Medienmitteilung der Standeskommission vom 17. August 2015

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Appenzell, 4. September 2015
Medienmitteilung Ratskanzlei (amtlich mitgeteilt)
Beschlüsse der Standeskommission vom 17. August 2015
Demission aus Schlichtungsstelle und Stiftungsrat
Walter Bischofberger, Oberegg, tritt auf Ende Mai 2016 als Mitglied der Schlichtungsstelle für
Mietverhältnisse des äusseren Landesteils zurück. Zudem hat Walter Bischofberger den Rücktritt aus dem Stiftungsrat der Stiftung Dr. Karl und Rosa Kellenberger-Eugster auf Ende Dezember 2015 bekannt gegeben.
Die Standeskommission nimmt von den Demissionen Kenntnis. Sie regelt die Nachfolge zu gegebener Zeit.
Grossratsgeschäfte
Die Standeskommission hat folgende Geschäfte beraten und an den Grossen Rat überwiesen:
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Landsgemeindebeschluss zur Revision des Datenschutzgesetzes
Landsgemeindebeschluss zur Revision des Steuergesetzes
Genehmigung des kantonalen Nutzungsplanes Büezerli, Bezirk Rüte
Geschäftsbericht 2014 der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell I.Rh.
Beiträge
Freiwilligen-Einsatz in Rumänien
Für den Freiwilligeneinsatz von Appenzeller Jugendlichen in Rumänien leistet der Kanton einen
Beitrag an die Reise- und Transportkosten. Aus dem Swisslos-Fonds hat die Standeskommission einen Betrag von 2‘400 Franken gesprochen. Dies entspricht 150 Franken pro teilnehmendem Innerrhoder Jugendlichen.
Kinoprojekt Roadmovie - Mobiles Kino in Haslen
Das mobile Kino der Organisation Roadmovie gastiert dieses Jahr in Haslen. Die Standeskommission unterstützt den Kinotag mit einem Beitrag von 1‘000 Franken, da mit dem Projekt insbesondere den Schülern der Zugang zur Schweizer Kinokultur erleichtert wird.
Denkmalpflegerisch bedingte Mehrkosten für Glockensanierung
Die Standeskommission hat einen Beitrag an die denkmalpflegerisch bedingten Mehrkosten der
Glockensanierung der Kirche St.Verena in Gonten gesprochen. Der Bund und der Bezirk Gonten unterstützen die Baumassnahmen ebenfalls mit einem Beitrag.
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Mehrkosten Schindelschirm
Die Standeskommission hat einen Antrag zur Deckung der Differenz zwischen den Kosten von
Schindelfassaden und von Eternitfassaden gutgeheissen. Die Unterstützung des Kantons beträgt 2‘263.45 Franken. Der Standortbezirk leistet einen gleich hohen Beitrag, der Fonds Landschaft Schweiz beteiligt sich mit dem doppelten Beitrag an den Mehrkosten.
Aufstockung Elementarschaden Hilfsfonds
Dem Elementarschaden-Hilfsfonds wird künftig jährlich ein Betrag von 100‘000 Franken aus
dem Ertrag der Grundstückgewinnsteuer zugewiesen, so lange das Fondsvermögen den definierten Plafonds von 500‘000 Franken unterschreitet. Derzeit ist das Fondsvermögen wegen
einer grossen Anzahl an Schadenfällen in den Jahren 2013 und 2014 auf unter 100‘000 Franken gesunken.
Eine Äufnung des Fonds aus den Erträgen der Grundstückgewinnsteuer ist sachgerecht, weil
die Beseitigung von Elementarschäden nach Bundesrecht als Bodenverbesserung gilt und ein
solcher Mitteleinsatz der ausdrücklichen Zweckbestimmung für Grundstückgewinnsteuern nach
Art. 111 des Steuergesetzes entspricht.
Vereinbarung St.Galler Chemiewehrstützpunkte
Die bisherige Vereinbarung mit dem Kanton St.Gallen über die Zusammenarbeit im Bereich der
Chemiewehr wird angepasst. Die Anpassung wurde nötig, weil im Kanton St.Gallen die Organisation für die Chemiewehr auf eine neue Basis gestellt worden ist. Neu werden zwei Landstützpunkte (St.Gallen und Buchs), ein kombinierter Land-Seestützpunkt (Rapperswil-Jona) und ein
spezialisierter Seestützpunkt (Rorschach-Rorschacherberg) für die Bewältigung von Störfällen
im Zusammenhang mit chemischen Stoffen eingesetzt.
Die Standeskommission hat der Anpassung zugestimmt und Bauherr Stefan Sutter sowie einen
Vertreter des Amts für Umwelt ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen. Die Vereinbarung
gewährleistet, dass die St.Galler Chemiewehr-Stützpunkte auch künftig im Kanton Appenzell
I.Rh. bei der Bewältigung allfälliger Chemiestörfälle mitwirken.
Kantonaler Anschlussvertrag Logopädie
Die Standeskommission hat den Tarifvertrag über die Vergütung von Logopädie-Leistungen
genehmigt, soweit dieser den Kanton betrifft. Der Taxpunktwert ist neu auf 1.06 Franken festgelegt worden. Der Vertrag wurde zwischen dem Deutschschweizer Logopädinnen- und Logopäden-Verband und der Einkaufsgemeinschaft HSK abgeschlossen und tritt rückwirkend per
1. April 2015 in Kraft.
Gegen die Verfügung kann innert 30 Tage seit der Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht
(Postfach, 9023 St.Gallen) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen
Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde
beizulegen.
Schulgeld muss nicht rückerstattet werden
Die Standeskommission hat ein Gesuch um Erlass des in Rechnung gestellten Schulgelds gutgeheissen.
Der Kanton bezahlt gemäss verschiedenen interkantonalen Vereinbarungen für anerkannte
Bildungsgänge die Schulgelder für Einwohner mit Wohnsitz im Kanton. Wenn die Person zu
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Beginn der Weiterbildung das 40. Altersjahr überschritten hat, muss sie dem Kanton das Schulgeld grundsätzlich zurückzahlen. Auf Gesuch hin kann der Kanton aber ganz oder teilweise auf
eine Rückzahlung verzichten, sofern die fragliche Person zur Zahlung nicht in der Lage ist und
die Weiterbildung gleichzeitig geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern.
Für die Beurteilung der zumutbaren Eigenleistungen gelten im Wesentlichen die für Stipendien
und Studiendarlehen massgebenden Kriterien.
Die durchgeführte Prüfung ergab, dass dem Gesuchsteller die Rückzahlung aufgrund der bestehenden finanziellen Lage nicht zuzumuten ist.
Genehmigung
Quartierplan „Im Paul“
Die Standeskommission hat die Änderung des Quartierplans „Im Paul“, Blumenrainstrasse, Bezirk Rüte genehmigt. Die in der Vorprüfung des Quartierplans geforderten Änderungen wurden
berücksichtigt und die eingegangenen Einsprachen sind rechtskräftig erledigt.
Schulreglement Oberegg
Die Standeskommission hat das Schulreglement von Oberegg genehmigt. Dieses wurde überarbeitet und an der Schulgemeindeversammlung vom 27. März 2015 gutgeheissen.
Leistungsvereinbarung Alimentenbevorschussung und Inkasso
Für das Alimentenwesen im Bezirk Oberegg sind weiterhin die Sozialen Dienste Vorderland
zuständig. Die Standeskommission hat eine entsprechende Vereinbarung genehmigt und Statthalter Antonia Fässler ermächtigt, den Vertrag zu unterschreiben.
Erleichterte Einbürgerungen
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat die erleichterte Einbürgerung folgender
Personen im Kanton Appenzell I.Rh. verfügt:
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Zeina El-Hajj, geboren am 17. Juli 1972, libanesische Staatsangehörige, Ehefrau des Paul
El-Hajj, von Appenzell, wohnhaft in Uster ZH
Harald Mitschnigg, geboren am 28. März 1974, österreichischer Staatsangehöriger, Ehemann der Simone Maria Gollino Mitschnigg, von Appenzell, wohnhaft in Oberrieden ZH
Esther Catherine Dominique Meis geborene Neff, geboren am 28. Februar 1953, luxemburgische Staatsangehörige, Tochter des Adolf Neff und der Madeleine Neff, von Appenzell,
wohnhaft in Ettelbruck (L)
Matthew Osifo Irowa, geboren am 30. Oktober 1988, nigerianischer Staatsangehöriger,
Ehemann der Franziska Irowa geborene Dörig, von Appenzell, wohnhaft in Oberuzwil SG
Karen Neff, geboren am 11. April 1972, deutsche Staatsangehörige, Ehefrau des Felix Neff,
von Appenzell und Winterthur, wohnhaft in Ipsach BE
Javier Diez, geboren am 27. April 1974, spanischer Staatsangehöriger, Ehemann der Regula Ottilia Diez geborene Fässler, von Appenzell, wohnhaft in Oberegg
Serhat Kayapinar, geboren am 17. August 1986, türkischer Staatsangehöriger, Ehemann
der Edileuza da Conceiçao Kayapinar geborene Dörig, von Appenzell, wohnhaft in Wattwil
SG
Noreen Mehmood, geboren am 1. Januar 1981, pakistanische Staatsangehörige, Ehefrau
des Arshad Mehmood, von Appenzell, wohnhaft in Jona SG
Kaka Sheila Otogor, geboren am 28. Juni 1979, nigerianische Staatsangehörige, Ehefrau
des Joseph Otogor, von Appenzell, wohnhaft in Niederbipp BE
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Nancy Estrada Monares Sutter, geboren am 24. Juli 1977, philippinische Staatsangehörige,
Ehefrau des Roger Gaston Sutter, von Appenzell, wohnhaft in St.Gallen
Una Prelle Manser, geboren am 8. Dezember 1968, deutsche Staatsangehöriger, Ehefrau
des Bruno Manser, von Appenzell, wohnhaft in Zürich
Salvatore Furetto, geboren am 9. Juli 1975, italienischer Staatsangehöriger, Ehemann der
Tamara Furetto geborene Inauen, von Appenzell, wohnhaft in Rorschacherberg SG
Bettina Maria Herrlich, geboren am 13. September 1970, deutsche Staatsangehörige, Ehefrau des Sven Schmid Herrlich, von Appenzell, wohnhaft in Bern
Die genannten Personen haben damit das Bürgerrecht von Appenzell, das Landrecht des Kantons Appenzell I.Rh. und das Schweizer Bürgerrecht erworben.
Kostenanteil Unterhaltskosten für Aussensportanlage Wühre
Die Standeskommission hat die Abrechnung der Schulgemeinde Appenzell für die Unterhaltskosten der Aussensportanlage Wühre im Jahr 2014 genehmigt und den Kantonsanteil zur Auszahlung freigegeben. Die Nettokosten von rund Fr. 149‘000.-- werden gemäss der dafür bestehenden Vereinbarung zu je einem Drittel von der Schulgemeinde Appenzell, vom Kanton und
von den Bezirken im inneren Landesteil getragen.
Finanzausgleich Feuerwehrfonds
Für den Rechnungsausgleich der Bezirksfeuerwehren hat die Standeskommission eine Auszahlung von 100‘000 Franken aus dem Feuerwehrfonds genehmigt. Die Summe wird aufgrund der
wegen Investitionen entstandenen Fehlbeträge an folgende Feuerwehren verteilt: Bezirk
Schwende Fr. 31‘218.--, Bezirk Schlatt-Haslen Fr. 28‘931.--, Bezirk Gonten Fr. 16‘246.-- und
Bezirk Oberegg Fr. 23‘605.--.
Rekurs gegen Kehrichtgrundgebühr abgelehnt
Die Eigentümerin eines Grundstücks erhob Rekurs gegen die Verfügung über die Kehrichtgrundgebühr 2015. Sie brachte vor, dass das fragliche Haus für Ferienzwecke vermietet werde,
sodass der Kehricht jeweils Ende der Woche anfalle. Weil aber die Kehrichtabfuhr während der
Woche durchgeführt werde und die Abfallsäcke nirgends in der Nähe deponiert werden könnten, nehme sie die hiesige Kehrichtabfuhr eigentlich nie in Anspruch.
Die Standeskommission hat den Rekurs abgelehnt. Die Grundgebühr wird im Gegensatz zur
Sackgebühr unabhängig von der effektiv bereitgestellten Abfallmenge erhoben. Sie deckt einen
Grundaufwand und bildet die Abgeltung für die Möglichkeit, der Kehrichtabfuhr Abfall mitgeben
zu können. Sie ist daher auch dann zu bezahlen, wenn die Abfallbeseitigung nicht beansprucht
wird. Grundsätzlich wird die Gebühr für jede überbaute Liegenschaft erhoben. Auf die Kehrichtgrundgebühr wird nur verzichtet, wenn die Baute nicht für Wohn- und Gewerbezwecke errichtet
wurde und bei Liegenschaften mit rein technisch genutzten Bauten, nicht bewohnbaren, einzig
der Land- und Forstwirtschaft dienenden Gebäulichkeiten oder bei rein landwirtschaftlich genutzten Alphütten im Alpgebiet. Die Liegenschaft der Rekurrentin fällt nicht unter einen solchen
Ausnahmetatbestand. Der Rekurs wurde daher abgewiesen.
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Rekurs gegen Führerausweisentzug abgelehnt
Ein Automobilist hat 2012 in Deutschland die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um mehr als 40km/h überschritten. Für dieses Vergehen wurde ihm der Führerausweis
vorübergehend entzogen. Im Frühjahr 2015 wurde der Automobilist in der Schweiz wegen einer
praktisch gleich hohen, wiederum auf einer Autobahn begangenen Tempoüberschreitung verzeigt. Das Strassenverkehrsamt verfügte hierauf erneut einen Führerausweisentzug, diesmal für
die Dauer von 12 Monaten.
Gegen diese Verfügung erhob der Betroffene Rekurs bei der Standeskommission. Er machte
sinngemäss geltend, die frühere Tempoüberschreitung im Ausland dürfe nicht als schwerer Fall
gewertet werden, sodass für die erneute Tempoüberschreitung ein Führerausweisentzug von
sechs Monaten möglich und im konkreten Fall auch angezeigt wäre.
Die Standeskommission hält fest, dass die Frage, ob ein schwerer Fall vorliegt, in Deutschland
und in der Schweiz grundsätzlich gleich zu beurteilen ist. Die Tempoüberschreitungen geschahen beide Male auf Autobahnen, je bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h.
Für eine unterschiedliche Beurteilung der Fallschwere besteht daher kein Anlass.
Die schweizerische Rechtsprechung hat bei Geschwindigkeitsüberschreitungen Limiten festgelegt, ab wann ein schwerer Fall anzunehmen ist. Sowohl die Geschwindigkeitsüberschreitung
im Jahr 2012 als auch jene im Frühjahr 2015 liegen über der Schwelle zu einem schweren Fall.
Demgemäss hat das Strassenverkehrsamt die rechtliche Qualifikation korrekt vorgenommen
und zu Recht eine Entzugsdauer von 12 Monaten festgelegt. Der Rekurs wurde dementsprechend abgewiesen.
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