Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Wollen Sie jedoch eine selbständige Tätigkeit im Bewachungsgewerbe aufnehmen, so reicht die übliche Gewerbeanmeldung nicht aus, denn wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf hierzu gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) einer besonderen Erlaubnis der Gewerbebehörde. Mit diesem Infoblatt wollen wir Sie über die wichtigsten Grundlagen und rechtlichen Bestimmungen für die Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe kurz informieren und Ihnen darüber hinaus wichtige Kontaktadressen in die Hand geben. Fragen, die über den Inhalt dieser Informationen hinausgehen, beantworten Ihnen gern die Mitarbeiter der IHK Dresden. Bewachung im Gewerberecht Bewachung im Sinne des Bewachungsgewerberechtes ist die auf den Schutz von Personen vor Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder von Sachen gegen Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung des Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Beispiele: - Wachdienst in Gebäuden und/oder auf Grundstücken, Objektschutz - Sicherungs- und Kontrolldienst im öffentlichen Personennahverkehr - Notrufzentrale mit Interventionsdienst - Veranstaltungsschutz - Fluggastkontrolle - Durchführung von Geld- und Werttransporten - Personenschutz. Auch neuere Erscheinungsformen, wie z. B. die Dienste von Haushüter-Agenturen, können im Einzelfall erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeiten sein. Bewachung ist aktive (menschliche) Obhutstätigkeit, ggf. unter Nutzung technischer Hilfsmittel und somit nicht das bloße Beobachten oder Ermitteln. Nicht zu den Bewachungstätigkeiten zählen beispielsweise: - Platzanweiser - Parkplatzeinweiser - Kartenabreißer - Detektiv (reines beobachten, ermitteln). Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines Detektivs besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit beschränkt sich auf Beobachtung, die Ermittlung und die Materialbeschaffung. Nach herrschender Meinung üben aber selbständige Kauf- bzw. Warenhausdetektive, die durch ihre Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen, ein erlaubnispflichtiges Bewachungsgewerbe aus. Die Zuordnung von Sicherheitsdienstleistungen zum Bewachungsgewerbe und die Bestimmung der fachlichen Anforderungen an die zu erwartende Leistung sind rechtlich nicht immer eindeutig. Deshalb ist im Zweifel die detaillierte Beschreibung der erwarteten und vereinbarten Leistungen wichtig! Berufszugangsvoraussetzungen im Bewachungsgewerbe Die gewerbsmäßige Überwachung von Leben oder Eigentum fremder Personen bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind im Freistaat Sachsen die Gewerbebehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Rechtsgrundlagen sind - der § 34a der Gewerbeordnung (GewO) und - die Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV). Die Erlaubnis wird je nach Rechtsform des Unternehmens auf die natürliche Person (Einzelunternehmer, Gesellschafter der GbR), die juristische Person (GmbH, AG, UG) oder die geschäftsführenden Gesellschafter bei Personenhandelsgesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (KG, OHG) erteilt. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist, dass der Antragsteller • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (polizeiliches Führungszeugnis/u. U. unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister/Auskunft aus dem Gewerbezentralregister/ steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Unbedenklichkeit) • die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten für den Gewerbebetrieb nachweist • über die notwendigen rechtlichen Vorschriften zur Ausübung dieses Gewerbes unterrichtet worden und mit ihnen vertraut ist (Unterrichtungs- bzw. Sachkundenachweis einer IHK). Seit 13. März 2013 gilt des Weiteren: Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, 1. wer Mitglied in einem nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenem Verein war und seither 10 Jahre noch nicht verstrichen sind, 2. Mitglied in einer vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig festgestellten Partei war und seither 10 Jahre noch nicht verstrichen sind, 3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung im Sinne § 3 Absatz 1 Bundesverfassungsschutzgesetz verfolgt oder in den letzten 5 Jahren verfolgt hat. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn keine Tatsachen im vorgenannten Sinne bekannt sind, welche der Erteilung einer Erlaubnis entgegenstehen. Hinweis: Mit dem Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 04.03.2013 wurde in der Gewerbeordnung ein neuer § 31 eingefügt (Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zur Abwehr äußerer Gefahren). Ab 1. August 2013 bedarf es dafür einer besonderen Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit der Bundespolizei. Den Nachweis der Unterrichtung im Bewachungsgewerbe bei einer IHK als fachliche Mindest-Voraussetzung müssen erbringen: Personen, die das Bewachungsgewerbe als selbständige Gewerbetreibende ausüben wollen; sind z. B.: - Einzelunternehmer - GbR-Gesellschafter - geschäftsführende Gesellschafter OHG, - persönlich haftender Gesellschafter der KG (Komplementär); der Kommanditist, wenn Geschäftsführungsbefugnis - gesetzliche Vertreter juristischer Personen, wenn sie mit Bewachungsaufgaben direkt befasst sind, aber auch - die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen. 2/12 Als Nachweis der Unterrichtung werden auch andere Prüfungsabschlüsse gemäß § 5 BewachV anerkannt (siehe Pkt. 4). Gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht. Bewachung im Sinne des § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit sowohl des Bewachungsunternehmens als auch seiner Beschäftigten. Voraussetzungen für eine Bewachungserlaubnis persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers Mindestalter von 18 Jahren Qualifikationsnachweis in Form der 80-stündigen Unterrichtung oder der Sachkundeprüfung bzw. Nachweis der Befreiung Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder entsprechender Sicherheiten. Bei der Prüfung der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel bzw. Sicherheiten (z. B. durch Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank) ist darauf zu achten, dass mindestens für die ersten 6 Monate nach Gewerbebeginn die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Mittel vorhanden sind, insbesondere für Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen. Liegen diese Voraussetzungen alle vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Pflichten des Unternehmers bei Ausübung des Bewachungsgewerbes Die Bewachungsverordnung bestimmt eine Vielzahl an Pflichten bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes. So zum Beispiel: • Namentliche Meldung des Bewachungspersonals an die für die Betriebsstätte des Unternehmens zuständige Gewerbebehörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Voraussetzungen vor Beginn der Beschäftigung, Mindestalter 18 Jahre (ausgenommen bei Ausbildungsverhältnissen) sowie erforderliche deutsche Sprachkenntnisse - Auftraggeber dürfen bzw. sollten sich Auskunft einholen. • Haftpflichtversicherung (auch für das Personal) zur Deckung von Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Vertragsdurchführung des Bewachungsvertrages entstehen. Gesetzliche Mindestversicherungssummen sind je Schadensereignis für - Personenschäden 1.000.000 EUR - Sachschäden 250.000 EUR - das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 EUR - reine Vermögensschäden 12.500 EUR. Die BewachV lässt bestimmte Leistungseinschränkungen der Versicherer und Haftungsbeschränkungen der Auftragnehmer zu. Anzeige des Beginns der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 GewO (gleichzeitig ist der Behörde der Abschluss der Haftpflichtversicherung, wie auch die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung für den gesamten Tätigkeitszeitraum nachzuweisen). • Dienstanweisungen mit Mindestanweisungen, z. B.: - Aushändigung der Dienstanweisung und Unfallverhütungsvorschriften gegen Empfangsbescheinigung - keine polizeiliche oder behördliche Stellung des Personals - Führen von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen und Reizstoffsprühgeräten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers, unverzügliche Anzeige von Schusswaffengebrauch bei Arbeitgeber und Polizei 3/12 • Dienstausweise ohne Verwechslungsgefahr mit amtlichen Ausweisen, Registrierung und Führung eines Verzeichnisses sowie deren Mitführungs- und Vorzeigepflicht gegenüber der Behörde. Inhalt der Ausweise sollte sein: 1. Name und Vorname der Wachperson 2. Name und Anschrift des Gewerbetreibenden 3. Lichtbild der Wachperson 4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreter oder seines Bevollmächtigten. • Namensschild: Pflicht ist, bei Tätigkeiten mit erforderlicher Sachkundeprüfung ein Schild mit Namen der Wachperson oder Kennnummer und Namen des Gewerbetreibenden zu tragen (ausgenommen Ladendetektiv/Kaufhausdetektiv). • Dienstbekleidung, wenn vom Arbeitgeber vorgeschrieben; dann Abgrenzung zu Amts- und Vollzugspersonen; Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung, wenn Wachpersonen umfriedetes Besitztum betreten. • Datenschutz: Regelungen zur Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes und über die Belehrung zur Verschwiegenheitspflicht des Wachpersonals während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Umgang mit Waffen: Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes, Verantwortung der Unternehmen für die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition sowie die ordnungsgemäße Rückgabe nach Dienst; unverzügliche Meldung durch Unternehmen an die zuständige Behörde und ggf. an die Polizeidienststelle nach Waffengebrauch durch Wachperson im Wachdienst. • Weitere Pflichten sind u. a.: - besondere Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten - Aufbewahrungspflicht der vorgeschriebenen Unterlagen - Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden (§ 29 GewO) - Gewerbeab- bzw. -ummeldung bei Betriebsverlegung und Neuanmeldung bei der für den neuen Betriebsort zuständigen Behörde - Gewerbeanmeldung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten eines Unternehmens oder Gewerbeabmeldung bei vollständiger Betriebsaufgabe - Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis für Bewachungspersonal (40 Stunden), sofern keine Befreiungstatbestände vorliegen - Jahresmeldung ausgeschiedener Personen an die zuständige Behörde bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres - Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Sonstige Erlaubnispflichten Häufig werden im Rahmen des Bewachungsgewerbes vom Wachpersonal auch Waffen mitgeführt. Es sind dann zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes (insbesondere §§ 28 ff. i. V. m. § 4, Abs. 1, Nr. 1 bis 3 und §§ 34 ff. Waffengesetz) zu beachten. Neben einer Zuverlässigkeits- und Sachkundeprüfung ist für die Waffenbesitzkarte und für den Waffenschein ein Bedürfnis nachzuweisen. Eine gegebenenfalls gesonderte Erlaubnispflicht kann sich unter Umständen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn ein Bewachungsunternehmer seine Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, die der Dritte nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt und er das Direktionsrecht hat. Für diese Fragen ist das Landesarbeitsamt zuständig. 4/12 Umgang mit Waffen, Waffenhandel und Fachkundeprüfungen Waffenrecht Der § 28 Waffengesetz regelt Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal. • Ein Bedürfnis des Bewachungsunternehmers zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und der Munition wird anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge nach Maßgabe der Vorschrift dies erforderlich machen. • Das Führen von Schusswaffen ist nur bei der tatsächlichen Durchführung des konkreten Auftrages zulässig. (Sicherstellung beim Bewachungspersonal). • An Wachpersonal dürfen Schusswaffen und Munition erst nach Zustimmung der zuständigen Behörde überlassen werden. • Die Zustimmung der Behörde ist an den Einschluss des Risikos des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen in der Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers geknüpft. Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und Munition Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung den Handel mit Schusswaffen und Munition betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Eine Erteilung der Waffenhandelserlaubnis setzt bestimmte Voraussetzungen des Antragstellers voraus. Diese sind: − persönliche Zuverlässigkeit − persönliche Eignung − Fachkundigkeit. Der Nachweis der Fachkunde für den Handel mit Waffen erfolgt grundsätzlich durch eine Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG vor der zuständigen Behörde. Für Sachsen ist das die Industrie- und Handelskammer Chemnitz. Das Merkblatt dazu finden Sie unter: https://www.chemnitz.ihk24.de/blob/cihk24/recht_und_steuern/Rechtsinformationen/ge werberecht/1913418/520e1eff8a42e234585c9b4a7c20a56f/MerkblWaffen-Juni_2004-data.pdf. Fachkundeprüfungen Waffenrecht/Waffensachkunde Über die Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig erfahren Sie, wann und wo Vorbereitungslehrgänge sowie Prüfungsabnahmen stattfinden. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an: Landesdirektion Sachsen Dienststelle Leipzig Referat 23 Ansprechpartnerin: Frau Steffi Wellhöfer Tel.: 0341 9772310. Zuständige Erlaubnisbehörden Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34a GewO und die Anzeige der gewerblichen Tätigkeit ist das für den beabsichtigen Betriebssitz zuständige Ordnungsamt, Bereich Gewerbeangelegenheiten der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. Landratsamtes zuständig. Das Unterrichtungsverfahren und die Sachkundeprüfungen nach § 34a GewO werden bundesweit nur durch die Industrie- und Handelskammern durchgeführt bzw. abgenommen. Die Erteilung der Waffenbesitzkarte und des Waffenscheins erfolgt über die Polizeibehörde der jeweiligen Gemeinde. 5/12 Die Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist bei der Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel Tel.: 0800 4 5555 00 Fax: 0431 709 1011 E-Mail: [email protected] zu beantragen. Zuständig für Fragen zur Versicherungspflicht und zur Scheinselbständigkeit ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Berlin. Unterrichtungsverfahren Das Unterrichtungsverfahren nach § 34a GewO wird nur durch die Industrie- und Handelskammern durchgeführt. Wer als Selbstständiger das Bewachungsgewerbe ausüben möchte, muss an einem Unterrichtungsverfahren von mindestens 80 Unterrichtungsstunden teilgenommen haben. Entsprechendes gilt für gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter von Bewachungsunternehmen, die mit Bewachungsaufgaben direkt befasst sind. Für alle anderen Mitarbeiter, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt werden sollen, schreibt die Bewachungsordnung ein mindestens 40stündiges Unterrichtungsverfahren vor. Für folgende Tätigkeiten wird das Unterrichtungsverfahren nach § 34a GewO benötigt: - Objekt- und Werkschutz - Streifendienst - Geld- und Werttransport - Sicherheitskurierdienst - Empfangsdienst im Objektschutz (Pförtner) - Veranstaltungsschutz (Ordnertätigkeiten) - Personenschutz - Ermittlungsdienst. Durch das Unterrichtungsverfahren bei der IHK sollen die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes bzw. der Bewachungstätigkeit notwendigen rechtlichen Vorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang vertraut gemacht werden, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. Das Unterrichtungsverfahren erstreckt sich inhaltlich auf die Sachgebiete: - Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht - Bürgerliches Recht - Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen - Unfallverhütungsvorschriften Wach- und Sicherheitsdienste - Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen - Grundzüge der Sicherheitstechnik. 6/12 Sofern das Unterrichtungsverfahren ohne Fehlzeiten absolviert und durch Verständnisfragen festgestellt wurde, dass der/die Teilnehmer/-in mit den Inhalten vertraut ist, stellt die IHK eine Teilnahmebescheinigung aus. Die Ablegung einer Prüfung ist bei dem Unterrichtungsverfahren nach § 34a GewO nicht erforderlich. Befreiungsmöglichkeiten vom Unterrichtungsverfahren Laut Bewachungsverordnung (BewachV) ist von der Unterrichtung (Abschnitt 1, § 5) bzw. Sachkundeprüfung (BewachV Abschnitt 1a, § 5d) befreit, wer erfolgreich - für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 25, 42 der Handwerksordnung erworben wurden, - für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die von den Industrie-und Handelskammern nach § 54 Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind. Das trifft zum Beispiel auf den Aus- und Weiterbildungsabschluss - Fachkraft für Schutz und Sicherheit - Geprüfte Werkschutzkraft - Geprüfte(r) Werkschutzmeister/-in zu. - Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung - zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, - für den mittleren Justizvollzugsdienst, - für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und - für Feldjäger in der Bundeswehr sowie - erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6 der BewachV. Bei Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit durch Selbständige/Betriebsleiter und Bewachungspersonal überprüft die Gewerbebehörde vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistung (unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit), ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der bestehenden Qualifikation der Person und der nach deutschem Recht erforderlichen Qualifikation besteht. Wird ein wesentlicher Unterschied festgestellt, hat die betreffende Person das Wahlrecht zwischen einer „ergänzenden Unterrichtung“ und einer „spezifischen Sachkundeprüfung“ – siehe § 5f BewachV, § 13a Abs. 3 GewO, § 13c Abs. 3 GewO. Die Unterrichtung muss nicht absolviert werden, wenn die Übergangsfrist entsprechend der Bewachungsverordnung (BewachV) Abschnitt 5 § 17 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann: „Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die am 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren befugt das Bewachungsgewerbe ausgeübt haben oder als gesetzlicher Vertreter oder Betriebsleiter tätig waren, sowie Personen im Sinne der Nummer 4, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Unterrichtung befreit. Der Gewerbetreibende bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.“ Der zuständigen Erlaubnisbehörde ist der Befreiungstatbestand durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse/Dokumente nachzuweisen. 7/12 Anmeldung zur Unterrichtung Unterrichtung für Gewerbetreibende Das Unterrichtungsverfahren für Gewerbetreibende wird In der Industrie- und Handelskammer Dresden nicht mehr durchgeführt. Bundesweit bieten aber noch einige Industrie- und Handelskammern eine Unterrichtung für Gewerbetreibende an. Unterrichtung für Bewachungspersonal Zeitraum 11.01.2016 bis 15.01.2016 01.02.2016 bis 05.02.2016 29.02.2016 bis 04.03.2016 04.04.2016 bis 08.04.2016 09.05.2016 bis 13.05.2016 06.06.2016 bis 10.06.2016 05.09.2016 bis 09.09.2016 10.10.2016 bis 14.10.2016 07.11.2016 bis 11.11.2016 12.12.2016 bis 16.12.2016 Veranstaltungsort Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Anmeldefrist 28.12.2015 18.01.2016 15.02.2016 21.03.2016 25.04.2016 23.05.2016 29.08.2016 26.09.2016 24.10.2016 28.11.2016 Anmelden können Sie sich unter: http://www.dresden.ihk.de/servlet/veranstaltung?veranst_id=13. Sachkundeprüfung Seit Januar 2003 ist von jedem Unternehmer oder Angestellten für die Ausübung von Bewachungstätigkeiten in besonders konfliktgeneigten Bereichen der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Sachkundeprüfung zu erbringen. Zu den besonders konfliktgeneigten Tätigkeiten zählen gemäß § 34a Abs. 1, Satz 5 GewO Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen, etc.) Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive) Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher). Bevor diese Tätigkeiten ausgeübt werden können, muss der Unternehmer oder Angestellte die Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe erfolgreich ablegen. Anderenfalls dürfen Personen ohne Sachkundeprüfung nicht in den drei genannten Bereichen eingesetzt oder selbst in diesen Bereichen tätig werden. Die Sachkundeprüfung erstreckt sich inhaltlich auf folgende Sachgebiete: Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht Bürgerliches Recht Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen Unfallverhütungsvorschriften Wach- und Sicherheitsdienste Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen Grundzüge der Sicherheitstechnik. 8/12 Für die schriftliche Prüfung werden aus diesen Sachgebieten bundeseinheitliche Prüfungsaufgaben zu bundeseinheitlichen Prüfungsterminen gestellt. Dabei ist zu beachten, dass die Prüfungsanforderungen über den in den Unterrichtungen behandelten Unterrichtsstoff der einzelnen Sachgebiete hinausgehen. In der mündlichen Prüfung soll der Schwerpunkt auf die Sachgebiete "Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerbe- und Datenschutzrecht" sowie "Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen" gelegt werden. Bezüglich der Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung gibt es keine konkreten Vorgaben. Spezielle Angebote für Vorbereitungslehrgänge zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe werden auf dem freien Markt angeboten. Befreiungsmöglichkeiten von der Sachkundeprüfung Laut Bewachungsverordnung (BewachV) ist von der Unterrichtung (Abschnitt 1, § 5) bzw. Sachkundeprüfung (BewachV Abschnitt 1a, § 5d) befreit, wer erfolgreich für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 25, 42 der Handwerksordnung erworben wurden, für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die von den Industrie-und Handelskammern nach § 54 Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind. Das betrifft zum Beispiel auf den Aus- und Weiterbildungsabschluss - Fachkraft für Schutz und Sicherheit - Geprüfte Werkschutzkraft - Geprüfte(r) Werkschutzmeister/-in zu. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung - zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, - für den mittleren Justizvollzugsdienst, - für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und - für Feldjäger in der Bundeswehr, erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6 der BewachV. Bei Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit durch Selbständige/Betriebsleiter und Bewachungspersonal überprüft die Gewerbebehörde vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistung (unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit), ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der bestehenden Qualifikation der Person und der nach deutschem Recht erforderlichen Qualifikation besteht. Wird ein wesentlicher Unterschied festgestellt, hat die betreffende Person das Wahlrecht zwischen einer „ergänzenden Unterrichtung“ und einer „spezifischen Sachkundeprüfung“ siehe § 5f BewachV, § 13a Abs. 3 GewO, § 13c Abs. 3 GewO. Übergangsbestimmungen der BewachV zur seit 1. Januar 2003 erforderlichen Sachkundeprüfung: • Ein Sachkundenachweis ist nicht erforderlich für die Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens 3 Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren. • Den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung hat bis 1. Juli 2005 zu erbringen, wer am 1. Januar 2003 weniger als 3 Jahre im Bewachungsgewerbe tätig war. • Daraus ergibt sich aber auch: Wer nicht bereits vor dem 1. Januar 2003 im Bewachungsgewerbe tätig war, kommt nicht in den „Genuss“ der Übergangsfrist bis 1. Juli 2005. 9/12 (Im Übrigen enthält § 17 Absatz 1 der BewachV weitere Übergangsbestimmungen für Personen, die langjährig als Selbständige, gesetzliche Vertreter, Betriebsleiter oder Bewachungspersonal tätig sind.) Der zuständigen Erlaubnisbehörde ist der Befreiungstatbestand durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse/Dokumente nachzuweisen. Anmeldung zur Sachkundeprüfung Generell findet jeden 3. Donnerstag im Monat deutschlandweit in allen Industrie- und Handelskammern die schriftliche Sachkundeprüfung statt, wenn dieser nicht auf einen Feiertag fällt. Die Sachkundeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und einer mündlichen Prüfung von 15 Minuten pro Prüfling. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer auch den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat. Für die Abnahme der Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die Anmeldung hat 15 Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich zu erfolgen und ist an die IHK zu richten, in deren Bezirk der Beschäftigungsort oder die Aus- bzw. Fortbildungsstätte des Prüfungsbewerbers liegt oder der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nachfolgend finden Sie alle Prüfungstermine für das Jahr 2016 im Überblick: Prüfungstag 21. Januar 2016 18. Februar 2016 17. März 2016 21. April 2016 19. Mai 2016 16. Juni 2016 21. Juli 2016 18. August 2016 15. September 2016 20. Oktober 2016 17. November 2016 8. Dezember 2016 Anmeldefrist 6. Januar 2016 3. Februar 2016 2. März 2016 6. April 2016 3. Mai 2016 1. Juni 2016 6. Juli 2016 3. August 2016 31. August 2016 5. Oktober 2016 2. November 2016 23. November 2016 Das Anmeldeformular finden Sie unter der Hompage der IHK Dresden www.dresden.ihk.de/Bewachung/Sachkundeprüfung, weiter auf „Veranstaltungstipps“ und den jeweiligen Prüfungstermin öffnen. Wird die schriftliche Prüfung erfolgreich absolviert, findet die mündliche Prüfung in der Industrieund Handelskammer Dresden entweder am gleichen Tag oder einen Tag später statt. Die Sachkundeprüfung hat insgesamt nur bestanden, wer sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Darüber stellt die Industrie- und Handelskammer eine Bescheinigung aus, welche als Nachweis der Sachkundevoraussetzungen der Behörde oder dem Arbeitgeber vorzulegen ist. 10/12 Gebühren Für das Unterrichtungsverfahren bzw. die Sachkundeprüfung werden von der IHK Dresden folgende Gebühren erhoben: Unterrichtungsverfahren Unterrichtung 40 Stunden Unterrichtung 80 Stunden Ergänzende Unterrichtung nach § 5e Abs. 2 BewachV für Mitarbeiter Ergänzende Unterrichtung nach § 5e Abs. 2 BewachV für Gewerbetreibende Qualifiziert ergänzende Unterrichtung nach § 5e Abs. 3 BewachV Kosten 310,00 EUR 630,00 EUR 242,00 EUR 512,00 EUR 512,00 EUR Sachkundeprüfungen Sachkundeprüfung gesamt Sachkundeprüfung nur schriftlicher Teil oder Wiederholung der schriftlichen Prüfung Sachkundeprüfung nur mündlicher Teil oder Wiederholung der mündlichen Prüfung Spezifische Sachkundeprüfung nach § 5e Abs. 2 Satz 3 BewachV gesamt (schriftlich + mündlich) Spezifische Sachkundeprüfung nach § 5e Abs. 2 Satz 3 BewachV – schriftlicher Teil Spezifische Sachkundeprüfung nach § 5e Abs. 2 Satz 3 BewachV – mündlicher Teil 150,00 EUR 60,00 EUR 100,00 EUR 140,00 EUR 50,00 EUR 90,00 EUR Rücktritt, Nichtteilnahme an der Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe Gebühr bei Rücktritt bis zum 5. Werktag vor Beginn einer Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung und bei späterem Rücktritt/Nichtteilnahme aus wichtigen Gründen Gebühr bei späterem Rücktritt oder Nichtteilnahme an der Prüfung/Unterrichtung ohne wichtigen Grund 25,00 EUR 50 % der Ausgangsgebühr Die Höhe der Gebühren für die Erteilung der Bewachungserlaubnis kann beim zuständigen Ordnungsamt (Abt. Gewerbeangelegenheiten) erfragt werden. Relevante Kontaktadressen Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. (BDSW) - www.bdsw.de Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.V. (BDGW) - www.bdgw.de Bundesverband Deutscher Detektive e.V. (BDD) - www.bdd.de Sächsischer Verband für Sicherheit in der Wirtschaft e. V. - www.svsw.de Stand: Februar 2016 11/12
© Copyright 2024 ExpyDoc