurumen, kann im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, Jugendhilfe 53 2/2015 93 Thema insbesondere Rntgenuntersuchungen angeordnet werden. Jede Methodik hat mit dem geringstmglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Bei weiter bestehenden Zweifeln ist zugunsten der Minderjhrigkeit zu entscheiden. In der Praxis sttzt sich die Altersbestimmung auf drei medizinischen Methoden, einer Untersuchung der physischen Erscheinung, sowie einer zahnmedizinischen und rntgenologischen Abklrung. Gegenstand letzterer sind sowohl Hand und Handwurzel wie auch Schlsselbein und Zhne. Auch Schweden, das Land, in dem in Europa die meisten UM ankommen, fhrt in einem Stufenverfahren ergnzend zu einem Gesprch und einer Einschtzung ber die physische Erscheinung medizinische Maßnahmen durch. Herangezogen werden eine rntgenologische Untersuchung des Gebisses sowie der Hand bzw. der Handwurzel. 6. Fazit und Ausblick Herausarbeiten lassen sich zunchst einige Grundstze, die klar erscheinen: Eine Altersbestimmung erfolgt nur, wenn das angegebene Alter zweifelhaft ist, bestehen die Zweifel danach fort, ist von Minderjhrigkeit auszugehen. rztliche Untersuchungen, bei denen Rntgendiagnostik eingesetzt wird, bedrfen der Einwilligung. Die – dokumentierte – Altersbestimmung ist Grundlage fr die Entscheidung ber die Inobhutnahme, gegen die ein Rechtsmittel mglich sein muss. Um die bei allen Methoden nicht hinweg zu diskutierende Fehlerspanne zu verringern, sind mehrere Methoden, nichtmedizinische und medizinische, miteinander zu kombinieren. Ausgangspunkt sollte dabei immer ein persnliches Gesprch sein. Knnen eindeutige Ergebnisse bereits mit weniger invasiven Methoden erzielt werden, ist ihnen Vorrang zu gewhren. Die Schtzgenauigkeit wird 94 Jugendhilfe 53 2/2015 durch eine multifaktorielle Beurteilung signifikant erhht. Im Ergebnis fhrt nur eine Gesamtschau mehrerer Methoden verschiedener Fachrichtungen dazu, dass Minderjhrigkeit bzw. Volljhrigkeit als sehr wahrscheinlich anzunehmen ist. Das »Hamburger Modell« veranschaulicht, wie ein derart abgestuftes Verfahren in der Praxis umgesetzt werden kann. Es wre sehr wnschenswert, in Deutschland zu einer einheitlichen Vorgehensweise zu kommen. Wie das gehen knnte, machen unsere Nachbarn Frankreich und sterreich vor. Was bleibt ist ein Blick auf die Forschung. Mit Mitteln des Europischen Flchtlingsfonds frdert die Europische Kommission ein zweijhriges Projekt der Westflischen Wilhelms-Universitt Mnster, bei dem eine Verringerung der Schwankungsbreite bei der Schtzgenauigkeit erreicht werden soll. Als Bildgebungsverfahren wird die Magnetresonanztomographie eingesetzt, die den Krper weniger belastet als die Rntgendiagnostik. Untersucht werden die bislang blichen Bereiche (Zhne, Hand, Handwurzel und Schlsselbein), darber hinaus auch das Kniegelenk. Die Kofinanzierung des Projektes hat das Bundesamt bernommen. Die Projektergebnisse stehen im Frhjahr 2015 zur Verfgung. Literatur Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendmter, Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjhrigen Flchtlingen, Mai 2014. EASO, European Asylum Support Office, EASO Age assessment practice in Europe, http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-Age-assessment-practice-in-Europe.pdf, Stand: 13.2.2015. Lockemann/Fuhrmann/Pschel/Schmeling/Geserick: Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen außerhalb des Strafverfahrens, AGFAD, Arbeitsgemeinschaft fr Forensische Altersdiagnostik, Empfehlungen, http://agfad.uni-muenster.de/german/empfehlungen/empfehlung_Asylverfahren.pdf, Stand: 13.2.2015. Ministerium fr Inneres und Kommunales, Nordrhein-Westfalen, Handreichung zum Umgang mit Anforderungen an eine Erstaufnahme unbegleiteten minderjhrigen Flchtlingen in Nordrhein-Westfalen, Mrz 2013. Mller, Minderjhrige unbegleitete Flchtlinge – Inobhutnahme und Erstversorgung im Landesbetrieb Erziehung und Beratung, Landesbetrieb Erziehung und Beratung Hamburg, Ausgabe: Februar 2015, http://www.hamburg.de/contentblob/2672526/data/doku-2010.pdf, Stand: 13.2.2015. Rpublique FranBaise, Ministre de la Justice, Circulaire du 31. Mai 2013. c Dr. Eva Britting-Reimer Bundesamt fr Migration und Flchtlinge Frankenstr. 210 90461 Nrnberg [email protected] Anforderungen an eine Erstaufnahme/Inobhutnahme von neueinreisenden unbegleiteten minderjhrigen Flchtlingen THOMAS BERTHOLD1 Die Erstaufnahme ist der zentrale Moment des Ankommens von unbegleiteten minderjhrigen Flchtlingen (UMF) in Deutschland. In Deutschland ist vorgesehen, dass die Erstaufnahme im Rahmen einer Inobhutnahme durchgefhrt wird. Damit wird der sich aus internationalen Rechtsnormen ergebene Minderjhrigenschutz erfllt,2 dementsprechend wird im Text von Inobhutnahme gesprochen. Rechtlich ist der Prozess des Ankommens und der Aufnahme im Kontext des Kinder- und Jugendhilferechts verortet, der zentrale Akteur ist die Jugendhilfe. Damit wurde ein Wandel vollzogen, die Jugendlichen sind vorrangig als Minderjhrige zu behandeln. Die Flchtlingseigenschaft ist zweitrangig und hat sich dem Kindeswohl unterzuordnen. Der vorliegende Artikel soll der Frage nachgehen, welche Anforderungen an eine Inobhutnahme von UMF gestellt werden knnen. Es ist wichtig zu betonen, dass sich aus rechtlicher Perspektive dieser Prozess im Rahmen des Minderjhrigenschutzes und vor dem Hintergrund einschlgiger kinderrechtlicher Normen abspielt. Dies gibt einen normativen Rahmen, um die Interessen von einreisenden Jugendlichen und aufnehmenden Kommunen zu verorten. In drei Schritten soll zunchst pointiert die gegenwrtige Lage bei der Aufnahme der UMF geschildert werden. Im Anschluss werden harte und weiche Kriterien an eine Inobhutnahme vorgestellt. Abschließend werden vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte um eine quotale Umverteilung der UMF mgliche Verbesserungsmglichkeiten vorgestellt. 1 Der Autor ist Referent des Bundesfachverbands Unbegleitete Minderjhrige Flchtlinge e.V. 2 Genauer dazu siehe Abschnitt 2. Jugendhilfe 53 2/2015 95
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