Beitrittserklärung nach dem Genossenschaftsgesetz Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG Schlachte 45 28195 Bremen 0421 . 957 99 280 www.benergie.de [email protected] Herr Frau Dr. Wohngemeinschaften, Firmen Firma Mitglieds-Nr. Wird von uns eingetragen! Name Vorname Straße Haus-Nr. PLZ Geb.datum Tagsüber zu erreichen unter E-Mail (bitte angeben) Ort Ich beantrage hiermit die Aufnahme in die Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG und verpflichte mich zur Zahlung eines einmaligen Eintrittsgeldes von 20,- € und die nach dem Genossenschaftsgesetz und Satzung geschuldete Einzahlung auf den Geschäftsanteil zu leisten. (Ein Geschäftsanteil beträgt 80,- €.) Nur bei mehreren Geschäftsanteilen: Ich beteilige mich mit weiteren _____ Geschäftsanteilen zu je 80,- € und verpflichte mich, die nach dem Genossenschaftsgesetz und Satzung geschuldete Einzahlung auf den Geschäftsanteil zu leisten. Eine Abschrift der Satzung stand mir vor Abgabe dieser Beitrittserklärung zur Verfügung (siehe Folgeseiten). Ich beteilige mich mit 1 Geschäftsanteil und zahle inkl. Eintrittsgeld Ich beteilige mich mit ____ weiteren Geschäftsanteilen zu je 80,- €, 1 0 0 € also zusammen mit weiteren + € Insgesamt zahle ich damit = € Zur Zahlung füllen Sie bitte beiliegende Lastschriftermächtigung aus und senden sie zusammen mit der Beitrittserklärung an unser Büro. Wir buchen den Betrag ca. 14 Tage nach Posteingang ab. Mit Zahlungseingang sind Sie Mitglied. Zur Bestätigung erhalten Sie Ihre Mitgliedsnummer. Sie erteilen uns die Ermächtigung nur zum einmaligen Einzug (vgl. Text Einzugsermächtigung). Sie erspart uns erhebliche Kosten und Zeit, was allen Mitgliedern zu Gute kommt. Datenschutz Die hier erhobenen personenbezogenen Daten werden unter strenger Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften elektronisch gespeichert und ausschließlich für genossenschaftliche Zwecke genutzt Ort, Datum Unterschrift (Vor- und Zuname) Weiter auf Seite 2! Beitrittserklärung Seite 2 Mitglieds-Nr. Wird von uns eingetragen! Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG Schlachte 45 28195 Bremen Firma Name Straße Haus-Nr. PLZ Vorname Ort Gläubiger-ID-Nr.: DE63ZZZ00000456481 Mandatsreferenz: WIRD SEPARAT MITGETEILT SEPA-Basislastschrift-Mandat Ich ermächtige/ Wir ermächtigen die Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG, einmalig eine Zahlung von meinem/unseren Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich/weisen wir mein/unser Kreditinstitut an, die von der Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG auf mein/unser Konto gezogene Lastschrift einzulösen. Hinweis: Ich kann/Wir können innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unseren Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Kontoinhaber (Zahlungspflichtiger) Vorname und Name des Kontoinhabers Straße und Hausnr. (wenn Kontoinhaber abweichend von Antragsteller) PLZ, Ort (wenn Kontoinhaber abweichend von Antragsteller) Name der Bank BIC IBAN DE__ __│__ __ __ __│__ __ __ __│__ __ __ __│__ __ __ __│__ __ Ort, Datum Sitz der Genossenschaft: Bremen AG Bremen, GnR 400 HB USt-Id/Nr. DE250659404 Unterschrift Sparkasse Bremen IBAN DE50 2905 0101 0001 002021 BIC SBREDE22XXX Vorstand Ellen Sager Michael Großer Aufsichtsratsvorsitz Marion Remlinger Satzung der Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG Beschlossen am 09. März 2006 in Bremen, geändert mit Beschluss der 2. Generalversammlung vom 20.04.07 und mit Beschluss der 4. Generalversammlung vom 25.06.09 Präambel Die Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG verfolgt den Zweck mit Energiedienstleistungen zu handeln. Dies soll durch selbsttätigen Einkauf preisgünstiger Energie bzw. Energieträgern und damit zusammenhängenden Dämmstoffen und Technologien sowie Diensten geschehen. Dabei beschreibt der Vermerk „eingetragene Genossenschaft“ nicht nur die Rechtsform, sondern ist gleichzeitig Anspruch und Programm. Die Bremer Genossenschaft ist nicht auf die Erzielung hoher Gewinne ausgerichtet, sondern ein wirtschaftliches Unternehmen zum Nutzen seiner Mitglieder. Deshalb werden Geschäftsguthaben nicht verzinst, Dividenden werden nicht gezahlt. Erwirtschaftete Überschüsse, die nicht zur Aufrechterhaltung der Genossenschaft reinvestiert oder zurückgestellt werden, werden den Genossen rückvergütet. Die Genossenschaft ist überparteilich und keiner politischen oder religiösen Richtung zugeordnet. Der Übersichtlichkeit und Einfachheit halber sind die in der Satzung und Geschäftsordnung aufgeführten Begriffe und Funktionen, unbesehen ihres Singulars und ihrer männlichen Bezeichnung, auch im Plural und für beide Geschlechter gültig. §1 Name, Sitz, Gegenstand §3 (1) Die Genossenschaft heißt Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG. Sitz ist Bremen. Die Genossenschaft befasst sich mit der Einsparung und Lieferung von Energie oder Energieträgern sowie Dingen und Dienstleistungen, die zur Energiewandlung, Energieeinsparung oder Nutzung benötigt werden. Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig. Die Genossenschaft kann sich im Rahmen des im Absatz 2 definierten Förderauftrags an anderen Unternehmen beteiligen oder andere Unternehmen gründen. (1) (2) (3) (4) §2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütungen (1) Der Geschäftsanteil beträgt 80 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Der Geschäftsanteil wird nicht verzinst. Die Genossen können mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Geschäftsanteile erreicht sind. Die Genossen sind nicht zu Leistungen von Nachschüssen verpflichtet. Die Genossen haben Anspruch auf die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossene Rückvergütung. Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt. (2) (3) (4) (5) (6) (7) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) Generalversammlung Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Benachrichtigungen der Mitglieder können auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates. Die Generalversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Darin kann eine virtuelle Mitgliederversammlung zur Vorbereitung der Generalversammlung vorgesehen werden. Beschlüsse werden gem. § 47 Genossenschaftsgesetz protokolliert. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl und Amtszeit. Hat die Genossenschaft mehr als 1500 Genossen, wird die Generalversammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzt. Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 Mitgliedern. Ein Vertreter vertritt 30 Genossen. Hat die Genossenschaft mehr als 2500 Genossen, vertritt ein Vertreter 50 Genossen. Die Vertreterversammlung beschließt nach den Vorschriften des § 43a Genossenschaftsgesetz eine Wahlordnung. Die Amtsdauer der Vertreter endet mit Schluss der ordentlichen Vertreterver- Satzung der Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG vom 09. März 2006, geändert mit Beschluss der 2. GV vom 20.04.07 und mit Beschluss der 4. Generalversammlung vom 25.06.09 (12) (13) (14) (15) (16) sammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit begonnen hat, nicht mitgezählt wird. In einer Vertreterversammlung, die auf Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen worden ist, oder die Gegenstände behandelt, deren Ankündigung mindestens 1/10 der Mitglieder verlangt haben, haben maximal drei Mitglieder aus dem Kreis der Antragsteller Rede- und Antragsrecht, im Falle der Ergänzung der Tagesordnung nur zum beantragten Gegenstand. Andere als die vom Wahlvorstand gestellten Wahlvorschläge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 10 Unterstützungsunterschriften aus dem Wahlbezirk. Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Wahl Ihre Mitgliedschaft gekündigt haben, oder an die ein Ausschließungsbeschluss abgesendet wurde, sind als Vertreter nicht wählbar. Wird in einem Wahlbezirk ein Nachrücken eines Ersatzvertreters notwendig und ist in diesem Wahlbezirk dafür kein Ersatzvertreter (mehr) vorhanden, dann rückt der Ersatzvertreter aus dem Kreis aller Ersatzvertreter der Genossenschaft nach, der bei der Wahl den höchsten Anteil der Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine vorzeitige Neuwahl der Vertreterversammlung ist nur erforderlich, wenn die Zahl der Vertreter unter die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl von fünfzig Vertretern fällt. §4 Regionalversammlungen (1) Die Genossenschaft errichtet Regionalversammlungen, um auf die regionalen Unterschiede oder Besonderheiten im Liefergebiet eingehen zu können. Auf diesen Regionalversammlungen wird der Kontakt zum Vorstand gehalten. Die Mitgliederzahl, ab der eine Regionalversammlung erforderlich ist, wird durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bestimmt. Ersetzt eine Vertreterversammlung die Generalversammlung wird in Bremen ebenfalls eine Regionalversammlung eingerichtet, zu der auch die Mitglieder eingeladen werden, die keiner anderen Regionalversammlung zugeordnet werden können. Die Regionalversammlung hat ein Vorschlagsrecht für die Leitung der Filiale. Errichtet die Genossenschaft eine Filiale, erhält die Regionalversammlung der Region, die der Filiale zugeordnet ist, ein Vorschlagsrecht für die Leitung der Filiale. (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) Seite 2 von 3 Die Einberufung der Regionalversammlung erfolgt durch den Vorstand (ggf. in Abstimmung mit der Filialleitung). Für Einladung und Ablauf der Regionalversammlung gelten die Regelungen des § 3 Abs. 1 bis 6 entsprechend. Die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung erfolgt über die Regionalversammlungen gem. Abs.1. Für Mitglieder im Bereich der Regionalkonferenz nach Abs. 3 wird während der Wahlzeit ein Wahllokal in Bremen eingerichtet. Vorstand und Vertreter berichten jährlich in den Regionalversammlungen. §5 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Amtsdauer. Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen. Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen. Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert € 100.000 übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung, sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Nutzungsordnung erlassen, nach der die Abnahme von Energie durch Großverbraucher, bzw. die Vermittlung von Abnehmern, von der Beteiligung mit weiteren Anteilen abhängig gemacht werden kann. (2) (3) (4) (5) §6 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht. Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung. (2) (3) Satzung der Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG vom 09. März 2006, geändert mit Beschluss der 2. GV vom 20.04.07 und mit Beschluss der 4. Generalversammlung vom 25.06.09 §7 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung (1) Die Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres. Mitglieder, die keine Leistungen der Genossenschaft nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift und, sofern vorhanden, ihre elektronische Adresse mitzuteilen und die vom Vorstand festgesetzten Nutzungsentgelte zu zahlen. Mitglieder, die ihre Pflichten verletzen und/ oder nicht erreichbar sind, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen 6 Wochen nach Absendung beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung. Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. (2) (3) (4) (5) §8 Bekanntmachungen Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im Bundesanzeiger. Seite 3 von 3
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