Info versicherter Lohn und Koordinationsabzug 2016

Information versicherter Lohn und Koordinationsabzug 2016
Mutationen
Jeweils im Dezember versenden wir allen Kanzleien die Lohnmeldelisten, mit welchen uns die
Jahreslohnsummen für das neue Jahr gemeldet werden können.
Gesundheitsprüfung
Die «Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG», genannt «Die Mobiliar», ist seit
1. Januar 2005 der Rückversicherer für Todesfall- und Invaliditätsrisiken der PK SAV. Unser
Rückversicherer verlangt eine Gesundheitsprüfung, wenn der Versicherte nicht voll arbeitsfähig ist
und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
→ bei einem Neueintritt, wenn die Jahreslohnsumme den Betrag von CHF 250'000 übersteigt,
→ bei einer Lohnerhöhung, wenn die Jahreslohnsumme um CHF 40'000 erhöht wird und neu
den Betrag von CHF 250'000 übersteigt,
→ bei einem Planwechsel (nur jeweils auf den 1. Januar möglich) wenn die Jahreslohnsumme
über CHF 250'000 liegt und
o die IV-Rente (jährliche Invalidenrente und Zusatzrente in Höhe der jährlichen
Altersgutschrift) um CHF 25'000 erhöht wird, oder
o das notwendige Deckungskapital für die Ehegattenrente (im Todesfall) um
CHF 500'000 erhöht wird. Das notwendige Deckungskapital wird wie folgt berechnet:
20-facher Betrag der Ehegatten- beziehungsweise Lebenspartnerrente zuzüglich
Todesfallkapital, abzüglich vorhandenes Altersguthaben.
Versicherter Jahreslohn für Arbeitnehmer
Die Eintrittsschwelle beträgt für Arbeitnehmer ab dem 18. Altersjahr unverändert gegenüber dem
Vorjahr CHF 21'150. Ab dieser AHV-Jahreslohnsumme ist das Personal zu versichern. Der maximal
versicherbare Lohn beträgt wie im Vorjahr CHF 846'000. Soll die versicherte Jahreslohnsumme für
Arbeitnehmer eingeschränkt werden, muss dies der PK SAV schriftlich mitgeteilt werden.
Der Jahreslohn des versicherten Arbeitnehmers entspricht in der Regel dem AHV-Jahreslohn des
Vorjahres, unter Berücksichtigung der für das neue Kalenderjahr bereits vereinbarten Änderungen.
Ist der Arbeitnehmer im laufenden Jahr eingetreten, entspricht der Jahreslohn dem mit dem
Arbeitgeber vereinbarten Jahreslohn (Art. 2, Abs. 2 Vorsorgereglement).
Unterjährige Lohnveränderungen werden nur berücksichtigt, sofern die Änderung mehr als
10 %, mindestens aber CHF 5'000 beträgt. Ansonsten erfolgt die Anpassung auf den 1. Januar des
Folgejahres (Art. 2, Abs. 5 Vorsorgereglement).
Bei der Berechnung des Jahreslohns werden nicht berücksichtigt:
→ bei anderen Arbeitgebern verdiente Lohnteile, und
→ nur gelegentlich anfallende Entschädigungen und Lohnteile; als solche gelten:
o vorübergehende Zulagen und Nebenbezüge wie Kinder- und Familienzulagen,
Überstunden- und Überzeitentschädigungen, Leistungsprämien, Gratifikationen, Boni
und allfällige Sonderzulagen für Spezialarbeit (wie Sonntags-, Nachtarbeit, Reiseweg);
o sowie Berufsauslagen aller Art (Art. 2, Abs. 6 Vorsorgereglement).
Sinkt der Jahreslohn eines versicherten Arbeitnehmers vorübergehend wegen Krankheit, Unfall,
Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen, bleibt der bisher anrechenbare Lohn gültig, solange eine
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht. Der Arbeitnehmer kann jedoch eine Herabsetzung
des anrechenbaren Lohnes verlangen (Art. 3, Abs. 5 Vorsorgereglement).
Versicherter Lohn und Koordinationsabzug 2016
www.pk.sav-fsa.ch / [email protected]
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Boni und Gratifikationen
Sofern im Anschlussvertrag ausdrücklich vorgesehen, können pro Vorsorgekollektiv (Art. 1c BVV2)
Boni und Gratifikationen aus dem Vorjahr im Jahreslohn des folgenden Jahres berücksichtigt werden.
Ist deren Höhe bis zum meldepflichtigen 29. Januar 2016 nicht bekannt, werden die zuletzt
ausbezahlten Boni und Gratifikationen berücksichtigt. (Art. 2, Abs. 7 Vorsorgereglement)
Verwaltungsratshonorare, Honorare aus politischen Ämtern
Versicherte Arbeitgeber können, in Abweichung von Art.2, Abs. 5 Vorsorgereglement auch ohne
anderslautende Regelung mit der Stiftung, Nebeneinkünfte, wie Verwaltungsratshonorare oder
Einkünfte aus politischen Ämtern mitversichern, sofern dadurch keine Doppelversicherung resultiert
(Art. 2, Abs. 3 Vorsorgereglement).
Versicherter Jahreslohn für Selbständigerwerbende
Der Jahreslohn der versicherten Selbständigerwerbenden entspricht dem gemeldeten
Jahreseinkommen, höchstens jedoch dem voraussichtlichen AHV-Jahreseinkommen. Ist das
voraussichtliche AHV-Jahreseinkommen bei Eintritt in die Pensionskasse noch nicht hinreichend
bestimmbar, kann im ersten Jahr pauschal auf die Basis des Jahresdurchschnittslohnes der
entsprechenden Berufskategorie abgestellt werden (Art. 2, Abs. 3 Vorsorgereglement). Bei
schwankenden Einkommen darf der gemeldete Jahreslohn höchstens dem durchschnittlichen AHVbeitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 3 – 4 Jahre entsprechen.
Lohnveränderungen bei Selbständigerwerbenden werden jeweils auf den 1. des Monats des Eingangs
der schriftliche Mitteilung an die PK SAV erfasst. Rückwirkende Lohnveränderungen bei
Selbständigerwerbenden sind ausgeschlossen (Art. 2, Abs. 4 Vorsorgereglement).
Koordinationsabzug
Der Koordinationsabzug (nur beim Plan Basis) beträgt im Jahr 2016 7/8 der maximalen einfachen
AHV-Altersrente von CHF 28'200, also CHF 24’675 (unverändert gegenüber Vorjahr). Bei
Teilzeitbeschäftigung besteht auch die Möglichkeit, den Koordinationsbetrag entsprechend reduziert
in Abzug zu bringen. Durch eine solche Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades erhöhen sich
nicht nur die versicherte Lohnsumme und die ordentlichen Beiträge, sondern auch die versicherten
Leistungen.
Soll der Beschäftigungsgrad bei der Berechnung des versicherten Lohnes berücksichtigt werden, so
kann dies auf dem Eintrittsformular festgehalten werden. Auf der Lohnmeldeliste (wird den
Kanzleien jeweils im Dezember zugestellt) ist unter der Rubrik Beschäftigungsgrad der Prozentsatz
des Beschäftigungsgrads entsprechend anzugeben. Der Eintrag von 100 % (auch bei einem
Beschäftigungsgrad unter 100 %) bedeutet, dass der Koordinationsbetrag von CHF 24’675 zu 100 %
zur Berechnung des versicherten Lohnes abgezogen wird. Der Koordinationsabzug kann max. auf
40 % gekürzt werden. Die gewählte Methode ist pro festgelegten Personenkreis einheitlich
anzuwenden (Gleichbehandlung).
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In nachfolgenden Aufstellungen sind konkrete Beispiele mit den Auswirkungen auf den versicherten
Lohn dargestellt (nur für den Plan Basis 24 + AN):
Beschäftigungsgrad
60 %
(obligatorisch)
Beschäftigungsgrad
60 %
(freiwillig reduzierter
Koordinationsabzug)
Beschäftigungsgrad
10 % - 40 %
(minimaler Lohn,
freiwillige Versicherung)
Jahreslohn
CHF 30’000
CHF 30’000
CHF 13’395
Koordinationsabzug
CHF -24'675 (100 %)
CHF -14'805 (60 %)
CHF
-9'870 (40 %)
Anrechenbarer Lohn
CHF
5’325
CHF 15’195
CHF
3’525
CHF
2’136
CHF
CHF
1’410
LEISTUNGEN
IV-Rente (40 % des
anrechenbaren Lohnes)
AGH im Alter 65
mit 1.75 % Zins
BEITRÄGE
Sparbeiträge 8 %
(Alter 25-34)
Risikobeiträge
1.06 %
TOTAL BEITRÄGE
6’084
CHF ~37‘100
CHF~106‘000
CHF ~24‘500
CHF
426
CHF
1'215
CHF
282
CHF
56
CHF
161
CHF
37
CHF
482
CHF
1’376
CHF
319
Bis zum Alter 25 sind nur die Risikobeiträge ohne Sparbeiträge zu bezahlen.
Bern, im November 2015
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www.pk.sav-fsa.ch / [email protected]
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