Ratskanzlei Kommunikationsstelle Marktgasse 2 9050 Appenzell Telefon +41 71 788 94 46 Telefax +41 71 788 93 39 [email protected] www.ai.ch Appenzell, 4. September 2015 Medienmitteilung Ratskanzlei (amtlich mitgeteilt) Beschlüsse der Standeskommission vom 17. August 2015 Demission aus Schlichtungsstelle und Stiftungsrat Walter Bischofberger, Oberegg, tritt auf Ende Mai 2016 als Mitglied der Schlichtungsstelle für Mietverhältnisse des äusseren Landesteils zurück. Zudem hat Walter Bischofberger den Rücktritt aus dem Stiftungsrat der Stiftung Dr. Karl und Rosa Kellenberger-Eugster auf Ende Dezember 2015 bekannt gegeben. Die Standeskommission nimmt von den Demissionen Kenntnis. Sie regelt die Nachfolge zu gegebener Zeit. Grossratsgeschäfte Die Standeskommission hat folgende Geschäfte beraten und an den Grossen Rat überwiesen: Landsgemeindebeschluss zur Revision des Datenschutzgesetzes Landsgemeindebeschluss zur Revision des Steuergesetzes Genehmigung des kantonalen Nutzungsplanes Büezerli, Bezirk Rüte Geschäftsbericht 2014 der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell I.Rh. Beiträge Freiwilligen-Einsatz in Rumänien Für den Freiwilligeneinsatz von Appenzeller Jugendlichen in Rumänien leistet der Kanton einen Beitrag an die Reise- und Transportkosten. Aus dem Swisslos-Fonds hat die Standeskommission einen Betrag von 2‘400 Franken gesprochen. Dies entspricht 150 Franken pro teilnehmendem Innerrhoder Jugendlichen. Kinoprojekt Roadmovie - Mobiles Kino in Haslen Das mobile Kino der Organisation Roadmovie gastiert dieses Jahr in Haslen. Die Standeskommission unterstützt den Kinotag mit einem Beitrag von 1‘000 Franken, da mit dem Projekt insbesondere den Schülern der Zugang zur Schweizer Kinokultur erleichtert wird. Denkmalpflegerisch bedingte Mehrkosten für Glockensanierung Die Standeskommission hat einen Beitrag an die denkmalpflegerisch bedingten Mehrkosten der Glockensanierung der Kirche St.Verena in Gonten gesprochen. Der Bund und der Bezirk Gonten unterstützen die Baumassnahmen ebenfalls mit einem Beitrag. AI 022.21-13.1-60687 1-5 Beschlüsse der Standeskommission vom 17. August 2015 Mehrkosten Schindelschirm Die Standeskommission hat einen Antrag zur Deckung der Differenz zwischen den Kosten von Schindelfassaden und von Eternitfassaden gutgeheissen. Die Unterstützung des Kantons beträgt 2‘263.45 Franken. Der Standortbezirk leistet einen gleich hohen Beitrag, der Fonds Landschaft Schweiz beteiligt sich mit dem doppelten Beitrag an den Mehrkosten. Aufstockung Elementarschaden Hilfsfonds Dem Elementarschaden-Hilfsfonds wird künftig jährlich ein Betrag von 100‘000 Franken aus dem Ertrag der Grundstückgewinnsteuer zugewiesen, so lange das Fondsvermögen den definierten Plafonds von 500‘000 Franken unterschreitet. Derzeit ist das Fondsvermögen wegen einer grossen Anzahl an Schadenfällen in den Jahren 2013 und 2014 auf unter 100‘000 Franken gesunken. Eine Äufnung des Fonds aus den Erträgen der Grundstückgewinnsteuer ist sachgerecht, weil die Beseitigung von Elementarschäden nach Bundesrecht als Bodenverbesserung gilt und ein solcher Mitteleinsatz der ausdrücklichen Zweckbestimmung für Grundstückgewinnsteuern nach Art. 111 des Steuergesetzes entspricht. Vereinbarung St.Galler Chemiewehrstützpunkte Die bisherige Vereinbarung mit dem Kanton St.Gallen über die Zusammenarbeit im Bereich der Chemiewehr wird angepasst. Die Anpassung wurde nötig, weil im Kanton St.Gallen die Organisation für die Chemiewehr auf eine neue Basis gestellt worden ist. Neu werden zwei Landstützpunkte (St.Gallen und Buchs), ein kombinierter Land-Seestützpunkt (Rapperswil-Jona) und ein spezialisierter Seestützpunkt (Rorschach-Rorschacherberg) für die Bewältigung von Störfällen im Zusammenhang mit chemischen Stoffen eingesetzt. Die Standeskommission hat der Anpassung zugestimmt und Bauherr Stefan Sutter sowie einen Vertreter des Amts für Umwelt ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen. Die Vereinbarung gewährleistet, dass die St.Galler Chemiewehr-Stützpunkte auch künftig im Kanton Appenzell I.Rh. bei der Bewältigung allfälliger Chemiestörfälle mitwirken. Kantonaler Anschlussvertrag Logopädie Die Standeskommission hat den Tarifvertrag über die Vergütung von Logopädie-Leistungen genehmigt, soweit dieser den Kanton betrifft. Der Taxpunktwert ist neu auf 1.06 Franken festgelegt worden. Der Vertrag wurde zwischen dem Deutschschweizer Logopädinnen- und Logopäden-Verband und der Einkaufsgemeinschaft HSK abgeschlossen und tritt rückwirkend per 1. April 2015 in Kraft. Gegen die Verfügung kann innert 30 Tage seit der Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, 9023 St.Gallen) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde beizulegen. Schulgeld muss nicht rückerstattet werden Die Standeskommission hat ein Gesuch um Erlass des in Rechnung gestellten Schulgelds gutgeheissen. Der Kanton bezahlt gemäss verschiedenen interkantonalen Vereinbarungen für anerkannte Bildungsgänge die Schulgelder für Einwohner mit Wohnsitz im Kanton. Wenn die Person zu AI 022.21-13.1-60687 2-5 Beschlüsse der Standeskommission vom 17. August 2015 Beginn der Weiterbildung das 40. Altersjahr überschritten hat, muss sie dem Kanton das Schulgeld grundsätzlich zurückzahlen. Auf Gesuch hin kann der Kanton aber ganz oder teilweise auf eine Rückzahlung verzichten, sofern die fragliche Person zur Zahlung nicht in der Lage ist und die Weiterbildung gleichzeitig geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Für die Beurteilung der zumutbaren Eigenleistungen gelten im Wesentlichen die für Stipendien und Studiendarlehen massgebenden Kriterien. Die durchgeführte Prüfung ergab, dass dem Gesuchsteller die Rückzahlung aufgrund der bestehenden finanziellen Lage nicht zuzumuten ist. Genehmigung Quartierplan „Im Paul“ Die Standeskommission hat die Änderung des Quartierplans „Im Paul“, Blumenrainstrasse, Bezirk Rüte genehmigt. Die in der Vorprüfung des Quartierplans geforderten Änderungen wurden berücksichtigt und die eingegangenen Einsprachen sind rechtskräftig erledigt. Schulreglement Oberegg Die Standeskommission hat das Schulreglement von Oberegg genehmigt. Dieses wurde überarbeitet und an der Schulgemeindeversammlung vom 27. März 2015 gutgeheissen. Leistungsvereinbarung Alimentenbevorschussung und Inkasso Für das Alimentenwesen im Bezirk Oberegg sind weiterhin die Sozialen Dienste Vorderland zuständig. Die Standeskommission hat eine entsprechende Vereinbarung genehmigt und Statthalter Antonia Fässler ermächtigt, den Vertrag zu unterschreiben. Erleichterte Einbürgerungen Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat die erleichterte Einbürgerung folgender Personen im Kanton Appenzell I.Rh. verfügt: Zeina El-Hajj, geboren am 17. Juli 1972, libanesische Staatsangehörige, Ehefrau des Paul El-Hajj, von Appenzell, wohnhaft in Uster ZH Harald Mitschnigg, geboren am 28. März 1974, österreichischer Staatsangehöriger, Ehemann der Simone Maria Gollino Mitschnigg, von Appenzell, wohnhaft in Oberrieden ZH Esther Catherine Dominique Meis geborene Neff, geboren am 28. Februar 1953, luxemburgische Staatsangehörige, Tochter des Adolf Neff und der Madeleine Neff, von Appenzell, wohnhaft in Ettelbruck (L) Matthew Osifo Irowa, geboren am 30. Oktober 1988, nigerianischer Staatsangehöriger, Ehemann der Franziska Irowa geborene Dörig, von Appenzell, wohnhaft in Oberuzwil SG Karen Neff, geboren am 11. April 1972, deutsche Staatsangehörige, Ehefrau des Felix Neff, von Appenzell und Winterthur, wohnhaft in Ipsach BE Javier Diez, geboren am 27. April 1974, spanischer Staatsangehöriger, Ehemann der Regula Ottilia Diez geborene Fässler, von Appenzell, wohnhaft in Oberegg Serhat Kayapinar, geboren am 17. August 1986, türkischer Staatsangehöriger, Ehemann der Edileuza da Conceiçao Kayapinar geborene Dörig, von Appenzell, wohnhaft in Wattwil SG Noreen Mehmood, geboren am 1. Januar 1981, pakistanische Staatsangehörige, Ehefrau des Arshad Mehmood, von Appenzell, wohnhaft in Jona SG Kaka Sheila Otogor, geboren am 28. Juni 1979, nigerianische Staatsangehörige, Ehefrau des Joseph Otogor, von Appenzell, wohnhaft in Niederbipp BE AI 022.21-13.1-60687 3-5 Beschlüsse der Standeskommission vom 17. August 2015 Nancy Estrada Monares Sutter, geboren am 24. Juli 1977, philippinische Staatsangehörige, Ehefrau des Roger Gaston Sutter, von Appenzell, wohnhaft in St.Gallen Una Prelle Manser, geboren am 8. Dezember 1968, deutsche Staatsangehöriger, Ehefrau des Bruno Manser, von Appenzell, wohnhaft in Zürich Salvatore Furetto, geboren am 9. Juli 1975, italienischer Staatsangehöriger, Ehemann der Tamara Furetto geborene Inauen, von Appenzell, wohnhaft in Rorschacherberg SG Bettina Maria Herrlich, geboren am 13. September 1970, deutsche Staatsangehörige, Ehefrau des Sven Schmid Herrlich, von Appenzell, wohnhaft in Bern Die genannten Personen haben damit das Bürgerrecht von Appenzell, das Landrecht des Kantons Appenzell I.Rh. und das Schweizer Bürgerrecht erworben. Kostenanteil Unterhaltskosten für Aussensportanlage Wühre Die Standeskommission hat die Abrechnung der Schulgemeinde Appenzell für die Unterhaltskosten der Aussensportanlage Wühre im Jahr 2014 genehmigt und den Kantonsanteil zur Auszahlung freigegeben. Die Nettokosten von rund Fr. 149‘000.-- werden gemäss der dafür bestehenden Vereinbarung zu je einem Drittel von der Schulgemeinde Appenzell, vom Kanton und von den Bezirken im inneren Landesteil getragen. Finanzausgleich Feuerwehrfonds Für den Rechnungsausgleich der Bezirksfeuerwehren hat die Standeskommission eine Auszahlung von 100‘000 Franken aus dem Feuerwehrfonds genehmigt. Die Summe wird aufgrund der wegen Investitionen entstandenen Fehlbeträge an folgende Feuerwehren verteilt: Bezirk Schwende Fr. 31‘218.--, Bezirk Schlatt-Haslen Fr. 28‘931.--, Bezirk Gonten Fr. 16‘246.-- und Bezirk Oberegg Fr. 23‘605.--. Rekurs gegen Kehrichtgrundgebühr abgelehnt Die Eigentümerin eines Grundstücks erhob Rekurs gegen die Verfügung über die Kehrichtgrundgebühr 2015. Sie brachte vor, dass das fragliche Haus für Ferienzwecke vermietet werde, sodass der Kehricht jeweils Ende der Woche anfalle. Weil aber die Kehrichtabfuhr während der Woche durchgeführt werde und die Abfallsäcke nirgends in der Nähe deponiert werden könnten, nehme sie die hiesige Kehrichtabfuhr eigentlich nie in Anspruch. Die Standeskommission hat den Rekurs abgelehnt. Die Grundgebühr wird im Gegensatz zur Sackgebühr unabhängig von der effektiv bereitgestellten Abfallmenge erhoben. Sie deckt einen Grundaufwand und bildet die Abgeltung für die Möglichkeit, der Kehrichtabfuhr Abfall mitgeben zu können. Sie ist daher auch dann zu bezahlen, wenn die Abfallbeseitigung nicht beansprucht wird. Grundsätzlich wird die Gebühr für jede überbaute Liegenschaft erhoben. Auf die Kehrichtgrundgebühr wird nur verzichtet, wenn die Baute nicht für Wohn- und Gewerbezwecke errichtet wurde und bei Liegenschaften mit rein technisch genutzten Bauten, nicht bewohnbaren, einzig der Land- und Forstwirtschaft dienenden Gebäulichkeiten oder bei rein landwirtschaftlich genutzten Alphütten im Alpgebiet. Die Liegenschaft der Rekurrentin fällt nicht unter einen solchen Ausnahmetatbestand. Der Rekurs wurde daher abgewiesen. AI 022.21-13.1-60687 4-5 Beschlüsse der Standeskommission vom 17. August 2015 Rekurs gegen Führerausweisentzug abgelehnt Ein Automobilist hat 2012 in Deutschland die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um mehr als 40km/h überschritten. Für dieses Vergehen wurde ihm der Führerausweis vorübergehend entzogen. Im Frühjahr 2015 wurde der Automobilist in der Schweiz wegen einer praktisch gleich hohen, wiederum auf einer Autobahn begangenen Tempoüberschreitung verzeigt. Das Strassenverkehrsamt verfügte hierauf erneut einen Führerausweisentzug, diesmal für die Dauer von 12 Monaten. Gegen diese Verfügung erhob der Betroffene Rekurs bei der Standeskommission. Er machte sinngemäss geltend, die frühere Tempoüberschreitung im Ausland dürfe nicht als schwerer Fall gewertet werden, sodass für die erneute Tempoüberschreitung ein Führerausweisentzug von sechs Monaten möglich und im konkreten Fall auch angezeigt wäre. Die Standeskommission hält fest, dass die Frage, ob ein schwerer Fall vorliegt, in Deutschland und in der Schweiz grundsätzlich gleich zu beurteilen ist. Die Tempoüberschreitungen geschahen beide Male auf Autobahnen, je bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Für eine unterschiedliche Beurteilung der Fallschwere besteht daher kein Anlass. Die schweizerische Rechtsprechung hat bei Geschwindigkeitsüberschreitungen Limiten festgelegt, ab wann ein schwerer Fall anzunehmen ist. Sowohl die Geschwindigkeitsüberschreitung im Jahr 2012 als auch jene im Frühjahr 2015 liegen über der Schwelle zu einem schweren Fall. Demgemäss hat das Strassenverkehrsamt die rechtliche Qualifikation korrekt vorgenommen und zu Recht eine Entzugsdauer von 12 Monaten festgelegt. Der Rekurs wurde dementsprechend abgewiesen. Kontakt für Fragen Ratskanzlei Telefon +41 71 788 93 11 E-Mail [email protected] AI 022.21-13.1-60687 5-5
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