Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe - IHK Dresden

Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit.
Wollen Sie jedoch eine selbständige Tätigkeit im Bewachungsgewerbe aufnehmen, so reicht
die übliche Gewerbeanmeldung nicht aus, denn wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum
fremder Personen bewachen will, bedarf hierzu gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) einer
besonderen Erlaubnis der Gewerbebehörde.
Mit diesem Infoblatt wollen wir Sie über die wichtigsten Grundlagen und rechtlichen
Bestimmungen für die Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe kurz informieren und Ihnen darüber
hinaus wichtige Kontaktadressen in die Hand geben. Fragen, die über den Inhalt dieser
Informationen hinausgehen, beantworten Ihnen gern die Mitarbeiter der IHK Dresden.
Bewachung im Gewerberecht
Bewachung im Sinne des Bewachungsgewerberechtes ist die auf den Schutz von Personen vor
Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder von Sachen gegen Abhandenkommen, Zerstörung
oder Beschädigung des Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit.
Beispiele: - Wachdienst in Gebäuden und/oder auf Grundstücken, Objektschutz
- Sicherungs- und Kontrolldienst im öffentlichen Personennahverkehr
- Notrufzentrale mit Interventionsdienst
- Veranstaltungsschutz
- Fluggastkontrolle
- Durchführung von Geld- und Werttransporten
- Personenschutz.
Auch neuere Erscheinungsformen, wie z. B. die Dienste von Haushüter-Agenturen, können im
Einzelfall erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeiten sein.
Bewachung ist aktive (menschliche) Obhutstätigkeit, ggf. unter Nutzung technischer Hilfsmittel
und somit nicht das bloße Beobachten oder Ermitteln.
Nicht zu den Bewachungstätigkeiten zählen beispielsweise:
- Platzanweiser
- Parkplatzeinweiser
- Kartenabreißer
- Detektiv (reines beobachten, ermitteln).
Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines
Detektivs besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit beschränkt sich
auf Beobachtung, die Ermittlung und die Materialbeschaffung.
Nach herrschender Meinung üben aber selbständige Kauf- bzw. Warenhausdetektive, die durch
ihre Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen, ein erlaubnispflichtiges
Bewachungsgewerbe aus.
Die Zuordnung von Sicherheitsdienstleistungen zum Bewachungsgewerbe und die Bestimmung
der fachlichen Anforderungen an die zu erwartende Leistung sind rechtlich nicht immer
eindeutig. Deshalb ist im Zweifel die detaillierte Beschreibung der erwarteten und vereinbarten
Leistungen wichtig!
Berufszugangsvoraussetzungen im Bewachungsgewerbe
Die gewerbsmäßige Überwachung von Leben oder Eigentum fremder Personen bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind im Freistaat
Sachsen die Gewerbebehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Rechtsgrundlagen sind
- der § 34a der Gewerbeordnung (GewO) und
- die Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV).
Die Erlaubnis wird je nach Rechtsform des Unternehmens auf die natürliche Person
(Einzelunternehmer, Gesellschafter der GbR), die juristische Person (GmbH, AG, UG) oder die
geschäftsführenden Gesellschafter bei Personenhandelsgesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (KG, OHG) erteilt.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist, dass der Antragsteller
• die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (polizeiliches Führungszeugnis/u. U. unbeschränkte
Auskunft aus dem Bundeszentralregister/Auskunft aus dem Gewerbezentralregister/
steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Unbedenklichkeit)
• die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten für den Gewerbebetrieb nachweist
• über die notwendigen rechtlichen Vorschriften zur Ausübung dieses Gewerbes unterrichtet
worden und mit ihnen vertraut ist (Unterrichtungs- bzw. Sachkundenachweis einer IHK).
Seit 13. März 2013 gilt des Weiteren:
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht,
1. wer Mitglied in einem nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenem Verein war und
seither 10 Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. Mitglied in einer vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig festgestellten
Partei war und seither 10 Jahre noch nicht verstrichen sind,
3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung im Sinne § 3 Absatz 1
Bundesverfassungsschutzgesetz verfolgt oder in den letzten 5 Jahren verfolgt hat.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn keine Tatsachen im vorgenannten Sinne bekannt sind,
welche der Erteilung einer Erlaubnis entgegenstehen.
Hinweis:
Mit dem Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf
Seeschiffen vom 04.03.2013 wurde in der Gewerbeordnung ein neuer § 31 eingefügt
(Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone zur Abwehr äußerer Gefahren).
Ab 1. August 2013 bedarf es dafür einer besonderen Zulassung durch das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit der Bundespolizei.
Den Nachweis der Unterrichtung im Bewachungsgewerbe bei einer IHK als fachliche
Mindest-Voraussetzung müssen erbringen:
Personen, die das Bewachungsgewerbe als selbständige Gewerbetreibende ausüben wollen;
sind z. B.:
- Einzelunternehmer
- GbR-Gesellschafter
- geschäftsführende Gesellschafter OHG,
- persönlich haftender Gesellschafter der KG (Komplementär); der Kommanditist,
wenn Geschäftsführungsbefugnis
- gesetzliche Vertreter juristischer Personen, wenn sie mit Bewachungsaufgaben
direkt befasst sind,
aber auch
- die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen.
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Als Nachweis der Unterrichtung werden auch andere Prüfungsabschlüsse gemäß
§ 5 BewachV anerkannt (siehe Pkt. 4).
Gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor
Einwirkungen Dritter bewacht. Bewachung im Sinne des § 34a GewO ist die auf den Schutz des
Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit sowohl des Bewachungsunternehmens als auch seiner Beschäftigten.
Voraussetzungen für eine Bewachungserlaubnis
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persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers
Mindestalter von 18 Jahren
Qualifikationsnachweis in Form der 80-stündigen Unterrichtung oder der
Sachkundeprüfung bzw. Nachweis der Befreiung
Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder
entsprechender Sicherheiten.
Bei der Prüfung der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel bzw. Sicherheiten (z. B. durch
Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank) ist darauf zu achten, dass mindestens
für die ersten 6 Monate nach Gewerbebeginn die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen
Mittel vorhanden sind, insbesondere für Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und
Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen.
Liegen diese Voraussetzungen alle vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der
Erlaubnis.
Pflichten des Unternehmers bei Ausübung des Bewachungsgewerbes
Die Bewachungsverordnung bestimmt eine Vielzahl an Pflichten bei der Ausübung des
Bewachungsgewerbes.
So zum Beispiel:
• Namentliche Meldung des Bewachungspersonals an die für die Betriebsstätte des
Unternehmens zuständige Gewerbebehörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und der
fachlichen Voraussetzungen vor Beginn der Beschäftigung, Mindestalter 18 Jahre
(ausgenommen bei Ausbildungsverhältnissen) sowie erforderliche deutsche Sprachkenntnisse
- Auftraggeber dürfen bzw. sollten sich Auskunft einholen.
• Haftpflichtversicherung (auch für das Personal) zur Deckung von Schäden, die den
Auftraggebern oder Dritten bei der Vertragsdurchführung des Bewachungsvertrages
entstehen.
Gesetzliche Mindestversicherungssummen sind je Schadensereignis für
- Personenschäden
1.000.000 EUR
- Sachschäden
250.000 EUR
- das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 EUR
- reine Vermögensschäden
12.500 EUR.
Die BewachV lässt bestimmte Leistungseinschränkungen der Versicherer und
Haftungsbeschränkungen der Auftragnehmer zu.
Anzeige des Beginns der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 GewO (gleichzeitig ist der Behörde
der Abschluss der Haftpflichtversicherung, wie auch die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung für den gesamten Tätigkeitszeitraum nachzuweisen).
• Dienstanweisungen mit Mindestanweisungen, z. B.:
- Aushändigung der Dienstanweisung und Unfallverhütungsvorschriften gegen
Empfangsbescheinigung
- keine polizeiliche oder behördliche Stellung des Personals
- Führen von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen und Reizstoffsprühgeräten nur mit
Zustimmung des Arbeitgebers, unverzügliche Anzeige von Schusswaffengebrauch bei
Arbeitgeber und Polizei
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• Dienstausweise ohne Verwechslungsgefahr mit amtlichen Ausweisen, Registrierung und
Führung eines Verzeichnisses sowie deren Mitführungs- und Vorzeigepflicht gegenüber der
Behörde.
Inhalt der Ausweise sollte sein:
1. Name und Vorname der Wachperson
2. Name und Anschrift des Gewerbetreibenden
3. Lichtbild der Wachperson
4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden,
seines Vertreter oder seines Bevollmächtigten.
• Namensschild: Pflicht ist, bei Tätigkeiten mit erforderlicher Sachkundeprüfung ein Schild mit
Namen der Wachperson oder Kennnummer und Namen des Gewerbetreibenden zu tragen
(ausgenommen Ladendetektiv/Kaufhausdetektiv).
• Dienstbekleidung, wenn vom Arbeitgeber vorgeschrieben; dann Abgrenzung zu Amts- und
Vollzugspersonen; Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung, wenn Wachpersonen umfriedetes
Besitztum betreten.
• Datenschutz: Regelungen zur Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes und über die
Belehrung zur Verschwiegenheitspflicht des Wachpersonals während und nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses.
• Umgang mit Waffen: Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes,
Verantwortung der Unternehmen für die sichere Aufbewahrung von
Schusswaffen und Munition sowie die ordnungsgemäße Rückgabe nach Dienst;
unverzügliche Meldung durch Unternehmen an die zuständige Behörde und ggf. an die
Polizeidienststelle nach Waffengebrauch durch Wachperson im Wachdienst.
• Weitere Pflichten sind u. a.:
- besondere Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
- Aufbewahrungspflicht der vorgeschriebenen Unterlagen
- Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden (§ 29 GewO)
- Gewerbeab- bzw. -ummeldung bei Betriebsverlegung und Neuanmeldung bei der für den
neuen Betriebsort zuständigen Behörde
- Gewerbeanmeldung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten eines Unternehmens
oder Gewerbeabmeldung bei vollständiger Betriebsaufgabe
- Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis für Bewachungspersonal (40 Stunden),
sofern keine Befreiungstatbestände vorliegen
- Jahresmeldung ausgeschiedener Personen an die zuständige Behörde bis zum 31. März
des darauf folgenden Jahres
- Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.
Sonstige Erlaubnispflichten
Häufig werden im Rahmen des Bewachungsgewerbes vom Wachpersonal auch Waffen
mitgeführt. Es sind dann zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes
(insbesondere §§ 28 ff. i. V. m. § 4, Abs. 1, Nr. 1 bis 3 und §§ 34 ff. Waffengesetz) zu beachten.
Neben einer Zuverlässigkeits- und Sachkundeprüfung ist für die Waffenbesitzkarte und für den
Waffenschein ein Bedürfnis nachzuweisen.
Eine gegebenenfalls gesonderte Erlaubnispflicht kann sich unter Umständen aus dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn ein
Bewachungsunternehmer seine Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung
stellt, die der Dritte nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt und er
das Direktionsrecht hat. Für diese Fragen ist das Landesarbeitsamt zuständig.
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Umgang mit Waffen, Waffenhandel und Fachkundeprüfungen Waffenrecht
Der § 28 Waffengesetz regelt Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch
Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal.
• Ein Bedürfnis des Bewachungsunternehmers zum Erwerb, Besitz und Führen von
Schusswaffen und der Munition wird anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass
Bewachungsaufträge nach Maßgabe der Vorschrift dies erforderlich machen.
• Das Führen von Schusswaffen ist nur bei der tatsächlichen Durchführung des konkreten
Auftrages zulässig. (Sicherstellung beim Bewachungspersonal).
• An Wachpersonal dürfen Schusswaffen und Munition erst nach Zustimmung der zuständigen
Behörde überlassen werden.
• Die Zustimmung der Behörde ist an den Einschluss des Risikos des Umgangs mit
Schusswaffen durch die Wachpersonen in der Haftpflichtversicherung des
Bewachungsunternehmers geknüpft.
Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und Munition
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung den
Handel mit Schusswaffen und Munition betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Eine Erteilung der Waffenhandelserlaubnis setzt bestimmte Voraussetzungen des
Antragstellers voraus.
Diese sind:
− persönliche Zuverlässigkeit
− persönliche Eignung
− Fachkundigkeit.
Der Nachweis der Fachkunde für den Handel mit Waffen erfolgt grundsätzlich durch eine
Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG vor der zuständigen Behörde.
Für Sachsen ist das die Industrie- und Handelskammer Chemnitz. Das Merkblatt dazu finden
Sie unter:
https://www.chemnitz.ihk24.de/blob/cihk24/recht_und_steuern/Rechtsinformationen/ge
werberecht/1913418/520e1eff8a42e234585c9b4a7c20a56f/MerkblWaffen-Juni_2004-data.pdf.
Fachkundeprüfungen Waffenrecht/Waffensachkunde
Über die Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig erfahren Sie, wann und wo
Vorbereitungslehrgänge sowie Prüfungsabnahmen stattfinden.
Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an:
Landesdirektion Sachsen
Dienststelle Leipzig
Referat 23
Ansprechpartnerin: Frau Steffi Wellhöfer
Tel.: 0341 9772310.
Zuständige Erlaubnisbehörden
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34a GewO und die Anzeige der gewerblichen
Tätigkeit ist das für den beabsichtigen Betriebssitz zuständige Ordnungsamt, Bereich
Gewerbeangelegenheiten der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. Landratsamtes zuständig.
Das Unterrichtungsverfahren und die Sachkundeprüfungen nach § 34a GewO werden
bundesweit nur durch die Industrie- und Handelskammern durchgeführt bzw. abgenommen.
Die Erteilung der Waffenbesitzkarte und des Waffenscheins erfolgt über die Polizeibehörde
der jeweiligen Gemeinde.
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Die Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist bei der
Agentur für Arbeit Kiel
24131 Kiel
Tel.: 0800 4 5555 00
Fax: 0431 709 1011
E-Mail: [email protected]
zu beantragen.
Zuständig für Fragen zur Versicherungspflicht und zur Scheinselbständigkeit ist die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Berlin.
Unterrichtungsverfahren
Das Unterrichtungsverfahren nach § 34a GewO wird nur durch die Industrie- und Handelskammern durchgeführt.
Wer als Selbstständiger das Bewachungsgewerbe ausüben möchte, muss an einem
Unterrichtungsverfahren von mindestens 80 Unterrichtungsstunden teilgenommen haben.
Entsprechendes gilt für gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter von Bewachungsunternehmen,
die mit Bewachungsaufgaben direkt befasst sind.
Für alle anderen Mitarbeiter, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt
werden sollen, schreibt die Bewachungsordnung ein mindestens 40stündiges Unterrichtungsverfahren vor.
Für folgende Tätigkeiten wird das Unterrichtungsverfahren nach § 34a GewO benötigt:
- Objekt- und Werkschutz
- Streifendienst
- Geld- und Werttransport
- Sicherheitskurierdienst
- Empfangsdienst im Objektschutz (Pförtner)
- Veranstaltungsschutz (Ordnertätigkeiten)
- Personenschutz
- Ermittlungsdienst.
Durch das Unterrichtungsverfahren bei der IHK sollen die im Bewachungsgewerbe tätigen
Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes bzw. der Bewachungstätigkeit notwendigen
rechtlichen Vorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische
Anwendung in einem Umfang vertraut gemacht werden, der ihnen die eigenverantwortliche
Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.
Das Unterrichtungsverfahren erstreckt sich inhaltlich auf die Sachgebiete:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und
Datenschutzrecht
- Bürgerliches Recht
- Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
- Unfallverhütungsvorschriften Wach- und Sicherheitsdienste
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und
Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
- Grundzüge der Sicherheitstechnik.
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Sofern das Unterrichtungsverfahren ohne Fehlzeiten absolviert und durch Verständnisfragen
festgestellt wurde, dass der/die Teilnehmer/-in mit den Inhalten vertraut ist, stellt die IHK eine
Teilnahmebescheinigung aus.
Die Ablegung einer Prüfung ist bei dem Unterrichtungsverfahren nach § 34a GewO nicht
erforderlich.
Befreiungsmöglichkeiten vom Unterrichtungsverfahren
Laut Bewachungsverordnung (BewachV) ist von der Unterrichtung (Abschnitt 1, § 5) bzw.
Sachkundeprüfung (BewachV Abschnitt 1a, § 5d) befreit, wer erfolgreich
- für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von
Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den
§§ 25, 42 der Handwerksordnung erworben wurden,
- für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften,
die von den Industrie-und Handelskammern nach § 54 Berufsbildungsgesetzes erlassen
worden sind.
Das trifft zum Beispiel auf den Aus- und Weiterbildungsabschluss
- Fachkraft für Schutz und Sicherheit
- Geprüfte Werkschutzkraft
- Geprüfte(r) Werkschutzmeister/-in
zu.
- Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung
- zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der
Bundespolizei,
- für den mittleren Justizvollzugsdienst,
- für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und
- für Feldjäger in der Bundeswehr sowie
- erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6 der BewachV.
Bei Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit durch Selbständige/Betriebsleiter und
Bewachungspersonal überprüft die Gewerbebehörde vor der erstmaligen Erbringung dieser
Dienstleistung (unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit), ob ein
wesentlicher Unterschied zwischen der bestehenden Qualifikation der Person und der nach
deutschem Recht erforderlichen Qualifikation besteht.
Wird ein wesentlicher Unterschied festgestellt, hat die betreffende Person das Wahlrecht
zwischen einer „ergänzenden Unterrichtung“ und einer „spezifischen Sachkundeprüfung“ –
siehe § 5f BewachV, § 13a Abs. 3 GewO, § 13c Abs. 3 GewO.
Die Unterrichtung muss nicht absolviert werden, wenn die Übergangsfrist entsprechend der
Bewachungsverordnung (BewachV) Abschnitt 5 § 17 Abs. 1 in Anspruch genommen werden
kann:
„Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die am 1. Dezember 1994 seit mindestens drei
Jahren befugt das Bewachungsgewerbe ausgeübt haben oder als gesetzlicher Vertreter oder
Betriebsleiter tätig waren, sowie Personen im Sinne der Nummer 4, die am 31. März 1996 in
einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Unterrichtung befreit. Der
Gewerbetreibende bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, dass sie die
Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.“
Der zuständigen Erlaubnisbehörde ist der Befreiungstatbestand durch Vorlage der
entsprechenden Zeugnisse/Dokumente nachzuweisen.
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Anmeldung zur Unterrichtung
Unterrichtung für Gewerbetreibende
Das Unterrichtungsverfahren für Gewerbetreibende wird In der Industrie- und Handelskammer
Dresden nicht mehr durchgeführt. Bundesweit bieten aber noch einige Industrie- und
Handelskammern eine Unterrichtung für Gewerbetreibende an.
Unterrichtung für Bewachungspersonal
Zeitraum
11.01.2016 bis 15.01.2016
01.02.2016 bis 05.02.2016
29.02.2016 bis 04.03.2016
04.04.2016 bis 08.04.2016
09.05.2016 bis 13.05.2016
06.06.2016 bis 10.06.2016
05.09.2016 bis 09.09.2016
10.10.2016 bis 14.10.2016
07.11.2016 bis 11.11.2016
12.12.2016 bis 16.12.2016
Veranstaltungsort
Dresden
Dresden
Dresden
Dresden
Dresden
Dresden
Dresden
Dresden
Dresden
Dresden
Anmeldefrist
28.12.2015
18.01.2016
15.02.2016
21.03.2016
25.04.2016
23.05.2016
29.08.2016
26.09.2016
24.10.2016
28.11.2016
Anmelden können Sie sich unter:
http://www.dresden.ihk.de/servlet/veranstaltung?veranst_id=13.
Sachkundeprüfung
Seit Januar 2003 ist von jedem Unternehmer oder Angestellten für die Ausübung von
Bewachungstätigkeiten in besonders konfliktgeneigten Bereichen der Nachweis einer
erfolgreich absolvierten Sachkundeprüfung zu erbringen.
Zu den besonders konfliktgeneigten Tätigkeiten zählen gemäß § 34a Abs. 1, Satz 5 GewO
 Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich
öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen, etc.)
 Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive)
 Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher).
Bevor diese Tätigkeiten ausgeübt werden können, muss der Unternehmer oder Angestellte die
Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe erfolgreich ablegen. Anderenfalls dürfen
Personen ohne Sachkundeprüfung nicht in den drei genannten Bereichen eingesetzt oder
selbst in diesen Bereichen tätig werden.
Die Sachkundeprüfung erstreckt sich inhaltlich auf folgende Sachgebiete:
 Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und
Datenschutzrecht
 Bürgerliches Recht
 Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
 Unfallverhütungsvorschriften Wach- und Sicherheitsdienste
 Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und
Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
 Grundzüge der Sicherheitstechnik.
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Für die schriftliche Prüfung werden aus diesen Sachgebieten bundeseinheitliche
Prüfungsaufgaben zu bundeseinheitlichen Prüfungsterminen gestellt. Dabei ist zu beachten,
dass die Prüfungsanforderungen über den in den Unterrichtungen behandelten Unterrichtsstoff
der einzelnen Sachgebiete hinausgehen.
In der mündlichen Prüfung soll der Schwerpunkt auf die Sachgebiete "Recht der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerbe- und Datenschutzrecht" sowie "Umgang mit
Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in
Konfliktsituationen" gelegt werden.
Bezüglich der Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung gibt es keine konkreten Vorgaben.
Spezielle Angebote für Vorbereitungslehrgänge zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe werden auf dem freien Markt angeboten.
Befreiungsmöglichkeiten von der Sachkundeprüfung
Laut Bewachungsverordnung (BewachV) ist von der Unterrichtung (Abschnitt 1, § 5) bzw.
Sachkundeprüfung (BewachV Abschnitt 1a, § 5d) befreit, wer erfolgreich
 für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von
Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den
§§ 25, 42 der Handwerksordnung erworben wurden,
 für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften,
die von den Industrie-und Handelskammern nach § 54 Berufsbildungsgesetzes erlassen
worden sind. Das betrifft zum Beispiel auf den Aus- und Weiterbildungsabschluss
- Fachkraft für Schutz und Sicherheit
- Geprüfte Werkschutzkraft
- Geprüfte(r) Werkschutzmeister/-in
zu.
 Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung
- zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der
Bundespolizei,
- für den mittleren Justizvollzugsdienst,
- für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und
- für Feldjäger in der Bundeswehr,
 erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6 der BewachV.
Bei Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit durch Selbständige/Betriebsleiter und
Bewachungspersonal überprüft die Gewerbebehörde vor der erstmaligen Erbringung dieser
Dienstleistung (unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit), ob ein
wesentlicher Unterschied zwischen der bestehenden Qualifikation der Person und der nach
deutschem Recht erforderlichen Qualifikation besteht.
Wird ein wesentlicher Unterschied festgestellt, hat die betreffende Person das Wahlrecht
zwischen einer „ergänzenden Unterrichtung“ und einer „spezifischen Sachkundeprüfung“ siehe § 5f BewachV, § 13a Abs. 3 GewO, § 13c Abs. 3 GewO.
Übergangsbestimmungen der BewachV zur seit 1. Januar 2003 erforderlichen
Sachkundeprüfung:
• Ein Sachkundenachweis ist nicht erforderlich für die Personen, die am 1. Januar 2003 seit
mindestens 3 Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren.
• Den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung hat bis 1. Juli 2005 zu
erbringen, wer am 1. Januar 2003 weniger als 3 Jahre im Bewachungsgewerbe tätig war.
• Daraus ergibt sich aber auch: Wer nicht bereits vor dem 1. Januar 2003 im
Bewachungsgewerbe tätig war, kommt nicht in den „Genuss“ der Übergangsfrist bis
1. Juli 2005.
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(Im Übrigen enthält § 17 Absatz 1 der BewachV weitere Übergangsbestimmungen für
Personen, die langjährig als Selbständige, gesetzliche Vertreter, Betriebsleiter oder
Bewachungspersonal tätig sind.)
Der zuständigen Erlaubnisbehörde ist der Befreiungstatbestand durch Vorlage der
entsprechenden Zeugnisse/Dokumente nachzuweisen.
Anmeldung zur Sachkundeprüfung
Generell findet jeden 3. Donnerstag im Monat deutschlandweit in allen Industrie- und
Handelskammern die schriftliche Sachkundeprüfung statt, wenn dieser nicht auf einen Feiertag
fällt.
Die Sachkundeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und einer
mündlichen Prüfung von 15 Minuten pro Prüfling. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen,
wer auch den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat.
Für die Abnahme der Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig.
Die Anmeldung hat 15 Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich zu erfolgen und ist an die IHK
zu richten, in deren Bezirk der Beschäftigungsort oder die Aus- bzw. Fortbildungsstätte des
Prüfungsbewerbers liegt oder der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Nachfolgend finden Sie alle Prüfungstermine für das Jahr 2016 im Überblick:
Prüfungstag
21. Januar 2016
18. Februar 2016
17. März 2016
21. April 2016
19. Mai 2016
16. Juni 2016
21. Juli 2016
18. August 2016
15. September 2016
20. Oktober 2016
17. November 2016
8. Dezember 2016
Anmeldefrist
6. Januar 2016
3. Februar 2016
2. März 2016
6. April 2016
3. Mai 2016
1. Juni 2016
6. Juli 2016
3. August 2016
31. August 2016
5. Oktober 2016
2. November 2016
23. November 2016
Das Anmeldeformular finden Sie unter der Hompage der IHK Dresden
www.dresden.ihk.de/Bewachung/Sachkundeprüfung, weiter auf „Veranstaltungstipps“ und den
jeweiligen Prüfungstermin öffnen.
Wird die schriftliche Prüfung erfolgreich absolviert, findet die mündliche Prüfung in der Industrieund Handelskammer Dresden entweder am gleichen Tag oder einen Tag später statt.
Die Sachkundeprüfung hat insgesamt nur bestanden, wer sowohl die schriftliche als
auch die mündliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
Darüber stellt die Industrie- und Handelskammer eine Bescheinigung aus, welche als Nachweis
der Sachkundevoraussetzungen der Behörde oder dem Arbeitgeber vorzulegen ist.
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Gebühren
Für das Unterrichtungsverfahren bzw. die Sachkundeprüfung werden von der IHK Dresden
folgende Gebühren erhoben:
Unterrichtungsverfahren
Unterrichtung 40 Stunden
Unterrichtung 80 Stunden
Ergänzende Unterrichtung nach § 5e Abs. 2
BewachV für Mitarbeiter
Ergänzende Unterrichtung nach § 5e Abs. 2
BewachV für Gewerbetreibende
Qualifiziert ergänzende Unterrichtung nach
§ 5e Abs. 3 BewachV
Kosten
310,00 EUR
630,00 EUR
242,00 EUR
512,00 EUR
512,00 EUR
Sachkundeprüfungen
Sachkundeprüfung gesamt
Sachkundeprüfung nur schriftlicher Teil oder
Wiederholung der schriftlichen Prüfung
Sachkundeprüfung nur mündlicher Teil oder
Wiederholung der mündlichen Prüfung
Spezifische Sachkundeprüfung nach § 5e Abs. 2
Satz 3 BewachV gesamt
(schriftlich + mündlich)
Spezifische Sachkundeprüfung nach § 5e Abs. 2
Satz 3 BewachV – schriftlicher Teil
Spezifische Sachkundeprüfung nach § 5e Abs. 2
Satz 3 BewachV – mündlicher Teil
150,00 EUR
60,00 EUR
100,00 EUR
140,00 EUR
50,00 EUR
90,00 EUR
Rücktritt, Nichtteilnahme an der Unterrichtung
bzw. Sachkundeprüfung im
Bewachungsgewerbe
Gebühr bei Rücktritt bis zum 5. Werktag vor
Beginn einer Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung und bei späterem Rücktritt/Nichtteilnahme aus wichtigen Gründen
Gebühr bei späterem Rücktritt oder
Nichtteilnahme an der Prüfung/Unterrichtung
ohne wichtigen Grund
25,00 EUR
50 % der
Ausgangsgebühr
Die Höhe der Gebühren für die Erteilung der Bewachungserlaubnis kann beim zuständigen
Ordnungsamt (Abt. Gewerbeangelegenheiten) erfragt werden.
Relevante Kontaktadressen
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. (BDSW) - www.bdsw.de
Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.V. (BDGW) - www.bdgw.de
Bundesverband Deutscher Detektive e.V. (BDD) - www.bdd.de
Sächsischer Verband für Sicherheit in der Wirtschaft e. V. - www.svsw.de
Stand: Februar 2016
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