Reglement zur Anerkennung fremder Lernleistungen AfL

Reglement zur
Anerkennung fremder
Lernleistungen AfL
Einleitung
Gemäss unserem Leitbild vermitteln wir das Wissen und die Kompetenzen in verschiedenen Fachgebieten
nach den aktuellsten wissenschaftlichen und naturheilkundlichen Erkenntnissen. Wir achten auf bedarfsgerechte Vermittlung der Zusammenhänge, damit die Lernenden in der beruflichen Praxis bestehen können
und tragen so zu mehr Verantwortungsbewusstsein, Fachkompetenz, Zufriedenheit und Selbstverwirklichung
bei.
Damit wir diese Philosophie nicht nur bei Studenten, die unseren kompletten Lehrgang absolvieren anwenden können, soll in diesem Reglement das Vorgehen zur Anerkennung von fremden Lernleistungen AfL definiert werden. Bei der Prüfung gelten die hier beschriebenen Bestimmungen und das Aufnahme- und Prüfungsreglement der ANHK.
Inkrafttreten: 1. Juli 2015. Alle Gesuche von Studierenden der ANHK werden danach beurteilt, unabhängig
davon, wann diese in die HWS Akademie für Naturheilkunde eingetreten sind.
Vorgehen
Prüfung
Da jedes Ausbildungsinstitut sein individuelles Angebot hat, muss die bereits absolvierte Ausbildung des
Antragstellers genau geprüft werden.
Dabei ist eine sorgfältige Bewertung des vorhandenen Materials zwingend, damit eine klare Aussage gegenüber dem Antragsteller gemacht werden kann.
Antrag
Die Prüfung von AfL erfolgt auf Antrag des Gesuchstellers. Die Kosten für die Überprüfung des Antrages und
die erste Sichtung der Dokumentation betragen CHF 150.–.
Die Kosten für weitere Detailabklärungen, Gespräche, Einholen von Informationen bei Fremdpersonen
sowie Zusammenstellen eines individuellen Unterrichtsplans belaufen sich auf CHF 80.–/Stunde. Wird ein
Ausbildungsvertrag im Umfang von mindestens CHF 8000.– bei der HWS ANHK unterzeichnet, entfällt
diese Gebühr.
Das Antragsformular erhalten Sie per Anfrage an der ANHK.
Kompetenzprüfung / Expertengespräch
Lässt sich anhand der eingereichten Unterlagen keine vollständige Aussage über die Aufnahme machen,
kann eine Aufnahmeprüfung und / oder ein Gespräch mit einem internen Experten verlangt werden. Diese
werden nach Aufwand verrechnet, CHF 80.–/Stunde.
Rekurs
Der Entscheid ist endgültig, es kann kein Rekurs gemacht werden.
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Prüfungsablauf
Antrag
Einreichung des ausgefüllten
Formulars mit den
vollständigen Unterlagen
Sichtung der Unterlagen
Unklarheiten bereinigen
Antragsgespräch
Klären des Bildungsstandes
und des weiteren Vorgehens
gemäss Standard
Experten-Gespräch
zur Ermittlung
des Bildungsstandes
Entscheid
Annerkennung der
fremden Lernleistung
Bestätigung AfL
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Ablehnung
des Antrages
Kompetenz-Prüfung
zur Ermittlung
des Bildungsstandes
Entscheid
Die einzelnen Dokumente werden nach folgenden Kriterien bewertet:
•
Vollständigkeit
Aussage über Inhalte, Stundenzahlen, Abschluss.
•
Richtigkeit
•
Zielerfüllungsgrad
Vergleich mit dem entsprechenden Teilbereich unserer Ausbildung.
•
Aktualität
Wann wurde die Ausbildung gemacht?
•
Eignung
Abklärung der Person nach unserem normalen Aufnahmeverfahren.
•
Qualität
Bewertung der Qualität der eingereichten Unterlagen.
Das Resultat der Bewertung wird wie folgt bekannt gegeben:
•
Vollständige Anerkennung eines Teilbereichs
Der entsprechende Teilbereich muss nicht mehr besucht werden, er wird nicht mehr überprüft. Die
Diplomprüfung am Schluss der Ausbildung muss in jedem Fall absolviert werden.
•
Teilweise Anerkennung
Die zu absolvierenden Fächer oder Teilprüfungen müssen aufgelistet werden. Der Kandidat hat die
Prüfung zu absolvieren.
•
Keine Anerkennung
Der gesamte Teilbereich inkl. Prüfung muss absolviert werden.
Die Prüfung der Unterlagen erfolgt nach den aktuellen Vorgaben und Reglementen der einzelnen Institutionen und Verbände, die AfL anerkennen.
Anerkennung ganzer Module
a) Wer eine schulmedizinische Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens mit mindestens
600 Stunden Schulmedizin gemäss Methodenliste Anhang 1 des EMR abgeschlossen hat
und / oder
b) wer einen gesamten schulmedizinischen Lehrgang im Umfang von 600 Stunden (gemäss
EMR-Vorgaben) mit einer Diplomprüfung abgeschlossen hat, unterliegt nicht den vorliegenden
AfL-Bestimmungen. Es ist keine AfL-Anrechnung zu beantragen.
Version 09.05.2015 (ersetzt: 04.2012)
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