Allgemeine Fischereibestimmungen

Fischgewässer der Energie AG Oberösterreich
Stausee Neufelden – 1. April bis 30. November
Von der Staumauer in Neufelden flußaufwärts bis Haus Unterfeuchtenbach Nr. 13. Fischen von der Staumauer sowie
vom Boot aus verboten! 2 Angelruten.; ggf. Spiegelschwankungen durch Staubetrieb möglich
Fangbeschränkung: 3 Fische lt. u. a Liste auf Allg. Bestimmungen - davon max. 1 Hecht oder 1 Zander pro Tag;
maximal jedoch 10 Fische;
Lizenzpreise: TK–EUR 15,--; JK–EUR 180,-Ausgabestellen: Gemeindeamt Neufelden, Kaffeekonditorei Schröckmayr (Neufelden), Aqua World (Rohrbach),
Shell-Tankstelle Sepp Hartl (St. Martin); Angelzubehör Kraml (St. Martin), Weitgasser, Fisherman´s Partner (beide
Linz), Angelsport Plöckinger (Haibach), Anglerwelt, Angelsport Paschinger (beide Wels),
Ranna Stausee – 1. April bis 30. November
Stausee (A): Linksseitige Hälfte der Ranna von der Langmühle bis zur Staumauer sowie rechtsseitige Flusshälfte der
Ranna von der Staumauer bis ca. 800 m flussaufwärts zur ehemaligen Ratzesberger-Durchfahrt. Fischen von
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. 3 Angelruten. Fischen von der Staumauer, vom Konzinger-Steg und vom Boot
aus, sowie Bootfahren generell, verboten! Ggf. Spiegelschwankungen durch Staubetrieb möglich.
Ranna-Fließstrecke (B): Von der Einmündung des Osterbaches bis zur Langmühle von beiden Ufern aus ; Fischen
nur mit der Fliege!
Fangbeschränkung (A+B): 3 Fische lt. u. a Liste auf Allg. Bestimmungen - davon 2 Zander/Tag; maximal jedoch 10
Fische; (Zander 50 cm, Hecht:60 cm)
April u. Mai: Fischen mit sämtlichen Gummiködern sowie Nachtfischen verboten!
Lizenzpreise: TK Stausee–EUR 15,--, TK Fliegenstrecke- 22,--, JK–Stausee EUR 160,--/190,-- (mit Nachtfischen),
Kombikarte (Stausee/Fließstrecke)–EUR € 220,-/260,-- (mit Nachtfischen)
Ausgabestellen: Weitgasser, Fisherman´s Partner (beide Linz), Anglerwelt, Angelsport Paschinger (beide Wels), GH
Wundsam, Bäckerei u. Tankstelle Wöß, GH Weiß, (alle Neustift), GH Mayrhofer (Altenhof), Angelzubehör Kraml (St.
Martin), Aqua World (Rohrbach), Angelsport Plöckinger (Haibach), Bäckerei Stögmüller (Oberkappel), Waffen Bauer
(D-Hauzenberg), Angelcenter Passau; Christoph´s Angelshop (Altreichenau)
Steyr bei Molln – 16. März bis 31. Oktober
Von der Staumauer Kraftwerk Agonitz bis zur Einmündung des Rinnerbergerbaches linksufrig, und rechtsufrig im
rechten Winkel zur Flussachse von der Mündung des Rinnerbergerbaches aus. Fliegenrute mit Schonhaken (max. 25
mm) mit jew. einer künstlicher Fliege, Nymphe oder einem Streamer. Keine bleibeschwerten Vorfächer. Bissanzeiger:
nur Polyfaden erlaubt. Setzkescher verboten. Keine Bootsbenützung!
Fangbeschränkung: max. 3 Stk./Tag; Bachforelle, Regenbogenforelle u. Bachsaibling: 30 cm,
Äschen ganzjährig. geschont
Lizenzpreise: TK–EUR 100,--. Ausgabestellen: Johann Rußmann (Molln, Haushoferstr. 20; Tel.: 0699 -11 09 92 41),
Weitgasser, Fisherman´s Partner (beide Linz), Jagd & Fischerei Höller (Gmunden)
Schwarzensee – 1. April bis 31. Oktober
Im gesamten Bereich des Schwarzensees mit Ausnahme des Schongebietes, d. h. im Einflußbereich des
Moosbaches innerhalb der markierten Grenzen. 2 Angelruten. Fischen vom Boot verboten (Ausnahme: Boot der
Energie AG-Angelsektion und Boot der Fischerei-Aufsicht).
Fangbeschränkung: 3 Fische lt. u. a Liste auf Allg. Bestimmungen – davon 1 Hecht, max. jedoch 10 Fische;
Krebsfang ausnahmslos untersagt! Hecht: 60 cm – bis 1. Juni geschont!
Lizenzpreise: TK–EUR 15,--, 3-TK EUR 40,--, JK–EUR 370,--.
Ausgabestellen: Gasthaus „Zur Lore“/Kölbinger /direkt am See), Angelgeräte Sams (Bad Ischl), Angelsport Loidl
(Ebensee), Jagd & Fischerei Höller (Gmunden), Fischerei Struger (Bad Goisern), Anglerwelt , Angelsport Paschinger
(beide Wels), Weitgasser, Fisherman´s Partner (beide Linz).
Traun bei Marchtrenk +Altarm – 1. April bis 30. November
Traun Fluss (A): Vom Fluß-km 24,95 bis zur Staumauer des Kraftwerkes Marchtrenk.
2 Angelruten, Anfüttern generell verboten, Futterspirale erlaubt; Fangbeschränkung: 3 Edelfische pro Tag.
Altarm (B): bis zum ehemaligen Grenzdamm (Grenztafel). gegen Recht Landesfischereiverein
2 Angelruten; April: kein Spinnfischen (Blinkern); Mai: Altarm generell gesperrt; Fischausnehmen am Gewässer
verboten; Anfüttern generell verboten, Futterspirale erlaubt; Abfahren zum Gewässer mit Kraftfahrzeugen ist verboten.
Fangbeschränkung: 3 Fische lt. u. a Liste auf Allg. Bestimmungen - davon 1 Hecht bzw. 2 Karpfen pro Tag;,
maximal jedoch 10 Fische; A+B: maximal 3 Edelfische pro Tag, Karpfen ab 60 cm sind zurückzusetzen Amur
ganzjährig geschont!
Lizenzpreise: JK–EUR 220,-- (keine TK)
Gosaubach – 1. Mai bis 15. September
Vom Staubecken Gosauschmied bis zum Eibeneck einschließlich Stauseen, ausgenommen sämtliche Nebenbäche.
Flussstrecke Gosaubach (A): 1 Angelrute; nur mit Fliegenrute
Stauseen (Gosauschmied, Klaushof) (B): 1 Angelrute mit einem Haken, kein Stoppelfischen; kein Fischen mit
Wurm od. Teig und keine Drillinge;
Fangbeschränkung: 3 Salmoniden pro Tag. Bachforellen: 30 cm, Krebsfang ausnahmslos untersagt!
Lizenzpreise: TK–EUR 33,--, JK–EUR 550,--.
Ausgabestellen: Gasthaus Gosauschmied (Gosau),Tourismusbüro Gosau, Angelgeräte Sams (Bad Ischl),
Angelsport Loidl (Ebensee), Jagd&Fischerei Höller (Gmunden), Fischerei Struger (Bad Goisern); Weitgasser,
Fisherman´s Partner (beide Linz).
Gosausee – 15. Mai bis 15. September
Im gesamten Bereich des Gosausees; Fischfang nur vom Ufer aus
Fangbeschränkung: 2 Seesaiblinge (27 cm) und 1 Seeforelle (50 cm) pro Tag;, Barsche keine Fangbeschränkung
Ausgabestellen: JK - EUR 500,-- (keine TK)
Großarler Ache – 1. April bis 30. September
Land Salzburg - von der Grenzmarkierung unterhalb der Aubauernbrücke (Zufahrt Aubauer) bis zur Einmündung in
die Salzach. 1 Angelrute mit 1 Schonhaken, Lebendköder und Wurmfischen verboten.
Fangbeschränkung: 3 Salmoniden pro Tag
Lizenzpreise: TK–EUR 22,--; JK–EUR 290,--.
Ausgabestellen: Tourismusbüro in Großarl und St. Johann, Angelsport Mayrhofer (St. Johann)
Mühlbacher Ache – 1. April bis 30. September
Land Salzburg - vom Ursprung der Mühlbacher Ache bis zur Mühlbachsperre in Mitterberghütten einschließlich der
Nebenbäche. 1 Angelrute mit 1 Schonhaken, Lebendköder und Wurmfischen sowie Fischen von der Straße aus
verboten!
Fangbeschränkung: 3 Salmoniden pro Tag.
Lizenzpreise: TK–EUR 22,--; JK–EUR 290,--.
Ausgabestellen: Tourismusbüro in Mühlbach, St. Johann u. Bischofshofen, Angelsport Mayrhofer (St. Johann),
Wagrainer Ache – 1. April bis 30. September
Land Salzburg – beginnend 50 m unterhalb der Schwaighofbachmündung im Ortsgebiet von Wagrain bis zur
Mündung in die Salzach. 1 Angelrute mit 1 Schonhaken, Lebendköder und Wurmfischen verboten.
Fangbeschränkung: 3 Salmoniden pro Tag.
Lizenzpreise: TK–EUR 22,--; JK–EUR 290,--. Ausgabestellen: Tourismusbüro in Wagrain und St. Johann, Angelsport
Mayrhofer (St. Johann),
Jahreskarten sind limitiert und ausschließlich in der Energie AG erhältlich:
Energie AG Oberösterreich
Business Services GmbH
Fischereiwirtschaft
Böhmerwaldstraße 3 · 4020 Linz
Klemens Kirchmair: Tel.: 0732/9000-3822, Fax: 0732/9000-53822
e-mail: [email protected]
www.fischerei.energieag.at
Allgemeine Fischereibestimmungen
für Energie AG -Fischwässer Saison 2016
(Ausnahmen siehe Besondere Bestimmungen auf Tages und Jahreskarten der jeweiligen Gewässer)
I. Lizenz: Der Fischfang und darf nur mit einer gültigen Lizenz (Tages-Wochen- oder Jahreskarte) in Verbindung mit
der amtlichen OÖ. Fischerkarte sowie einem Lizenzbuch ausgeübt werden. Der Fischtag ist vor Beginn des
Fischens einzutragen! Die Lizenz ist nicht übertragbar.
II. Gerät: Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben und darf nur mit der Angelrute (max. 2 Ruten mit jew. 1 Haken,
Hegene mit max. 3 Nymphen) betrieben werden. Legangeln und Nachtschnüre sowie die Verwendung von
Drahtsetzkeschern sind verboten! Unterfangkescher, Maßband und Hakenlöser sind beim Fischen ständig
mitzuführen. Das Verlassen der ausgelegten Angelruten ist verboten. Der Höchstabstand zwischen den Ruten darf
10 m nicht überschreiten.
III. Beschränkungen: Der Fischfang darf, wenn nicht anders angegeben, nur von Sonnenaufgang bis
Sonnenuntergang vom Ufer aus ausgeübt werden. Die Energie AG behält sich vor, einzelne Wasserstrecken aus
Gründen der Schonung zu sperren, die Anzahl der Fischtage zu beschränken oder die erlaubte Fangzahl während
der Saison zu ändern. An Stauseen ggf. Spiegelschwankungen durch Staubetrieb möglich.
IV. Brittelmaße:
Aalrutte
Äsche
Bachforelle
Hecht
Karpfen
40 cm
32 cm
28 cm
60 cm
40 cm
Regenbogenforelle
Reinanke (Maräne)
Schleie
Seeforelle
Seesaibling
28 cm
35 cm
25 cm
60 cm
28cm
Wels
Zander
Bachsaibling
80 cm
50 cm
25 cm
Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind ausnahmslos auf schonende Art in das Wasser
zurückzusetzen.
V. Mitfischen
Kinder bis 12 Jahre (ohne Fischerkarte) dürfen in Begleitung einer Aufsichtsperson (ab 18 Jahren), die im Besitz
einer Fischerkarte bzw. einer gültigen Lizenz und eines Lizenzbüchels ist, mitfischen. Sie müssen jedoch ebenfalls im
Besitz eines eigenen Lizenzbüchels sein und sich in unmittelbarer Nähe der Aufsichtsperson aufhalten. Die Anzahl
der Angelruten darf die erlaubte Stückanzahl pro Gewässer nicht überschreiten.
VI. Fangverzeichnis: Jeder Fischtag (vor Beginn des Fischens!), sowie jeder angeeignete Fisch (auch im
Setzkescher, Kübel) ist in das Fangverzeichnis einzutragen. Dieses ist ständig mitzuführen (bei Kontrolle
vorzuweisen) und nach Lizenzablauf bei der Ausgabestelle, ggf. im Sammelkästchen oder direkt an die Energie AG
zu senden. Nach Aneignung des letzten Edelfisches lt. jeweiliger Fangbeschränkung ist der Fischtag zu beenden.
Die Abgabe des Fangverzeichnisses ist Voraussetzung für die Wiedererteilung der Lizenz.
VII. Kontrolle: Jeder Lizenznehmer ist verpflichtet, die Lizenz- sowie die Rucksack- und Fahrzeugkontrolle durch die
Kontrollorgane ohne Widerspruch zu gestatten. Die Fischereischutzorgane sind berechtigt, bei Vergehen gegen die
gegenständlichen Bestimmungen bzw. gegen das Fischereigesetz, die Fischereilizenz für ungültig zu erklären und
dies an den Bewirtschafter (Energie AG) weiterzuleiten.
Mit dem Lizenzerwerb verpflichtet sich jeder Angler, an der Überwachung des Fischwassers mitzuwirken und alle von
ihm wahrgenommenen Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften oder der Fischereibedingungen der Energie AG
umgehend bekanntzugeben.
VIII. Sanktionen: Eine Übertretung kann zum Verfall sämtlicher Fischereilizenzen für Energie AG-Fischwässer
führen. Das Recht zur Erstattung einer Anzeige wird vorbehalten.
IX. Schäden und Umweltschutz: Für die beim Fischfang verursachten Schäden bzw. für Unfälle aller Art haftet
jeder Lizenzinhaber selbst. Insbesondere ist auf größtmögliche Schonung der Natur zu achten und alles zu
unterlassen, was zu Schäden an Bäumen, Sträuchern und am Uferbewuchs führt. Alle Lizenznehmer werden
angehalten, Wahrnehmungen über Wasserverunreinigungen oder Fischsterben unverzüglich an die Energie AG
weiterzuleiten bzw. falls möglich fotografisch zu dokumentieren. Das Hinterlassen von Abfällen an Ufern oder in
Gewässern, das Errichten von Unterständen und Plattformen sowie das Entzünden von Feuern ist verboten!
Der Lizenznehmer nimmt mit Beginn des Fischtages die gegenständlichen Bestimmungen ausnahmslos zur
Kenntnis.