Altersbestimmung in Deutschland und im europäischen Vergleich

Thema
Widerspricht der Betroffene der Alterseinschtzung durch das Jugendamt, so knnen
nach einer Schweigepflichtentbindung Ergebnisse der J-umF herangezogen werden.
Bei einem weiteren Termin knnen eine ausfhrliche Sozialanamnese und die Einschtzung von psychosozialer Reife und Hilfebedarf durch Sozialpdagogen mit in die Beurteilung einfließen.
3.5. Evaluierung
2015 soll eine grßere Zahl von in Oberbayern neu ankommenden unbegleiteten Minderjhrigen nach dem J-umF-Konzept und
parallel ausfhrlich sozialpdiatrisch und
psychiatrisch untersucht werden, um zu berprfen, wie gut die J-umF Probleme der jungen Flchtlinge beschreibt.
Das Konzept wird laufend evaluiert und angepasst und den Kinder- und Jugendrzten bundesweit zur Verfgung gestellt.
c Dr. med. Thomas Nowotny
Kinder- und Jugendarzt
Salzburger Str. 27
83071 Stephanskirchen
[email protected]
Altersbestimmung in Deutschland
und im Europischen Vergleich
D R . E VA B R I T T I N G - R E I M E R
In Deutschland wie in Europa wird seit Jahren intensiv diskutiert, wie das Alter von unbegleiteten Minderjhrigen zu bestimmen ist, wenn Zweifel ber das angegebene Alter
bestehen. Es stehen diverse Methoden zur Verfgung, nichtmedizinische wie medizinische. Mit keiner lsst sich das Alter exakt bestimmen, alle haben Vorteile, aber auch
Nachteile. Am erfolgversprechendsten erscheint es, mehrere Methoden in einem Stufenverfahren zu kombinieren, um die Schtzgenauigkeit zu erhhen. Einheitliche Standards fehlen in Deutschland, dies sollte gendert werden.
1. Ausgangslage
4.398 unbegleitete Minderjhrige (UM)
stellten im Jahr 2014 einen Asylantrag. Die
meisten von ihnen kamen aus Afghanistan,
Eritrea und Syrien. Hufig verlassen UM ihre
Heimat ohne Ausweisdokumente mit der
Konsequenz, dass sie das Geburtsdatum
den deutschen Behrden nicht nachweisen
knnen.
Weshalb ist das Alter wichtig? UM sind nach
§ 42 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs VIII in Ob88
Jugendhilfe 53 2/2015
hut zu nehmen. Sie werden bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung
oder einer sonstigen Wohnform vorlufig untergebracht und erhalten einen Vormund.
Diese Maßnahmen stellt der Gesetzgeber
zum Schutz von Minderjhrigen und aus
Grnden des Kindeswohls fr auslndische
Personen bis 18 Jahre bereit. Ist das Alter ungeklrt und bestehen Zweifel am angegebenen Alter, haben die zustndigen Behrden,
in der Regel die Jugendmter, das Alter zu bestimmen. Das Bundesamt fr Migration und
Altersbestimmung in Deutschland und im Europischen Vergleich
Flchtlinge (Bundesamt) bernimmt im Asylverfahren das zuvor bestimmte Alter, eine eigene Bewertung nimmt es wegen der eindeutigen Zustndigkeiten und aus Grnden der
gegenseitigen Akzeptanz von Behrdenentscheidungen nicht vor.
Auswirkungen zeigen sich allerdings auch im
Asylverfahren, da UM besondere Garantien
erhalten. Das Bundesamt behandelt die Verfahren prioritr und setzt fr die Anhrung
und Entscheidung sonderbeauftragte Entscheider ein, die besonders ausgebildet sind.
Fr Minderjhrige ist die Anhrung kindgerecht zu gestalten, es sind kinderspezifische
Grnde zu bercksichtigen. Dublinverfahren
finden nach einer Entscheidung des EuGH
nur noch im Ausnahmefall statt (EuGH, Urteil
vom 6.6.2013, C – 648/11).
2. Methodik der Altersbestimmung in Deutschland
Um es gleich deutlich herauszustellen: Keine
derzeit verfgbare Methode kann das exakte Alter bestimmen.
2.1 Anwendbare Methoden
Verlsslichste, aber in den wenigsten Fllen anwendbare nichtmedizinische Methode ist die
Bercksichtigung (echter) Urkunden oder
sonstiger schriftlicher Nachweise. Herzstck
in diesem Bereich sind das Gesprch und die
Bewertung der physischen Erscheinung und
des Verhaltens des Betroffenen (sog. Inaugenscheinnahme). Vorteilhaft ist hier, dass die Methoden nicht physisch invasiv sind und die Reife der Person einbeziehen knnen. Es ist auch
nicht a priori auszuschließen, dass gengend
Anhaltspunkte fr eine zutreffende Entscheidung gewonnen werden knnen. Daher sollte
ein Gesprch stets Ausgangspunkt jeder
Altersbestimmung sein. Allerdings sind der
Inaugenscheinnahme erhebliche Nachteile
immanent. Der Fehlerspielraum ist nicht unbetrchtlich, die Gesprche unterliegen keinen wissenschaftlichen Standards, Vorgaben,
wenn es sie berhaupt gibt, sind unterschiedlich und nicht zuletzt ist eine gewisse Subjektivitt im Spiel. Handelnde Personen sind meist
Mitarbeiter der Jugendmter.
Bei den medizinischen Methoden ist zu differenzieren zwischen rztlichen Untersuchungen (visuelle Begutachtung des Gebisses/Feststellung der Zahnreife, Beurteilung der krperlichen Reife) und rztlichen Maßnahmen, bei
denen Rntgendiagnostik (Zhne, Handwurzelknochen bzw. Hand, Schlsselbeine) zum
Einsatz kommt. Vorteile sind die Existenz wissenschaftlicher Standards insbesondere bei
Verwendung rntgenologischer Untersuchungen und daher eine gewisse Objektivitt,
die Akteure sind ausgebildete medizinische
Fachkrfte bzw. Sachverstndige.
Als Nachteile sind die meist invasiven Eingriffe
zu nennen, der Einsatz ionisierender Strahlung und – abhngig von der gewhlten Methode – eine Schwankungsbreite der Genauigkeit von bis zu +/- zwei Jahren. Bei einer multifaktoriellen Beurteilung ist insbesondere
eine Rntgenuntersuchung des Gebisses geeignet, die Schtzgenauigkeit zu erhhen.
2.2 Handlungsempfehlungen
Festzuhalten ist: In Deutschland existiert keine einheitliche Handhabung bei Vorgehensweise und Methodenwahl.
Einige Handlungsempfehlungen befassen sich
mit der Thematik. Exemplarisch seien hier zunchst die »Handlungsempfehlungen zum
Umgang mit unbegleiteten minderjhrigen
Flchtlingen« genannt, die im Mai 2014 von
der Bundesgemeinschaft Landesjugendmter
verffentlicht wurde. Danach ist das Jugendamt nicht verpflichtet, ein Gutachten zur Klrung des Lebensalters einzuholen. Stattdessen
kann es die Person in Augenschein nehmen,
Ausknfte einholen, Zeugen und Sachverstndige vernehmen sowie Dokumente, Urkunden und Akten beiziehen. Ferner wird ein bereits ausgearbeiteter Fragebogen empfohlen.
Fr den Fall, dass im familien- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren Altersgutachten
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gefordert werden, sollten diese dem neuesten
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
entsprechen (AGFAD, Empfehlungen fr die
Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen
Erwachsenen außerhalb des Strafverfahrens,
www.agfad.uni-muenster.de).
Auch das Ministerium fr Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen beschftigt sich in der »Handreichung zum Umgang
mit unbegleiteten minderjhrigen Flchtlingen in Nordrhein-Westfalen«, von Mrz 2013
mit der Thematik. Danach ist Basis fr eine Prfung der Minderjhrigkeit das ußere Erscheinungsbild, der Entwicklungsstand und der in einem Gesprch gewonnene Gesamteindruck.
Eigens hingewiesen wird auf die Dokumentationsverpflichtung. Akteure sind Fachkrfte des
Jugendamtes, deren Ausbildung durchaus unterschiedlich sein kann. Im Fall einer Ablehnung
der Inobhutnahme ist ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu fertigen.
Die Hintergrundinformationen dieser Handreichung halten erluternde Hinweise bereit,
die auch auf medizinische Methoden zur Altersbestimmung eingehen. Referiert wird der
Sachstand zur medizinischen Altersdiagnostik, gefolgt von der Einschtzung, dass ein
medizinisches Gutachten die sozialpdagogischen und psychologischen Erkenntnisse nur
ergnzen kann und die Rolle eines zustzlichen Indikators spielt. Medizinische und/oder
psychologische Gutachten sind ein Hilfsmittel, das bei Zweifeln zur Anwendung kommen
kann. Es bedarf stets einer Zustimmung des
Betroffenen und einer Rechtsgrundlage.
Beide Handlungsempfehlungen legen ihre
Schwerpunkte demnach auf die Inaugenscheinnahme.
Die Arbeitsgemeinschaft fr Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) der Deutschen Gesellschaft fr Rechtsmedizin empfiehlt bei vorhandener Rechtsgrundlage fr Rntgenuntersuchungen (z.B. im Aufenthaltsgesetz) die
Kombination aus einer krperlichen Untersuchung, einer zahnrztlichen Untersuchung
mit Auswertung einer Rntgenaufnahme des
Gebisses sowie eine Rntgenuntersuchung
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der Hand. Bei abgeschlossener Handskelettentwicklung soll eine zustzliche radiologische Untersuchung der Schlsselbeine erfolgen (AGFAD, Empfehlungen fr die Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen
Erwachsenen außerhalb des Strafverfahrens,
www.agfad.uni-muenster.de).
2.3 »Hamburger Modell«
Erfreulich viel Transparenz bietet der Landesbetrieb Erziehung und Beratung der Freien
und Hansestadt Hamburg, »Minderjhrige
unbegleitete Flchtlinge – Inobhutnahme
und Erstversorgung im Landesbetrieb Erziehung und Beratung«, Ausgabe: Februar
2015, http://www.hamburg.de.
Hamburg praktiziert ein stufenweises Vorgehen mit nichtmedizinischen und medizinischen Methoden und legt die Details in der
genannten Broschre ausfhrlich offen. Die
beiden Grafiken vermitteln einen berblick
ber Verfahrensablauf und Methodik einschließlich Rechtsbehelfsmglichkeiten.
Altersbestimmung in Deutschland und im Europischen Vergleich
Mindestens zwei sozialpdagogische Fachkrfte bzw. mindestens eine sozialpdagogische Fachkraft und eine in der Sache kundige
Verwaltungskraft fhren die Alterseinschtzung durch. Sie besitzen in der Regel langjhrige Berufserfahrung im Umgang mit jungen
Menschen. Soweit zunchst Minderjhrigkeit
angenommen wurde, jedoch Zweifel bestehen, wird eine medizinische Altersbestimmung beim Universittsklinikum Hamburg-Eppendorf, Institut fr Rechtsmedizin,
angeordnet.
scheidung ber den Asylantrag nicht ausschließlich in der Weigerung begrndet ist, eine rztliche Untersuchung vornehmen zu lassen.
Art. 25 Abs. 5 der neuen Verfahrensrichtlinie
vom 26.6.2013 (Richtlinie 2013/32 EU), die
bis 20.7.2015 in nationales Recht umzusetzen
ist, schreibt die soeben dargelegten Regelungen ber die rztlichen Untersuchungen zur
Altersbestimmung fort. Aufgenommen sind
nun weitere allgemeine Grundstze z.B. hinsichtlich der Zweifel bezglich des Alters oder,
dass die schonendsten Methoden zu whlen
sind und qualifizierte medizinische Fachkrfte
die rztliche Untersuchung durchfhren.
3.2 Nationale Rechtsvorschriften
Verantwortlich fr die medizinische Altersdiagnostik sind Fachrzte fr Rechtsmedizin mit
langjhriger Erfahrung auf diesem Fachgebiet
bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
insbesondere auch aus anderen Kulturkreisen.
Sie sind Mitglieder der AGFAD. Auf Basis des
von ihnen erstellten Abschlussgutachtens
entscheidet der zustndige Kinder- und Jugendnotdienst der Stadt Hamburg ber Fortsetzung oder Beendigung der Inobhutnahme.
3. Rechtliche Rahmenbedingungen
3.1 EU-Richlinien (derzeit und neu)
Nach Art. 17 Abs. 5 der derzeit geltenden Verfahrensrichtlinie vom 1.12.2005 (Richtlinie
2005/85/EG) knnen die Mitgliedstaaten
(MS) im Rahmen der Prfung eines Asylantrags rztliche Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjhriger
durchfhren lassen. Sicherzustellen ist u.a. eine Information und Aufklrung ber die Untersuchungsmethode, eine Einwilligung des
Betroffenen und dass eine ablehnende Ent-
Nationale Rechtsgrundlage fr rztliche Untersuchungen ist zum einen § 49 Abs. 3, 6
AufenthG. Wenn Zweifel ber das Lebensalter
bestehen, knnen Messungen und hnliche
Maßnahmen durchgefhrt werden, einschließlich krperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der rztlichen
Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters
vorgenommen werden, wenn kein Nachteil
fr die Gesundheit des Auslnders zu befrchten ist. Nach § 49 Abs. 10 AufenthG hat der
Auslnder diese Maßnahmen zu dulden.
Fr Sozialleistungsempfnger gilt § 62 des Sozialgesetzbuches I, nach dem rztliche Untersuchungsmaßnahmen verlangt werden knnen. § 65 SGB I sieht eine Mitwirkungspflicht
vor.
Weder die Duldungspflicht nach dem AufenthG noch die Mitwirkungspflicht nach
SGB I fhren jedoch dazu, dass Rntgenuntersuchungen zwangsweise durchgefhrt werden knnen. Hierzu bedarf es stets einer Einwilligung.
4. Rechtsprechung
Wie reagieren die Gerichte? In der ober- und
hchstrichterlichen Rechtsprechung besteht
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eine eindeutige Tendenz, die Inaugenscheinnahme durch weitere – rztliche – Maßnahmen zu ergnzen.
Das stufenweise Vorgehen der Stadt Hamburg wird vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gebilligt. Fhre eine Inaugenscheinnahme zu keinem eindeutigen Ergebnis und bestnden die Zweifel am Alter fort,
so entspreche ein Prfprogramm, das mit einer allgemeinen krperlichen, erforderlichenfalls auch zahnrztlichen Untersuchung beginne und eine radiologische Untersuchung
davon abhngig mache, ob diese noch notwendig sei, dem Verhltnismßigkeitsgrundsatz (OVG Hamburg, Beschluss vom 9.2.2011
– 4 Bs 9/11).
In einer Abschiebungshaftsache entschied der
Bundesgerichtshof, dass die auf ein großes Erfahrungswissen gesttzte Einschtzung des
Haftrichters, der Betroffene sei volljhrig, in
der Regel nicht ausreiche, um ein sicheres Bild
zu gewinnen (BGH, Beschluss vom 29.9.2010
– V ZB 233/10). Vielmehr seien die nach § 49
Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 AufenthG vorgesehenen
Maßnahmen zu ergreifen. In einer weiteren
Entscheidung verweist der BGH ebenfalls auf
die Maßnahmen zur Feststellung des Lebensalters nach § 49 Abs. 3, 6 AufenthG, zu deren
Duldung der Betroffene nach § 49 Abs. 10
AufenthG verpflichtet sei (BGH, Beschluss
vom 14.10.2010 – V ZB 78/10).
In einem Vormundschaftsverfahren erklrte
das Oberlandesgericht Mnchen die Altersschtzung per Inaugenscheinnahme, die bei
der Registrierung als Asylsuchender vorgenommen wurde, fr unzureichend (OLG
Mnchen, Beschluss vom 25.5.2011 – 12 UF
951/11). Bei Zweifeln ber das Alter msse
das Familiengericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gem. § 26 FamFG klren,
inwiefern der Betroffene mit der Fertigung
von Rntgenbildern der Handwurzel, des
kompletten Armskeletts, des Gebisses oder
des Brust- und Schlsselbeins durch die
Rechtsmedizin zur Altersfeststellung einverstanden sei. Auch ohne Rntgenuntersuchung bliebe die Mglichkeit der Altersbe92
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stimmung durch Inaugenscheinnahme durch
einen medizinischen Sachverstndigen. Soweit die Entscheidung allein auf die Feststellung von Behrdenmitarbeitern gesttzt werde, sei deren medizinische Kompetenz zur Altersfeststellung nicht ersichtlich.
In einer lteren Entscheidung anerkannte das
OVG Berlin-Brandenburg dagegen die Einschtzung des Alters durch sachkundige Personen wie Sozialarbeiter bzw. Sozialpdagogen mit jahrelanger Erfahrung bei der Inobhutnahme von Minderjhrigen, die auch
ber Erfahrungswissen in der Arbeit mit Migranten aus unterschiedlichen Kulturen verfgen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 13.7.2009 – 3 S 24/09). Allerdings erfolgt auch ein Hinweis, dass die Altersschtzung nachtrglich durch medizinische Altersgutachten im Wesentlichen besttigt wurde.
Eine jngere Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg zum Familiennachzug aus
dem Ausland stellt dagegen auf medizinische
Gutachten ab (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.7.2013 – OVG 3 M 44/13).
Aus sterreich ist eine Grundsatzentscheidung bekannt, wonach sich die Beurteilung
des Alters eines Asylbewerbers abweichend
von seinen Angaben nicht allein auf einen
Augenschein von Behrdenmitarbeitern
grnden lasse (sterreichischer Verwaltungsgerichtshof,
Entscheidung
vom
16.4.2007, 2005/01/0463). Eine allein auf
das ußere Erscheinungsbild und das Verhalten des Asylbewerbers gesttzte Einschtzung sei unschlssig und nicht nachvollziehbar. In der Regel setze sie medizinisches Fachwissen voraus, das durch bloßen
Umgang mit Asylbewerbern nicht erlangt
werden knne. Um eine Alterseinschtzung
berprfbar zu machen, bedrfe es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung
durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverstndige. In einer spteren
Entscheidung unterstreicht der sterreichische Asylgerichtshof vor dem Hintergrund
von Unschrfen bei der Einschtzung die
Bedeutung, die sich aus einer Gesamtschau
mehrerer Gutachten unterschiedlicher Fach-
Altersbestimmung in Deutschland und im Europischen Vergleich
richtungen (Zahnmedizin, Radiologie, Gerichtsmedizin) ergibt (sterreichischer Asylgerichtshof, Entscheidung vom 6.9.2010 –
S16 414.378-1/2010-6E).
5. Altersbestimmung in Europa
5.1 Gemeinsames Europisches Asylsystem und EASO Handbuch
Das zur Untersttzung der Mitgliedstaaten
(MS) auf dem Weg zu einem Gemeinsamen
Europischen Asylsystem eingerichtete Europische Untersttzungsbro fr Asylfragen
(EASO) legte im Dezember 2013 ein Handbuch zur »Praxis der Altersbestimmung in Europa« vor. Es beschreibt Instrumente und Methoden der Altersbestimmung in den MS einschließlich aller Vor- und Nachteile.
Die wichtigsten Empfehlungen sind:
2 bei allen Maßnahmen ist das Kindeswohl
vorrangig zu bercksichtigen
2 Altersbestimmung nur bei Zweifeln am
angegebenen Alter
2 interdisziplinrer und ganzheitlicher Ansatz
2 vor Nutzung rztlicher Methoden sollten
zuerst Dokumente oder andere Nachweise bercksichtigt werden
2 vorrangige Auswahl der minimal invasiven
Methoden
2 Einholen der Zustimmung zur Altersbestimmung und altersgerechte Befragung
2 Aufklrung ber Konsequenzen des Resultats und einer Verweigerung der Zustimmung
2 Mglichkeit der Anfechtung der Entscheidung ber die Altersbestimmung
2 Schulung der Personen, die eine Altersbestimmung durchfhren.
5.2 Praxis in anderen Europischen Staaten, insbesondere Frankreich, sterreich
und Schweden
Dem EASO-Handbuch lsst sich entnehmen,
dass die meisten Europischen Staaten bei der
Altersbestimmung mehrere Methoden, mindestens drei, anwenden. Sehr hufig werden
medizinische und nichtmedizinische Methoden kombiniert. Am hufigsten finden eingereichte Dokumente Bercksichtigung, wird
eine Rntgenuntersuchung der Hand und
des Handgelenks vorgenommen und werden
Gesprche zur Altersbestimmung gefhrt. Einige wenige Europische Staaten (Irland,
Kroatien, Slowenien, Vereinigtes Knigreich
und Zypern) verzichten auf den Einsatz medizinischer Methoden.
In Frankreich ist zur Abklrung des Alters zunchst ein Gesprch vorgesehen, in dem ein
Gutachter Fragen zu Eltern und Geschwistern, zur Lebensweise und zum Schulbesuch
im Herkunftsland sowie zum Reiseweg stellt.
Dabei achtet er auf das Maß der Selbstndigkeit und Eigenverantwortung des Befragten.
Sollte das Gesprch keine fundierte Beurteilung der Minderjhrigkeit ermglichen, kann
eine rztliche Untersuchung vorgenommen
werden. Hierfr ist u.a. erforderlich, dass der
Betroffene der Untersuchung zustimmt und
ber deren Ablauf und Folgen hinsichtlich
der Betreuung informiert wird. Die Untersuchung muss durch eine rechtsmedizinische
Stelle durchgefhrt werden, es sind klinische
und zahnrztliche Daten sowie Rntgendaten
zur Knochenreifung zu bercksichtigen.
Zweifel hinsichtlich der Schlussfolgerungen
der rztlichen Untersuchungen sind zugunsten des Untersuchten auszulegen.
Diese Vorgehensweise ist durch das Justizministerium Frankreichs mittels Rundschreiben
vom 31.5.2013 generell vorgegeben.
In Reaktion auf die richtungweisende Grundsatzentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (s.o. Nr. 4) hat sterreich gesetzliche
Vorgaben geschaffen. Danach sind bei Zweifeln ber die Minderjhrigkeit zunchst Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungen heranzuziehen. Gelingt es nicht, die Zweifel auszurumen, kann
im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die
Vornahme radiologischer Untersuchungen,
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Thema
insbesondere Rntgenuntersuchungen angeordnet werden. Jede Methodik hat mit dem
geringstmglichen Eingriff zu erfolgen. Die
Mitwirkung an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Bei weiter bestehenden Zweifeln ist zugunsten der Minderjhrigkeit zu entscheiden.
In der Praxis sttzt sich die Altersbestimmung
auf drei medizinischen Methoden, einer Untersuchung der physischen Erscheinung, sowie einer zahnmedizinischen und rntgenologischen Abklrung. Gegenstand letzterer
sind sowohl Hand und Handwurzel wie auch
Schlsselbein und Zhne.
Auch Schweden, das Land, in dem in Europa
die meisten UM ankommen, fhrt in einem
Stufenverfahren ergnzend zu einem Gesprch und einer Einschtzung ber die physische Erscheinung medizinische Maßnahmen durch. Herangezogen werden eine rntgenologische Untersuchung des Gebisses
sowie der Hand bzw. der Handwurzel.
6. Fazit und Ausblick
Herausarbeiten lassen sich zunchst einige
Grundstze, die klar erscheinen: Eine Altersbestimmung erfolgt nur, wenn das angegebene Alter zweifelhaft ist, bestehen die Zweifel danach fort, ist von Minderjhrigkeit auszugehen. rztliche Untersuchungen, bei
denen Rntgendiagnostik eingesetzt wird,
bedrfen der Einwilligung. Die – dokumentierte – Altersbestimmung ist Grundlage fr
die Entscheidung ber die Inobhutnahme,
gegen die ein Rechtsmittel mglich sein
muss.
Um die bei allen Methoden nicht hinweg zu
diskutierende Fehlerspanne zu verringern,
sind mehrere Methoden, nichtmedizinische
und medizinische, miteinander zu kombinieren. Ausgangspunkt sollte dabei immer ein
persnliches Gesprch sein. Knnen eindeutige Ergebnisse bereits mit weniger invasiven
Methoden erzielt werden, ist ihnen Vorrang
zu gewhren. Die Schtzgenauigkeit wird
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durch eine multifaktorielle Beurteilung signifikant erhht. Im Ergebnis fhrt nur eine Gesamtschau mehrerer Methoden verschiedener Fachrichtungen dazu, dass Minderjhrigkeit bzw. Volljhrigkeit als sehr wahrscheinlich
anzunehmen ist.
Das »Hamburger Modell« veranschaulicht,
wie ein derart abgestuftes Verfahren in der
Praxis umgesetzt werden kann. Es wre sehr
wnschenswert, in Deutschland zu einer einheitlichen Vorgehensweise zu kommen. Wie
das gehen knnte, machen unsere Nachbarn
Frankreich und sterreich vor.
Was bleibt ist ein Blick auf die Forschung. Mit
Mitteln des Europischen Flchtlingsfonds
frdert die Europische Kommission ein zweijhriges Projekt der Westflischen Wilhelms-Universitt Mnster, bei dem eine Verringerung der Schwankungsbreite bei der
Schtzgenauigkeit erreicht werden soll. Als
Bildgebungsverfahren wird die Magnetresonanztomographie eingesetzt, die den
Krper weniger belastet als die Rntgendiagnostik. Untersucht werden die bislang blichen Bereiche (Zhne, Hand, Handwurzel
und Schlsselbein), darber hinaus auch das
Kniegelenk. Die Kofinanzierung des Projektes
hat das Bundesamt bernommen. Die Projektergebnisse stehen im Frhjahr 2015 zur
Verfgung.
Literatur
Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendmter,
Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjhrigen Flchtlingen, Mai 2014.
EASO, European Asylum Support Office, EASO Age
assessment practice in Europe, http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-Age-assessment-practice-in-Europe.pdf, Stand: 13.2.2015.
Lockemann/Fuhrmann/Pschel/Schmeling/Geserick:
Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen außerhalb des Strafverfahrens, AGFAD,
Arbeitsgemeinschaft fr Forensische Altersdiagnostik, Empfehlungen,
http://agfad.uni-muenster.de/german/empfehlungen/empfehlung_Asylverfahren.pdf, Stand:
13.2.2015.
Ministerium fr Inneres und Kommunales, Nordrhein-Westfalen, Handreichung zum Umgang mit
Anforderungen an eine Erstaufnahme
unbegleiteten minderjhrigen Flchtlingen in
Nordrhein-Westfalen, Mrz 2013.
Mller, Minderjhrige unbegleitete Flchtlinge –
Inobhutnahme und Erstversorgung im Landesbetrieb Erziehung und Beratung, Landesbetrieb Erziehung und Beratung Hamburg, Ausgabe: Februar
2015,
http://www.hamburg.de/contentblob/2672526/data/doku-2010.pdf, Stand:
13.2.2015.
Rpublique FranBaise, Ministre de la Justice, Circulaire du 31. Mai 2013.
c Dr. Eva Britting-Reimer
Bundesamt fr Migration und Flchtlinge
Frankenstr. 210
90461 Nrnberg
[email protected]
Anforderungen an eine Erstaufnahme/Inobhutnahme von
neueinreisenden unbegleiteten
minderjhrigen Flchtlingen
THOMAS BERTHOLD1
Die Erstaufnahme ist der zentrale Moment des Ankommens von unbegleiteten minderjhrigen Flchtlingen (UMF) in Deutschland. In Deutschland ist vorgesehen, dass die
Erstaufnahme im Rahmen einer Inobhutnahme durchgefhrt wird. Damit wird der sich
aus internationalen Rechtsnormen ergebene Minderjhrigenschutz erfllt,2 dementsprechend wird im Text von Inobhutnahme gesprochen. Rechtlich ist der Prozess des
Ankommens und der Aufnahme im Kontext des Kinder- und Jugendhilferechts verortet,
der zentrale Akteur ist die Jugendhilfe. Damit wurde ein Wandel vollzogen, die Jugendlichen sind vorrangig als Minderjhrige zu behandeln. Die Flchtlingseigenschaft ist
zweitrangig und hat sich dem Kindeswohl unterzuordnen.
Der vorliegende Artikel soll der Frage nachgehen, welche Anforderungen an eine Inobhutnahme von UMF gestellt werden knnen. Es ist wichtig zu betonen, dass sich aus
rechtlicher Perspektive dieser Prozess im Rahmen des Minderjhrigenschutzes und vor
dem Hintergrund einschlgiger kinderrechtlicher Normen abspielt. Dies gibt einen normativen Rahmen, um die Interessen von einreisenden Jugendlichen und aufnehmenden
Kommunen zu verorten. In drei Schritten soll zunchst pointiert die gegenwrtige Lage
bei der Aufnahme der UMF geschildert werden. Im Anschluss werden harte und weiche
Kriterien an eine Inobhutnahme vorgestellt. Abschließend werden vor dem Hintergrund
der aktuellen Debatte um eine quotale Umverteilung der UMF mgliche Verbesserungsmglichkeiten vorgestellt.
1 Der Autor ist Referent des Bundesfachverbands Unbegleitete Minderjhrige Flchtlinge e.V.
2 Genauer dazu siehe Abschnitt 2.
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