Datei - Landkreis Fulda

Zugang zum SGB II und zum Arbeitsmarkt für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer
Aufenthaltspapier
SGB II
Beschäftigung gestattet
Selbstständigkeit
gestattet
Förderung nach
SGB III
Nein
Nur Beratung
Nein
Nein
Nur Beratung
und Vermittlung
in Ausbildung
Ja, wenn Azubi oder seine Eltern sich eine bestimmte Zeit
in Deutschland aufgehalten haben und hier erwerbstätig
waren (§ 59 Abs. 3 SGB III / § 8 Abs. 3 BAföG)
Nein
Ja
Ja, wenn Azubi oder seine Eltern sich eine bestimmte Zeit
in Deutschland aufgehalten haben und hier erwerbstätig
waren (§ 59 Abs. 3 SGB III / § 8 Abs. 3 BAföG)
Nur Beratung
Nein
BAB
Förderung der Berufsausbildung
nach § 75 ff. SGB III
BAföG
Aufenthaltsgestattung - § 55 AsylVfG (Asylverfahren läuft noch)
Aufenthalt kürzer als 3
Monate
Nein
Ja – Erlaubnis auf Antrag (ab 15 Monate Aufenthalt
ohne Vorrangprüfung)
Aufenthalt zwischen 3
Monaten und 4 Jahren
Nein
AsylbLG
Aufenthalt länger als 4
Jahre
Berufsausbildung, Freiwilligendienst,
Beschäftigung als Hochqualifizierter oder bei
Verwandten, etc. sind ohne Zustimmung der BA zu
gestatten
Zustimmungsfrei, aber Erlaubnis der
Ausländerbehörde erforderlich
Duldung - § 60 a AufenthG (Asylantrag wurde abgelehnt, Abschiebung wurde ausgesetzt)
Nein
Aufenthalt kürzer als 3
Monate
Nein
AsylbLG
Berufsausbildung, Freiwilligendienst,
Beschäftigung als Hochqualifizierter oder bei
Verwandten, etc. sind ohne Zustimmung der BA zu
gestatten, wenn die Erlaubnis zur Beschäftigung
nicht untersagt ist
Herausgeber: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Arbeit
Nein
Autorin: Jasmin Beetz
Stand: 28.05.2015
-1-
Zugang zum SGB II und zum Arbeitsmarkt für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer
SGB
II
Aufenthaltspapier
Beschäftigung
gestattet
Selbstständigkeit
gestattet
Förderung
nach SGB III
Förderung der
Berufsausbildung
nach § 75 ff. SGB III
BAB
BAföG
Duldung - § 60 a AufenthG (Asylantrag wurde abgelehnt, Abschiebung wurde ausgesetzt)
Ja – Erlaubnis auf
Antrag, wenn die
Erlaubnis zur
Beschäftigung nicht
untersagt ist (ab 15
Monate Aufenthalt
ohne Vorrangprüfung)
Aufenthalt
zwischen 3
Monaten und 4
Jahren
Nein
Aufenthalt länger
als 4 Jahre
Berufsausbildung,
Freiwilligendienst,
Beschäftigung als
Hochqualifizierter oder
bei Verwandten, etc.
sind ohne Zustimmung
der BA zu gestatten,
wenn die Erlaubnis zur
Beschäftigung nicht
untersagt ist
Nein
Nur Beratung
und Vermittlung
in Ausbildung;
wenn Erlaubnis
zu
Beschäftigung
untersagt ist nur
Beratung
Zustimmungsfrei, aber
Erlaubnis der
Ausländerbehörde
erforderlich
Nein
Ja; wenn
Erlaubnis zu
Beschäftigung
untersagt ist nur
Beratung
Zustimmungsfrei, aber
Erlaubnis der
Ausländerbehörde
erforderlich
Nur mit Erlaubnis
der
Ausländerbehörde
Ja
Ja, wenn Azubi oder seine Eltern sich eine bestimmte Zeit in
Deutschland aufgehalten haben und hier erwerbstätig waren (§ 59
Abs. 3 SGB III / § 8 Abs. 3 BAföG)
Ja, bei
ununterbrochenem
rechtmäßigen,
gestatteten oder
geduldeten
Aufenthalt in
Deutschland
Ja, wenn Azubi oder
seine Eltern sich eine
bestimmte Zeit in
Deutschland
aufgehalten haben
und hier erwerbstätig
waren (§ 59 Abs. 3
SGB III)
Ja, bei
ununterbrochenem
rechtmäßigen,
gestatteten oder
geduldeten
Aufenthalt in
Deutschland
Ja
Ja
Ja
Aufenthaltserlaubnis
§ 23 Abs. 1
AufenthG
Aufenthaltsgewährung
durch die obersten
Landesbehörden
Ja
Herausgeber: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Arbeit
Autorin: Jasmin Beetz
Stand: 28.05.2015
-2-
Zugang zum SGB II und zum Arbeitsmarkt für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer
Aufenthaltspapier
SGB II
Beschäftigung
gestattet
Selbstständigkeit
gestattet
Förderung
nach SGB
III
BAB
Förderung der
Berufsausbildung nach §
75 ff. SGB III
BAföG
Aufenthaltserlaubnis
§ 23 Abs 1 AufenthG mit Zusatz
„wegen des Krieges im Heimatland“
Aufenthaltsgewährung
durch die obersten
Landesbehörden
Nein
AsylbLG
Zustimmungsfrei, aber
Erlaubnis der
Ausländerbehörde
erforderlich
Nur mit Erlaubnis
der
Ausländerbehörde
Ja
Ja
Ja
Ja
§ 23 Abs. 2 AufenthG
Aufenthaltsgewährung bei
besonders gelagerten
politischen Interessen
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Zustimmungsfrei, aber
Erlaubnis der
Ausländerbehörde
erforderlich
Nur mit Erlaubnis
der
Ausländerbehörde
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Nur mit Erlaubnis
der
Ausländerbehörde
Ja
Ja, bei mindestens 4jährigem rechtmäßigen,
gestatteten oder geduldeten Aufenthalt in
Deutschland
Nur mit Erlaubnis
der
Ausländerbehörde
Ja
Ja, wenn Azubi oder seine Eltern sich eine
bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten
haben und hier erwerbstätig waren (§ 59 Abs.
3 SGB III / § 8 Abs. 3 BAföG)
§ 23 a AufenthG
§ 25 Abs. 1 AufenthG
§ 25 Abs. 2 AufenthG
AE in Härtefällen
AE für anerkannte
Asylberechtigte
AE für anerkannte
Flüchtlinge
Zustimmungsfrei, aber
Erlaubnis der
Ausländerbehörde
erforderlich
Zustimmungsfrei, aber
Erlaubnis der
Ausländerbehörde
erforderlich
§ 25 Abs. 3 AufenthG
AE bei Abschiebeverbot
Ja
§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
AE zum vorübergehenden
Aufenthalt aus dringenden
humanitären oder
persönlichen Gründen
Nein
AsylbLG
AE bei Vorliegen einer
außergewöhnlichen Härte
Nein
AsylbLG
Zustimmungsfrei, aber
Erlaubnis der
Ausländerbehörde
erforderlich)
Nur mit Erlaubnis
der
Ausländerbehörde
Ja
Ja, bei mindestens 4jährigem rechtmäßigen,
gestatteten oder geduldeten Aufenthalt in
Deutschland
Ja
Zustimmungsfrei, aber
Erlaubnis der
Ausländerbehörde
erforderlich
Nur mit Erlaubnis
der
Ausländerbehörde
Ja
Ja, bei mindestens 4jährigem rechtmäßigen,
gestatteten oder geduldeten Aufenthalt in
Deutschland
Ja
Zustimmungsfrei, aber
Erlaubnis der
Ausländerbehörde
erforderlich
Nur mit Erlaubnis
der
Ausländerbehörde
Ja
Ja, wenn Azubi oder seine Eltern sich eine
bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten
haben und hier erwerbstätig waren (§ 59 Abs.
3 SGB III / § 8 Abs. 3 BAföG)
§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG wenn
für 6 Monate oder weniger gültig
und der Inhaber vor Erteilung zum
Kreis der Anspruchsberechtigten
nach § 1 Abs. 1 AsylblG gehörte
§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG wenn
gültig für mehr als 6 Monate oder
wenn der Inhaber vor Erteilung nicht
zum Kreis der
Anspruchsbrechtigten nach § 1 Abs.
1 AsylblG gehörte
§ 25 Abs. 4a AufenthG
AE bei Vorliegen einer
außergewöhnlichen Härte
AE für Opfer von
Menschenhandel und
Zwangsprostitution
Herausgeber: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Arbeit
Autorin: Jasmin Beetz
Stand: 28.05.2015
-3-
Zugang zum SGB II und zum Arbeitsmarkt für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer
Aufenthaltspapier
SGB II
Beschäftigung
gestattet
Selbstständigkeit
gestattet
Förderung
nach SGB
III
BAB
Förderung der
Berufsausbildung nach §
75 ff. SGB III
BAföG
Aufenthaltserlaubnis
AE für Opfer von
Arbeitsausbeutung
Ja
AE bei rechtlichem oder
tatsächlichen
Ausreisehindernis
Ja
AE bei rechtlichem oder
tatsächlichen
Ausreisehindernis
Nein AsylbLG
§ 25 a AufenthG
AE für gut integriete Kinder
und Jugendliche sowie deren
Eltern und Geschwister
Ja
§ 104 a,b AufenthG
Bleiberecht/ Altfallregelung
Ja
§ 25 Abs. 4b AufenthG
§ 25 Abs. 5 AufenthG
wenn die Aussetzung der
Abschiebung mind. 18
Monate zurückliegt
§ 25 Abs. 5 AufenthG
wenn die Aussetzung der
Abschiebung weniger als
18 Monate zurückliegt
Zustimmungsfrei, aber
Erlaubnis der
Ausländerbehörde
erforderlich)
Zustimmungsfrei, aber
Erlaubnis der
Ausländerbehörde
erforderlich
Zustimmungsfrei, aber
Erlaubnis der
Ausländerbehörde
erforderlich
Zustimmungsfrei, aber
Erlaubnis der
Ausländerbehörde
erforderlich
Ja
Nur mit Erlaubnis
der
Ausländerbehörde
Ja
Ja, wenn Azubi oder seine Eltern sich eine
bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten
haben und hier erwerbstätig waren (§ 59 Abs.
3 SGB III / § 8 Abs. 3 BAföG)
Nur mit Erlaubnis
der
Ausländerbehörde
Ja
Ja, bei mindestens 4jährigem rechtmäßigen,
gestatteten oder geduldeten Aufenthalt in
Deutschland
Nur mit Erlaubnis
der
Ausländerbehörde
Ja
Ja, bei mindestens 4jährigem rechtmäßigen,
gestatteten oder geduldeten Aufenthalt in
Deutschland
Nur mit Erlaubnis
der
Ausländerbehörde
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Niederlassungserlaubnis / Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU
§ 9 AufenthG
§ 9a AufenthG
Niederlassungserlaubnis
Erlaubnis zum
Daueraufenthalt EU
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürger_innen
§ 5 FreizügG
Aufenthaltskarte für
Familienangehörige von
Unionsbürger_innen
Ja, wenn der
Unionsbürger
ebenfalls SGB IILeistungen
erhalten kann
Ja
Ja
Ja
Grundsätzlich ja, aber § 59 SGB III und § 8
BAföG sind zu beachten
§ 4a FreizügG
Daueraufenthaltskarte für
Familienangehörige von
Unionsbürger_innen
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Herausgeber: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Arbeit
Autorin: Jasmin Beetz
Stand: 28.05.2015
Ja
Ja
-4-