Christlich-Soziale Union Ortsverband 23b - Nymphenburg-Gern Herrn Staatsminister Dr. Markus Söder - Per Email ! - München, 18. September 2015 Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Staatsregierung über die elektronische Verwaltung in Bayern BayEgovG Lieber Markus, zunächst möchte ich mich bei Dir für die wirklich prompte Zuleitung des Gesetzentwurfs über die elektronische Verwaltung in Bayern durch den Abgeordneten des Landtags Joachim Unterländer ganz herzlich bedanken. Da ich mich seit meinem Studium mit einer speziellen Thematik bezüglich der Sicherstellung von effizienter Gesetzestechnik beschäftige, möchte ich Dir unsere Überlegungen zu dem neuen Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern zukommen lassen. Ich möchte diese Überlegungen, die ich im Rahmen meiner ehrenamtlichen Tätigkeit als CSU Mitglied anstelle, als bloße Anregungen verstanden wissen. Sie erheben keinerlei Anspruch auf eine etwaige Richtigkeit noch auf eine fertige respektive übernahmefertige Ausformulierung von entsprechenden Ergänzungen des Gesetzestexts. Die hier vorgetragenen Anregungen sind mit Herrn Matthias Dörfel, IT Berater, ebenfalls CSU Mitglied, entstanden. Sie sollen ausschließlich mögliche Rechtswirkungen in der Umsetzung dieser abstrakten Re-gelungen aufzeigen. Der messbare Erfolg oder eben Nichterfolg eines solchen Gesetzes hängt nach unserem Dafürhalten maßgeblich von der Akzeptanz der hier getroffenen Regelungen bei den Bürgern ab. Daher wird versucht, die hier getroffenen Regelungen auf ihre Bürgernähe und einfache Anwendung bei täglichen Verwaltungsabläufen zu überprüfen. Um dem Ziel einer elektronischen Verwaltung in Bayern effektiv näher zu kommen, wurden von uns maßgeblich folgende Regelungsbereiche identifiziert. - Es sollte eine einfache Identifikation der teilnehmenden Bürger (Verkehrskreise) stattfinden. Das momentan in Art. 3 favorisierte Verfahren gemäß Abs. 3 in Verbindung mit § 18 des Personalausweisgesetzes halten wir hierfür als nicht geeignet. Die Geeignetheit bezieht sich jedoch nicht auf die Tatsache, dass dieses Verfahren per se für eine Authentifizierung ungeeignet ist, als viel-mehr auf die Tatsache, dass das Verfahren aufgrund der noch momentan fehlenden Verbreitung von elektronischen Personalausweisen und der hierfür notwendigen fehlenden Lesegeräte, von den Ortsvorsitzender: Asko Hochdorn - Hirschgartenallee 34 - 80639 München - e-mail: [email protected] Bankverbindung: HypoVereinsbank München , IBAN: DE44 7002 0270 0046 7536 40, BIC: HYVEDEMMXXX -2- Christlich-Soziale Union Ortsverband 23b - Nymphenburg-Gern Bürgern höchstwahrscheinlich nicht in entsprechender Form und Zahl angenommen wird. - Als sichere Alternative hierfür würden wir den Vorschlag unterbreiten, zum einen Art. 3 des Gesetzes über elektronische Verwaltung zumindest bezüglich eines weiteren Authentifizierungsverfahren in einem Abs. 4 für künftige einfachere Authentifizierungsverfahren zu öffnen (Öffnungsklausel). Auch wäre momentan bereits ein Authentifizierungsverfahren das der Identitätsüberprüfung dient, über das momentan gängige und millionenfach bewährte Elsterverfahren der Steuerbehörden möglich. Der Bürger könnte somit über eine einmalige Authentifizierung durch das Finanzamt einen so genannten „Schlüssel“ in Form eines Zertifikats generieren, über den dieser auch bei Anträgen bei anderen Behörden sich identifizieren respektive authentifizieren könnte. Das Verfahren ist erprobt und wird von den Finanzverwaltungen bereits seit Jahren verwandt. Da es nach einmaliger Authentifizierung mit einem Passwort funktioniert, wäre ein elektronischer Ausweis und ein hierfür erforderliches Lesegerät zur elektronischen Kommunikation mit Behörden nicht mehr notwendig, wie momentan vorgesehen. Die Akzeptanz der elektronischen Verwaltung bei Bürgern im täglichen Rechtsverkehr würde hierdurch sicherlich stark steigen. Auch würde die Steuernummer immer mitübermittelt, was weitere Vorteile mit sich bringen würde (wichtig insbesondere bei Sozialleistungen oder Sozialleistungsmissbrauch). - Es sollte eine klare Definition der Anforderungen an die Datensicherheit bei der Speicherung und der Übermittlung der Daten innerhalb der Behörden vorgegeben werden. Eine diesbezügliche klare Definition der Anforderungen an die Datensicherheit, ist momentan in dem Gesetz nicht enthalten. Jedoch ist es ein wesentlicher Bestandteil eines vertrauensvollen Behördenumgangs, wenn der Nutzer weiß, dass seine Daten bezüglich Datenschutz und Datensicherheit respektive Datenverlusts tatsächlich gut geschützt sind (Definition der technischen wie juristischen Anforderungen an in Deutschland tätige Rechenzentren oder Behördenserver / Dienstleister für Behörden). - Eine Absenkung der Identifikationsschwellen bei der Kommunikation zwischen Bürgern und Behörde, vor allem wenn diese sich bereits gegenseitig kennen (Kommunikation nach eingeleitetem erstmaligem Verfahren z.B. durch Antrag, etc.), wird im Gesetz nicht vorgeschrieben oder geregelt. Eine entsprechende Regelung zum Ersatz der so genannten qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz ist jedoch bereits in § 127 BGB vorhanden, der in die Überlegungen allen Anscheins nach nicht mit einbezogen wurde. Entscheidend sollte sein, dass eine den Anforderungen des Signaturgesetzes nicht genügende Übermittlung der elektronischen Erklärung eines Bürgers von der Behörde auch verwandt werden kann, wenn sie die Authentifizierung für ausreichend sichergestellt glaubt (z.B. nach einer erstmaligen formalen Identifikation oder bei wiederholter Kommunikation mit Behörden). Sollte sie dies nicht (in Zweifelsfällen), so kann sie immer noch eine nachträgliche elektronische Signatur der Willenserklärung verlangen, hier gemäß Art. 3 Abs. 3 in der momentanen Fassung. - Wichtig für die Kommunikation auch innerhalb der Behörden und Gemeinden ist eine einheitliche IT-Struktur (Bund-Land-Gemeinde). Insofern sollten zumindest Mindeststandards für eine Vereinheitlichung der IT-Struktur inklusive einer entsprechenden Sicherheitsarchitektur für Behörden und Gemeinden bezüglich der Datenspeicherung wie auch der Datenübermittlung festgeschrieben werden. -3- Christlich-Soziale Union Ortsverband 23b - Nymphenburg-Gern - Ein weiterer für uns wichtiger Punkt ist, klare Vorgaben für die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie "wirtschaftlich und zweckmäßig" zu schaffen, die im Gesetzentwurf oft verwandt werden. Bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie „wirtschaftlich und zweckmäßig“ besteht ein derart weiter Auslegungsspielraum für die Behörde, dass hierunter praktisch jedes Ergebnis, das eine Behörde möchte, subsumiert werden kann (siehe Vorgänge / Wirtschaftlichkeitsberechnung München bei der Umstellung auf Linux). - Es sollten auch, um sowohl den Bürgern als auch der Behörde Rechtssicherheit bezüglich der Verwendung von elektronischen Datenübermittlungsmethoden zu geben, Haftungsregelungen geschaffen werden. Diese Haftungsregelungen sollten sowohl für die Speicherung der Daten, für die Übermittlung der Daten und für einen etwaigen Missbrauch der Daten gelten. Hierbei könnte man sich gedanklich an die §§ 675 v BGB anlehnen. - Um eine bürgernahe und anwenderfreundliche Architektur des elektronischen Zugangs zu Behörden sicherzustellen, würden wir die Überprüfung der von den Behörden in Ausführung dieses Gesetzes geschaffenen elektronischen Zugänge durch eine von den Behörden unabhängige Stelle begrüßen. Hierfür könnte eine gesonderte Zuständigkeit für das bereits bestehende CERT-Bund / BSI geschaffen werden. Diese könnte die Zugänge hinsichtlich Effizienz, Bürger- und Anwenderfreundlichkeit sowie Datensicherheit innerhalb der Behörden in regelmäßigen Abständen überprüfen. - Um diese festgeschriebenen Anforderungen an die Datensicherheit und die Nutzerfreundlichkeit eines Datenzugangs auch effizient in der Umsetzung überwachen zu können, sollte das CERT-Bund / BSI bezüglich ihren Empfehlungen und Ratschlägen Behörden gegenüber eine rechtlich stärkere Position gegeben werden. - Es sollten unbedingt Festlegungen bezüglich der Datensicherheit (Datenspeicherung und Daten-übermittlung) als vertrauensbildendes Element geschaffen werden. Hierzu sollte festgelegt werden, dass sich Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben keiner Dienstleister zur Datenspeicherung bedienen dürfen, die zum Beispiel die Daten außerhalb Deutschlands speichern (fehlender juristischer wie tatsächlicher Zugriff!). - Es wäre zielführend, wenn ein allgemeiner Anspruch auf Akteneinsicht auch in elektronischer Form festgeschrieben werden würde. In Erweiterung des Begriffs der Akteneinsicht sollte diese Akteneinsicht sich auch auf einen allgemeinen Auskunftsanspruch in elektronischer Form erstrecken. Dies wird bereits nach meiner Kenntnis und den Darstellungen von Professor Hans D. Jarass, Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Beck Verlag, zweite Auflage, zu Art. 41 Rn. 24 und 25 klar dargestellt und gemäß Art. 41 GRCh und des Informationsfreiheitsgesetzes gefordert. Der Anspruch auf Akteneinsicht oder andersrum benannt das Akteneinsichtsrecht als Anspruch auf Zurverfügungstellung der entscheidungserheblichen Akten in elektronischer Form durch die Behörde würde den Umgang mit Behörden wesentlich erleichtern und dem Transparenzgebot in hohem Maße Rechnung tragen. Eine ausdrückliche Verankerung in dem Gesetzentwurf können wir jedoch momentan nicht erkennen. Dies wären jedoch eine wesentliche Erleichterungen in der praktischen Umsetzung und vor allem effizienten und wirtschaftlichen Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten zwischen Bürgern und Behörden. -4- Christlich-Soziale Union Ortsverband 23b - Nymphenburg-Gern Wir wären einer modernen wirtschaftlich effizienten und bürgernahen Verwaltung ein ganzes Stück näher. Vielleicht kannst Du ja die eine oder andere Anregung von uns gebrauchen. Mit besten Empfehlungen Marcus Choynacki - Rechtsanwalt - Mit freundlichen Grüßen
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