Mitarbeiter-Broschüre

Broschüre für neue Mitarbeiter
www.klinikum-passau.de
1
Georg Bauer
Leiter der
Personalabteilung
Helmut Lendner
Personalratsvorsitzender
Liebe Mitarbeiterin,
lieber Mitarbeiter,
Inhalt
> 3
Begrüßung
> 4 – 7
Vorstellung des Klinikums Passau
> 8
Auszug aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
> 9 / 10
Nebentätigkeit
> 10
Entgeltumwandlung
> 11
Fortbildungen und Dienstreisen
> 12 / 13 Krankheit
> 13
Intranet
> 14
Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung
> 15
Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten
> 15 Merkblatt bei Unfällen
> 16
Klinikumsausweis
> 17
Rote Dienstmappe
> 17
Führen von privaten Telefongesprächen
> 18 – 21
Information der Personalvertretung
mit dieser Broschüre über unser Klinikum Passau möchten wir Sie als ­
neue/-n Mitarbeiter/-in recht herzlich begrüßen und Ihnen einen kleinen
Ratgeber in die Hand geben.
Wir freuen uns mit Ihnen, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen Qualifikation
alle Hürden des Einstellungsverfahrens überwunden haben und sich nun
unbelastet einer neuen, interessanten beruflichen Aufgabe widmen können.
Als modernes Dienstleistungsunternehmen zur optimalen medizinischen
Versorgung unserer Bevölkerung, erwarten wir von Ihnen Leistungs- und
Verantwortungsbereitschaft, Teamfähigkeit sowie persönliches Engagement
zum Wohle unserer Patienten.
Dafür bieten wir Ihnen im Rahmen unserer Möglichkeiten einen sicheren und
wachstumsorientierten Arbeitsplatz, der gerade in der heutigen Zeit für jeden
einzelnen von großer Bedeutung ist.
> 22Haftpflichtversicherungsschutz für Bedienstete des Klinkum Passau
2
Stefan Nowack
Klinikumswerkleiter
Auflage 6, September 2015
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen guten Start sowie viel Freude
und Erfolg in Ihrer neuen Tätigkeit.
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Kliniken / Institute
Klinik für Anästhesie
und operative Intensivmedizin
Ärztlicher Direktor
Chefarzt: Dr. med. J. Nußer
Vorzimmer: 0851 5300 7400
Klinik für Allgemein-, Viszeral-,
Thorax-, Gefäß-, Adipositas- und
Kinderchirurgie
Stv. Ärztlicher Direktor
Chefarzt: Prof. Dr. med. H. Grimm
Vorzimmer: 0851 5300 2301
Klinik für Augenheilkunde
Belegärzte: Dr. med. M. Demmler-Hackenberg,
Dr. med. P. Schels
Station 06: 0851 5300 2360
Klinik für Gynäkologie
und Geburtshilfe
Chefarzt: Prof. Dr. med. T. Krauß
Vorzimmer: 0851 5300 2297
Klinik für Hals-, Nasenund Ohrenheilkunde
Belegärzte: Dr. med. M. Eckstein,
Dr. med. P. Karschay,
Dr. med. R. Hubertus
Station 06: 0851 5300 2360
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Klinik für Herzchirurgie
Chefarzt: Prof. Dr. med. P. Massoudy
Vorzimmer: 0851 5300 2897
I. Medizinische Klinik für Gastroenter­
ologie, Nephrologie, Stoffwechsel­
erkrankungen, Ernährungsmedizin und
­Infektionskrankheiten
Chefarzt: Prof. Dr. med. M. Wettstein
Vorzimmer: 0851 5300 2331
II. Medizinische Klinik für Onkologie,
­Hämatologie und Palliativmedizin
Chefarzt: Prof. Dr. med. T. Südhoff
Vorzimmer: 0851 5300 2356
Palliativmedizin
Chefarzt: Prof. Dr. med. T. Südhoff
Stationsärztin: Dr. med. E. Graf
Pflegestützpunkt: 0851 5300 81330
III. Medizinische Klinik
für Kardiologie und Pneumologie,
Chest Pain Unit
Chefarzt: Prof. Dr. med. D. Elsner
Vorzimmer: 0851 5300 7300
Klinik für Mund-, Kieferund Gesichtschirurgie
Belegärzte: Dr. Dr. med. H. Grau,
Dr. Dr. med. W. Weber, Dr. Dr. S. Dietmair
Station 06: 0851 5300 2360
Klinik für Unfall-, Hand-,
Wiederherstellungsund Wirbelsäulenchirurgie
Chefarzt: Dr. med. E. Obernhuber
Vorzimmer: 0851 5300 2962
Klinik für Neurologie
Chefarzt: Dr. med. H. Emmert
Vorzimmer: 0851 5300 3071
Klinik für Urologie
Belegärzte: Dr. med. V. Walther,
Dr. med. L. Rohrmoser, Dr. med. C. Adam,
Dr. med. A. Stang
Vorzimmer Station 94: 0851 5300 2201
oder Station 34: 0851 5300 2308
Klinik für Nuklearmedizin
Ltd. Arzt/Belegarzt:
Priv. Doz. Dr. med. W. Römer,
Belegarzt: Dr. med. H. Sigl
Vorzimmer: 0851 5300 2223
Klinik für Orthopädie
Chefarzt: Dr. med. K. Mayerhofer
Vorzimmer: 0851 5300 2883
Klinik für Strahlentherapie
Gemeinschaftspraxis:
Chefarzt Univ. Doz. Dr. med. S. Wachter,
Univ. Doz. Dr. med. N. Wachter-Gerstner,
Dr. med. H. T. Doebl, Dr. med. M. Flink
Vorzimmer: 0851 5300 2471
Institut für Laborund Transfusionsmedizin
Chefarzt: Dr. med. A. Drees
Vorzimmer: 0851 5300 3026
Institut für diagnostische
und interventionelle
Radiologie/Neuroradiologie
Chefarzt: Prof. Dr. med. J. Tacke
Vorzimmer: 0851 5300 2366
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Großgeräte und Sondereinrichtungen
»Kernspintomographie (MR)
3.0 Tesla MR,
1.5 Tesla MR
Offenes MR
» Linearbeschleuniger
»Computertomographie (CT)
20 Zeilen CT
128 Zeilen CT
» Klinikumsapotheke
» PET-CT
» Mammotom / Vakuumbiopsie
» Fachschule für Krankenpflege
» Blutkonservendepot
» Physikalische Therapie
» Gammakameras SPECT
» Pathologie (in Kooperation)
Dr. Nüsse und Partner
» SPECT-CT
» Emmissions-Computertomographen
» Herzkatheterlabor
» Linksherzkathetermessgerät
» Angiographieanlage
» Farbcodierte / signalverstärkte
­Dopplersonographen
» Lithotripter
KLINIKUM
PASSAU
Zertifizierte Gemeinschaftspraxis
für Radioonkologie/Strahlentherapie
Oberzentrum für
Hartstrahlentherapie
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Auszug aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst (TVöD) bzw. dem Tarifvertrag für Ärztinnen
u. Ärzte an komm. Krankenhäusern
§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
Begriffsbestimmung
Nebentätigkeit ist jede sonstige, nicht zu einer Haupttätigkeit gehörende Beschäftigung
innerhalb oder außerhalb des Klinikums Passau. Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede
Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie
besteht.
(1) Die Beschäftigten* haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu
wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
Anzeigepflicht
Gemäß § 3 Abs. 3 TVöD-AT haben Beschäftigte Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem
­Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Beschäftigten* dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder
sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind
nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten* derartige
­Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.
Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn
diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder
berechtigte­Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
(3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten* ihrem Arbeitgeber
­rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit
­untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der
arbeits­vertraglichen Pflichten der Beschäftigten* oder berechtigte Interessen des
­Arbeitgebers zu beeinträchtigen.**
(4) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die / den Beschäftigte / n* zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie / er zur
Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Bei der beauftragten­­Ärztin / dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin / einen Betriebsarzt
handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt
geeinigt haben. Die Kosten diese Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) Die Beschäftigten* haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten.
Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine / n hierzu schriftlich Bevollmächtigte / n ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
* Im TV-Ärzte / VKA ist der Begriff Beschäftigte durch Ärztinnen und Ärzte ersetzt worden.
** § 3 TV-Ärzte erhält folgenden Absatz 4 (die nachfolgenden Absätze folgen anschließend): Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit
dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzsansprüchen Dritter freizustellen,
sofern der Eintritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt worden ist. Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze
zur Arbeitsnehmerhaftung unberührt.
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Nebentätigkeit
Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst
(§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
Die Antragsformulare erhalten Sie in der Personalabteilung.
Im Antrag sind:
» Art der Nebentätigkeit,
» Umfang und Dauer der Tätigkeit,
» der Auftraggeber,
» die voraussichtliche Höhe der Vergütung und
» die zeitliche Beanspruchung darzulegen.
Vergütung und Ablieferungspflicht
Bei einer Nebentätigkeit im dienstlichen Interesse bzw. im Auftrag des Klinikums sind
hinsichtlich der Vergütung und der Ablieferungspflicht die Vorschriften der §§ 9 und 10 der
BayNV anzuwenden.
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Klinikums
Als Einrichtung gelten alle sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren
­Ausstattung sowie die darin vorhandenen Maschinen, Apparate und Instrumente.
Der Bedienstete bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung, wenn er bei der
Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Klinikums in
Anspruch nehmen will. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches ­
oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht.
Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden.
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Im Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben.
Auf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Klinikums besteht
kein Rechtanspruch.
Entgelt für ärztliche Nebentätigkeiten
Bezüglich dem Entgelt für ärztliche Nebentätigkeiten im Klinikumsbereich sind die
­Vorschriften der §§ 17 und 18 BayNV anzuwenden.
Fortbildungen und Dienstreisen
Grundsätzliches
Jede Klinik erhält vom Klinikum ein jährliches Fortbildungsbudget.
Das Budget verwaltet der Chefarzt.
Entgeltumwandlung
Die Entgeltumwandlung ist eine spezifische, staatlich geförderte Form der betrieblichen
Altersvorsorge in Deutschland. Jeder Arbeitnehmer hat gemäß § 1 a BetrAVG einen Rechtsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, einen Teil seines vereinbarten Arbeitsentgelts für die
betriebliche Altersvorsorge zu verwenden.
Gefördert wird diese Form der betrieblichen Altersversorgung, indem auf den umgewandelten­
Anteil des Entgelts keine Einkommensteuer (gemäß § 3 Ziff. 63 EStG) und keine Sozialabgaben (gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 4 + 9 SVeV) erhoben werden. Im Gegenzug ist die spätere Rentenzahlung einkommensteuerpflichtig und unterliegt grundsätzlich der Beitragspflicht zur
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Da es sich bei der Entgeltumwandlung um einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem
Anlageinstitut handelt, kann der Arbeitgeber die Vertragspartner eingrenzen.
Am Klinikum Passau sind derzeit zwei Anlageinstitute zugelassen. Diese sind:
» die Zusatzversorgungskasse der Bayer. Gemeinden, bei der ohnehin schon die
Betriebsrente für unsere Arbeitnehmer einbezahlt wird sowie
» die Sparkassen-Finanzgruppe (Versicherungskammer Bayern)
Unterlagen zur Entgeltumwandlung bei der Zusatzversorgungskasse erhalten unsere Arbeitnehmer kurz nach der Einstellung direkt vom Anbieter zugesandt (Willkommens-Paket).
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Vor der Maßnahme
…ist eine Genehmigung durch die Werkleitung erforderlich. Hierzu stellen Sie einen Antrag auf
Genehmigung der Fortbildung bzw. der Dienstreise. Das Formular finden Sie im Intranet unter
Personalabteilung/Formulare. Den Antrag reichen Sie in zweifacher Ausfertigung zusammen mit
Unterlagen über die Maßnahme beim Chefarzt ein. Nach dessen Unterschrift leiten Sie den Antrag
ins Vorzimmer der Werkleitung. Sie erhalten ein Exemplar zurück. Dem können Sie entnehmen,
welche Kosten das Klinikum übernimmt.
Wichtig:
Sofern das Haus die Kurskosten übernimmt, müssen Sie diese Kosten nicht selbst überweisen.
Sie können die Rechnung zu Herrn Fürst in die Personalabteilung bringen, wir überweisen die
­Kurskosten dann direkt an den Veranstalter.
Nach der Maßnahme
…müssen Sie die Reisekostenabrechnung in der Personalabteilung bei Herrn Fürst einreichen. ­
Das Formular finden Sie an der gleichen Stelle wie das Genehmigungsformular (Personalabteilung/
Formulare). Dieses Formular reicht einfach. Fügen Sie alle relevanten Belege bei. Sie erhalten die
Abrechnung zeitnah, in der Regel zwischen 1 bis 2 Wochen nach Eingang zurück.
Wichtig: Sie haben für die Abrechnung 6 Monate ab Ende der Maßnahme Zeit!!!
Nach Ablauf dieser 6 Monate kann keine Kostenerstattung mehr erfolgen.
Fortbildungstage für Ärzte:
Es gibt laut TV-Ärzte/VKA einen Freistellungsanspruch für 3 Tage. Darüber hinausgehende Tage
müssen in der Regel in Eigenleistung (bspw. Urlaub, Überstunden) eingebracht werden.
Sponsoring
Sollte eine Fortbildung durch Dritte gesponsert werden, dann ist zusätzlich zur Dienstreise­
genehmigung eine Sponsoringanzeige erforderlich. Das Formular finden Sie an der gleichen Stelle
wie die übrigen Formulare (Personalabteilung/Formulare). Evtl. von dem Sponsor übersandte
Vereinbarungen werden von der Werkleitung unterschrieben.
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Krankheit
Die Rechte und Pflichten im Krankheitsfall ergeben sich im Wesentlichen aus dem Entgelt­
fortzahlungsgesetz (EntgFG) vom 26.05.1994. Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen:
Anzeige- und Nachweispflichten (§ 5 ENTGFG)
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei
Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der
Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden
Arbeitstag vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeit­
nehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse
unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund
und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er
verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die
Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen.
Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist,
verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der
gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.
... Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet,
dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Dauer der Lohnfortzahlung
Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung
verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen
das Entgelt. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Als unverschuldete
Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer
Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EntgFG.
Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten Beschäftigte für die Zeit, für die Ihnen
Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Bruttokrankengeld und dem
Nettoentgelt. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag
abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen.
Für Ärztinnen und Ärzte, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung
des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der
gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit
» von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
» von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. Maßgeblich für
die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
Intranet
Das Intranet hat sich zwischenzeitlich zum zentralen Informations- und Formularpool ­
des Klinikums entwickelt.
Fast alle notwendigen Dokumente, sowohl aus dem medizinischen wie auch aus dem
­Verwaltungsbereich, werden Ihnen hier zur Verfügung gestellt. Auch Reparaturanforderungen
für die Haus- und Betriebstechnik sowie Serviceanforderungen für die IT-Abteilung erfolgen
mittlerweile über das Intranet. Sie erreichen das Intranet über den Webbrowser des PCs, ­
wo es standardmäßig als Startseite eingerichtet ist.
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Gewährung eines Zuschusses
zum Krankenversicherungsbeitrag
Erhebung und Speicherung
personenbezogener Daten
Nach § 257 SGB V erhalten Angestellte, die nur wegen Überschreitens der Jahres­
arbeitsverdienstgrenze nicht krankenversicherungspflichtig sind, von ihrem Arbeitgeber
einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie in der gesetzlichen
Krankenversicherung freiwillig versichert sind oder bei einem privaten Kranken­
versicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, für die
ihnen Familienhilfe zusteht, Versicherungsleistungen erhalten, die der Art nach den
Leistungen der gesetzlichen Krankenhilfe entsprechen.
Zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle l­ iegenden
Aufgaben ist es erforderlich, dass von den Mitarbeitern personenbezogene Daten
­erhoben und gespeichert werden.
Gem. Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG)
werden Sie hiermit davon in Kenntnis gesetzt.
Falls Sie gegen Krankheit versichert sind und den genannten Zuschuss in Anspruch
nehmen wollen, werden Sie gebeten, eine Bescheinigung Ihrer Krankenkasse bald­
möglichst in der Personalabteilung abzugeben.
Aus der Bescheinigung der Krankenkasse muss ersichtlich sein:
Merkblatt bei Unfällen
1.dass ein freiwilliges Versicherungsverhältnis besteht und wie hoch der monatliche
Beitrag ist und
2.(nur bei Angestellten, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind) ob die gewählte Krankenversicherung für den Angestellten und seine
unterhaltsberechtigten Angehörigen, die namentlich aufzuführen sind, Leistungen
vorsieht, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenhilfe entsprechen
(Bescheinigung nach § 257 SGB V).
1. Arbeitsunfälle
Arbeitsunfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen zur Folge haben,
sind unverzüglich der Personalabteilung des Klinikums anzuzeigen.
Arbeitsunfälle, die Arbeitskollegen zustoßen, die auf Grund von Verletzungen nicht selbst
in der Lage sind, eine Unfallanzeige zu erstellen, sind ebenfalls sofort anzuzeigen.
Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle auf dem Wege von und zur Arbeitsstelle sowie
Unfälle, die sich bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Tätigkeit auch
außerhalb des Dienstortes ereignen.
2. Unfälle mit Beteiligung Dritter
Jeder während oder außerhalb der Arbeit erlittene Unfall (z. B. Verkehrsunfall), den ein
anderer Angehöriger des Klinikums oder eine andere Person (Dritter) verursacht hat und
infolgedessen ein Arbeitnehmer des Klinikums einen Personenschaden erlitten hat, ist
zwecks Geltendmachens von Schadensersatzansprüchen unverzüglich der Personal­
abteilung des Klinikums mitzuteilen.
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Klinikumsausweis
Rote Dienstmappe
Sie haben heute von uns Ihren neuen Klinikumsausweis erhalten.
Dieser Ausweis wird Sie nun vermutlich tagtäglich rund um die Uhr begleiten.
Allgemeine Anweisungen für alle Mitarbeiter, spezielle Anweisungen für ärztliches
und pflegerisches Personal und spezielle Anweisungen für Verwaltungsmitarbeiter
entnehmen Sie der roten Dienstmappe.
Sie benötigen die Karte bei der morgendlichen Einfahrt in unser Parkhaus, beim Zutritt zu den
zentralen Umkleiden, beim Mittagessen in unserem Speisesaal und wieder bei der Ausfahrt
aus dem Parkhaus. Einige Mitarbeiter benötigen die Karte zudem bei der Erfassung der
Arbeitszeiten.
Damit die Karte länger funktionstüchtig bleibt, gibt es einige Punkte zu beachten:
» Bitte achten Sie darauf, dass die Karte nicht verbogen oder geknickt wird.
Wir empfehlen die Verwendung von Schutzhüllen, wie sie bei den EC-Karten üblich sind.
Führen von privaten Telefongesprächen
» Bitte lassen Sie die Karte nicht in Ihrer Dienstkleidung, wenn Sie diese zur Wäsche geben.
Natürlich ist es nicht gestattet, Privatgespräche auf Kosten des Klinikums zu führen.
» Bitte geben Sie die Karte nicht an Dritte weiter.
» D
ie Karte ist beim Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses wieder
an uns zurückzugeben.
Wenn Sie die Karte verlieren oder beschädigen, müssen Sie für eine neue Karte die
­Materialkosten in Höhe von 10 € selbst tragen. Das auf der Karte befindliche Guthaben
kann Ihnen jedoch wieder gutgeschrieben werden.
Zur Aufladung:
Aufwertautomaten finden Sie im Eingangsbereich des Klinikums (gegenüber den
­Besuchertoiletten) sowie im Speisesaal selbst. Sie können die Karte am Automaten
im Speisesaal mit Geldscheinen aufladen und im Eingangsbereich mit Ihrer EC-Karte.
Verwendungszwecke:
» Bezahlen der Parkgebühren in unserem Parkhaus (Parkgebühr 1 € je 24 Stunden)
» B
ezahlen in unserem Speisesaal (der Preis für ein Mittagessen beträgt derzeit 3 €) ­
sowie bei den dort befindlichen Automaten
» Bezahlen in der Besuchercafeteria
» Z utrittskontrolle in der zentralen Umkleide, im Labor, im Speisesaal außerhalb
der ­Öffnungszeiten
» Zeiterfassung an den Terminals
Um Ihnen den Weg zu den öffentlichen Telefonen und die noch zusätzlichen Wartezeiten im
Klinikum zu ersparen, können Sie auch von Ihrem Diensttelefon aus Privatgespräche führen.
Hierzu benötigen Sie eine 5-stellige Geheimnummer, welche Sie vor der gewünschten Telefonnummer Ihres Gesprächspartners wählen müssen.
Zur Zuteilung einer Geheimnummer ist den Einstellungsunterlagen ein Antragsformular beigefügt. Sofern Sie die Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, füllen Sie dieses bitte aus und
geben Sie es in der Personalabteilung ab.
Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass zur Abwicklung der Privatgespräche
folgende Daten gespeichert werden:
»
»
»
»
»
»
»
»
Verrechnungsnummer
Nebenstelle
Datum
Uhrzeit
Zielort bzw. –land
Zielnummer
Gebühreneinheiten
Betrag
Grundlage für die Benutzung der Telefonanlage bildet die Dienstanweisung vom 26.05.1987.
Die Abrechnung der Telefonate erfolgt in der Regel vierteljährlich mit Einzelgesprächsnachweis. Die Gesprächseinheiten werden dabei momentan mit 0,10 € (inkl. anteiliger Grundgebühren und Wartungskosten) in Rechnung gestellt. Der hierbei ermittelte Betrag wird über die
Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung verrechnet.
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Information Ihrer Personalvertretung
Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Die Personalvertretung der Dienststelle Klinikum Passau möchte Sie als neuen
Mitarbeiter in unserem Hause recht herzlich begrüßen! Wir hoffen, dass Sie
Freude an Ihrem neuen Arbeitsplatz und einen guten Kontakt zu Ihren Kollegen
haben werden. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz näher kennengelernt haben, möchten
wir Sie mit den wichtigsten Aufgaben der Personalvertretung im Rahmen dieser
Information vertraut machen.
Der Dienststellenpersonalrat Klinikum Passau besteht aus 13 Mitgliedern.
Die Amtszeit der Personalvertretung beträgt 5 Jahre.
Folgende Kolleginnen und Kollegen sind derzeit Mitglieder der Personalvertretung:
Helmut Lendner
Freigestellter
Personalratsvorsitzender
Diätetisch geschulter Koch
Tel. 2492
Silvia Vallaster
Freigestellte Personalrätin
Stellvertretende Vorsitzende
Gesundheits- und Krankenpflegerin
Tel. 2260
Josef Ortner
1. Gruppenvorsitzender
Verwaltungsamtmann,
Personalabteilung
Tel. 7725
Anton Pongratz
2. Gruppenvorsitzender
Gesundheits- und Krankenpfleger,
Station 55
Tel. 2910
Anton Winghardt
Gesundheits- und Krankenpfleger,
Station 55
Martin Fanderl
Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie,
Tel. 81301
III. Medizinische Klinik
Eva Richter
Gesundheits- und Krankenpflegerin,
Station 24
Tel. 2466
Eleonore Jungbauer
Diätassistentin und Ernährungsberaterin,
Küche
Tel. 81573
Rüdiger Kindermann
Gesundheits- und Krankenpfleger,
Station 16
Tel. 1633
Herbert Sagmeister
Facharbeiter im Technischen Dienst,
Werkdienst
Tel. 2387
Alfred Gimpl
Gesundheits- und Krankenpfleger,
Anästhesie
Tel. 2204
Andreas Amberger
Gesundheits- und Krankenpfleger,
Station 24 a
Tel. 2212
Marianne Krammer
Gesundheits- und Krankenpflegerin,
Station 24 a
Tel. 2212
Tel. 2910
Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an diese Kolleginnen
und Kollegen wenden.
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Sie erreichen uns in folgenden Dienstzimmern:
Vorzimmer: 0851 5300 2492
Dienststellenpersonalrat, Schwesternwohnheim
Gesamtpersonalrat, Schwesternwohnheim
Dienstzeiten DPR:
Montag – Donnerstag: Freitag:
08.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 15.30 Uhr
08.00 Uhr – 12.00 Uhr
Dienstzeiten GPR:
Donnerstag: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr
Zum Abschluss unserer Vorstellung möchten wir Ihnen noch ein paar Auszüge aus dem
Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) niederschreiben, damit Sie mit den
Aufgaben einer Personalvertretung vertraut gemacht werden.
Artikel 2 BayPVG
Dienststelle und Personalvertretung arbeiten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge
vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung
der dienstlichen Aufgaben zusammen.
Artikel 68 und 69 BayPVG
Die Personalvertretung hat dafür zu sorgen, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen
nach Recht und Billigkeit behandelt werden,
» Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen.
»dafür zu sorgen, dass geltende Gesetze, Tarifverträge, Verordnungen, Dienst­
vereinbarungen und Verwaltungsanordnungen eingehalten werden.
»Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und falls sie
berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Dienststellenleiter auf ihre
­Erledigung hinzuwirken.
Artikel 70 BayPVG
Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt,
kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
Artikel 75 und 76 BayPVG
Der Personalrat hat mitzubestimmen bei:
» Einstellungen, mit Ausnahmen bei der Beamtenlaufbahn,
» Beförderungen,
» Höhergruppierungen, Rückgruppierungen,
» Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auf Dauer,
» Übertragung niedriger zu bewertender Tätigkeiten auf Dauer,
» Versetzungen, Abordnungen zu einer anderen Dienststelle,
» Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
» Gewährung von Unterstützungen, Kündigungen und Zuweisung von Dienstwohnungen,
» Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
» Aufstellung von Urlaubsplänen,
» Gestaltung von Arbeitsplätzen,
» Allgemeine Fragen der Fortbildung usw.
Dies ist nur ein kurzer Auszug aus beiden Artikeln.
Artikel 77 BayPVG
Der Personalrat wirkt mit bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber.
Der Personalrat kann unter bestimmten Kriterien Einwendungen gegen die Kündigung
erheben. Von fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen, Beendigungen
des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören.
Artikel 79 BayPVG
Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch
­Anregung, Beratung und Auskunft sich einzusetzen.
Artikel 10 BayPVG „Schweigepflicht“
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahr­
genommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und
Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
Sie sehen, liebe Kolleginnen und Kollegen, dass die Personalvertretung ein umfassendes
Aufgabengebiet zu bewältigen hat.
Neben den Dienststellenpersonalräten gibt es die übergeordnete Personalvertretung, den
Gesamtpersonalrat der Stadt Passau, welcher für alle Beschäftigten der Stadt zuständig ist.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information weiterhelfen zu können und verbleiben mit
freundlichen, kollegialen Grüßen
Ihre Personalvertretung
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Haftpflichtversicherungsschutz für Bedienstete
des Klinkum Passau
... und hier finden Sie Platz für Informationen,
die Sie sich gerne aufschreiben wollen.
Die aus den dienstlichen Verrichtungen entstehenden persönlichen gesetzlichen Haftungen
» der bediensteten Ärzte,
» des bediensteten ärztlichen Hilfspersonals,
» der sonstigen Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie
» der Mitglieder der verfassungsmäßigen Organe und der gesetzlichen Vertreter
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des Krankenhauses sind im Rahmen der Kommunalen Haftpflichtversicherung
der Stadt Passau automatisch mitversichert.
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Als dienstliche Verrichtungen gelten z. B. nicht Tätigkeiten, die aufgrund vertraglicher
­Vereinbarung zwischen der versicherten Körperschaft und den bediensteten Ärzten als
­freiberufliche Nebentätigkeit ausgeübt werden.
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Die Leistungspflicht des Versicherers ist grundsätzlich nach oben für Personen-, Sach- ­und
Vermögensschäden NICHT begrenzt.
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Sie umfasst
» die Prüfung der Haftpflichtfrage (dem Grunde und der Höhe nach),
» die Befriedigung berechtigter Ansprüche Dritter und
» die Abwehr unberechtigter Ansprüche (= „Passiver Rechtsschutz“).
Versicherungsschutz besteht bei jedem Grad der Fahrlässigkeit
(leichte bis grobe Fahrlässigkeit).
Sofern in einem Versicherungsfall Schadenersatz zu leisten ist, werden die berechtigten
­Ansprüche der/des ­Geschädigten von der Versicherungskammer Bayern übernommen.
Dem Krankenhausträger verbleibt dadurch d
­ iesbezüglich kein (regressfähiger) Schaden gegen
den behandelnden Arzt, das Pflegepersonal oder andere ­Bedienstete.
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Die Versicherungskammer Bayern nimmt ihrerseits nach Regulierung eines Schadenfalles –
mit Ausnahme vorsätzlichen Handelns – den Bediensteten nicht in Regress.
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Versicherungskammer Bayern
Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts
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09 / 2015
Dok.-Nr. 38878
Klinikum Passau
Innstraße 76 94032 Passau
Tel. 0851 53000 Fax 0851 57776
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