Beitrittserklärung inkl. Satzung

Beitrittserklärung
nach dem Genossenschaftsgesetz
Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG Schlachte 45  28195 Bremen   0421 . 957 99 280  www.benergie.de  [email protected]
 Herr
 Frau
 Dr.
 Wohngemeinschaften, Firmen
Firma
Mitglieds-Nr.
Wird von uns
eingetragen!
Name
Vorname
Straße
Haus-Nr.
PLZ


Geb.datum
Tagsüber zu
erreichen unter
E-Mail (bitte angeben)
Ort
Ich beantrage hiermit die Aufnahme in die Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG und
verpflichte mich zur Zahlung eines einmaligen Eintrittsgeldes von 20,- € und die nach
dem Genossenschaftsgesetz und Satzung geschuldete Einzahlung auf den
Geschäftsanteil zu leisten. (Ein Geschäftsanteil beträgt 80,- €.)
Nur bei mehreren Geschäftsanteilen:


Ich beteilige mich mit weiteren _____ Geschäftsanteilen zu je 80,- € und verpflichte mich, die
nach dem Genossenschaftsgesetz und Satzung geschuldete Einzahlung auf den
Geschäftsanteil zu leisten.
Eine Abschrift der Satzung stand mir vor Abgabe dieser Beitrittserklärung zur Verfügung
(siehe Folgeseiten).
 Ich beteilige mich mit 1 Geschäftsanteil und zahle inkl. Eintrittsgeld
 Ich beteilige mich mit ____ weiteren Geschäftsanteilen zu je 80,- €,
1 0 0
€
also zusammen mit weiteren
+
€
Insgesamt zahle ich damit
=
€
Zur Zahlung füllen Sie bitte beiliegende Lastschriftermächtigung aus und senden sie zusammen mit der
Beitrittserklärung an unser Büro. Wir buchen den Betrag ca. 14 Tage nach Posteingang ab. Mit Zahlungseingang
sind Sie Mitglied. Zur Bestätigung erhalten Sie Ihre Mitgliedsnummer.
Sie erteilen uns die Ermächtigung nur zum einmaligen Einzug (vgl. Text Einzugsermächtigung). Sie erspart uns
erhebliche Kosten und Zeit, was allen Mitgliedern zu Gute kommt.
Datenschutz
Die hier erhobenen personenbezogenen Daten
werden unter strenger Beachtung der datenschutzrechtlichen
Vorschriften
elektronisch
gespeichert und ausschließlich für genossenschaftliche Zwecke genutzt
Ort, Datum
Unterschrift (Vor- und Zuname)
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Beitrittserklärung Seite 2
Mitglieds-Nr.
Wird von uns
eingetragen!
Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG
Schlachte 45
28195 Bremen
Firma
Name
Straße
Haus-Nr.
PLZ
Vorname
Ort
Gläubiger-ID-Nr.: DE63ZZZ00000456481
Mandatsreferenz: WIRD SEPARAT MITGETEILT
SEPA-Basislastschrift-Mandat
Ich ermächtige/ Wir ermächtigen die Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG, einmalig eine
Zahlung von meinem/unseren Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise
ich/weisen wir mein/unser Kreditinstitut an, die von der Bremer Energiehaus-Genossenschaft
eG auf mein/unser Konto gezogene Lastschrift einzulösen.
Hinweis: Ich kann/Wir können innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem
Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit
meinem/unseren Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Kontoinhaber (Zahlungspflichtiger)
Vorname und Name des Kontoinhabers
Straße und Hausnr. (wenn Kontoinhaber abweichend von Antragsteller)
PLZ, Ort (wenn Kontoinhaber abweichend von Antragsteller)
Name der Bank
BIC
IBAN
DE__ __│__ __ __ __│__ __ __ __│__ __ __ __│__ __ __ __│__ __
Ort, Datum
Sitz der Genossenschaft: Bremen
AG Bremen, GnR 400 HB
USt-Id/Nr. DE250659404
Unterschrift
Sparkasse Bremen
IBAN DE50 2905 0101 0001 002021
BIC SBREDE22XXX
Vorstand
Ellen Sager
Michael Großer
Aufsichtsratsvorsitz
Marion Remlinger
Satzung der
Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG
Beschlossen am 09. März 2006 in Bremen, geändert mit
Beschluss der 2. Generalversammlung vom 20.04.07
und mit Beschluss der 4. Generalversammlung vom 25.06.09
Präambel
Die Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG verfolgt den Zweck mit Energiedienstleistungen zu handeln. Dies
soll durch selbsttätigen Einkauf preisgünstiger Energie bzw. Energieträgern und damit zusammenhängenden
Dämmstoffen und Technologien sowie Diensten geschehen. Dabei beschreibt der Vermerk „eingetragene
Genossenschaft“ nicht nur die Rechtsform, sondern ist gleichzeitig Anspruch und Programm.
Die Bremer Genossenschaft ist nicht auf die Erzielung hoher Gewinne ausgerichtet, sondern ein wirtschaftliches
Unternehmen zum Nutzen seiner Mitglieder. Deshalb werden Geschäftsguthaben nicht verzinst, Dividenden
werden nicht gezahlt. Erwirtschaftete Überschüsse, die nicht zur Aufrechterhaltung der Genossenschaft
reinvestiert oder zurückgestellt werden, werden den Genossen rückvergütet.
Die Genossenschaft ist überparteilich und keiner politischen oder religiösen Richtung zugeordnet.
Der Übersichtlichkeit und Einfachheit halber sind die in der Satzung und Geschäftsordnung aufgeführten Begriffe
und Funktionen, unbesehen ihres Singulars und ihrer männlichen Bezeichnung, auch im Plural und für beide
Geschlechter gültig.
§1
Name, Sitz, Gegenstand
§3
(1)
Die
Genossenschaft
heißt
Bremer
Energiehaus-Genossenschaft eG. Sitz ist
Bremen.
Die Genossenschaft befasst sich mit der
Einsparung und Lieferung von Energie oder
Energieträgern
sowie
Dingen
und
Dienstleistungen, die zur Energiewandlung,
Energieeinsparung oder Nutzung benötigt
werden.
Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
Die Genossenschaft kann sich im Rahmen
des im Absatz 2 definierten Förderauftrags
an anderen Unternehmen beteiligen oder
andere Unternehmen gründen.
(1)
(2)
(3)
(4)
§2
Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütungen
(1)
Der Geschäftsanteil beträgt 80 €. Er ist sofort
in voller Höhe einzuzahlen. Der Geschäftsanteil wird nicht verzinst.
Die Genossen können mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
Durch Beschluss der Generalversammlung
kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das
den Rücklagen zugeführt wird.
Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens
20% des Jahresüberschusses zuzuführen,
bis mindestens 100% der Geschäftsanteile
erreicht sind.
Die Genossen sind nicht zu Leistungen von
Nachschüssen verpflichtet.
Die Genossen haben Anspruch auf die vom
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates
beschlossene Rückvergütung.
Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen,
Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab
Fälligkeit.
Die
Beträge
werden
den
Rücklagen zugeführt.
(2)
(3)
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(11)
Generalversammlung
Die
Generalversammlung
wird
durch
unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher
Mitglieder einberufen. Die Einladung muss
mindestens 17 Kalendertage vor der
Generalversammlung abgesendet werden.
Ergänzungen
und
Änderungen
der
Tagesordnung müssen spätestens zehn
Kalendertage vor der Generalversammlung
abgesendet werden. Benachrichtigungen der
Mitglieder können auch per Fax oder auf
elektronischem Wege erfolgen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl
der Teilnehmer beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Generalversammlung bestimmt die
Versammlungsleitung auf Vorschlag des
Aufsichtsrates.
Die Generalversammlung beschließt eine
Geschäftsordnung. Darin kann eine virtuelle
Mitgliederversammlung zur Vorbereitung der
Generalversammlung vorgesehen werden.
Beschlüsse werden gem. § 47 Genossenschaftsgesetz protokolliert.
Die Generalversammlung wählt die Mitglieder
des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl
und Amtszeit.
Hat die Genossenschaft mehr als 1500
Genossen, wird die Generalversammlung
durch eine Vertreterversammlung ersetzt.
Die Vertreterversammlung besteht aus
mindestens 50 Mitgliedern. Ein Vertreter
vertritt 30 Genossen. Hat die Genossenschaft mehr als 2500 Genossen, vertritt ein
Vertreter 50 Genossen.
Die Vertreterversammlung beschließt nach
den Vorschriften des § 43a Genossenschaftsgesetz eine Wahlordnung.
Die Amtsdauer der Vertreter endet mit
Schluss der ordentlichen Vertreterver-
Satzung der Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG
vom 09. März 2006, geändert mit Beschluss der 2. GV vom 20.04.07
und mit Beschluss der 4. Generalversammlung vom 25.06.09
(12)
(13)
(14)
(15)
(16)
sammlung, die über die Feststellung des
Jahresabschlusses und Entlastung des
Vorstandes und des Aufsichtsrates für das
vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit
beschließt,
wobei
das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit begonnen
hat, nicht mitgezählt wird.
In einer Vertreterversammlung, die auf
Verlangen von mindestens 1/10 der
Mitglieder einberufen worden ist, oder die
Gegenstände behandelt, deren Ankündigung
mindestens 1/10 der Mitglieder verlangt
haben, haben maximal drei Mitglieder aus
dem Kreis der Antragsteller Rede- und
Antragsrecht, im Falle der Ergänzung der
Tagesordnung
nur
zum
beantragten
Gegenstand.
Andere als die vom Wahlvorstand gestellten
Wahlvorschläge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 10 Unterstützungsunterschriften aus dem
Wahlbezirk.
Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Wahl Ihre Mitgliedschaft
gekündigt haben, oder an die ein Ausschließungsbeschluss abgesendet wurde,
sind als Vertreter nicht wählbar.
Wird in einem Wahlbezirk ein Nachrücken
eines Ersatzvertreters notwendig und ist in
diesem Wahlbezirk dafür kein Ersatzvertreter
(mehr)
vorhanden,
dann
rückt
der
Ersatzvertreter aus dem Kreis aller
Ersatzvertreter der Genossenschaft nach,
der bei der Wahl den höchsten Anteil der
Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
Eine vorzeitige Neuwahl der Vertreterversammlung ist nur erforderlich, wenn die Zahl
der Vertreter unter die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl von fünfzig Vertretern fällt.
§4
Regionalversammlungen
(1)
Die Genossenschaft errichtet Regionalversammlungen, um auf die regionalen Unterschiede oder Besonderheiten im Liefergebiet
eingehen zu können. Auf diesen Regionalversammlungen wird der Kontakt zum
Vorstand gehalten.
Die Mitgliederzahl, ab der eine Regionalversammlung erforderlich ist, wird durch den
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates
bestimmt.
Ersetzt eine Vertreterversammlung die
Generalversammlung
wird
in
Bremen
ebenfalls eine Regionalversammlung eingerichtet, zu der auch die Mitglieder eingeladen werden, die keiner anderen Regionalversammlung zugeordnet werden können.
Die Regionalversammlung hat ein Vorschlagsrecht für die Leitung der Filiale.
Errichtet die Genossenschaft eine Filiale,
erhält die Regionalversammlung der Region,
die der Filiale zugeordnet ist, ein Vorschlagsrecht für die Leitung der Filiale.
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
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Die Einberufung der Regionalversammlung
erfolgt durch den Vorstand (ggf. in
Abstimmung mit der Filialleitung).
Für Einladung und Ablauf der Regionalversammlung gelten die Regelungen des § 3
Abs. 1 bis 6 entsprechend.
Die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung erfolgt über die Regionalversammlungen gem. Abs.1. Für Mitglieder
im Bereich der Regionalkonferenz nach Abs.
3 wird während der Wahlzeit ein Wahllokal in
Bremen eingerichtet.
Vorstand und Vertreter berichten jährlich in
den Regionalversammlungen.
§5
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei
Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt
und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die
Amtsdauer.
Der Vorstand kann auch schriftlich,
telefonisch und auf elektronischem Wege
Beschlüsse fassen.
Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern
werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der
Richtlinien
der
Generalversammlung
abgeschlossen.
Der Vorstand führt die Genossenschaft in
eigener Verantwortung. Er bedarf der
Zustimmung des Aufsichtsrates für die
Aufstellung des Wirtschaftsplanes, für
außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert €
100.000 übersteigt, bei wiederkehrenden
Leistungen berechnet für die Frist bis zur
möglichen Vertragsbeendigung, sowie für
Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte
generell erteilt werden.
Der Vorstand kann mit Zustimmung des
Aufsichtsrates
eine
Nutzungsordnung
erlassen, nach der die Abnahme von Energie
durch Großverbraucher, bzw. die Vermittlung
von Abnehmern, von der Beteiligung mit
weiteren Anteilen abhängig gemacht werden
kann.
(2)
(3)
(4)
(5)
§6
Aufsichtsrat
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei
Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom
Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder an der
Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat
kann schriftlich, telefonisch und auf
elektronischem Wege Beschlüsse fassen,
wenn
kein
Aufsichtsratsmitglied
der
Beschlussfassung widerspricht.
Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der
Genossenschaft, berät den Vorstand und
berichtet der Generalversammlung.
(2)
(3)
Satzung der Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG
vom 09. März 2006, geändert mit Beschluss der 2. GV vom 20.04.07
und mit Beschluss der 4. Generalversammlung vom 25.06.09
§7
Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
(1)
Die Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr zum
Schluss des Geschäftsjahres.
Mitglieder, die keine Leistungen der
Genossenschaft nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen
werden.
Die
Mitglieder sind verpflichtet, der
Genossenschaft ihre Anschrift und, sofern
vorhanden, ihre elektronische Adresse
mitzuteilen
und
die
vom
Vorstand
festgesetzten Nutzungsentgelte zu zahlen.
Mitglieder, die ihre Pflichten verletzen und/
oder
nicht
erreichbar
sind,
können
ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss
kann binnen 6 Wochen nach Absendung
beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt
werden (Ausschlussfrist). Erst nach der
Entscheidung des Aufsichtsrats kann der
Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
Über Ausschlüsse von Mitgliedern des
Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet
die Generalversammlung.
Beim Auseinandersetzungsguthaben werden
Verlustvorträge anteilig abgezogen.
(2)
(3)
(4)
(5)
§8
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma
der Genossenschaft im Bundesanzeiger.
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