Fischgewässer der Energie AG Oberösterreich Stausee Neufelden – 1. April bis 30. November Von der Staumauer in Neufelden flußaufwärts bis Haus Unterfeuchtenbach Nr. 13. Fischen von der Staumauer sowie vom Boot aus verboten! 2 Angelruten.; ggf. Spiegelschwankungen durch Staubetrieb möglich Fangbeschränkung: 3 Fische lt. u. a Liste auf Allg. Bestimmungen - davon max. 1 Hecht oder 1 Zander pro Tag; maximal jedoch 10 Fische; Lizenzpreise: TK–EUR 15,--; JK–EUR 180,-Ausgabestellen: Gemeindeamt Neufelden, Kaffeekonditorei Schröckmayr (Neufelden), Aqua World (Rohrbach), Shell-Tankstelle Sepp Hartl (St. Martin); Angelzubehör Kraml (St. Martin), Weitgasser, Fisherman´s Partner (beide Linz), Angelsport Plöckinger (Haibach), Anglerwelt, Angelsport Paschinger (beide Wels), Ranna Stausee – 1. April bis 30. November Stausee (A): Linksseitige Hälfte der Ranna von der Langmühle bis zur Staumauer sowie rechtsseitige Flusshälfte der Ranna von der Staumauer bis ca. 800 m flussaufwärts zur ehemaligen Ratzesberger-Durchfahrt. Fischen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. 3 Angelruten. Fischen von der Staumauer, vom Konzinger-Steg und vom Boot aus, sowie Bootfahren generell, verboten! Ggf. Spiegelschwankungen durch Staubetrieb möglich. Ranna-Fließstrecke (B): Von der Einmündung des Osterbaches bis zur Langmühle von beiden Ufern aus ; Fischen nur mit der Fliege! Fangbeschränkung (A+B): 3 Fische lt. u. a Liste auf Allg. Bestimmungen - davon 2 Zander/Tag; maximal jedoch 10 Fische; (Zander 50 cm, Hecht:60 cm) April u. Mai: Fischen mit sämtlichen Gummiködern sowie Nachtfischen verboten! Lizenzpreise: TK Stausee–EUR 15,--, TK Fliegenstrecke- 22,--, JK–Stausee EUR 160,--/190,-- (mit Nachtfischen), Kombikarte (Stausee/Fließstrecke)–EUR € 220,-/260,-- (mit Nachtfischen) Ausgabestellen: Weitgasser, Fisherman´s Partner (beide Linz), Anglerwelt, Angelsport Paschinger (beide Wels), GH Wundsam, Bäckerei u. Tankstelle Wöß, GH Weiß, (alle Neustift), GH Mayrhofer (Altenhof), Angelzubehör Kraml (St. Martin), Aqua World (Rohrbach), Angelsport Plöckinger (Haibach), Bäckerei Stögmüller (Oberkappel), Waffen Bauer (D-Hauzenberg), Angelcenter Passau; Christoph´s Angelshop (Altreichenau) Steyr bei Molln – 16. März bis 31. Oktober Von der Staumauer Kraftwerk Agonitz bis zur Einmündung des Rinnerbergerbaches linksufrig, und rechtsufrig im rechten Winkel zur Flussachse von der Mündung des Rinnerbergerbaches aus. Fliegenrute mit Schonhaken (max. 25 mm) mit jew. einer künstlicher Fliege, Nymphe oder einem Streamer. Keine bleibeschwerten Vorfächer. Bissanzeiger: nur Polyfaden erlaubt. Setzkescher verboten. Keine Bootsbenützung! Fangbeschränkung: max. 3 Stk./Tag; Bachforelle, Regenbogenforelle u. Bachsaibling: 30 cm, Äschen ganzjährig. geschont Lizenzpreise: TK–EUR 100,--. Ausgabestellen: Johann Rußmann (Molln, Haushoferstr. 20; Tel.: 0699 -11 09 92 41), Weitgasser, Fisherman´s Partner (beide Linz), Jagd & Fischerei Höller (Gmunden) Schwarzensee – 1. April bis 31. Oktober Im gesamten Bereich des Schwarzensees mit Ausnahme des Schongebietes, d. h. im Einflußbereich des Moosbaches innerhalb der markierten Grenzen. 2 Angelruten. Fischen vom Boot verboten (Ausnahme: Boot der Energie AG-Angelsektion und Boot der Fischerei-Aufsicht). Fangbeschränkung: 3 Fische lt. u. a Liste auf Allg. Bestimmungen – davon 1 Hecht, max. jedoch 10 Fische; Krebsfang ausnahmslos untersagt! Hecht: 60 cm – bis 1. Juni geschont! Lizenzpreise: TK–EUR 15,--, 3-TK EUR 40,--, JK–EUR 370,--. Ausgabestellen: Gasthaus „Zur Lore“/Kölbinger /direkt am See), Angelgeräte Sams (Bad Ischl), Angelsport Loidl (Ebensee), Jagd & Fischerei Höller (Gmunden), Fischerei Struger (Bad Goisern), Anglerwelt , Angelsport Paschinger (beide Wels), Weitgasser, Fisherman´s Partner (beide Linz). Traun bei Marchtrenk +Altarm – 1. April bis 30. November Traun Fluss (A): Vom Fluß-km 24,95 bis zur Staumauer des Kraftwerkes Marchtrenk. 2 Angelruten, Anfüttern generell verboten, Futterspirale erlaubt; Fangbeschränkung: 3 Edelfische pro Tag. Altarm (B): bis zum ehemaligen Grenzdamm (Grenztafel). gegen Recht Landesfischereiverein 2 Angelruten; April: kein Spinnfischen (Blinkern); Mai: Altarm generell gesperrt; Fischausnehmen am Gewässer verboten; Anfüttern generell verboten, Futterspirale erlaubt; Abfahren zum Gewässer mit Kraftfahrzeugen ist verboten. Fangbeschränkung: 3 Fische lt. u. a Liste auf Allg. Bestimmungen - davon 1 Hecht bzw. 2 Karpfen pro Tag;, maximal jedoch 10 Fische; A+B: maximal 3 Edelfische pro Tag, Karpfen ab 60 cm sind zurückzusetzen Amur ganzjährig geschont! Lizenzpreise: JK–EUR 220,-- (keine TK) Gosaubach – 1. Mai bis 15. September Vom Staubecken Gosauschmied bis zum Eibeneck einschließlich Stauseen, ausgenommen sämtliche Nebenbäche. Flussstrecke Gosaubach (A): 1 Angelrute; nur mit Fliegenrute Stauseen (Gosauschmied, Klaushof) (B): 1 Angelrute mit einem Haken, kein Stoppelfischen; kein Fischen mit Wurm od. Teig und keine Drillinge; Fangbeschränkung: 3 Salmoniden pro Tag. Bachforellen: 30 cm, Krebsfang ausnahmslos untersagt! Lizenzpreise: TK–EUR 33,--, JK–EUR 550,--. Ausgabestellen: Gasthaus Gosauschmied (Gosau),Tourismusbüro Gosau, Angelgeräte Sams (Bad Ischl), Angelsport Loidl (Ebensee), Jagd&Fischerei Höller (Gmunden), Fischerei Struger (Bad Goisern); Weitgasser, Fisherman´s Partner (beide Linz). Gosausee – 15. Mai bis 15. September Im gesamten Bereich des Gosausees; Fischfang nur vom Ufer aus Fangbeschränkung: 2 Seesaiblinge (27 cm) und 1 Seeforelle (50 cm) pro Tag;, Barsche keine Fangbeschränkung Ausgabestellen: JK - EUR 500,-- (keine TK) Großarler Ache – 1. April bis 30. September Land Salzburg - von der Grenzmarkierung unterhalb der Aubauernbrücke (Zufahrt Aubauer) bis zur Einmündung in die Salzach. 1 Angelrute mit 1 Schonhaken, Lebendköder und Wurmfischen verboten. Fangbeschränkung: 3 Salmoniden pro Tag Lizenzpreise: TK–EUR 22,--; JK–EUR 290,--. Ausgabestellen: Tourismusbüro in Großarl und St. Johann, Angelsport Mayrhofer (St. Johann) Mühlbacher Ache – 1. April bis 30. September Land Salzburg - vom Ursprung der Mühlbacher Ache bis zur Mühlbachsperre in Mitterberghütten einschließlich der Nebenbäche. 1 Angelrute mit 1 Schonhaken, Lebendköder und Wurmfischen sowie Fischen von der Straße aus verboten! Fangbeschränkung: 3 Salmoniden pro Tag. Lizenzpreise: TK–EUR 22,--; JK–EUR 290,--. Ausgabestellen: Tourismusbüro in Mühlbach, St. Johann u. Bischofshofen, Angelsport Mayrhofer (St. Johann), Wagrainer Ache – 1. April bis 30. September Land Salzburg – beginnend 50 m unterhalb der Schwaighofbachmündung im Ortsgebiet von Wagrain bis zur Mündung in die Salzach. 1 Angelrute mit 1 Schonhaken, Lebendköder und Wurmfischen verboten. Fangbeschränkung: 3 Salmoniden pro Tag. Lizenzpreise: TK–EUR 22,--; JK–EUR 290,--. Ausgabestellen: Tourismusbüro in Wagrain und St. Johann, Angelsport Mayrhofer (St. Johann), Jahreskarten sind limitiert und ausschließlich in der Energie AG erhältlich: Energie AG Oberösterreich Business Services GmbH Fischereiwirtschaft Böhmerwaldstraße 3 · 4020 Linz Klemens Kirchmair: Tel.: 0732/9000-3822, Fax: 0732/9000-53822 e-mail: [email protected] www.fischerei.energieag.at Allgemeine Fischereibestimmungen für Energie AG -Fischwässer Saison 2016 (Ausnahmen siehe Besondere Bestimmungen auf Tages und Jahreskarten der jeweiligen Gewässer) I. Lizenz: Der Fischfang und darf nur mit einer gültigen Lizenz (Tages-Wochen- oder Jahreskarte) in Verbindung mit der amtlichen OÖ. Fischerkarte sowie einem Lizenzbuch ausgeübt werden. Der Fischtag ist vor Beginn des Fischens einzutragen! Die Lizenz ist nicht übertragbar. II. Gerät: Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben und darf nur mit der Angelrute (max. 2 Ruten mit jew. 1 Haken, Hegene mit max. 3 Nymphen) betrieben werden. Legangeln und Nachtschnüre sowie die Verwendung von Drahtsetzkeschern sind verboten! Unterfangkescher, Maßband und Hakenlöser sind beim Fischen ständig mitzuführen. Das Verlassen der ausgelegten Angelruten ist verboten. Der Höchstabstand zwischen den Ruten darf 10 m nicht überschreiten. III. Beschränkungen: Der Fischfang darf, wenn nicht anders angegeben, nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang vom Ufer aus ausgeübt werden. Die Energie AG behält sich vor, einzelne Wasserstrecken aus Gründen der Schonung zu sperren, die Anzahl der Fischtage zu beschränken oder die erlaubte Fangzahl während der Saison zu ändern. An Stauseen ggf. Spiegelschwankungen durch Staubetrieb möglich. IV. Brittelmaße: Aalrutte Äsche Bachforelle Hecht Karpfen 40 cm 32 cm 28 cm 60 cm 40 cm Regenbogenforelle Reinanke (Maräne) Schleie Seeforelle Seesaibling 28 cm 35 cm 25 cm 60 cm 28cm Wels Zander Bachsaibling 80 cm 50 cm 25 cm Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind ausnahmslos auf schonende Art in das Wasser zurückzusetzen. V. Mitfischen Kinder bis 12 Jahre (ohne Fischerkarte) dürfen in Begleitung einer Aufsichtsperson (ab 18 Jahren), die im Besitz einer Fischerkarte bzw. einer gültigen Lizenz und eines Lizenzbüchels ist, mitfischen. Sie müssen jedoch ebenfalls im Besitz eines eigenen Lizenzbüchels sein und sich in unmittelbarer Nähe der Aufsichtsperson aufhalten. Die Anzahl der Angelruten darf die erlaubte Stückanzahl pro Gewässer nicht überschreiten. VI. Fangverzeichnis: Jeder Fischtag (vor Beginn des Fischens!), sowie jeder angeeignete Fisch (auch im Setzkescher, Kübel) ist in das Fangverzeichnis einzutragen. Dieses ist ständig mitzuführen (bei Kontrolle vorzuweisen) und nach Lizenzablauf bei der Ausgabestelle, ggf. im Sammelkästchen oder direkt an die Energie AG zu senden. Nach Aneignung des letzten Edelfisches lt. jeweiliger Fangbeschränkung ist der Fischtag zu beenden. Die Abgabe des Fangverzeichnisses ist Voraussetzung für die Wiedererteilung der Lizenz. VII. Kontrolle: Jeder Lizenznehmer ist verpflichtet, die Lizenz- sowie die Rucksack- und Fahrzeugkontrolle durch die Kontrollorgane ohne Widerspruch zu gestatten. Die Fischereischutzorgane sind berechtigt, bei Vergehen gegen die gegenständlichen Bestimmungen bzw. gegen das Fischereigesetz, die Fischereilizenz für ungültig zu erklären und dies an den Bewirtschafter (Energie AG) weiterzuleiten. Mit dem Lizenzerwerb verpflichtet sich jeder Angler, an der Überwachung des Fischwassers mitzuwirken und alle von ihm wahrgenommenen Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften oder der Fischereibedingungen der Energie AG umgehend bekanntzugeben. VIII. Sanktionen: Eine Übertretung kann zum Verfall sämtlicher Fischereilizenzen für Energie AG-Fischwässer führen. Das Recht zur Erstattung einer Anzeige wird vorbehalten. IX. Schäden und Umweltschutz: Für die beim Fischfang verursachten Schäden bzw. für Unfälle aller Art haftet jeder Lizenzinhaber selbst. Insbesondere ist auf größtmögliche Schonung der Natur zu achten und alles zu unterlassen, was zu Schäden an Bäumen, Sträuchern und am Uferbewuchs führt. Alle Lizenznehmer werden angehalten, Wahrnehmungen über Wasserverunreinigungen oder Fischsterben unverzüglich an die Energie AG weiterzuleiten bzw. falls möglich fotografisch zu dokumentieren. Das Hinterlassen von Abfällen an Ufern oder in Gewässern, das Errichten von Unterständen und Plattformen sowie das Entzünden von Feuern ist verboten! Der Lizenznehmer nimmt mit Beginn des Fischtages die gegenständlichen Bestimmungen ausnahmslos zur Kenntnis.
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