Gemeinde Zell Benützungsreglement Garderobengebäude Lochfeld Gemeinde Zell Benützungsreglement Aufenthalts- und Küchenraum im Garderobengebäude Lochfeld in Rikon vom 4. Februar 2016 1 Gemeinde Zell Benützungsreglement Garderobengebäude Lochfeld 1. Die Gemeinde Zell stellt den Aufenthalts- und Küchenraum des Garderobengebäudes Rikon ausserhalb der Spielzeiten des FC Kollbrunn-Rikon den Vereinen und Privatpersonen der Gemeinde Zell zur Verfügung. Die Benützung der Räumlichkeiten ist für die Vereine der Gemeinde gratis. Privatpersonen aus der Gemeinde zahlen pro Benützung Fr. 100.00. Die Gebühren für die Benützung werden von der Gemeinde Zell, Abteilung Liegenschaften, in Rechnung gestellt. 2. Reservationsanfragen für die Benützung des Aufenthaltsraumes können über das neue Online Portal "Raumreservationen" (www.zell.ch) vorgenommen werden. Die schriftliche Anfrage wird direkt der Gemeindeverwaltung, Sekretariat Liegenschaften, Spiegelacker 5, 8486 Rikon, via E-Mail zugestellt. Von Seiten der Benützer ist eine verantwortliche Person zu bezeichnen, welche bei der Übernahme bzw. Rückgabe der Räumlichkeiten persönlich anwesend zu sein hat. 3. Wird auf eine bereits erteilte Bewilligung verzichtet, so ist dies unverzüglich zu melden. Allfällige administrative Kosten, welche entstanden sind dadurch, werden dem Gesuchssteller weiter verrechnet. 4. Die von den Benützern bezeichnete Person ist für die benützten Räume und Gegenstände verantwortlich. Die Räumlichkeiten sind gereinigt und in einwandfreiem Zustand abzugeben. Geschirr ist vollständig, unbeschädigt, sauber und am richtigen Ort versorgt, zu übergeben. Sind Ordnung oder Sauberkeit bei der Rückgabe ungenügend, so wird die Reinigung durch den Hauswart organisiert. Er wird für seinen Aufwand von den verantwortlichen Benützern direkt entschädigt. 5. Die Benützer sind dafür zuständig, den entstandenen Kehrichts/Abfall selber und ordnungsgemäss zu entsorgen. 6. Jeder festgestellte Mangel an der Anlage oder am Mobiliar ist bei der Übergabe bzw. Rückgabe dem Hauswart zu melden. 7. Die Benützer sind für Schäden, welche durch sie verursacht wurden, gegenüber dem Eigentümer haftbar. 8. Die Gemeinde Zell lehnt jede Haftung für Unfälle, Schäden und Ansprüche bei Diebstählen, die mit dem Anlass irgendwie im Zusammenhang stehen, ab. 9. Das Aufstellen von Vereinsmobiliar oder –gerätschaften ist (nach Absprache mit dem Platzwart) nur mit Bewilligung der Liegenschaftenabteilung der Gemeinde Zell gestattet. 10. Die Benützung des Cheminées ist gestattet. Geeignetes Brennholz ist durch die Benützer selbst zu organisieren. Abfälle oder Kehricht dürfen keinesfalls verbrannt werden. 2 Gemeinde Zell Benützungsreglement Garderobengebäude Lochfeld 11. Die Benützer sind angehalten Lärm zu vermeiden. Zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr gilt Nachtruhezeit (Art. 15 Polizeiverordnung). Im Weiteren gelten die Vorschriften der Polizeiverordnung der Gemeinde Zell. Die Polizeiverordnung kann auf der Gemeindeverwaltung Zell, 8486 Rikon oder im Internet eingesehen werden. 12. Die Benützer sind verpflichtet, dass die Autos ausschliesslich auf dem Parkplatz beim Schützenhaus parkiert werden. Insbesondere sind die Besucher darauf aufmerksam zu machen, den Parkplatz anständig zu befahren und diesen auch so zu verlassen (keine aufheulende Motoren bzw. Kavalierstarts). 13. Benützern, welche diesen Anordnungen zuwiderhandeln, kann die Bewilligung zur weiteren Benützung der Räumlichkeiten vom Liegenschaftenvorstand verweigert werden. 14. In sämtlichen Räumlichkeiten des Garderobengebäudes herrscht ein generelles Rauchverbot. Die Benützer sind verpflichtet, das Rauchverbot bei den Gästen durchzusetzen. 15. Das vorliegende Reglement wurde vom Gemeinderat am 4. Februar 2016 genehmigt und ersetzt alle bisherigen Regelungen. Es tritt per sofort in Kraft. Zell, 8486 Rikon, 4. Februar 2016/AM-jc 3
© Copyright 2024 ExpyDoc