Information versicherter Lohn und Koordinationsabzug 2016 Mutationen Jeweils im Dezember versenden wir allen Kanzleien die Lohnmeldelisten, mit welchen uns die Jahreslohnsummen für das neue Jahr gemeldet werden können. Gesundheitsprüfung Die «Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG», genannt «Die Mobiliar», ist seit 1. Januar 2005 der Rückversicherer für Todesfall- und Invaliditätsrisiken der PK SAV. Unser Rückversicherer verlangt eine Gesundheitsprüfung, wenn der Versicherte nicht voll arbeitsfähig ist und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: → bei einem Neueintritt, wenn die Jahreslohnsumme den Betrag von CHF 250'000 übersteigt, → bei einer Lohnerhöhung, wenn die Jahreslohnsumme um CHF 40'000 erhöht wird und neu den Betrag von CHF 250'000 übersteigt, → bei einem Planwechsel (nur jeweils auf den 1. Januar möglich) wenn die Jahreslohnsumme über CHF 250'000 liegt und o die IV-Rente (jährliche Invalidenrente und Zusatzrente in Höhe der jährlichen Altersgutschrift) um CHF 25'000 erhöht wird, oder o das notwendige Deckungskapital für die Ehegattenrente (im Todesfall) um CHF 500'000 erhöht wird. Das notwendige Deckungskapital wird wie folgt berechnet: 20-facher Betrag der Ehegatten- beziehungsweise Lebenspartnerrente zuzüglich Todesfallkapital, abzüglich vorhandenes Altersguthaben. Versicherter Jahreslohn für Arbeitnehmer Die Eintrittsschwelle beträgt für Arbeitnehmer ab dem 18. Altersjahr unverändert gegenüber dem Vorjahr CHF 21'150. Ab dieser AHV-Jahreslohnsumme ist das Personal zu versichern. Der maximal versicherbare Lohn beträgt wie im Vorjahr CHF 846'000. Soll die versicherte Jahreslohnsumme für Arbeitnehmer eingeschränkt werden, muss dies der PK SAV schriftlich mitgeteilt werden. Der Jahreslohn des versicherten Arbeitnehmers entspricht in der Regel dem AHV-Jahreslohn des Vorjahres, unter Berücksichtigung der für das neue Kalenderjahr bereits vereinbarten Änderungen. Ist der Arbeitnehmer im laufenden Jahr eingetreten, entspricht der Jahreslohn dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Jahreslohn (Art. 2, Abs. 2 Vorsorgereglement). Unterjährige Lohnveränderungen werden nur berücksichtigt, sofern die Änderung mehr als 10 %, mindestens aber CHF 5'000 beträgt. Ansonsten erfolgt die Anpassung auf den 1. Januar des Folgejahres (Art. 2, Abs. 5 Vorsorgereglement). Bei der Berechnung des Jahreslohns werden nicht berücksichtigt: → bei anderen Arbeitgebern verdiente Lohnteile, und → nur gelegentlich anfallende Entschädigungen und Lohnteile; als solche gelten: o vorübergehende Zulagen und Nebenbezüge wie Kinder- und Familienzulagen, Überstunden- und Überzeitentschädigungen, Leistungsprämien, Gratifikationen, Boni und allfällige Sonderzulagen für Spezialarbeit (wie Sonntags-, Nachtarbeit, Reiseweg); o sowie Berufsauslagen aller Art (Art. 2, Abs. 6 Vorsorgereglement). Sinkt der Jahreslohn eines versicherten Arbeitnehmers vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen, bleibt der bisher anrechenbare Lohn gültig, solange eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht. Der Arbeitnehmer kann jedoch eine Herabsetzung des anrechenbaren Lohnes verlangen (Art. 3, Abs. 5 Vorsorgereglement). Versicherter Lohn und Koordinationsabzug 2016 www.pk.sav-fsa.ch / [email protected] 1/3 Boni und Gratifikationen Sofern im Anschlussvertrag ausdrücklich vorgesehen, können pro Vorsorgekollektiv (Art. 1c BVV2) Boni und Gratifikationen aus dem Vorjahr im Jahreslohn des folgenden Jahres berücksichtigt werden. Ist deren Höhe bis zum meldepflichtigen 29. Januar 2016 nicht bekannt, werden die zuletzt ausbezahlten Boni und Gratifikationen berücksichtigt. (Art. 2, Abs. 7 Vorsorgereglement) Verwaltungsratshonorare, Honorare aus politischen Ämtern Versicherte Arbeitgeber können, in Abweichung von Art.2, Abs. 5 Vorsorgereglement auch ohne anderslautende Regelung mit der Stiftung, Nebeneinkünfte, wie Verwaltungsratshonorare oder Einkünfte aus politischen Ämtern mitversichern, sofern dadurch keine Doppelversicherung resultiert (Art. 2, Abs. 3 Vorsorgereglement). Versicherter Jahreslohn für Selbständigerwerbende Der Jahreslohn der versicherten Selbständigerwerbenden entspricht dem gemeldeten Jahreseinkommen, höchstens jedoch dem voraussichtlichen AHV-Jahreseinkommen. Ist das voraussichtliche AHV-Jahreseinkommen bei Eintritt in die Pensionskasse noch nicht hinreichend bestimmbar, kann im ersten Jahr pauschal auf die Basis des Jahresdurchschnittslohnes der entsprechenden Berufskategorie abgestellt werden (Art. 2, Abs. 3 Vorsorgereglement). Bei schwankenden Einkommen darf der gemeldete Jahreslohn höchstens dem durchschnittlichen AHVbeitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 3 – 4 Jahre entsprechen. Lohnveränderungen bei Selbständigerwerbenden werden jeweils auf den 1. des Monats des Eingangs der schriftliche Mitteilung an die PK SAV erfasst. Rückwirkende Lohnveränderungen bei Selbständigerwerbenden sind ausgeschlossen (Art. 2, Abs. 4 Vorsorgereglement). Koordinationsabzug Der Koordinationsabzug (nur beim Plan Basis) beträgt im Jahr 2016 7/8 der maximalen einfachen AHV-Altersrente von CHF 28'200, also CHF 24’675 (unverändert gegenüber Vorjahr). Bei Teilzeitbeschäftigung besteht auch die Möglichkeit, den Koordinationsbetrag entsprechend reduziert in Abzug zu bringen. Durch eine solche Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades erhöhen sich nicht nur die versicherte Lohnsumme und die ordentlichen Beiträge, sondern auch die versicherten Leistungen. Soll der Beschäftigungsgrad bei der Berechnung des versicherten Lohnes berücksichtigt werden, so kann dies auf dem Eintrittsformular festgehalten werden. Auf der Lohnmeldeliste (wird den Kanzleien jeweils im Dezember zugestellt) ist unter der Rubrik Beschäftigungsgrad der Prozentsatz des Beschäftigungsgrads entsprechend anzugeben. Der Eintrag von 100 % (auch bei einem Beschäftigungsgrad unter 100 %) bedeutet, dass der Koordinationsbetrag von CHF 24’675 zu 100 % zur Berechnung des versicherten Lohnes abgezogen wird. Der Koordinationsabzug kann max. auf 40 % gekürzt werden. Die gewählte Methode ist pro festgelegten Personenkreis einheitlich anzuwenden (Gleichbehandlung). Versicherter Lohn und Koordinationsabzug 2016 www.pk.sav-fsa.ch / [email protected] 2/3 In nachfolgenden Aufstellungen sind konkrete Beispiele mit den Auswirkungen auf den versicherten Lohn dargestellt (nur für den Plan Basis 24 + AN): Beschäftigungsgrad 60 % (obligatorisch) Beschäftigungsgrad 60 % (freiwillig reduzierter Koordinationsabzug) Beschäftigungsgrad 10 % - 40 % (minimaler Lohn, freiwillige Versicherung) Jahreslohn CHF 30’000 CHF 30’000 CHF 13’395 Koordinationsabzug CHF -24'675 (100 %) CHF -14'805 (60 %) CHF -9'870 (40 %) Anrechenbarer Lohn CHF 5’325 CHF 15’195 CHF 3’525 CHF 2’136 CHF CHF 1’410 LEISTUNGEN IV-Rente (40 % des anrechenbaren Lohnes) AGH im Alter 65 mit 1.75 % Zins BEITRÄGE Sparbeiträge 8 % (Alter 25-34) Risikobeiträge 1.06 % TOTAL BEITRÄGE 6’084 CHF ~37‘100 CHF~106‘000 CHF ~24‘500 CHF 426 CHF 1'215 CHF 282 CHF 56 CHF 161 CHF 37 CHF 482 CHF 1’376 CHF 319 Bis zum Alter 25 sind nur die Risikobeiträge ohne Sparbeiträge zu bezahlen. Bern, im November 2015 Versicherter Lohn und Koordinationsabzug 2016 www.pk.sav-fsa.ch / [email protected] 3/3
© Copyright 2024 ExpyDoc