NEWSLETTER Verordnung über das Grüßen im Amt der NÖ Landesregierung („NÖ Grußordnung“) Kundgemacht in: Der NÖ Landesbedienstete 1989, 11 [Anm: Wir können nur hoffen, dass es sich dabei nicht tatsächlich um einen „echten Erlass“ handelt; leider – und das ist das eigentlich Bedenkliche – kann man sich angesichts diverser sonstiger Verordnungen, Erlässe, Kundmachungen, etc dabei nicht 100%ig sicher sein.] §1 Begriffsbestimmungen §3 Grußpflicht (1) Ein Gruß im Sinne dieser Verordnung ist die in der orts- und zeitüblichen Form nach außen zum Ausdruck gebrachte Wertschätzung des anderen Landesbediensteten. (2) Grußberechtigter ist ein das Grußrecht innehabender Landesbediensteter, Grußpflichtiger ein mit der Grußpflicht belasteter Landesbediensteter. (1) Der Grußpflichtige hat den Grußberechtigten zuerst zu grüßen, es sei denn, der Grußberechtigte gibt dem Grußpflichtigen zu verstehen, dass sich ein Gruß erübrigt, beispielsweise dann, wenn der Grußpflichtige dem Grußberechtigten bereits zum dritten Mal am Tag begegnet. (2) Der Grußpflichtige hat im Gruß vor Titel und Namen des zu Grüßenden eine der Tageszeit entsprechende Formulierung zu verwenden: a. bis 10.00 Uhr „Guten Morgen“, b. von 10.00 bis 11.30 Uhr „Grüß Gott“, c. von 11.30 bis 14.00 Uhr „Mahlzeit“, d.von 14.00 bis 17.00 Uhr „Grüß Gott“ oder „Guten Nachmittag“, e.von 17.00 bis 20.00 Uhr (also selten) „Guten Abend“, f. ab 20.00 Uhr (also sehr selten) „Gute Nacht“. (3) Erwidert ein Grußberechtigter den Gruß eines Grußpflichtigen nicht, so entbindet dies den Grußpflichtigen nicht davon, bei abermaligem Begegnen den Grußberechtigten erneut zu grüßen. (4) Begegnet ein Grußpflichtiger einem Grußberechtigten, der sich in Begleitung eines Dritten befindet, gegenüber dem der Grußpflichtige grußberechtigt ist, so grüßt der Grußpflichtige den Grußberechtigten mit der der Tageszeit entsprechenden Formulierung unter Hinzufügung von Namen oder Titel (z.B. Grüß Gott, Herr Inspektionsrat XY). Dadurch wird vermieden, dass der Grußpflichtige einen Dritten zu grüßen gezwungen ist, der ihm gegenüber grußpflichtig ist. §2 Grußrecht (1) Die Vorgesetzten haben gegenüber ihren Mitarbeitern das Grußrecht. Bei gleichrangigen Mitarbeitern genießt der ältere Mitarbeiter das Grußrecht vor dem jüngeren. Die Grußberechtigten haben Anspruch auf eine respektvolle und ehrerbietige Form des Grußes. (2) Der Grußberechtigte kann den Gruß erwidern, muss aber nicht. Der Grußberechtigte grüßt anders als der Grußpflichtige, und zwar je nach Gelegenheit durch stummes, freundliches oder lächelndes Kopfnicken. Zulässig sind auch folgende Formulierungen: „Na“, „Na, wie geht´s“, oder an Montagen: „Haben Sie das Wochenende gut verbracht?“. (3) Grüßt ein Grußberechtigter einen Grußpflichtigen mit den Worten „Wie geht es Ihnen?“ oder etwa „Kann ich etwas für Sie tun?“, so darf der Grußpflichtige daraus nicht ableiten, dass tatsächlich eine zu beantwortende Frage an ihn gerichtet worden ist. NEWSLETTER §4 Sondergrußformen §6 Grüßen unverheirateter Mitarbeiterinnen (1) Vom 20. bis 23. Dezember dürfen Grußpflichtige auch mit „Frohe Weihnachten“, „Frohes Fest“ oder „Gesegnete Weihnachten“ grüßen. (2) Eine dem Abs 1 vergleichbare Regelung gilt für die Zeit vom 28. Dezember bis 7. Jänner, wobei hier freie, den persönlichen Verhältnissen des Grußberechtigten entsprechende Formulierungen angebracht sind. Ab 2. Jänner ist dem Neujahrswunsch ein „noch nachträglich“ hinzuzufügen. (3) Zu Ostern und Pfingsten (jeweils ab 48 Stunden vorher) darf mit „Frohe Ostern“ bzw. „Schöne Feiertage“ gegrüßt werden. (1)Bis zum Inkrafttreten der EmanzipationsVerordnung bleibt die Grußpflicht männlicher Mitarbeiter bestehen. (2)Unbeschadet anderer Vorschriften dürfen Charmeure oder solche, die es gar nicht lassen können, beim Grüßen einer unverheirateten Mitarbeiterin alle Möglichkeiten des oberflächlichen Flirts anwenden. (3) In allen Fällen darf jedoch nur Blickkontakt von Gesicht zu Gesicht aufgenommen werden. Blicke auf andere Körperteile oder nochmaliges Umdrehen nach dem Gruß sind nicht zulässig. §5 Verwendung von Titel (1) Jeder Grußberechtigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, mit seinem Amtstitel angesprochen zu werden. Der Amtstitel ist beim Gruß entweder dem Namen des zu Grüßenden voranzustellen (z.B. Grüß Gott, Herr Fachober inspektor XY), bzw. kann der Name bei bloßer Verwendung des Titels weggelassen werden. (2) Amtstitel genießen wegen ihrer hohen Aussagekraft und Würde in jedem Fall Vorrang vor akademischen Titeln. Bei Verwendung des Amtstitels kann daher die Hinzufügung des akademischen Titels entfallen (z.B. Grüß Gott, Herr Regierungsoberkommissär XY). (3) Bei weiblichen Bediensteten ist über deren ausdrückliches Verlangen die weibliche Form des Amtstitels zu verwenden (z.B. Guten Morgen, Frau Oberrevidentin). (4) Vertragsbedienstete sind – da sie titellos und daher diskriminiert sind – mit einem verstärkten Unterton der Herzlichkeit, allenfalls des Mitleids, zu grüßen. Dieser Effekt ist in der Regel dadurch zu erreichen, dass man den Gruß melodisch untermalt. §7 Strafbestimmungen (1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Übertretung und hat diese Verordnung ein- bis hundertmal fehlerfrei abzuschreiben. Die Verwendung von Textverarbeitungssystemen dazu ist unstatthaft. (2) In besonderen Fällen kann auf den Verlust des Grußrechtes erkannt werden. §8 Behörde Für die Schlichtung von Streitigkeiten, Auslegungsfragen und für die Durchführung von Strafverfahren nach § 7 ist die Grußkommission zuständig. Sie besteht aus einer mit dem richtigen Grüßen wohlvertrauten Person als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied muss dem Kreis der Grußberechtigten angehören, das andere ist auf Vorschlag der Zentralpersonalvertretung aus dem Kreis der Grußpflichtigen zu bestellen. Die Grußkommission entscheidet endgültig.
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