Benützungsreglement Garderobengebäude 160204

Gemeinde Zell
Benützungsreglement Garderobengebäude Lochfeld
Gemeinde Zell
Benützungsreglement
Aufenthalts- und Küchenraum
im Garderobengebäude
Lochfeld in Rikon
vom 4. Februar 2016
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Gemeinde Zell
Benützungsreglement Garderobengebäude Lochfeld
1.
Die Gemeinde Zell stellt den Aufenthalts- und Küchenraum des Garderobengebäudes Rikon ausserhalb der Spielzeiten des FC Kollbrunn-Rikon den Vereinen
und Privatpersonen der Gemeinde Zell zur Verfügung. Die Benützung der
Räumlichkeiten ist für die Vereine der Gemeinde gratis. Privatpersonen aus der
Gemeinde zahlen pro Benützung Fr. 100.00. Die Gebühren für die Benützung
werden von der Gemeinde Zell, Abteilung Liegenschaften, in Rechnung gestellt.
2.
Reservationsanfragen für die Benützung des Aufenthaltsraumes können über
das neue Online Portal "Raumreservationen" (www.zell.ch) vorgenommen werden. Die schriftliche Anfrage wird direkt der Gemeindeverwaltung, Sekretariat
Liegenschaften, Spiegelacker 5, 8486 Rikon, via E-Mail zugestellt. Von Seiten
der Benützer ist eine verantwortliche Person zu bezeichnen, welche bei der
Übernahme bzw. Rückgabe der Räumlichkeiten persönlich anwesend zu sein
hat.
3.
Wird auf eine bereits erteilte Bewilligung verzichtet, so ist dies unverzüglich zu
melden. Allfällige administrative Kosten, welche entstanden sind dadurch, werden dem Gesuchssteller weiter verrechnet.
4.
Die von den Benützern bezeichnete Person ist für die benützten Räume und
Gegenstände verantwortlich. Die Räumlichkeiten sind gereinigt und in einwandfreiem Zustand abzugeben. Geschirr ist vollständig, unbeschädigt, sauber und
am richtigen Ort versorgt, zu übergeben.
Sind Ordnung oder Sauberkeit bei der Rückgabe ungenügend, so wird die Reinigung durch den Hauswart organisiert. Er wird für seinen Aufwand von den
verantwortlichen Benützern direkt entschädigt.
5.
Die Benützer sind dafür zuständig, den entstandenen Kehrichts/Abfall selber
und ordnungsgemäss zu entsorgen.
6.
Jeder festgestellte Mangel an der Anlage oder am Mobiliar ist bei der Übergabe
bzw. Rückgabe dem Hauswart zu melden.
7.
Die Benützer sind für Schäden, welche durch sie verursacht wurden, gegenüber dem Eigentümer haftbar.
8.
Die Gemeinde Zell lehnt jede Haftung für Unfälle, Schäden und Ansprüche bei
Diebstählen, die mit dem Anlass irgendwie im Zusammenhang stehen, ab.
9.
Das Aufstellen von Vereinsmobiliar oder –gerätschaften ist (nach Absprache
mit dem Platzwart) nur mit Bewilligung der Liegenschaftenabteilung der Gemeinde Zell gestattet.
10. Die Benützung des Cheminées ist gestattet. Geeignetes Brennholz ist durch die
Benützer selbst zu organisieren. Abfälle oder Kehricht dürfen keinesfalls verbrannt werden.
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Gemeinde Zell
Benützungsreglement Garderobengebäude Lochfeld
11. Die Benützer sind angehalten Lärm zu vermeiden. Zwischen 22.00 Uhr und
07.00 Uhr gilt Nachtruhezeit (Art. 15 Polizeiverordnung). Im Weiteren gelten
die Vorschriften der Polizeiverordnung der Gemeinde Zell. Die Polizeiverordnung kann auf der Gemeindeverwaltung Zell, 8486 Rikon oder im Internet
eingesehen werden.
12. Die Benützer sind verpflichtet, dass die Autos ausschliesslich auf dem Parkplatz beim Schützenhaus parkiert werden. Insbesondere sind die Besucher
darauf aufmerksam zu machen, den Parkplatz anständig zu befahren und diesen auch so zu verlassen (keine aufheulende Motoren bzw. Kavalierstarts).
13. Benützern, welche diesen Anordnungen zuwiderhandeln, kann die Bewilligung
zur weiteren Benützung der Räumlichkeiten vom Liegenschaftenvorstand verweigert werden.
14. In sämtlichen Räumlichkeiten des Garderobengebäudes herrscht ein generelles
Rauchverbot. Die Benützer sind verpflichtet, das Rauchverbot bei den Gästen
durchzusetzen.
15. Das vorliegende Reglement wurde vom Gemeinderat am 4. Februar 2016 genehmigt und ersetzt alle bisherigen Regelungen. Es tritt per sofort in Kraft.
Zell, 8486 Rikon, 4. Februar 2016/AM-jc
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