Bestimmungen über die Teilnahme von 1b Mannschaften

VORARLBERGER FUSSBALLVERBAND
Bestimmungen über die Teilnahme von 1b + 1c
Mannschaften in der Saison 2015/2016
gültig ab 2. 7. 2015
Vorstandsbeschluss vom 2. 7. 2015
Die Vereine des VFV haben das Recht mit einer 1b-Mannschaft sowie einer 1cMannschaft an der Meisterschaft des VFV teilzunehmen.
Die 1b und 1c Mannschaften haben das Aufstiegs- bzw. Spielrecht bis zur Klasse
unterhalb jener in der sich ihre Kampfmannschaft bzw. Amateurmannschaft oder
1b-Mannschaft befindet. Steigt eine 1. Kampfmannschaft in jene Liga ab, in der
deren 1b-Mannschaft in der vergangenen Meisterschaft gespielt hat, wird diese 1bMannschaft automatisch an die letzte Stelle dieser Liga gereiht und ist Fixabsteiger.
Bei der Erstanmeldung einer 1b Mannschaft bzw. 1c Mannschaft verpflichtet sich der
betreffende Verein mindestens drei Spieljahre diese 1b Mannschaft bzw. 1c
Mannschaft zu führen, ansonsten eine Pönale von € 3.500,-- an den VFV zu
entrichten ist. Ausgenommen die 1b oder 1c Mannschaft spielt in der untersten
Spielklasse (derzeit 5. Landesklasse) so ist dieser Betrag bei einer Abmeldung nicht
zu entrichten!
Ein Teilnahmeverzicht einer 1b bzw. 1c Mannschaft für die nachfolgende Spielsaison
ist bis 15. 5. mittels eingeschriebenen Briefs dem VFV bekannt zu geben.
I. Die Spielberechtigung in den 1b Mannschaften wird wie folgt geregelt:
1. Ein Spieler ist an einem Spieltag (an Wochenenden gilt hierfür Freitag bis
Montag, bei Werktagsrunden Dienstag bis Donnerstag, oder an einem
anderen vom Verband festgesetzten Pflichtspieltermin, wie
z. B. Oster- oder Pfingstmontag) dann nicht in der 1b Mannschaft
spielberechtigt, wenn er an diesem Spieltag länger als eine Halbzeit (45
Minuten) in der 1. Kampfmannschaft in der Meisterschaft zum Einsatz
gekommen ist. Bei spielfreien Terminen wird das letzte Meisterschaftsspiel
der 1. Mannschaft herangezogen.
Für die Einsatzregelung ist es unerheblich, ob an einem Spieltag das Spiel der
1. Kampfmannschaft vor oder nach dem 1b-Spiel stattfindet.
2. Nachwuchsspielberechtigte Spieler (1.1.1998 und jünger = U18 Stichtag) und
die Tormänner dürfen während der gesamten Saison uneingeschränkt in allen
Mannschaften eingesetzt werden (ausgenommen Relegation – siehe Punkt 4).
3. Ab dem drittletzten Meisterschaftsspieltag (Saison 2015/2016 = 28. 5. 2016)
dürfen Spieler nur dann in der 1b-Mannschaft eingesetzt werden, wenn sie ab
1. 1. 2016 nicht mehr als 4 Einsätze (volle Spielzeit, Ein- oder Auswechslung)
in der 1. Kampfmannschaft in der Meisterschaft hatten.
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Nachwuchsspielberechtigte Spieler (1.1.1998 und jünger = U18 Stichtag) und
die Tormänner dürfen auch nach diesem Termin uneingeschränkt eingesetzt
werden (ausgenommen Relegation – siehe Punkt 4).
4. In den Relegationsspielen dürfen nachwuchsspielberechtigte Spieler
(1.1.1998 und jünger = U18 Stichtag) und die Tormänner nur eingesetzt
werden wenn sie ab 1. 1. 2016 gesamt nicht mehr als 4 Einsätze (volle
Spielzeit, Ein- oder Auswechslung) in der Meisterschaft hatten.
5. Muss ein Spieler in der 1. Kampfmannschaft wegen einer Sperre pausieren,
(rote Karte, gelb/rote Karte, Sperre wegen Verwarnungen) so ist er auch in
der 1b bzw. 1c Mannschaft nicht spielberechtigt.
6. Die 1b Mannschaften sind verpflichtet am VFV-TOTO-Cup teilzunehmen.
Solange die 1. Kampfmannschaft und die 1b-Mannschaft im Bewerb sind, darf
ein Spieler nur in jener Mannschaft eingesetzt werden, in der er den Bewerb
begonnen hat. Nach Ausscheiden einer Mannschaft gelten danach die
normalen Bestimmungen für einen Pflichtspieltermin.
II. Zusatzbestimmung für die Bundesliga-Vereine
Ein Bundesligaverein kann über Ansuchen zusätzlich zur Amateurmannschaft auch
eine 1b-Mannschaft stellen. Für die Spielberechtigung in dieser 1b-Mannschaft gilt
folgendes:
7. Ein Spieler ist an einem Spieltag (an Wochenenden gilt hierfür Freitag bis
Montag, bei Werktagsrunden Dienstag bis Donnerstag, oder an einem
anderen vom Verband festgesetzten Pflichtspieltermin, wie z. B. Oster- oder
Pfingstmontag) dann nicht in der 1b Mannschaft spielberechtigt, wenn er an
diesem Spieltag länger als eine Halbzeit (45 Minuten) in der BundesligaMannschaft bzw. Amateurmannschaft in der Meisterschaft zum Einsatz
gekommen ist. Bei spielfreien Terminen wird das letzte Meisterschaftsspiel
der Bundesliga-Mannschaft bzw. Amateurmannschaft herangezogen.
Für die Einsatzregelung ist es unerheblich, ob an einem Spieltag das Spiel der
Bundesligamannschaft bzw. Amateurmannschaft vor oder nach dem 1b-Spiel
stattfindet.
8. Nachwuchsspielberechtigte Spieler (1.1.1998 und jünger = U18 Stichtag) und
die Tormänner dürfen uneingeschränkt in allen Mannschaften eingesetzt
werden (ausgenommen Relegation – siehe Punkt 10).
9.
Ab dem drittletzten Meisterschaftsspieltages (Saison 2015/2016 = 28. 5.
2016) dürfen Spieler nur dann in der 1b-Mannschaft eingesetzt werden, wenn
sie ab 1. 1. 2015 gesamt (beide Bewerbe) nicht mehr als 4 Einsätze (volle
Spielzeit, Ein- oder Auswechslung) in der Bundesliga-Mannschaft bzw.
Amateurmannschaft in der Meisterschaft hatten.
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Nachwuchsspielberechtigte Spieler (1.1.1998 und jünger = U18 Stichtag) und
die Tormänner dürfen auch nach diesem Termin uneingeschränkt eingesetzt
werden (ausgenommen Relegation – siehe Punkt 10).
10. In den Relegationsspielen dürfen nachwuchsspielberechtigte Spieler (1.1.1998
und jünger = U18 Stichtag) und die Tormänner nur eingesetzt werden wenn
sie ab 1. 1. 2016 gesamt (beide Bewerbe) nicht mehr als 4 Einsätze (volle
Spielzeit, Ein- oder Auswechslung) in der Bundesliga-Mannschaft bzw.
Amateurmannschaft in der Meisterschaft hatten.
11. Muss ein Spieler in der Bundesligamannschaft oder der Amateurmannschaft
wegen einer Sperre pausieren, (rote Karte, gelb/rote Karte, Sperre wegen
Verwarnungen) so ist er auch in der 1b Mannschaft nicht spielberechtigt.
12. Die 1b Mannschaften sind verpflichtet am VFV-TOTO-Cup teilzunehmen.
Solange die Amateurmannschaft und die 1b-Mannschaft im Bewerb sind, darf
ein Spieler nur in einer Mannschaft eingesetzt werden. Nach Ausscheiden
einer Mannschaft gelten danach die normalen Bestimmungen für einen
Pflichtspieltermin.
III. Zusatzbestimmung für die Ic- Mannschaften
Ein Verein kann über Ansuchen zusätzlich zur 1b-Mannschaft auch eine
1c Mannschaft stellen. Für die Spielberechtigung in dieser 1c-Mannschaft gilt
folgendes:
1. Ein Spieler ist an einem Spieltag (an Wochenenden gilt hierfür Freitag bis
Montag, bei Werktagsrunden Dienstag bis Donnerstag, oder an einem
anderen vom Verband festgesetzten Pflichtspieltermin, wie z. B. Oster- oder
Pfingstmontag) dann nicht in der 1c Mannschaft spielberechtigt, wenn er an
diesem Spieltag länger als eine Halbzeit (45 Minuten) in der 1.
Kampfmannschaft bzw. 1b Mannschaft in der Meisterschaft zum Einsatz
gekommen ist. Bei spielfreien Terminen wird das letzte Meisterschaftsspiel
der 1. Kampfmannschaft bzw. 1b Mannschaft herangezogen.
Für die Einsatzregelung ist es unerheblich, ob an einem Spieltag das Spiel der
1b Mannschaft vor oder nach dem 1c-Spiel stattfindet.
2. Nachwuchsspielberechtigte Spieler (1.1.1998 und jünger = U18 Stichtag) und
die Tormänner dürfen uneingeschränkt in allen Mannschaften eingesetzt
werden.
3. Ab dem drittletzten Meisterschaftsspieltages (Saison 2015/2016 = 28. 5.
2016) dürfen Spieler nur dann in der 1c-Mannschaft eingesetzt werden, wenn
sie ab 1. 1. 2016 gesamt (beide Bewerbe) nicht mehr als 4 Einsätze (volle
Spielzeit, Ein- oder Auswechslung) in der 1. Kampfmannschaft bzw. 1bMannschaft in der Meisterschaft hatten.
Nachwuchsspielberechtigte Spieler (1.1.1998 und jünger = U18 Stichtag) und
die Tormänner dürfen auch nach diesem Termin uneingeschränkt eingesetzt
werden.
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4. Muss ein Spieler in der 1.Mannschaft oder der 1b-Mannschaft wegen einer
Sperre pausieren, (rote Karte, gelb/rote Karte, Sperre wegen Verwarnungen)
so ist er auch in der 1c Mannschaft nicht spielberechtigt.
IV. Zusatzbestimmung für 1b-Spielgemeinschaften
Die Vereine des VFV haben das Recht mit einer Spielgemeinschaft 1b-Mannschaft
an der Meisterschaft des VFV teilzunehmen. Diese SPG 1b-Mannschaften haben das
Aufstiegs- bzw. Spielrecht bis zur Klasse unterhalb jener in der sich ihre
Kampfmannschaft befindet. Es ist ein gesonderter Vertrag über die SPG dem VFV
vorzulegen (siehe dazu die ÖFB Bestimmungen über Spielgemeinschaften).

Die Spielgemeinschaft besteht aus 2 oder 3 Vereinen. Ein Verein kann nicht
neben einer eigenständigen 1b-Mannschaft noch mit einer SPG 1bMannschaft an einem Bewerb des VFV teilnehmen.

Hat einer der beiden Vereine bereits eine 1b-Mannschaft, so nimmt die SPG
1b-Mannschaft den Platz dieser 1b-Mannschaft ein.

Haben beide Vereine bereits eine 1b-Mannschaft, so nimmt die SPG 1bMannschaft den Platz der höherrangigen 1b-Mannschaft ein.

Hat noch keiner der beiden Vereine eine 1b-Mannschaft beginnt diese
Mannschaft in der untersten Liga des VFV. Es ist vertraglich festzuhalten
welcher Verein den Platz dieser SPG 1b-Mannschaft nach einer Auflösung der
SPG allenfalls einnehmen wird.

Bei der Erstanmeldung einer SPG 1b Mannschaft verpflichten sich die
betreffenden Verein mindestens drei Spieljahre diese 1b Mannschaft zu
führen, ansonsten eine Pönale von € 3.500,-- an den VFV zu entrichten ist.

Ein Teilnahmeverzicht einer SPG 1b Mannschaft für die nachfolgende
Spielsaison ist bis 15. 5. mittels eingeschriebenen Briefs dem VFV bekannt zu
geben.
V. Neben den Bestimmungen für die Spielberechtigung in den 1b
Mannschaften gilt:
1. Steigt die Kampfmannschaft eines der Vereine in jene Liga ab, in der die SPG
1b-Mannschaft geführt ist, steigt die SPG 1b-Mannschaft unabhängig vom
Tabellenplatz eine Liga ab.
2. Beendet die SPG 1b-Mannschaft die Meisterschaft auf einem Aufstiegsplatz
verliert sie ihr Aufstiegsrecht, wenn in der nächsthöheren Klasse die
Kampfmannschaft eines der Vereine geführt ist.
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3. Die SPG wird nur für die 1b-Mannschaft geführt. Das heißt, dass Spieler der
Vereine in der 1b-Mannschaft spielberechtigt sind, in der 1. Kampfmannschaft
aber nur für ihren Stammverein.
VI. Neben den Bestimmungen für die Spielberechtigung in den 1c
Mannschaften gilt:
1. Steigt die 1b-Mannschaft eines Vereines in jene Liga ab, in der die 1cMannschaft geführt ist, steigt die 1c-Mannschaft unabhängig vom
Tabellenplatz eine Liga ab.
2. Beendet die 1c-Mannschaft die Meisterschaft auf einem Aufstiegsplatz
verliert sie ihr Aufstiegsrecht, wenn in der nächsthöheren Klasse die 1bMannschaft des Vereines geführt ist.
VII. Sonstiges
1. Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des ÖFB und die
entsprechenden Bestimmungen und Anordnungen des VFV.
2. In allen in diesen Bestimmungen nicht vorhersehbaren Fällen entscheiden der
VFV bzw. dessen Gremien im Sinne der Meisterschaftsregeln des ÖFB und auf
Grund der üblichen Gepflogenheiten des Spielbetriebes.
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