Verordnung über das Grüßen im Amt der NÖ Landesregierung („NÖ

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Verordnung über das Grüßen
im Amt der NÖ Landesregierung
(„NÖ Grußordnung“)
Kundgemacht in: Der NÖ Landesbedienstete 1989, 11
[Anm: Wir können nur hoffen, dass es sich dabei nicht tatsächlich um einen „echten Erlass“ handelt; leider –
und das ist das eigentlich Bedenkliche – kann man sich angesichts diverser sonstiger Verordnungen, Erlässe,
Kundmachungen, etc dabei nicht 100%ig sicher sein.]
§1
Begriffsbestimmungen
§3
Grußpflicht
(1) Ein Gruß im Sinne dieser Verordnung ist die in
der orts- und zeitüblichen Form nach außen
zum Ausdruck gebrachte Wertschätzung des
anderen Landesbediensteten.
(2) Grußberechtigter ist ein das Grußrecht innehabender Landesbediensteter, Grußpflichtiger ein
mit der Grußpflicht belasteter Landesbediensteter.
(1) Der Grußpflichtige hat den Grußberechtigten
zuerst zu grüßen, es sei denn, der Grußberechtigte gibt dem Grußpflichtigen zu verstehen, dass sich ein Gruß erübrigt, beispielsweise
dann, wenn der Grußpflichtige dem Grußberechtigten bereits zum dritten Mal am Tag begegnet.
(2) Der Grußpflichtige hat im Gruß vor Titel und
Namen des zu Grüßenden eine der Tageszeit
entsprechende Formulierung zu verwenden:
a. bis 10.00 Uhr „Guten Morgen“,
b. von 10.00 bis 11.30 Uhr „Grüß Gott“,
c. von 11.30 bis 14.00 Uhr „Mahlzeit“,
d.von 14.00 bis 17.00 Uhr „Grüß Gott“ oder
„Guten Nachmittag“,
e.von 17.00 bis 20.00 Uhr (also selten) „Guten Abend“,
f. ab 20.00 Uhr (also sehr selten) „Gute Nacht“.
(3) Erwidert ein Grußberechtigter den Gruß eines
Grußpflichtigen nicht, so entbindet dies den
Grußpflichtigen nicht davon, bei abermaligem
Begegnen den Grußberechtigten erneut zu
grüßen.
(4) Begegnet ein Grußpflichtiger einem Grußberechtigten, der sich in Begleitung eines Dritten
befindet, gegenüber dem der Grußpflichtige
grußberechtigt ist, so grüßt der Grußpflichtige
den Grußberechtigten mit der der Tageszeit
entsprechenden Formulierung unter Hinzufügung von Namen oder Titel (z.B. Grüß Gott,
Herr Inspektionsrat XY). Dadurch wird vermieden, dass der Grußpflichtige einen Dritten zu
grüßen gezwungen ist, der ihm gegenüber
grußpflichtig ist.
§2
Grußrecht
(1) Die Vorgesetzten haben gegenüber ihren Mitarbeitern das Grußrecht. Bei gleichrangigen
Mitarbeitern genießt der ältere Mitarbeiter das
Grußrecht vor dem jüngeren. Die Grußberechtigten haben Anspruch auf eine respektvolle
und ehrerbietige Form des Grußes.
(2) Der Grußberechtigte kann den Gruß erwidern,
muss aber nicht. Der Grußberechtigte grüßt
anders als der Grußpflichtige, und zwar je
nach Gelegenheit durch stummes, freundliches
oder lächelndes Kopfnicken. Zulässig sind auch
folgende Formulierungen: „Na“, „Na, wie
geht´s“, oder an Montagen: „Haben Sie das
Wochenende gut verbracht?“.
(3) Grüßt ein Grußberechtigter einen Grußpflichtigen mit den Worten „Wie geht es Ihnen?“
oder etwa „Kann ich etwas für Sie tun?“, so
darf der Grußpflichtige daraus nicht ableiten,
dass tatsächlich eine zu beantwortende Frage
an ihn gerichtet worden ist.
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§4
Sondergrußformen
§6
Grüßen unverheirateter Mitarbeiterinnen
(1) Vom 20. bis 23. Dezember dürfen Grußpflichtige auch mit „Frohe Weihnachten“, „Frohes
Fest“ oder „Gesegnete Weihnachten“ grüßen.
(2) Eine dem Abs 1 vergleichbare Regelung gilt
für die Zeit vom 28. Dezember bis 7. Jänner,
wobei hier freie, den persönlichen Verhältnissen des Grußberechtigten entsprechende Formulierungen angebracht sind. Ab 2. Jänner ist
dem Neujahrswunsch ein „noch nachträglich“
hinzuzufügen.
(3) Zu Ostern und Pfingsten (jeweils ab 48 Stunden
vorher) darf mit „Frohe Ostern“ bzw. „Schöne
Feiertage“ gegrüßt werden.
(1)Bis zum Inkrafttreten der EmanzipationsVerordnung bleibt die Grußpflicht männlicher
Mitarbeiter bestehen.
(2)Unbeschadet anderer Vorschriften dürfen
Charmeure oder solche, die es gar nicht lassen
können, beim Grüßen einer unverheirateten
Mitarbeiterin alle Möglichkeiten des oberflächlichen Flirts anwenden.
(3) In allen Fällen darf jedoch nur Blickkontakt
von Gesicht zu Gesicht aufgenommen werden.
Blicke auf andere Körperteile oder nochmaliges
Umdrehen nach dem Gruß sind nicht zulässig.
§5
Verwendung von Titel
(1) Jeder Grußberechtigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, mit seinem Amtstitel angesprochen zu werden. Der Amtstitel ist beim Gruß
entweder dem Namen des zu Grüßenden voranzustellen (z.B. Grüß Gott, Herr Fachober­
inspektor XY), bzw. kann der Name bei bloßer
Verwendung des Titels weggelassen werden.
(2) Amtstitel genießen wegen ihrer hohen Aussagekraft und Würde in jedem Fall Vorrang vor
akademischen Titeln. Bei Verwendung des
Amtstitels kann daher die Hinzufügung des
akademischen Titels entfallen (z.B. Grüß Gott,
Herr Regierungsoberkommissär XY).
(3) Bei weiblichen Bediensteten ist über deren ausdrückliches Verlangen die weibliche Form des
Amtstitels zu verwenden (z.B. Guten Morgen,
Frau Oberrevidentin).
(4) Vertragsbedienstete sind – da sie titellos und
daher diskriminiert sind – mit einem verstärkten Unterton der Herzlichkeit, allenfalls des
Mitleids, zu grüßen. Dieser Effekt ist in der Regel dadurch zu erreichen, dass man den Gruß
melodisch untermalt.
§7
Strafbestimmungen
(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung
zuwiderhandelt, begeht eine Übertretung und
hat diese Verordnung ein- bis hundertmal fehlerfrei abzuschreiben. Die Verwendung von
Textverarbeitungssystemen dazu ist unstatthaft.
(2) In besonderen Fällen kann auf den Verlust des
Grußrechtes erkannt werden.
§8
Behörde
Für die Schlichtung von Streitigkeiten, Auslegungsfragen und für die Durchführung von
Strafverfahren nach § 7 ist die Grußkommission zuständig. Sie besteht aus einer mit dem
richtigen Grüßen wohlvertrauten Person als
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Ein Mitglied muss dem Kreis der Grußberechtigten angehören, das andere ist auf Vorschlag
der Zentralpersonalvertretung aus dem Kreis
der Grußpflichtigen zu bestellen. Die Grußkommission entscheidet endgültig.