Zugang zum SGB II und zum Arbeitsmarkt für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer Aufenthaltspapier SGB II Beschäftigung gestattet Selbstständigkeit gestattet Förderung nach SGB III Nein Nur Beratung Nein Nein Nur Beratung und Vermittlung in Ausbildung Ja, wenn Azubi oder seine Eltern sich eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten haben und hier erwerbstätig waren (§ 59 Abs. 3 SGB III / § 8 Abs. 3 BAföG) Nein Ja Ja, wenn Azubi oder seine Eltern sich eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten haben und hier erwerbstätig waren (§ 59 Abs. 3 SGB III / § 8 Abs. 3 BAföG) Nur Beratung Nein BAB Förderung der Berufsausbildung nach § 75 ff. SGB III BAföG Aufenthaltsgestattung - § 55 AsylVfG (Asylverfahren läuft noch) Aufenthalt kürzer als 3 Monate Nein Ja – Erlaubnis auf Antrag (ab 15 Monate Aufenthalt ohne Vorrangprüfung) Aufenthalt zwischen 3 Monaten und 4 Jahren Nein AsylbLG Aufenthalt länger als 4 Jahre Berufsausbildung, Freiwilligendienst, Beschäftigung als Hochqualifizierter oder bei Verwandten, etc. sind ohne Zustimmung der BA zu gestatten Zustimmungsfrei, aber Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich Duldung - § 60 a AufenthG (Asylantrag wurde abgelehnt, Abschiebung wurde ausgesetzt) Nein Aufenthalt kürzer als 3 Monate Nein AsylbLG Berufsausbildung, Freiwilligendienst, Beschäftigung als Hochqualifizierter oder bei Verwandten, etc. sind ohne Zustimmung der BA zu gestatten, wenn die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht untersagt ist Herausgeber: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Arbeit Nein Autorin: Jasmin Beetz Stand: 28.05.2015 -1- Zugang zum SGB II und zum Arbeitsmarkt für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer SGB II Aufenthaltspapier Beschäftigung gestattet Selbstständigkeit gestattet Förderung nach SGB III Förderung der Berufsausbildung nach § 75 ff. SGB III BAB BAföG Duldung - § 60 a AufenthG (Asylantrag wurde abgelehnt, Abschiebung wurde ausgesetzt) Ja – Erlaubnis auf Antrag, wenn die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht untersagt ist (ab 15 Monate Aufenthalt ohne Vorrangprüfung) Aufenthalt zwischen 3 Monaten und 4 Jahren Nein Aufenthalt länger als 4 Jahre Berufsausbildung, Freiwilligendienst, Beschäftigung als Hochqualifizierter oder bei Verwandten, etc. sind ohne Zustimmung der BA zu gestatten, wenn die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht untersagt ist Nein Nur Beratung und Vermittlung in Ausbildung; wenn Erlaubnis zu Beschäftigung untersagt ist nur Beratung Zustimmungsfrei, aber Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich Nein Ja; wenn Erlaubnis zu Beschäftigung untersagt ist nur Beratung Zustimmungsfrei, aber Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich Nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde Ja Ja, wenn Azubi oder seine Eltern sich eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten haben und hier erwerbstätig waren (§ 59 Abs. 3 SGB III / § 8 Abs. 3 BAföG) Ja, bei ununterbrochenem rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt in Deutschland Ja, wenn Azubi oder seine Eltern sich eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten haben und hier erwerbstätig waren (§ 59 Abs. 3 SGB III) Ja, bei ununterbrochenem rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt in Deutschland Ja Ja Ja Aufenthaltserlaubnis § 23 Abs. 1 AufenthG Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden Ja Herausgeber: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Arbeit Autorin: Jasmin Beetz Stand: 28.05.2015 -2- Zugang zum SGB II und zum Arbeitsmarkt für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer Aufenthaltspapier SGB II Beschäftigung gestattet Selbstständigkeit gestattet Förderung nach SGB III BAB Förderung der Berufsausbildung nach § 75 ff. SGB III BAföG Aufenthaltserlaubnis § 23 Abs 1 AufenthG mit Zusatz „wegen des Krieges im Heimatland“ Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden Nein AsylbLG Zustimmungsfrei, aber Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich Nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde Ja Ja Ja Ja § 23 Abs. 2 AufenthG Aufenthaltsgewährung bei besonders gelagerten politischen Interessen Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Zustimmungsfrei, aber Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich Nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde Ja Ja, bei mindestens 4jährigem rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt in Deutschland Nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde Ja Ja, wenn Azubi oder seine Eltern sich eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten haben und hier erwerbstätig waren (§ 59 Abs. 3 SGB III / § 8 Abs. 3 BAföG) § 23 a AufenthG § 25 Abs. 1 AufenthG § 25 Abs. 2 AufenthG AE in Härtefällen AE für anerkannte Asylberechtigte AE für anerkannte Flüchtlinge Zustimmungsfrei, aber Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich Zustimmungsfrei, aber Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich § 25 Abs. 3 AufenthG AE bei Abschiebeverbot Ja § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG AE zum vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen Nein AsylbLG AE bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte Nein AsylbLG Zustimmungsfrei, aber Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich) Nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde Ja Ja, bei mindestens 4jährigem rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt in Deutschland Ja Zustimmungsfrei, aber Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich Nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde Ja Ja, bei mindestens 4jährigem rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt in Deutschland Ja Zustimmungsfrei, aber Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich Nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde Ja Ja, wenn Azubi oder seine Eltern sich eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten haben und hier erwerbstätig waren (§ 59 Abs. 3 SGB III / § 8 Abs. 3 BAföG) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG wenn für 6 Monate oder weniger gültig und der Inhaber vor Erteilung zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylblG gehörte § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG wenn gültig für mehr als 6 Monate oder wenn der Inhaber vor Erteilung nicht zum Kreis der Anspruchsbrechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylblG gehörte § 25 Abs. 4a AufenthG AE bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte AE für Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution Herausgeber: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Arbeit Autorin: Jasmin Beetz Stand: 28.05.2015 -3- Zugang zum SGB II und zum Arbeitsmarkt für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer Aufenthaltspapier SGB II Beschäftigung gestattet Selbstständigkeit gestattet Förderung nach SGB III BAB Förderung der Berufsausbildung nach § 75 ff. SGB III BAföG Aufenthaltserlaubnis AE für Opfer von Arbeitsausbeutung Ja AE bei rechtlichem oder tatsächlichen Ausreisehindernis Ja AE bei rechtlichem oder tatsächlichen Ausreisehindernis Nein AsylbLG § 25 a AufenthG AE für gut integriete Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern und Geschwister Ja § 104 a,b AufenthG Bleiberecht/ Altfallregelung Ja § 25 Abs. 4b AufenthG § 25 Abs. 5 AufenthG wenn die Aussetzung der Abschiebung mind. 18 Monate zurückliegt § 25 Abs. 5 AufenthG wenn die Aussetzung der Abschiebung weniger als 18 Monate zurückliegt Zustimmungsfrei, aber Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich) Zustimmungsfrei, aber Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich Zustimmungsfrei, aber Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich Zustimmungsfrei, aber Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich Ja Nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde Ja Ja, wenn Azubi oder seine Eltern sich eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten haben und hier erwerbstätig waren (§ 59 Abs. 3 SGB III / § 8 Abs. 3 BAföG) Nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde Ja Ja, bei mindestens 4jährigem rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt in Deutschland Nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde Ja Ja, bei mindestens 4jährigem rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt in Deutschland Nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Niederlassungserlaubnis / Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU § 9 AufenthG § 9a AufenthG Niederlassungserlaubnis Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürger_innen § 5 FreizügG Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürger_innen Ja, wenn der Unionsbürger ebenfalls SGB IILeistungen erhalten kann Ja Ja Ja Grundsätzlich ja, aber § 59 SGB III und § 8 BAföG sind zu beachten § 4a FreizügG Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürger_innen Ja Ja Ja Ja Ja Herausgeber: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Arbeit Autorin: Jasmin Beetz Stand: 28.05.2015 Ja Ja -4-
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