Festspielen-Was gilt für wen - SV Holm

Festspielen/Wer ist betroffen
Spielordnung NFV
§ 10 Spielberechtigung von Spielern innerhalb verschiedener M annschaften eines Vereins
(1) Ein Spieler ist für eine Mannschaft festgespielt, wenn er innerhalb von 16 Tagen in zwei
aufeinander folgenden und ausgetragenen Pflichtspielen dieser Mannschaft eingesetzt wurde - unabhängig davon, ob es sich um Pflichtspiele der Hin -, Rückserie oder Nachholspiele
handelt. Er ist auch dann festgespielt, wenn er zwischenzeitlich in einer unteren Mannschaft
eingesetzt wurde. Durch das Festspielen verliert der Spieler die Spielberechtigung für die
unteren Mannschaften.
Dies gilt nicht für Hallenpflichtspiele im Sinne von § 26 Abs.1e SpO. Insoweit finden die
individuellen Ausschreibungen für Hallenpflichtspiele Anwendu ng.
(2) Ein Spieler, der sich in einer höheren Mannschaft festgespielt hat, erlangt die
Spielberechtigung für die nächstniedere Mannschaft erst am folgenden Tag, nachdem er zwei
aufeinanderfolgende und auch ausgetragene Pflichtspiele der höheren Mannschaft ausgesetzt
hat, gleichfalls unabhängig davon, ob es sich um Pflichtspiele der Hin -, Rückserie oder um
Nachholspiele handelt
Er ist für die nächstniedere Mannschaft in jedem Fall spielberechtigt, nachdem er 16 Tage in
keinem Pflichtspiel der Mannschaft, in der er festgespielt war, eingesetzt wurde
Für jede weitere untere Mannschaft verlängert sich die Frist um ein Pflichtspiel, höchstens um
sieben Tage.
Bei der Berechnung vorstehender Tagesfristen bleibt die Winterpause außer Ansatz, darüber
hinaus im Jugendbereich die Oster- und Herbstferien. Die Winterpause beginnt grundsätzlich
mit dem Tag nach dem letzten ausgetragenen Pflichtspiel der Mannschaft im ablaufenden
Kalenderjahr, jedoch spätestens an einem in der Ausschreibung bekanntzugebenden Termin.
Unmittelbar vor Beginn der Winterpause gelegene Spieltage, die von der zuständigen
Spielinstanz insgesamt abgesetzt werden, verlängern die Winterpause entsprechend. Sie endet
mit dem Tag vor dem ersten ausgetragenen Pflichtspiel im darauf folgenden Kalen derjahr,
jedoch frühestens an einem in der Ausschreibung bekanntzugebenden Termin. Während der
Winterpause finden keine Pflichtspiele statt. Ausgetragene Hallenspiele haben auf die
Spielberechtigung Einfluss.
(3) Hat eine Mannschaft die Pflichtspiele des Spieljahres abgeschlossen, spielen aber die
unteren Mannschaften noch, so ist für dieses Spieljahr das Spielen in einer unteren
Mannschaft nur statthaft, wenn der Spieler hierfür bereits am letzten Spieltag des Spieljahres
frei ist.
(4) Spielsperren hemmen das Freiwerden für untere Mannschaften insoweit, als die
Wartefrist, um für die nächstniedere Mannschaft spielberechtigt zu werden, erst mit dem Tage
nach Ablauf der Sperre beginnt.
Jugendordnung NFV
§ 7 Spielberechtigung von Junioren/innen innerhalbverschiedener M annschaften eines Vereins
(1) Ein/e Junior/in kann sowohl in den verschiedenen Mannschaften seiner / ihrer
Altersklasse als auch in Mannschaften einer höheren Altersklasse eingesetzt werden.
Dabei sind -- bis auf die Ausnahme in Abs. 2 -- die Festspiel-Regelungen des § 10 der
NFV-Spielordnung zu berücksichtigen, wonach sich ein / eine Spieler/-in beim Einsatz in
einer höheren Mannschaft festspielen kann.
Als höhere Mannschaft im Sinne dieser Bestimmung gelten:
- eine Mannschaft einer höheren Altersklasse
- eine höhere Mannschaft derselben Altersklasse.
(2) Von diesem Grundsatz abweichend gilt folgende Ausnahme:
G- bis einschließlich D-Junioren/innen spielen sich beim Einsatz in einer höheren
Altersklasse nicht fest (z. B. D-Junioren in C-Juniorenmannschaft).
Beim Einsatz innerhalb verschiedener Mannschaften der höheren Altersklasse spielt
sich der Jugendliche jedoch gemäß § 10 SpO fest.
(3) Die Festspielregelungen gelten nicht für den wechselseitigen Einsatz von A-Junioren im
Herrenbereich bzw. von Juniorinnen im Frauenbereich, jedoch bei mehrfachem Einsatz in
verschiedenen Herren- bzw. Frauenmannschaften für diese Mannschaften.
(4) Die Bestimmungen über Wartefristen von der höheren in die untere Mannschaft gem. §
10 SpO gelten auch dann, wenn ein Junior nach seinem Einsatz in einer JuniorenBundesliga- oder Junioren-Regionalligamannschaft in einer unteren Mannschaft seiner
Altersklasse auf Landesverbandsebene eingesetzt werden soll.
(5) Junioren dürfen wechselseitig in Mannschaften ihres Stammvereins und in
Mannschaften einer genehmigten Jugendspielgemeinschaft, an der der Stammverein
beteiligt ist, eingesetzt werden. Auch für sie gelten die vorgenannten Bestimmungen der
Absätze 1 -- 3