Artenschutzfachliche Bewertungen

Fugro Onshore Geotechnics: Fugro Consult GmbH
Artenschutzfachliche Bewertungen
Neben dem bekannten naturschutzfachlichen Flächenschutz, sehen die Naturschutzgesetze auch einen
spezifischen Schutz von Arten und Biotopen vor.
Aufgabenstellung
Neben dem bekannten naturschutzfachlichen
Flächenschutz durch die Ausweisung von Natur- und
Landschaftsschutzgebiete sowie der Natura-2000-Gebiete,
sehen die Naturschutzgesetze auch einen spezifischen
Schutz von Arten und Biotopen vor. Der europäische
Gesetzgeber hat entsprechende Regelungen in der FFHRichtlinie (FFH-RL) bzw. der Vogelschutzrichtlinie (VRL)
verankert.
Vor diesem Hintergrund besitzen artenschutzfachliche
Geschützte europäische Vogelart: Uhu
Bewertungen nach nationalem und europäischem Recht in
Genehmigungsverfahren hohe Bedeutung. Die gesetzlichen
Regelungen betreffen alle Vorhaben bzw. Pläne, die zu einer
Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes von geschützten
Arten führen können. Dabei handelt es sich um alle Vogelarten
und um Arten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet sind.
Hinzu kommen Arten und Biotope, die ausschließlich nach
nationalem Recht geschützt sind. Diese sind separat zu
betrachten. Analog zur Eingriffsregelung ist die
artenschutzfachliche Bewertung unabhängig von Schutzgebieten durchzuführen.
Zauneidechse, Anhang IV der FFH-Richtlinie
Vorhabensträger müssen darlegen, dass ihr Vorhaben den
Erhaltungszustand der betroffenen geschützten Arten nicht
erheblich beeinträchtigt oder dass er durch
Kompensationsmaßnahmen gewahrt bleibt. Für geschützte
Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ist unter bestimmten
Vo r a u s s e t z u n g e n e i n e A u s n a h m e re g e l u n g v o n d e n
artenschutzrechtlichen Anforderungen der Art. 12 und 13 der
FFH-Richtlinie möglich. Die Vogelschutzrichtlinie sieht keine
Ausnahmen vor. Der Vorhabenträger hat die Pflicht, mittels
artspezifischer Sicherungsmaßnahmen den Erhaltungszustand
zu wahren.
Laubfrosch, Anhang IV der FFH-Richtlinie
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Artenschutzfachliche Bewertungen
Durchführung
Die Fugro Consult GmbH hat bereits für mehrere Vorhaben in
Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei Dr. Dammert &
Steinforth Gutachten zum Artenschutz erstellt. Sie sind auf das
jeweilige Vorhaben/den jeweiligen Plan methodisch angepasst,
bewegen sich aber im entsprechenden rechtlichen Rahmen und
genügen damit den Anforderungen des Naturschutzrechtes. Die
artenschutzfachliche Bewertung umfasst neben der Ermittlung
aller zu betrachtenden Arten die Beurteilung des
Erhaltungszustandes und der Ermittlung der plan- bzw.
vorhabensbedingten Betroffenheit. Die artenschutzfachliche
Bewertung kann im Regelfall bei gezielter Grundlagenermittlung
im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung,
landschaftspflegerischen Begleitplanung und/oder einer FFH-/
S PA - Ve r t r ä g l i c h k e i t s u n t e r s u c h u n g o h n e e r h e b l i c h e n
Mehraufwand durchgeführt werden. Bei Erfordernis eines
Rotbauchunke, Anhang II und IV der FFH-Richtlinie
Ausnahmeverfahrens werden bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen Maßnahmen zur Bewahrung des günstigen
Erhaltungszustandes geplant.
Leistungsumfang / Überblick
• Artenschutzfachliche Bewertung nach europäischem Recht
(FFH- und Vogelschutzrichtlinie)
• Artenschutzfachliche Bewertung nach nationalem Recht
• Biotopschutzfachliche Bewertung nach nationalem Recht
Referenzobjekte
• Artenschutzfachliche Bewertung der Arten des Anhangs
I V d e r F F H - R L s o w i e d e r Vo g e l a r t e n n a c h
Vogelschutzrichtlinie“ im Rahmen des wasserrechtlichen
Antrages „Gewässerausbau Cottbuser See“
• Prognose und fachliche Bewertung der Auswirkungen
des Abbauvorhabens und des Braunkohlenplanes
Tagebau „Vereinigtes Schleenhain“ auf die nach
europäischem und nationalem Recht geschützten Tierund Pflanzenarten
Heldbock, Anhang II und IV der FFH-Richtlinie
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