– war es ein versuchter Mord ?

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KRUMBEIN & ARNOLD
Newsletter
2/2015
Angriff auf einen Bundespolizisten
– war es ein versuchter Mord ?
 Angriff bei Fußballbegleitung
Mit einem solchen Angriff hätte bei einem alltäglichen Einsatz
zur Begleitung von Fußballfans niemand gerechnet. Als Beamte der Bundespolizei bei der Rückfahrt von einem Regionalliga-Spiel auf dem Bahnsteig einen Fan kontrollieren, spitzt die
Situation sich zu. Einige Fans attackieren die Beamten und ein
Beamter der „Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit“
schreitet ein und hindert einen Gewalttäter daran, einen anderen Beamten von der Bahnsteigkante zu treten.
19.09.2015
CHRISTOPH ARNOLD
FELIX KRUMBEIN
 Täter würgt den Polizisten von hinten
Während der Abwehr dieses Angriffs von dem Kollegen wird
der Beamte unvermittelt selbst hinterrücks angegriffen. Der
Täter umklammert den Hals des Polizisten, zieht den Beamten
nach unten und würgt ihn so heftig, dass dieser keine Luft
mehr bekommt. Selbst als die Beiden torkeln und zu Boden
fallen, löst der Angreifer seinen Würgegriff nicht. Erst als der
Beamte - kurz vor der Bewusstlosigkeit - als letzte Möglichkeit
einer Verteidigung nach seiner Schusswaffe greifen will, können Kollegen den lebensgefährlichen Griff des Täters durch
massive Schläge lockern. Seiner Festnahme versucht der Täter
sich durch erheblichen Widerstand zu entziehen.
 Untersuchungshaft und Anklage
Während Gewalttaten von Fußball-Hooligans häufig nicht
besonders energisch durch die Justiz verfolgt werden, wurde
hier der Täter in Untersuchungshaft genommen und wegen
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Schreiben vom 30.12.2015 - Seite 2
versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Als Motiv für seine Tat
gibt er an, er habe dem anderen Fan helfen wollen. Eine Tötung des Beamten habe er nicht
gewollt, vielmehr habe er lediglich beabsichtigt, den Polizisten festzuhalten.
 Verurteilung zu 6 Jahren Freiheitsstrafe und Einweisung
Das Landgericht Essen hat den Täter nach vier Verhandlungstagen zu sechs Jahren Haft
verurteilt und zudem dessen Einweisung in die forensische Psychiatrie angeordnet. Dabei
ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Täter aufgrund einer Persönlichkeitsstörung
nur vermindert schuldfähig war (§ 21 StGB). Aufgrund seiner besonderen Gefährlichkeit
hielt das Gericht es jedoch für erforderlich, dass dieser nach Verbüßung seiner Haftstrafe
eingewiesen und erst nach erfolgreicher Therapie wieder entlassen wird.
 Nebenklage plädiert auf versuchten Mord
Im Rahmen einer Nebenklage habe ich den angegriffenen Beamten vertreten. Neben der
Erzielung einer umfassenden Regelung zum Schadenssatz, die der Täter aus wirtschaftlichen Gründen vermutlich aber nicht einhalten können wird, beabsichtigte ich, trotz ausdrücklichen Bestreitens durch den Täter, den Nachweis eines Tötungsvorsatzes zu führen.
Im Ergebnis hat auch das Gericht einen Tötungsvorsatz bejaht, jedoch nicht auf die Verwirklichung eines Mordmerkmals erkannt.
Zum Vorliegen eines Mordmerkmals wird deshalb nun der Bundesgerichtshof Stellung
nehmen. Meines Erachtens stellt der Angriff auf einen Polizisten, der gerade einem Kollegen hilft, einen „niedrigen Beweggrund“ im Sinne des § 211 StGB dar, so dass die vorliegende Tat als versuchter Mord zu bewerten ist. Die Bejahung eines versuchten Mordes
durch den Bundesgerichtshof dürfte ein deutliches Zeichen gegen die steigende Gewalt
gegen Polizeibeamte setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Arnold
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht