Persönliches Budget im Saarland - Infoblatt

Das Persönliche Budget im Saarland
Für mehr Selbstbestimmung und Selbstständigkeit.
Das Saarland zählt bundesweit zu den führenden Ländern in der Umsetzung Persönlicher
Budgets – damit gewähren wir Menschen mit Behinderungen mehr Selbstbestimmung und
Selbstständigkeit. Aktuell gibt es im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen 280 Persönliche Budgets, darunter rund 23 trägerübergreifende Budgets (Stand:
Mitte Januar 2016).
Mit dem Persönlichen Budget werden behinderte Menschen zu Budgetnehmern oder
Budgetnehmerinnen, die den „Einkauf“ der Leistungen eigenverantwortlich, selbstständig
und selbstbestimmt regeln können; sie werden Käufer, Kunden oder Arbeitgeber. Als
Experten in eigener Sache entscheiden sie so selbst, welche Hilfen für sie am besten sind
und welcher Dienst und welche Person zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt eine
Leistung erbringen soll.
Diese Wahlfreiheit fördert die Selbstbestimmung behinderter Menschen. Das Persönliche
Budget
löst
das
bisherige
„Dreiecksverhältnis"
zwischen
Leistungsträger,
Leistungsempfänger oder Leistungsempfängerin und Leistungserbringer auf.
Besondere Bedeutung für die Fortentwicklung der Leistungen zur Teilhabe haben
trägerübergreifende Persönliche Budgets. Hiervon spricht man, wenn mehrere
Leistungsträger unterschiedliche Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen in einem Budget
erbringen. Neben allen Leistungen zur Teilhabe können auch andere Leistungen der
gesetzlichen Krankenkassen, Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, Leistungen der
Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Pflegeleistungen der Sozialhilfe in
trägerübergreifende Persönliche Budgets einbezogen werden.
Schritt 1: Antrag beim Landesamt für Soziales
Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe in Form des Persönlichen
Budgets ist zunächst der Antrag beim Landesamt für Soziales. Die Antragstellung ist immer
freiwillig. Den Antrag kann jeder behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Mensch
stellen – egal, wie schwer seine Behinderung ist. Auch für Menschen, die das Persönliche
Budget auf Grund ihrer Behinderung nicht allein verwalten können, kommt ein Persönliches
Budget infrage. Darüber hinaus können auch Eltern für ihre behinderten Kinder Persönliche
Budgets beantragen.
Grundsätzlich ist jeder Mensch mit einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung, der im Saarland wohnt bzw. dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte anspruchsberechtigt, sofern:
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ein Hilfe- und Unterstützungsbedarf besteht,
kein vorrangiger Anspruch bei einem anderen Rehabilitationsträger wie
Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung besteht und
kein ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen vorhanden ist
(Ausnahme: privilegierte Leistungen).
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Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets können nicht durch
Angehörige 1. Grades erbracht werden.
Schritt 2: Ablauf des Verfahrens und notwendige Unterlagen
Ansprechpartner sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Fachdienstes
im Landesamt für Soziales. In einem Erst- und Beratungsgespräch werden nicht nur über
die künftige Zusammenarbeit und Vorgehensweise informiert, sondern auch die
unterschiedlichen Hilfemöglichkeiten aufgezeigt. Hier werden außerdem die ersten
Kontaktdaten erhoben, Informationen zu möglichen vorrangigen Leistungen anderer
Kostenträger gegeben und eine erste Einschätzung des Hilfebedarfs vorgenommen.
Daneben werden die mit dem Persönlichen Budget verbundenen Chancen aber auch die
Belastungen und Risiken besprochen. Auf Wunsch findet dieses Erst- und
Beratungsgespräch auch bei dem Antragsteller vor Ort statt.
Zur abschließenden Bearbeitung eines Antrages werden folgende Unterlagen benötigt:
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Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformulare (Antrag auf
Sozialhilfe mit Belegen zu Einkommen und Vermögen einschließlich von Kopien der
Kontoauszüge der letzten 3 Monate sowie Antrag auf Persönliches Budget),
sofern vorhanden medizinische Unterlagen (Kopien der ärztlichen Befundberichte,
der Krankenhausentlassungsberichte, und des Pflegegutachtens);
Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in oder Anforderung medizinischer
Unterlagen
sofern vorhanden Kopie des Schwerbehindertenausweises
Das Landesamt ist gehalten, das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen genau zu
prüfen. Neben der Zugehörigkeit zum Personenkreis und der Zuständigkeit ist es
unerlässlich, dass neben der Bedarfsfeststellung auch die wirtschaftlichen
Voraussetzungen vorliegen müssen.
Erst wenn alle Unterlagen vollständig beim Landesamt für Soziales eingereicht sind, kann
eine Bearbeitung des Antrags erfolgen.
Wichtig bei dem Wunsch nach Verlängerung eines bereits bewilligten Persönlichen
Budgets: Es wird empfohlen, drei Monate vor Ablauf des Bewilligungsbescheides einen
Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Hier sollen Veränderungen des Gesundheitszustandes
bzw. des Einkommens und Vermögens mit entsprechenden Nachweisen belegt und
angezeigt werden. Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller kann der Bescheid vom
Landesamt für Soziales ergehen.
Für Erbringer von Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets ist es wichtig, dass mit
der Maßnahme erst begonnen wird, wenn ein Bewilligungsbescheid des Landesamtes
vorliegt. Die Kosten von Maßnahmen, die ohne Bescheid oder ausdrückliche Bewilligung des
Landesamtes begonnen wurden, werden nicht übernommen.
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Schritt 3: Wie wird der konkrete Hilfebedarf festgestellt?
Die Feststellung des Hilfebedarfs des behinderten Menschen erfolgt durch den MedizinischPädagogischen Fachdienst (MPD) beim Landesamt. Der Bedarf wird sowohl bei
Erstanträgen, als auch bei Weiterbewilligungen erneut erhoben.
Um eine passgenaue Hilfe sicherzustellen, ermittelt der MPD die benötigte
Gesamtstundenzahl an Hilfen und unterscheidet hierbei in Fachkraft- und Hilfskraftstunden.
Schritt 4: Welche Leistungen kann ich erhalten?
Die Leistungen des Persönlichen Budgets sind inhaltsgleich zu den Sach- und
Dienstleistungen, jedoch unabhängig von Leistungstypen und richten sich ausschließlich
nach dem behinderungsbedingten Bedarf. Konkret sind dies Leistungen, die die Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben ermöglichen, also Hilfe zum Aufbau und Erhalt von sozialen
Kontakten, Beratung im Umgang mit und Begleitung zu Ämtern, aber auch Hilfen zum
selbstbestimmten Leben und Wohnen und, zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und
kulturellen Leben. Budgetfähig sind aber auch
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die Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. der Einsatz einer Arbeitsassistenz),
die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung oder zum Besuch einer Hochschule,
frühkindliche heilpädagogische Hilfen (z. B. die Frühförderung) sowie
die ergänzende ambulante Hilfe zur Pflege
Welche Bedarfe ins Budget einbezogen werden können, richtet sich nach der
Budgetfähigkeit. Als budgetfähig gelten Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft und die ergänzend hinzu tretenden Leistungen der verschiedenen Träger, die
alltäglich sind und regelmäßig wiederkehren, sowie regiefähig (also plan- und gestaltbar)
sind.
Das Budget soll den individuell festgestellten Bedarf eines Menschen mit Behinderung
decken. Es darf aber die Höhe der Kosten aller bisher individuell festgestellten (Sach-)
Leistungen nicht überschreiten. Dabei sind möglicherweise notwendige Aufwendungen für
Beratung und Unterstützung (sog. Budgetassistenz) schon einbezogen. Grundsätzlich
können Teilhabeleistungen auch von Familienmitgliedern erbracht und im Rahmen
Persönlicher Budgets entgolten werden. Wenn es sich allerdings um sog.
„Beistandspflichten“ handelt, die z. B. Eltern gegenüber ihren behinderten Kindern ohnehin
erfüllen müssen, ist dies nicht möglich.
Für Arbeitsverhältnisse im Rahmen Persönlicher Budgets gelten die gleichen arbeits- und
sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wie für andere Beschäftigungsverhältnisse.
Nicht zum Leistungsumfang eines Persönlichen Budgets zählen Aufwendungen, die zum
allgemeinen Lebensunterhalt gehören wie z.B. Fahrtkosten, Mitgliedsbeiträge für
Fitnessstudios, Sexualassistenz, Eintrittskarten für Sport- und Kulturveranstaltungen.
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Über die Leistungen muss monatlich ein Tätigkeitsnachweis erbracht werden. Dieser muss
eine Tätigkeitsbeschreibung beinhalten und von Leistungserbringer und Budgetnehmer bzw.
Budgetnehmerin gegengezeichnet werden.
Schritt 5: Wer kann die Leistung erbringen?
Der Budgetnehmer bzw. die Budgetnehmerin ist grundsätzlich frei in der Wahl der ihn
betreuenden Person (Leistungserbringer). Dies gilt jedoch nicht für die Qualifikation des
Leistungserbringers (s. Anlage 2). Diese richtet sich danach, ob zur Deckung des
Hilfebedarfs Fachkraftstunden erforderlich sind, oder Helferstunden ausreichen.
Schritt 6: Die Zielvereinbarung
Sobald der jeweilige Bedarf durch das Landesamt ermittelt wurde, schließen der
Budgetnehmer bzw. die Budgetnehmerin und der beauftragte Leistungsträger eine
sogenannte Zielvereinbarung (ZV) ab. Die ZV regelt die Ausrichtung der individuellen
Förder- und Leistungsziele und enthält eine Regelung über den Nachweis für die Deckung
des festgestellten individuellen Bedarfs sowie über die Qualitätssicherung. Die ZV ist
individuell an die jeweilige Person und die Leistungen angepasst. Kommt eine ZV nicht
zustande, kann die Leistung nicht in Form eines PB bewilligt werden.
Schritt 7: Verfahrensabschluss mit dem Bewilligungsbescheid
Wenn die Zielvereinbarung unterschrieben ist, erstellt das Landesamt dem Budgetnehmer
bzw. der Budgetnehmerin einen Bewilligungsbescheid, in dem geregelt wird, wie lange die
Leistung zu welchem Preis vergütet wird. Die Leistungen werden dabei in der Regel nur für
ein Jahr bewilligt. Das bedeutet, dass man frühzeitig einen Verlängerungsantrag stellen
muss, damit die Leistung weiterhin gewährt werden kann. Bei dem Verlängerungsantrag
muss erneut das ganze Verfahren durchlaufen werden und es wird geprüft, ob die
Voraussetzungen zum Erhalt eines Persönlichen Budgets weiter gegeben sind und auch der
entsprechende Hilfebedarf vorliegt.
Die jeweiligen Bescheide sind rechtsmittelfähig. Das heißt: Wenn nicht im Sinne des
potenziellen Budgetnehmers oder der Budgetnehmerin entschieden wurde, können die
Rechtsmittel Widerspruch und Klage gegenüber dem Landesamt für Soziales, das den
Bescheid gefertigt hat, eingelegt werden.
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Besonderheiten beim Trägerübergreifenden Budget im Saarland
Geht beim Landesamt für Soziales ein entsprechender Antrag ein, so ist das Landesamt
Beauftragter, wenn es zumindest für eine Teilleistung zuständiger Kostenträger ist. Liegt der
Schwerpunkt der Leistung in der Zuständigkeit eines anderen Trägers kann mit Zustimmung
des Budgetnehmers bzw. der Budgetnehmerin dieser als Beauftragter bestimmt werden.
Die beteiligten Kostenträger ermitteln, ggf. auch gemeinsam, den in ihre Zuständigkeit
fallenden Unterstützungsbedarf. Der Beauftragte fasst den Gesamtunterstützungsbedarf
zusammen und schließt mit dem Budgetnehmer bzw. der Budgetnehmerin die
Zielvereinbarung ab. Im Anschluss erlässt der Beauftragte einen sog. Gesamtbescheid, d.h.
er fasst die Einzelentscheidungen der beteiligten Träger in einem Bescheid zusammen und
zahlt das hiernach errechnete Gesamtbudget monatlich aus.
Wichtig ist zu wissen, dass der Beauftragte nicht über Leistungen eines anderen
Kostenträgers entscheiden kann. Lehnt ein beteiligter Kostenträger seine Leistung ab, ist der
Beauftragte an dessen Entscheidung gebunden und darf die abgelehnte Leistung auch nicht
vorfinanzieren. Der Beauftragte ist auch zuständige Stelle im Widerspruchs- und
Klageverfahren.
Verpreislichung des Persönlichen Budgets
Die Leistungen des Persönlichen Budgets im Rahmen der Hilfe zum Selbstbestimmten
Leben und Wohnen für erwachsene Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung werden je nach dem individuellen Hilfebedarf und der zur
Deckung hierfür notwendigen Qualifikation des Leistungserbringers verpreislicht. Bei der
Beurteilung der Qualifikation erfolgt eine rein formale Betrachtungsweise, d.h. die
erforderliche Qualifikation ist durch Vorlage entsprechender Zeugnisse nachzuweisen
(siehe Anlage 2).
Die Berechnung des individuellen Budgets erfolgt in diesen Fällen seit 01.01.2014 auf
folgender Grundlage:
•
Fachkraftstunde (Fachkraft mit Hochschulabschluss): 34,39 €
•
Fachkraftstunde (gelernte Fachkraft):
31,48 €
•
Helferstunde (ungelernte Kraft):
21,37 €
Diese Entgelte werden zum 01.01.2016 wie folgt angepasst:
• Fachkraftstunde (Fachkraft mit Hochschulabschluss):
35,54 €
• Fachkraftstunde (gelernte Fachkraft):
32,53 €
• Helferstunde (ungelernte Kraft):
21,83 €
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Die erhöhten Entgelte gelten für alle Neubewilligungen ab dem 01.01.2016.
Laufende Budgets werden für den bereits bewilligten Zeitraum nicht angepasst; die
Anpassung erfolgt hier ab dem Zeitpunkt einer eventuellen Verlängerung!
Mit diesen Entgelten sind auch alle indirekten Leistungen einschließlich Fahrtkosten
abgegolten.
Bei einer zeitgleichen Betreuung mehrerer Budgetnehmer bzw. Budgetnehmerinnen durch
eine Person (Leistungserbringer) wird der Stundensatz in angemessenem Umfang reduziert.
Die zeitgleiche Betreuung ist im monatlichen Tätigkeitsnachweis (siehe Anlage 1) zu
dokumentieren.
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Ihre Ansprechpartner im Saarland
Antragsunterlagen senden Sie bitte an:
Landesamt für Soziales
Referat D 3
Hochstraße 67
66115 Saarbrücken
Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie unter www.las.saarland.de
Erst- und Beratungsgespräche beim Medizinisch-Pädagogischen
Dienst des Landesamtes richten sich nach dem Wohnort des
Antragstellers:
Kreis Saarlouis und Kreis Merzig-Wadern ohne Stadt Lebach u. Gemeinde Schmelz:
Frau Staub 0681/9978-2488, Frau Dörr 0681/9978-2377
Kreis St. Wendel und Kreis Neunkirchen sowie Stadt Lebach u. Gemeinde Schmelz:
Frau Warken 0681/9978-2281, Frau Schön 0681/9978-2290
Saarpfalz-Kreis und Gemeinden Friedrichsthal, Kleinblittersdorf, Quierschied u. Sulzbach:
Frau Klemann 0681/9978-2278 und Frau Valder 0681/9978-2279
Regionalverband Saarbrücken
Quierschied u. Sulzbach
ohne
Gemeinden
Friedrichsthal,
Kleinblittersdorf,
Herr Hesedenz 0681/9978-2359, Herr Oster 0681/9978-2381, Herr Pink 0681/99782380
Weitere Informationen:
www.budget.bmas.de
www.reha-servicestellen.de
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Entwicklung der Fallzahlen im Bereich des
Persönlichen Budgets 2009 bis 2015
400
350
300
250
200
335
150
359
280
266
Fallzahlen 100
50
367
183
126
0
Dez 09
Dez 10
Dez 11
Dez 12
Dez 13
Dez 14
Dez 15
Monat/Jahr
Übersicht Fallzahlen PB - Jahr 2015
Gesamt 280 Fälle
2 11 1
1
1% 4% 0% 0%
23
8%
156
56%
86
31%
Ambulante Hilfe zur angemessenen
Schulbildung (LT A 1)
Ambulante Hilfe zum Besuch einer
Hochschule
Ambulante Heilpädagogische Leistungen
Ambulante Hilfe zum selbstbestimmten
Leben und Wohnen für erwachsene
Menschen mit einer körperlichen oder
geistigen Behinderung (LT A 2)
Ambulante Hilfe zum selbstbestimmten
Leben und Wohnen für erwachsene
Menschen mit einer seelischen
Behinderung (LT A 6)
Ambulante Hilfe zur Teilhabe am
gesellschaftlichen und kulturellen Leben
(LT A 4)
Sonstige ambulante Leistungen (z.B.
Mobilität)
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Anlage 1: Tätigkeitsnachweis
Aktenzeichen Landesamt:
NAME, Vorname (Budgetnehmer)
PB
Tätigkeitsnachweis Persönliches Budget für den Monat …………………. Jahr ………………..
Leistungserbringer:
Berufliche Qualifikation:
Im Monat verwendetes Budget:
Datum
Std.
(Angaben in €)
Aussagekräftige
Tätigkeitsbeschreibung
Unterschrift
(Leistungserbringer)
Bestätigung
der
erbrachten
Leistungen
Datum der
Bestätigung
Unterbrechung der Betreuung durch Budgetnehmer/Leistungserbringer:
Vom: ……………………….. bis ………………………..
Vom: ……………………….. bis ………………………..
Die o.a. Tätigkeiten wurden gleichzeitig mit weiteren Budgetnehmern erbracht:
Datum
Std.
Name des weiteren Budgetnehmers
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Kostenträger
Anlage 2: Qualifikationsnachweis und Übergangsregelung
Qualifikationen
Fachkraft mit Hochschulausbildung:
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Diplomsozialpädagogin/Diplomsozialpädagoge
Diplomsozialarbeiterin/Diplomsozialarbeiter
Bachelor/Master of Arts in Sozialer Arbeit
Diplompsychologin/Diplompsychologe
Diplompädagogin/Diplompädagoge
Fachkraft mit Fachschulausbildung:
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
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Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
Gesundheitsfachpflegerin/Gesundheitsfachpfleger der Psychiatrie
Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger
Altenpflegerin/Altenpfleger
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Erzieherinnen/Erzieher mit entsprechender heilpädagogischer Zusatzqualifikation
sowie sonstige Fachkräfte aus therapeutischen, psychosozialen oder pädagogischen
Arbeitsfeldern mit vergleichbarer fachspezifischer Ausbildung.
Ungelernte Kraft: Laienkraft ohne fachspezifische Ausbildung
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