Festspielen/Wer ist betroffen Spielordnung NFV § 10 Spielberechtigung von Spielern innerhalb verschiedener M annschaften eines Vereins (1) Ein Spieler ist für eine Mannschaft festgespielt, wenn er innerhalb von 16 Tagen in zwei aufeinander folgenden und ausgetragenen Pflichtspielen dieser Mannschaft eingesetzt wurde - unabhängig davon, ob es sich um Pflichtspiele der Hin -, Rückserie oder Nachholspiele handelt. Er ist auch dann festgespielt, wenn er zwischenzeitlich in einer unteren Mannschaft eingesetzt wurde. Durch das Festspielen verliert der Spieler die Spielberechtigung für die unteren Mannschaften. Dies gilt nicht für Hallenpflichtspiele im Sinne von § 26 Abs.1e SpO. Insoweit finden die individuellen Ausschreibungen für Hallenpflichtspiele Anwendu ng. (2) Ein Spieler, der sich in einer höheren Mannschaft festgespielt hat, erlangt die Spielberechtigung für die nächstniedere Mannschaft erst am folgenden Tag, nachdem er zwei aufeinanderfolgende und auch ausgetragene Pflichtspiele der höheren Mannschaft ausgesetzt hat, gleichfalls unabhängig davon, ob es sich um Pflichtspiele der Hin -, Rückserie oder um Nachholspiele handelt Er ist für die nächstniedere Mannschaft in jedem Fall spielberechtigt, nachdem er 16 Tage in keinem Pflichtspiel der Mannschaft, in der er festgespielt war, eingesetzt wurde Für jede weitere untere Mannschaft verlängert sich die Frist um ein Pflichtspiel, höchstens um sieben Tage. Bei der Berechnung vorstehender Tagesfristen bleibt die Winterpause außer Ansatz, darüber hinaus im Jugendbereich die Oster- und Herbstferien. Die Winterpause beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem letzten ausgetragenen Pflichtspiel der Mannschaft im ablaufenden Kalenderjahr, jedoch spätestens an einem in der Ausschreibung bekanntzugebenden Termin. Unmittelbar vor Beginn der Winterpause gelegene Spieltage, die von der zuständigen Spielinstanz insgesamt abgesetzt werden, verlängern die Winterpause entsprechend. Sie endet mit dem Tag vor dem ersten ausgetragenen Pflichtspiel im darauf folgenden Kalen derjahr, jedoch frühestens an einem in der Ausschreibung bekanntzugebenden Termin. Während der Winterpause finden keine Pflichtspiele statt. Ausgetragene Hallenspiele haben auf die Spielberechtigung Einfluss. (3) Hat eine Mannschaft die Pflichtspiele des Spieljahres abgeschlossen, spielen aber die unteren Mannschaften noch, so ist für dieses Spieljahr das Spielen in einer unteren Mannschaft nur statthaft, wenn der Spieler hierfür bereits am letzten Spieltag des Spieljahres frei ist. (4) Spielsperren hemmen das Freiwerden für untere Mannschaften insoweit, als die Wartefrist, um für die nächstniedere Mannschaft spielberechtigt zu werden, erst mit dem Tage nach Ablauf der Sperre beginnt. Jugendordnung NFV § 7 Spielberechtigung von Junioren/innen innerhalbverschiedener M annschaften eines Vereins (1) Ein/e Junior/in kann sowohl in den verschiedenen Mannschaften seiner / ihrer Altersklasse als auch in Mannschaften einer höheren Altersklasse eingesetzt werden. Dabei sind -- bis auf die Ausnahme in Abs. 2 -- die Festspiel-Regelungen des § 10 der NFV-Spielordnung zu berücksichtigen, wonach sich ein / eine Spieler/-in beim Einsatz in einer höheren Mannschaft festspielen kann. Als höhere Mannschaft im Sinne dieser Bestimmung gelten: - eine Mannschaft einer höheren Altersklasse - eine höhere Mannschaft derselben Altersklasse. (2) Von diesem Grundsatz abweichend gilt folgende Ausnahme: G- bis einschließlich D-Junioren/innen spielen sich beim Einsatz in einer höheren Altersklasse nicht fest (z. B. D-Junioren in C-Juniorenmannschaft). Beim Einsatz innerhalb verschiedener Mannschaften der höheren Altersklasse spielt sich der Jugendliche jedoch gemäß § 10 SpO fest. (3) Die Festspielregelungen gelten nicht für den wechselseitigen Einsatz von A-Junioren im Herrenbereich bzw. von Juniorinnen im Frauenbereich, jedoch bei mehrfachem Einsatz in verschiedenen Herren- bzw. Frauenmannschaften für diese Mannschaften. (4) Die Bestimmungen über Wartefristen von der höheren in die untere Mannschaft gem. § 10 SpO gelten auch dann, wenn ein Junior nach seinem Einsatz in einer JuniorenBundesliga- oder Junioren-Regionalligamannschaft in einer unteren Mannschaft seiner Altersklasse auf Landesverbandsebene eingesetzt werden soll. (5) Junioren dürfen wechselseitig in Mannschaften ihres Stammvereins und in Mannschaften einer genehmigten Jugendspielgemeinschaft, an der der Stammverein beteiligt ist, eingesetzt werden. Auch für sie gelten die vorgenannten Bestimmungen der Absätze 1 -- 3
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