2. Quartal 2016 :: www.caesar-preller.de BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE IM PROFIFUSSBALL :: www.caesar-preller.de :: www.caesar-preller.de BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE IM PROFIFUSSBALL :: www.caesar-preller.de BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE IM PROFIFUSSBALL BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE IM PROFIFUSSBALL 1 CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER 2. QUARTAL 2016 INHALT Kein Laufband für Beamte 3 Negative Schufaeinträge oftmals rechtswidrig 4 Befristete Arbeitsverträge im Profifußball zulässig 5 Fristlose Kündigung – das Nachschieben von Begründungen 6 Vereinfachte Betriebskostenabrechnung 7 Rechte des Mieters bei Schimmel- befall der Wohnung 8 Hausflurüberwachung mit Video-Türspionen 9 So parkt man richtig 10 Vermieterwechsel und Vorkaufsrecht 11 Die Auswirkungen der Mietpreisbremse 12 Hundebabys an das Autofahren gewöhnen 14 Hundebesitzer sollten eine Versicherung abschliessen 14 Tierrecht – Aussetzen von Hunden kann teuer werden! 15 Schutz von „Stalking“-Opfern 16 Sozialrecht: Kommt die „Teilzeit-Krankschreibung“? 17 Geschenkt ist geschenkt – doch Wiederholen ist keinesfalls immer gestohlen! 18 Wissens-Quiz ??? 19 Quiz Auflösung von Seite 19 19 Vortragstermine 19 Kanzlei – Privat 19 2 CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER 2. QUARTAL 2016 KEIN LAUFBAND FÜR BEAMTE Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 12.01.2016, Az.: 1 K 3238/15.TR, entschieden, dass Beamte ihre privaten Sportgeräte grundsätzlich nicht an ihrem Arbeitsplatz aufstellen dürfen. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, bei dem eine Universitätsmitarbeiterin in ihrem Dienstzimmer ein Laufband aufstellte. Die Universitätsleitung verfügte dann die Entfernung dieses Sportgerätes und setzte diese Verfügung auch im Wege des Verwaltungszwangs durch, wogegen sich die Beamtin vor dem Verwaltungsgericht erfolglos zur Wehr setzte. Ihre Argumentation, dass das Laufband zu einem „dynamischen Arbeitsplatz“ und zum Erhalt ihrer Dienstfähigkeit beitrage, überzeugte die Richter nicht. Vielmehr stehe ein Laufband im Dienstzimmer dem Grundsatz des vollen persönlichen Einsatzes eines Beamten für seinen Dienstherren entgegen. Außerdem sprechen auch bandschutzrechtliche Aspekte gegen das Aufstellen von Sportgeräten in Dienstzimmern. An diesem Rechtsstreit sehen Sie beispielhaft, wie bunt das Feld der Juristerei ist. Eben genau so bunt wie das Leben selbst. Und so ist auch unser Newsletter zu verstehen, den wir viermal im Jahr für Sie als Service herausgeben. 3 CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER Stets sind wir bemüht, eine gute Mischung der darin behandelten Rechtsthemen zu finden, die wir für Sie entsprechend aufbereiten. Wenn Sie Anregungen und Wünsche hierzu haben, lassen Sie es uns wissen. Bitte sprechen Sie uns an! Ihre Birgit Cäsar-Preller Die Angaben in diesem Heft wurden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Eine Haftung für den Inhalt ist ausgeschlossen. Impressum: Herausgeber: Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller Redaktion und Layout: Birgit Cäsar-Preller Gestaltungskonzept: www.ansicht.com Copyright: Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller Fotos. freie Word-Datei 4 2. QUARTAL 2016 NEGATIVE SCHUFAEINTRÄGE OFTMALS RECHTSWIDRIG Ein negativer Schufaeintrag kann Existenzen kosten, da ein solcher oftmals Kündigungen von Darlehen, Telekommunikations- und anderen Dauerverträgen nach sich zieht. Jedoch ist ein negativer Eintrag nur unter engen Voraussetzungen überhaupt zulässig, wie der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller weiß. So ist eine negative Meldung an die Schufa nur erlaubt, wenn eine Vertragsverletzung, wie z.B. ein Zahlungsverzug, unbestritten oder rechtskräftig (z.B. durch ein Gerichtsurteil) festgestellt ist. Hieran halten sich jedoch vor allem Kommunikationsunternehmen selten. Oftmals werden Verletzungen an die Schufa gemeldet, obwohl der Vertragspartner die Forderung rechtzeitig bestreitet bzw. Einreden hiergegen erhebt. Hierfür reicht schon ein Einfaches Widersprechen der geltend gemachten Ansprüche. Cäsar-Preller rät dringend dazu, jährlich die bei der Schufa gespeicherten Daten abzufragen. Dies insbesondere, wenn es Streitigkeiten mit Unternehmen gibt, welche mit der Schufa zusammenarbeiten, also zumeist eben die Telefon- und Internetanbieter, sowie Banken. CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER Sollte trotz des Widerspruches gegen eine Forderung ein Negativ-Eintrag festzustellen sein, so empfiehlt Rechtsanwalt CäsarPreller, sich umgehend rechtlich beraten zu lassen, da es aufgrund des Eintrages sehr schnell zu erheblichen Unannehmlichkeiten wie Kündigungen und Problemen bei Neuabschlüssen kommen kann. :: T I PP S Bevor Sie unnötiges Geld durch aussichtslose Klagen verschwenden, lassen Sie sich umfassend über die Erfolgsaussichten beraten. 2. QUARTAL 2016 BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE IM PROFIFUSSBALL ZULÄSSIG Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 4 Sa 202/15) hat am 17.02.2016 in einer viel beachteten Entscheidung ausgeführt, dass befristete Arbeitsverträge im Profifußball grundsätzlich zulässig sind. Das Gesetz sieht befristete Arbeitsverträge in § 14 TzBfG zwar grundsätzlich als Ausnahme an, was daran deutlich wird, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis immer durch einen „sachlichen Grund“ gerechtfertigt sein muss. Ein solcher sachlicher Grund liegt etwa in der allgemein bekannten und sicherlich von jedem schon einmal durchlebten „Erprobung des Arbeitnehmers“ (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG). Im Profifußball liegt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz der sachliche Grund für eine Befristung jedenfalls in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG begründet, wonach die „Eigenart der Arbeitsleistung“ die Befristung rechtfertigt. 5 CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER Dies erscheint durchaus interessengerecht, da ein professioneller Fußballverein natürlich die Möglichkeit haben muss, leistungsschwächeren Spieler zu kündigen, um ineffiziente Kosten einzusparen und damit letztlich einen Klassenerhalt nicht zu gefährden. Das Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Revision in Erfurt – sollte sie denn angerufen werden - dieser Auffassung folgt. FRISTLOSE KÜNDIGUNG – DAS NACHSCHIEBEN VON BEGRÜNDUNGEN Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte am 10.11.2015 (Az.: 2 Sa 235/15) über eine fristlose Kündigung eines Abteilungsleiters eines Lebensmitteleinzelhandels zu entscheiden, der zunächst mit dem Vorwurf fristlos gekündigt wurde, er habe ein Stück Fleisch im Wert von 80 Cent unrechtmäßig verzehrt und damit seinen Arbeitgeber geschädigt. Im Laufe des Kündigungsschutzrechtstreites und damit nach Ausspruch der fristlosen Kündigung erfuhr der Arbeitgeber von einer sexuellen Belästigung, die der gekündigte Arbeitnehmer schon vor über einem Jahr 6 2. QUARTAL 2016 zulasten einer anderen Mitarbeiterin begangen hat. Der Arbeitgeber nahm diesen neuen Sachverhalt zum Anlass, seine bereits ausgesprochene Kündigung alternativ auch mit diesem Sachverhalt zu begründen. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht nun entschied! Zwar liege der Vorfall bezüglich der sexuellen Belästigung schon über ein Jahr und damit länger als die 2-wöchige Frist für die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB zurück. Allerdings beginnt die Frist gemäß § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Da der Arbeitgeber im Fall erst nach Ausspruch der fristlosen Kündigung wegen des Diebstahls von der schwerwiegenden sexuellen Belästigung erfahren hatte, konnte er CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER diesen neuerlichen Grund auch später noch zur Begründung seiner bereits ausgesprochenen fristlosen Kündigung anführen. Er war nicht gehalten, eine neue fristlose Kündigung auszusprechen und damit Gefahr zu laufen, den Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers nach hinten zu verschieben. Der Vorwurf der sexuellen Belästigung ist auch so schwerwiegend, dass eine fristlose Kündigung ohne weiteres gerechtfertigt ist. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. 2. QUARTAL 2016 Der Bundesgerichtshof beschloss am 20. Januar 2016, dass an Nebenkostenabrechnungen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es müssen von nun an nicht mehr alle einzelnen Rechenschritte aus der Abrechnung nachvollziehbar sein. Teilen sich z. B. mehrere Gebäude einen Müllplatz und zwei Heizstationen und sind die Gesamtkosten nach Wohnfläche auf die Gebäude und die jeweiligen Mieter umgelegt, so muss dies von nun an nicht mehr unbedingt für die einzelnen Mieter nachvollziehbar sein. Welche Kriterien hier zukünftig gelten und welche genauen Folgen dies für die Kontrolle von ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnungen haben wird, bleibt aber abzuwarten. VEREINFACHTE BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG Zukünftig wird es für Vermieter einfacher, formell wirksame Betriebskostenabrechnungen zu erstellen. Betriebskosten setzen sich häufig aus Heizung, Warmwasser und diversen Gebühren für Abwasser, Grundsteuer, Müllbeseitigung, Versicherungen oder Gartenpflege zusammen. Diese Kosten machen meist einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtmiete aus. 7 CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER RECHTE DES MIETERS BEI SCHIMMELBEFALL DER WOHNUNG Schimmelbefall in Mietwohnungen ist keine Seltenheit. Besonders häufig tritt dieser in Räumen mit erhöhter Luftfeuchtigkeit auf. Entdeckt ein Mieter Schimmel, so ist er verpflichtet, dies umgehend dem Vermieter anzuzeigen, da dieser grundsätzlich dazu angehalten ist, diesen zu beseitigen. Fraglich ist sodann nur, wer die eigentlichen Kosten der Sanierung tragen muss. Hierbei muss geklärt werden, auf welchen 8 2. QUARTAL 2016 Gründen die Schimmelbildung basiert und wer dafür verantwortlich ist. Der Vermieter kann immer dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Schimmel aufgrund baulicher Mängel entstehen konnte. Um dies sicher festzustellen, kann der Vermieter einen Gutachter heranziehen, der den Schimmelbefall protokolliert und deren Ursachen dokumentiert. Dies kann auch – für alle Parteien verbindlich – im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens vor Gericht geschehen. Lässt sich die Kostenübernahme auf diesem Weg nicht klären, so muss gerichtlich entschieden werden. Vor Gericht ist üblicherweise der Vermieter in der Beweispflicht, dass der Schimmel eben gerade nicht auf baulichen Mängeln basiert, sondern dem Mieter zuzurechnen ist. Der Mieter kann sich dann nur retten, wenn er sein Heiz- und Lüftungsverhalten genau darlegt. Werden Räume ausreichend gelüftet, verringert dies die Luftfeuchtigkeit, die aufgrund der allgemeinen häuslichen Tätigkeiten wie Wäschetrocknen, Kochen, etc. entstehen kann. Ist sich der Mieter sicher, dass er seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und beginnt der Vermieter nicht umgehend zu handeln, so kann er von Beginn der Schimmelentdeckung an die Miete mindern. Denn Schimmel stellt einen so genannten CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER Mietmangel dar, den der Mieter nicht hinnehmen muss. Dieser kann bereits nach kurzer Zeit durch den Aufenthalt in befallenen Räumen ein erhebliches Risiko für die Gesundheit sein. HAUSFLURÜBERWACHUNG MIT VIDEO-TÜRSPIONEN Fühlt man sich von den Nachbarn belästigt oder ist man mit diesen im Streit, versucht man Schutzmaßnahmen für die eigene Sicherheit zu finden; doch wie weit darf man hierbei gehen ? Überwacht man beispielsweise den Hausflur mit einem Video-Türspion, muss man wissen, dass man dabei das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mitmietern und Dritten verletzt. Hierauf weist Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden hin, der sich auf ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts in München beruft. Eine Mieterin in München hatte an der Eingangstür ihrer Wohnung einen elektrischen Video-Türspion installiert, aus Angst vor ihren Nachbarn, da sie sich mit diesen im Streit befand. Dieser elektrische Video-Türspion konnte tagsüber im Live-Modus das Geschehen im Hausflur vor der Wohnungseingangstür übertragen und nachts war der Video-Türspion im Automatikmodus aktiv. 2. QUARTAL 2016 Die Aufnahmen der nächtlichen Bilder konnten dann auf dem PC der Mieterin angeschaut werden. Nachdem die Vermieterin den Video-Türspion entdeckt hatte, forderte sie die betroffene Mieterin auf, die Kamera zu beseitigen. Dieser Aufforderung kam die Mieterin nicht nach, da sie Angst vor ihren Nachbarn habe. Das zuständige Amtsgericht in München entschied jedoch, dass die Kamera entfernt werden müsse. Bei solchen Kameraaufnahmen wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mitmietern oder Dritten verletzt und dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Man muss eine Interessenabwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Mitmieter und Dritten und dem Schutzinteresse der Vermieterin einerseits und dem Eigentumsrecht und Überwachungsinteresse der beklagten Mieterin andererseits vornehmen. 9 CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER Die Freiheit vor unerwünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte, speziell in der Privat- und Intimsphäre im häuslichen und privaten Bereich, wird von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst, erläutert Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Die Mitmieter haben das Recht, die Wohnung zu verlassen, zu betreten, ungestört Besuch zu empfangen, ohne dass ein Mieter diese Vorgänge überwacht. Diese Eingriffe in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Mitmieter sind nur gerechtfertigt, wenn unmittelbar Angriffe auf die Mieterin bevorstehen und diese die Gefahr nicht anders bewältigen kann. Bei einer bloßen Streitigkeit mit dem Nachbar und Angst vor diesem, kann ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitmieter nicht gerechtfertigt sein. SO PARKT MAN RICHTIG Viele Städter fragen sich, wie sie in dicht besiedelten Gegenden ordnungsgemäß, ohne ein Knöllchen zu bekommen, parken können. Viele denken, es sei egal, wie und in welche Richtung man parke, solange der Verkehr weiterhin reibungslos fließen kann. Allerdings sehen dies die zuständigen Ordnungsbeamten oft anders. Häufig finden dann die Betroffenen ein Knöllchen vor, 10 2. QUARTAL 2016 welches ihnen erläutert, dass sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben und sie werden aufgefordert, ein Bußgeld von 15 € zu zahlen. Abgeschleppt werden die Fahrzeuge nur, sofern der Verkehr behindert wird und das Parken an dieser Stelle tatsächlich verboten ist. Die Regeln für Halten und Parken sind in der Straßenverkehrsordnung in Paragraph 12 geregelt. Demnach ist ausschließlich der rechte Seitenstreifen zum Parken zu verwenden. Von dieser Grundregel gibt es zwei Ausnahmen. Zum einen gibt es z.B. in Einbahnstraßen nur eine Fahrtrichtung, in die geparkt werden kann, weshalb es in diesem Fall egal ist, wo man sein Fahrzeug abstellt. Sollten rechtsseitig der Straße Schienen verlaufen, so kann auch in diesem Falle ausnahmsweise links geparkt werden. Besonders „Smart“-Fahrer parken häufig schlichtweg so, wie es gerade passt, z.B. quer auf einem Längsparkplatz. Dann ragt CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER dieser aber häufig trotzdem ein wenig über die Parklücke hinaus. Das ist aber nicht nur beim Smart so, sondern bspw. auch bei normal parkenden Lieferwagen oder großen Limousinen. In Konflikt geraten dann häufig der Grundsatz des platzsparenden Parkens und die Regelung, in Fahrtrichtung zu parken. Vielerorts nutzen die Ordnungsbeamten die ungeklärte Rechtslage aus, um Knöllchen zu verteilen. Die Betroffenen können sich aber dann immer noch mit einem Widerspruch gegen den Bescheid wenden und zur Begründung auf die bisher wenigen ergangenen Urteile verweisen. Damit die Rechtslage endgültig geklärt wird, müsste wohl ein Fall des Falschparkens vor den BGH kommen, was in Anbetracht der niedrigen Kosten i.H.v. 15 € allerdings eher unwahrscheinlich ist. Sollten Sie sich gegen ein solches Knöllchen mit professioneller Hilfe zur Wehr setzen wollen, so berät Sie die Kanzlei Cäsar-Preller daher gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. :: T I PP S Die Regeln für Halten und Parken sind in der Strassenverkehrsordnung in Paragraf 12 geregelt. Ein Blick hinein lohnt sich manches Mal. 2. QUARTAL 2016 VERMIETERWECHSEL UND VORKAUFSRECHT Nicht selten kommt es vor, dass ein Mieter während der Mietzeit einer Wohnung mit einem Eigentümerwechsel bzw. Vermieterwechsel konfrontiert wird. Dieser allein bewirkt allerdings keine unmittelbaren Nachteile für die Mieter. Die betroffenen Mieter sollten sich dennoch ausführlich über ihre Rechte und Pflichten zum Beispiel bei Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht der Kanzlei Cäsar-Preller, informieren. Prinzipiell gilt, dass sich an der Bestandsmiete vorerst gar nichts ändert, denn Kauf bricht Miete nicht. Der Neueigentümer tritt an die Stelle des Alteigentümers und übernimmt auch alle Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit den alten Mietverhältnissen. Es muss deshalb weder ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, noch eine etwaige Vertragsänderung unterschrieben werden. Außerdem hat der Mieter die Option, von einem möglicherweise zuvor vereinbarten Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Er kann dadurch in den Kaufvertrag zwischen Alt- und Neueigentümer einsteigen. Entscheidet sich der Mieter für diese Option, muss er aber einige Dinge beachten. Der zugrunde liegende Kaufvertrag sollte auf jeden Fall mit Hilfe eines Experten un- 11 CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER tersucht werden. Es sollte hier auf die Maklerprovision geachtet werden. Der eigentliche Kaufvertrag mit dem Fremdinteressenten würde aufgrund eines Vorkaufrechts des Mieters nicht zu Stande kommen, weshalb grundsätzlich auch keine Maklerprovision vom Vorkaufsberechtigten verlangt werden kann. Dennoch befinden sich solche Klauseln nicht selten im Vertrag. Zusätzlich muss der Vorkaufsberechtigte an die Nebenkosten denken, die mit dem Kauf der Wohnung anfallen, bspw. die Grunderwerbssteuer oder Notargebühren. Wird zur Finanzierung des Kaufs ein Kredit aufgenommen, so gilt es zu beachten, dass der Eigenanteil zumindest 20 % beträgt, da dieser sich sonst verteuert. Schließlich können auch dadurch Probleme entstehen, dass der Alteigentümer bis zum Verkauf der Hälfte der Wohnungen die Mehrheit bei der Eigentümer-versammlung besitzt und daher beispielsweise teure Bau 12 2. QUARTAL 2016 maßnahmen durchsetzen kann. Die Kosten müssten dabei von allen Eigentümern getragen werden. Zudem regelt der Alteigentümer die Rechte und Pflichten der Neueigentümer in der sogenannten Teilungserklärung. Auch diese gilt es genauestens zu betrachten. DIE AUSWIRKUNGEN DER MIETPREISBREMSE Seit Beginn des neuen Jahres gilt in vielen Städten die Mietpreisbremse. Jedoch zögern nicht wenige Bundesländer bei der Einführung. Vor allem der mit der Mietpreisbremse verfolgte Sinn und Zweck wird gegenüber dem tatsächlichen Nutzen von vielen angezweifelt. Tatsächlich sind diese Zweifel nicht völlig unbegründet. Die Mietpreisbremse wurde eingeführt, um Mieterhöhungen in Ballungszentren zu verhindern. Vor allem nach dem Auszug eines Mieters nutzten viele Vermieter den Wechsel als Möglichkeit, den Mietpreis zu erhöhen. Vor allem in Großstädten ist dies häufig problemlos möglich gewesen, da die Menschen auf das knappe Wohnungsangebot angewiesen sind und daher im Zweifel auch einen höheren Preis für eine geeignete Wohnung zahlen. CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER 2. QUARTAL 2016 Seit Juni dürfen daher die Preise nicht mehr über 10 % angehoben werden. Sollten allerdings umfangreiche Umbauten oder Neubauten vorliegen, so gilt die Mietpreisbremse jedoch nicht, da dem Vermieter durch die höhere Miete die Kosten wieder zugeführt werden sollen. Außerdem können vorhandene Mietpreise nicht im Nachhinein abgesenkt werden. Das bedeutet, dass es ebenfalls dazu kommen kann, dass Mieten auf einen hohen Preis festgelegt werden. weiterhin hohe Preise vorhanden sein werden, da diese sich an der aktuellen Marktsituation orientieren. Viele Bundesländer sehen die Einführung der Mietpreisbremse schon deshalb als unnötig an, da kein Wohnungs- sondern Mietermangel besteht. Eine Einführung der Mietpreisbremse wäre in diesem Falle zwecklos. Vor allem die neuen Bundesländer wie Sachsen, Sachsen-Anhalt, das Saarland, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern kennen dieses Problem. Thüringen hingegen plant die Einführung für zwei Städte in diesem Jahr. Der Vorsitzende des Mieterbunds, Lukas Siebenkotten, sieht auch in diesem Jahr keine für die Mieter verbesserte Lage. Die Mieten werden weiterhin steigen, da einfach im Schnitt zu wenige Wohnungen vorhanden sind. Mehr als 800.000 Wohnungen fehlen. Wo keine Wohnung gefunden werden kann, bringt aber auch eine Begrenzung der Mietpreise nichts. Nach Schätzungen des deutschen Mieterbundes sind zurzeit nur 6 von 21,2 Millionen Wohnungen durch die Mietpreisbremse betroffen. Wie erfolgreich die Mietdeckelung bisher war, ist noch ebenfalls bisher weitestgehend ungeklärt. Größtenteils seien die Mieten im Endergebnis eher gestiegen. Internetsuchportale wie bspw. Immobilienscout24 bestätigen darüber hinaus auch den Fakt, dass in beliebten Wohngebieten, wo das Angebot ohnehin knapp ist, Teils liegt dies auch daran, dass die Vermieter mangels wirkungsvoller Konsequenzen, die Mietpreisbremse nicht befolgen. Das einzige, was bei Beschwerde eines Mieters passieren kann ist, dass sie die zu viel verlangte Miete wieder auszahlen müssen. Dies sollte aufgrund der konstanten monatlichen Einnahmen ein leichtes sein. Im Gegenzug kann die konstante Mieterhöhung in beliebten Gegenden allerdings auch als positiv gesehen werden, denn werden die Mieten nicht erhöht, werden diese Viertel noch beliebter. :: T I PP S Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Miete ungerechtfertigt hoch ist oder erhöht wurde, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne. 13 CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER HUNDEBABYS AN DAS AUTOFAHREN GEWÖHNEN Hundewelpen können durch das Motorengeräusch und den fremden Geruch der Autositze anfangs verängstigt werden, wenn sie im Auto mitfahren sollen. Tierhalter sollten deshalb, um das Hundebaby nicht zu überfordern, es langsam an Autofahrten gewöhnen. Gut ist zum Beispiel, den Hund vor der ersten Fahrt das Innere des Autos ausreichend beschnuppern zu lassen. Auch sollte der Motor zunächst nur probeweise angestellt werden, um zu sehen, wie das Tier darauf reagiert. Außerdem ist von Vorteil, die Kuscheldecke des Hundes mit ins Auto zu legen. Wer geschickt ist, fährt mit dem Welpen bei den ersten Fahrten zu einem schönen Ziel, z. B. in den Wald oder auf eine Wiese. Dann endet die erste Autofahrt mit einem Spaziergang, und so speichert der Hund die Fahrt als positives Erlebnis ab. Meistens steigt das Tier danach immer wieder gerne ins Auto ein. 14 2. QUARTAL 2016 HUNDEBESITZER SOLLTEN EINE VERSICHERUNG ABSCHLIESSEN Endlich ist der lang ersehnte Urlaub gekommen und der Reise steht nichts mehr im Wege. Der Hund wird noch schnell in der Hundepension abgeliefert und alle Probleme sind gelöst. Doch was ist, wenn der Hund in der Hundepension Schäden versursacht? Haftet man auch dann, wenn man gar nicht vor Ort ist? Ein Hundebesitzer muss grundsätzlich auch dann für die Schäden seines Tieres haften, wenn der Hund in einer Tierpension ist. Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs haftet ein Hundebesitzer nämlich immer (Az.: Vl ZR 372/13). Hundepensionsleiterin klagt vor Gericht Im vorliegenden Fall hatte ein Hundebesitzer seinen Border-Collie für zehn Tage in die Tierpension gegeben, weil er verreisen wollte. Die Besitzerin der Tierpension wollte den Hund am zweiten Tag anleinen, um mit dem Hund spazieren zu gehen. Dabei biss die Hündin ihr in die Ober- und Unterlippe. Daraufhin beschloss die Pensionsleiterin den Hundehalter zu verklagen. Sie verlangte von ihm einen Schadensersatz und Schmerzensgeld. „Die Tierhalterhaftung besteht auch dann, wenn der Halter nicht vor Ort ist und der Tieraufseher durch CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER das Tier verletzt wird.“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Es besteht sogar dann kein Haftungsausschluss, wenn eine gewerbliche Risikoübernahme vereinbart ist. „Es ist unbedingt notwendig, dass man als Hundebesitzer eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abschließt“, rät Rechtsanwalt Cäsar-Preller. „Die Versicherung kostet nur ca. 75 Euro im Jahr und kann den Versicherten vor großen Risiken schützen.“ In Berlin und Hamburg ist die Versicherung sogar verpflichtend, wenn man ein Tier hält. In anderen Bundesländern muss sie nur abgeschlossen werden, wenn man einen Kampfhund besitzt. TIERRECHT – AUSSETZEN VON HUNDEN KANN TEUER WERDEN! Wer denkt, dass es sich beim Aussetzen von Hunden um ein „Kavaliersdelikt“ handelt, irrt gewaltig. „Ein aktuelles Urteil zeigt, dass solch verantwortungslosen Tierhaltern empfindliche Strafen drohen“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim CäsarPreller mit. Ein Paar hatte eine Mischlingshündin im Wald an einen Baum gebunden, da sie sich mit der Haltung des Tieres überfordert gefühlt hatten und es loswerden wollten, um 2. QUARTAL 2016 in den Urlaub zu fahren. Der Hund war mit einem Kettenhalsband mit einer Würgevorrichtung hoch an einem Baum fixiert worden, sodass er sich weder hinlegen noch Wasser aufnehmen konnte. Es bestand insbesondere die Gefahr, dass sich das Tier an der Leine selbst strangulieren würde. Durch eine glückliche Fügung wurde das Tier bereits nach einer Stunde, in der es allerdings bereits höllische Qualen erlitt, entdeckt, und konnte von Feuerwehr befreit und versorgt werden. Ebenso glücklicherweise meldeten sich nach einer Veröffentlichung eines Fotos des Tieres Zeugen, die das Paar zuvor mit dem Tier beobachtet hatten. Die Täter konnten also ermittelt werden. Das zuständige Amtsgericht sprach wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von 800 bzw. 600 € aus und stellte insbesondere die Schwere des Missbrauchs am Tier heraus. Es bleibt zu hoffen, dass sich andere verantwortungslose Tierhalter durch solche Urteile von ähnlichen Taten abschrecken lassen. 15 CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER SCHUTZ VON „STALKING“-OPFERN Das Problem ist leider vielen Menschen bekannt: Wie wehre ich mich dagegen, wenn mir eine bekannte oder unbekannte Person gegen meinen Willen nachstellt, mich permanent beobachtet, anruft, SMS oder EMails schreibt, mich unter psychischen Druck setzt, ich meine Wohnung nicht mehr oder nur noch unter großer Angst verlassen kann und sich damit letztlich die Führung meines ganzen Lebens nachhaltig beeinträchtigt? „Stalking-Opfer fühlen sich häufig hilflos, und juristisch ist es oft schwierig, hier eine Handhabe zu bekommen“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim CäsarPreller mit. Der Gesetzgeber hat daher im Jahre 2008 den Tatbestand „Nachstellung“ als § 238 ins Strafgesetzbuch eingefügt. Dieser stellt ausdrücklich das beharrliche Nachstellen gegen den ausdrücklich erklärten Willen einer Person, sei es durch ständiges Nähesuchen, Kontaktaufnahme durch Fernkommunikationsmittel und sogar unbefugter Bestellung von Waren unter Missbrauch der persönlichen Daten des Opfers, unter Strafe. Dem Täter droht eine Freiheitsstrafe 16 2. QUARTAL 2016 bis zu drei Jahren, bei schlimmen gesundheitlichen Folgen für das Opfer sogar eine höhere Freiheitsstrafe. Nunmehr ist geplant, durch eine Verschärfung dieses Tatbestandes den Opferschutz weiter zu stärken. Für die Strafbarkeit soll es künftig ausreichen, wenn die Handlungen objektiv geeignet sind, das Opfer zu beeinträchtigen. Die jetzige Fassung fordert noch subjektiv eine „schwerwiegende Beeinträchtigung des Opfers in seiner Lebensgestaltung“. Hierdurch ist natürlich Voraussetzung, dass das Opfer offen über diese Umstände spricht und entsprechend darlegt, was für viele natürlich aus Schamgründen schwierig sein kann. Wird die neue Fassung eingeführt, steht zu erwarten, dass sich weniger Opfer von einer Strafanzeige abhalten lassen, da sie dann weniger befürchten müssen, möglicherweise intime Fragen gestellt zu bekommen. Es bleibt zu hoffen, dass hierdurch eine nachhaltige Abschreckungswirkung auf potenzielle Stalker erzielt und somit eine der größten Unsitten unserer modernen Kommunikationsgesellschaft im Interesse der Opfer von Stalkingübergriffen eingedämmt werden kann. CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER SOZIALRECHT: KOMMT DIE „TEILZEIT-KRANKSCHREIBUNG“? Die Ausgaben, die die Krankenkassen für Krankengeldzahlungen im Jahre 2014 hatten, sind rekordverdächtig: ca. 10,6 Milliarden Euro sollen dies gewesen sein. „Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Mitarbeiter von Krankenkassen Versicherte am Telefon gedrängt oder gar genötigt haben, doch endlich wieder arbeiten zu gehen“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit. „So sehr es natürlich nachvollziehbar ist, dass Krankenkassen versuchen, die offensichtliche Ausgabenflut einzudämmen, so wenig sind derartige Praktiken natürlich zulässig“, so Cäsar-Preller weiter. Die Bundesregierung hat nun ein Gutachten beim Sachverständigenrat für das Gesundheitswesen in Auftrag gegeben, um zu eruieren, wie dem entgegengewirkt werden kann. Das Ergebnis ist zunächst erstaunlich: Primärer Faktor für die erhöhten Krankengeldzahlungen sind offenbar gar nicht steigende Krankheitszeiten bei den Arbeitnehmern, sondern mehr Beschäftigung, höhere Löhne und der Umstand, dass auch viele ältere Arbeitnehmer in Zeiten niedriger Renten noch arbeiten müssen. Zwar stiegen auch die Krankheitszeiten, doch schlagen 2. QUARTAL 2016 diese wirtschaftlich wohl nicht so signifikant auf das Gesamtergebnis, wie zunächst angenommen. Weiterhin enthielt das Gutachten einen wohl zunächst mutig zu nennenden Vorstoß: Denkbar sei laut den Sachverständigen auch eine so genannte „Teilzeit-Krankschreibung“. Es gehe ja nicht immer darum, ob ein Arbeitnehmer vollständig arbeitsfähig oder arbeitsunfähig ist. Hingegen sei es denkbar, dass der Arbeitnehmer je nach Berufstätigkeit und Krankheit einen Teil seiner Aufgaben durchaus noch verrichten kann. Es wäre dann möglich, dass ein Arbeitnehmer beispielsweise zu 75 % krankgeschrieben wird, und dann 25 % seiner Arbeitszeit noch arbeiten geht. Er würde dann konsequenterweise 25 % seines Lohnes noch weiter vom Arbeitgeber beziehen, und 75 % als Krankengeld von seiner Krankenkasse. Vor allem in skandinavischen Ländern gebe es bereits solche Modelle, die auch erfolgreich angewandt würden. Die weitere Entwicklung in Deutschland werden wir natürlich beobachten. 17 CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER GESCHENKT IST GESCHENKT – DOCH WIEDERHOLEN IST KEINESFALLS IMMER GESTOHLEN! Um kaum ein Rechtsgeschäft aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ranken sich bei Laien so viele Missverständnisse wie bei der Schenkung. „Praktische Beispiele zeigen, dass die Annahme, eine Schenkung könnte nicht zurückgefordert werden, so nicht richtig ist“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit. Wird zum Beispiel etwas verschenkt und dem Beschenkten eine Auflage gemacht, kann dieser den Gegenstand natürlich nicht behalten, wenn er der Auflage nicht nachkommt. Dies ist praktisch bedeutsam, wenn Eheleute ihrer erwachsenen Tochter ein Hausgrundstück überlassen, und zwar mit der Auflage, dass die Tochter dafür die Eltern bis zu deren Ableben „pflegen“ muss. Kommt die Tochter dem nicht nach, kann sie dazu gezwungen werden, den Eltern das Haus zurückgegeben. Kann der Schenker seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht mehr bestreiten, ist denkbar, dass er wirtschaftlich bedeutsame Schenkungsgegenstände zurückholen kann. In der Praxis wird sich wohl kaum jemand gegenüber dem Schenker selbst die 18 2. QUARTAL 2016 „Blöße geben“, müsste er doch dann dem Beschenkten gegenüber seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Doch gleichwohl ist die Vorschrift bedeutsam, und zwar vor allem in Fällen, in denen der Schenker soziale Leistungen in Anspruch nimmt. Kommt das Sozialamt auf den „Trichter“, dass der Schenker sich durch die Schenkung ärmer gemacht hat, als er sein müsste, kann es im Interesse der Allgemeinheit die Ansprüche auf sich überleiten und ohne Zutun des Schenkers selbst das Geschenkte zurückfordern. Schließlich wird im Gesetz schön abstrakt formuliert: Der Schenker kann das Geschenkte zurückfordern, wenn sich der Beschenkte ihm gegenüber „groben Undanks“ schuldig macht. Um es insoweit vorweg zu nehmen: Der praktische Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist sehr gering, es muss hier schon einiges Gravierendes in der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem passieren, dass von „groben Undank“ gesprochen werden kann. Das klassische „Du hast nicht danke gesagt“ - reicht hier auf jeden Fall nicht! CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER 2. QUARTAL 2016 WISSENS-QUIZ ??? Das Herz des Menschen schlägt ohne Belastung durchschnittlich 50 bis 100 Mal die Minute. Auf wie viele Schläge kann der Puls bei Aufregung oder bei Spitzensportlern steigen? a: 160 b: 180 c: 200 a: 160 b: 180 c: 200 a: 160 ??? WISSENS-QUIZ Quizauflösung siehe Seite 20 b: 180 c: 200 19 CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER 2. QUARTAL 2016 QUIZ AUFLÖSUNG VON SEITE 19 Die Antwort ist: c: 200 SEITE 19 Die Antwort ist: QUIZ AUFLÖSUNG Die Antwort ist: VON SEITE 19 Die Antwort ist: Menschen: Bei extremer psychischer und körperlicher Belastung kann sich der Puls (Herzschlag) des Menschen auf 200 Schläge pro Minute erhöhen. Spitzensportler im Ausdauerbereich wie z. B. Radrennfahrer oder Langläufer erreichen diese Werte bei Höchstleistung regelmäßig. Dafür haben sie allerdings einen Ruhepuls, der weniger als halb so hoch ist wie bei normalen Menschen. So wurden z. B. beim spanischen Radprofi Miguel Indurain, der 1991-95 fünfmal hintereinander die Tour de France gewann, und beim kenianischen Mittelstreckenläufer Henry Rono Ruhepulse von rund 30 Schlägen pro Minute gemessen. SEITE 19 QUIZ AUFLÖSUNG VON SEITE 19 SEITE 19 Tierreich: Die Käferschnecke lässt es am ruhigsten angehen; ihr Herz schlägt nur etwa fünf bis siebenmal pro Minute. Auch die Miesmuschel erreicht nur eine Pulsfrequenz von 10 Schlägen pro Minute. Den langsamsten Puls bei den Säugern hat der Elefant (25 Schläge / Minute). Dagegen rast das Herz des Kanarienvogels mit 1000 Schlägen pro Minute. QUIZ AUFLÖSUNG VON SEITE 19 SEITE 19 20 CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER 2. QUARTAL 2016 VORTRAGSTERMINE April, Mai und Juni 2016 Haben Sie Interesse? Dann melden Sie sich bitte an unter Tel.: 06 11 – 45 02 30 VORTRAGSTERMINE THEMA TERMIN WIDERRUF VON DARLEHENSVERTRÄGEN MITTWOCH, 13.04. 18.30 UHR ERBSCHAFTSSTEUER UND KEIN ENDE – DIE REFORM DER REFORM MONTAG, 18.04. 18:0 UHR WAS TUN, WENN DIE KRANKENKASSE NICHT ZAHLT? DIENSTAG, 19.04. 18:00 UHR ÄRGER MIT DEM VETERINÄRAMT? WAS TUN? MITTWOCH, 20.04. 18:00 UHR WIDERRUF VON DARLEHENSVERTRÄGEN MITTWOCH, 20.04. 18.30 UHR GEWERBERAUMMIETRECHT: DIE BESONDERHEITEN BEI DER VERMIETUNG; SCHRIFTFORMERFORDERNIS UND VERTRAG DONNERSTAG, 21.04. 18.00 UHR DER DIGITALE NACHLASS – WAS GESCHIEHT NACH MEINEM TOD MIT MEINEM EMAILACCOUNT MONTAG, 09.05. 18:00 UHR ANSPRUCH AUF URLAUB – ÄRGER MIT DEM ARBEITGEBER? MITTWOCH, 11.05. 18:00 UHR WIDERRUF VON DARLEHENSVERTRÄGEN MITTWOCH, 11.05. 18.30 UHR DIE KÜNDIGUNGSRECHTE DES VERMIETERS EIGENBEDARF - VERTRAGSVERSTÖSSE DONNERSTAG, 12.05. 18.00 UHR WIDERRUF VON DARLEHENSVERTRÄGEN MITTWOCH, 18.05. 18.30 UHR 21 CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER 2. QUARTAL 2016 THEMA TERMIN WIDERRUF VON DARLEHENSVERTRÄGEN MITTWOCH, 15.06. 18.30 UHR IHR RECHT ALS PATIENT MONTAG, 20.06. 18.00 UHR IHRE RECHTE ALS WOHNUNGSEIGENTÜMER: HAUSGELD, JAHRESABRECHNUNG, EIGENTÜMERVERSAMMLUNG DIENSTAG, 21.06. 18.00 UHR ANSPRÜCHE AUS DER GESETZL. UNFALLVERSICHERUNG – WER ZAHLT SCHADEN? MITTWOCH, 22.06. 18.00 UHR WIDERRUF VON DARLEHENSVERTRÄGEN MITTWOCH, 23.06. 18.30 UHR SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT – KONSEQUENZEN FÜR DEN ARBEITGEBER DONNERSTAG, 24.06. 18.00 UHR Alle Termine sind ohne Gewähr und können kurzfristig abgeändert/abgesagt werden. Alle Vorträge finden in der Villa Justitia statt. 22 CÄSAR-PRELLER :: KANZLEI NEWSLETTER 2. QUARTAL 2016 KANZLEI – PRIVAT Gründung des Vereins: „Servicebüro Interkulturelle TEXT EINGEBEN Mediation e.V.“ KANZLEI – PRIVAT Kanzlei Privat Anfang des Jahres hat sich das Ehepaar Gründung Vereins: Cäsar-Preller mitdes einigen Mitstreitern zusammen getan und Interkulturelle den Verein „Service„Servicebüro büro Interkulturelle Mediation e.V.“ TEXT EINGEBEN Mediation e.V.“ gegründet. – KANZLEI KANZLEI – – PRIVAT PRIVAT Aktuell wird die Gesellschaft mit vielen neuen Herausforderungen belastet, die Gründung des Vereins: sich aus kulturellen Unterschieden erge„Servicebüro Interkulturelle ben, die vermeintlich das Zusammenleben Mediation e.V.“ stören können. Diese sind beispielhaft: Unterschiedliche (Mutter)Sprachen Unterschiede im nonverbalen Gründung des Vereins: Verhalten einzelner Kulturkreise Kanzlei Interkulturelle -„Servicebüro Umgang mit Emotionen Privat -Mediation Unterschiedee.V.“ in der Konfliktkultur, allgemein die Art, wie mit Konflikten umgegangen wird EINGEBEN -TEXT Unterschied in den kulturellen Normen und Werten Kanzlei Es istPrivat wichtig, Konflikte nicht grundsätzlich auf verschiedene Kulturen zurückzuführen und Unterschiede zu betonen. Allerdings ist zu bedenken, dass kulturelle UnterTEXT EINGEBEN schiede allein meist nicht ausreichen, um einen schwer lösbaren Konflikt hervor zu rufen. Meist sind es Erfahrungen der Missachtung und Entwürdigung, die bei den Menschen zu anhaltenden Konflikten und schlimmstenfalls zu einem Bedürfnis nach Rache führen. KANZLEI – PRIVAT Das –Servicebüro Interkulturelle Mediation nimmt sich dieser Konflikte an und vermittelt gewaltfrei und strukturiert durch die erprobten Techniken der Interkulturellen Mediation. Das Ziel des Vereins ist vor allem die Ausbildung zu Interkulturellen Konfliktschlichtern, Trainern und Mediato– ren/Innen. Wer Interesse an einer Ausbildung hat, soll sich bitte melden: www.s-i-m.online 23 Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht :: Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tieranwalt ::Abogado inscrito col. 4 (Spanischer Anwalt) und weitere angestellte Anwälte, darunter ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Öffnungszeiten in Wiesbaden: Mo. - Fr. 8.00 – 19.00 Uhr und Sa. 10.00 – 15.00 Uhr Sprechstundenstandorte in Bad Harzburg, Berlin, Hamburg, Köln, München, Stuttgart, Puerto de la Cruz (Teneriffa), Lugano (Schweiz) Kooperationspartner Mediation: Birgit Cäsar-Preller, Joachim Wiesbaden Fachanwalt für Bau- und Wiesbaden ArchitektenrechtHausverwaltung: :: Fachanwalt für Bankund Cäsar-Preller, Kapitalmarktrecht Kooperationspartner Tieranwalt :: FAbogado inscrito col. 4 (Spanischer Anwalt) und weitere angestellte Anwälte, ein Fachanwalt für Mietund Wohnungseigentumsrecht Mediation: Birgitdarunter Cäsar-Preller, Wiesbaden Hausverwaltung: Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden Kooperationspartner Öffnungszeiten in Wiesbaden: Mo. - Fr. 8.00 – 19.00 Uhr und Sa. 10.00 – 15.00 Uhr Sprechstundenstandorte in Bad Harzburg, Berlin, Hamburg, Joachim Köln, München, Stuttgart,Wiesbaden Mediation: Birgit Cäsar-Preller, Wiesbaden Hausverwaltung: Cäsar-Preller, Puerto de la Cruz (Teneriffa), Lugano (Schweiz) Kooperationspartner Mediation: Birgit Cäsar-Preller, Wiesbaden Hausverwaltung: Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden Mediation: Birgit Cäsar-Preller, Wiesbaden Hausverwaltung: Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht :: Fachanwalt für Bankund KapiKooperationspartner talmarktrecht Tieranwalt inscritoWiesbaden col. 4 (Spanischer Anwalt) und weitere angestellte Anwälte, Mediation: ::Abogado Birgit Cäsar-Preller, Hausverwaltung: Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden darunter ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Öffnungszeiten in Wiesbaden: Mo. - Fr.Hausverwaltung: 8.00 – 19.00 UhrJoachim und Sa. 10.00 – 15.00 Uhr Mediation: Birgit Cäsar-Preller, Wiesbaden Cäsar-Preller, Wiesbaden Sprechstundenstandorte in Bad Harzburg, Berlin, Hamburg, Köln, München, Stuttgart, Puerto de la Cruz (Teneriffa), Lugano Joachim (Schweiz) Mediation: Birgit Cäsar-Preller, Wiesbaden Hausverwaltung: Cäsar-Preller, Wiesbaden Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht :: Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tieranwalt :: FAbogado inscrito col. 4 (Spanischer Anwalt) und weitere angestellte Anwälte, darunter ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Öffnungszeiten in Wiesbaden: Mo. - Fr. 8.00 – 19.00 Uhr und Sa. 10.00 – 15.00 Uhr Sprechstundenstandorte in Bad Harzburg, Berlin, Hamburg, Köln, München, Stuttgart, Puerto de la Cruz (Teneriffa), Lugano (Schweiz) RECHTSANWALTSKANZLEI CÄSAR-PRELLER Uhlandstraße 4 – Villa Justitia Kooperationspartner Telefon (06 11) 4 50 23-0 65189 Wiesbaden Telefax (06 11) 4 50 23-17 www.caesar-preller.de [email protected] Fachanwalt fürE-Mail: Bau- und Architektenrecht :: Fachanwalt für Bank- und KapiKooperationspartner
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