Broschüre für neue Mitarbeiter www.klinikum-passau.de 1 Georg Bauer Leiter der Personalabteilung Helmut Lendner Personalratsvorsitzender Liebe Mitarbeiterin, lieber Mitarbeiter, Inhalt > 3 Begrüßung > 4 – 7 Vorstellung des Klinikums Passau > 8 Auszug aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst > 9 / 10 Nebentätigkeit > 10 Entgeltumwandlung > 11 Fortbildungen und Dienstreisen > 12 / 13 Krankheit > 13 Intranet > 14 Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung > 15 Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten > 15 Merkblatt bei Unfällen > 16 Klinikumsausweis > 17 Rote Dienstmappe > 17 Führen von privaten Telefongesprächen > 18 – 21 Information der Personalvertretung mit dieser Broschüre über unser Klinikum Passau möchten wir Sie als neue/-n Mitarbeiter/-in recht herzlich begrüßen und Ihnen einen kleinen Ratgeber in die Hand geben. Wir freuen uns mit Ihnen, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen Qualifikation alle Hürden des Einstellungsverfahrens überwunden haben und sich nun unbelastet einer neuen, interessanten beruflichen Aufgabe widmen können. Als modernes Dienstleistungsunternehmen zur optimalen medizinischen Versorgung unserer Bevölkerung, erwarten wir von Ihnen Leistungs- und Verantwortungsbereitschaft, Teamfähigkeit sowie persönliches Engagement zum Wohle unserer Patienten. Dafür bieten wir Ihnen im Rahmen unserer Möglichkeiten einen sicheren und wachstumsorientierten Arbeitsplatz, der gerade in der heutigen Zeit für jeden einzelnen von großer Bedeutung ist. > 22Haftpflichtversicherungsschutz für Bedienstete des Klinkum Passau 2 Stefan Nowack Klinikumswerkleiter Auflage 6, September 2015 In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen guten Start sowie viel Freude und Erfolg in Ihrer neuen Tätigkeit. 3 Kliniken / Institute Klinik für Anästhesie und operative Intensivmedizin Ärztlicher Direktor Chefarzt: Dr. med. J. Nußer Vorzimmer: 0851 5300 7400 Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Thorax-, Gefäß-, Adipositas- und Kinderchirurgie Stv. Ärztlicher Direktor Chefarzt: Prof. Dr. med. H. Grimm Vorzimmer: 0851 5300 2301 Klinik für Augenheilkunde Belegärzte: Dr. med. M. Demmler-Hackenberg, Dr. med. P. Schels Station 06: 0851 5300 2360 Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe Chefarzt: Prof. Dr. med. T. Krauß Vorzimmer: 0851 5300 2297 Klinik für Hals-, Nasenund Ohrenheilkunde Belegärzte: Dr. med. M. Eckstein, Dr. med. P. Karschay, Dr. med. R. Hubertus Station 06: 0851 5300 2360 4 Klinik für Herzchirurgie Chefarzt: Prof. Dr. med. P. Massoudy Vorzimmer: 0851 5300 2897 I. Medizinische Klinik für Gastroenter ologie, Nephrologie, Stoffwechsel erkrankungen, Ernährungsmedizin und Infektionskrankheiten Chefarzt: Prof. Dr. med. M. Wettstein Vorzimmer: 0851 5300 2331 II. Medizinische Klinik für Onkologie, Hämatologie und Palliativmedizin Chefarzt: Prof. Dr. med. T. Südhoff Vorzimmer: 0851 5300 2356 Palliativmedizin Chefarzt: Prof. Dr. med. T. Südhoff Stationsärztin: Dr. med. E. Graf Pflegestützpunkt: 0851 5300 81330 III. Medizinische Klinik für Kardiologie und Pneumologie, Chest Pain Unit Chefarzt: Prof. Dr. med. D. Elsner Vorzimmer: 0851 5300 7300 Klinik für Mund-, Kieferund Gesichtschirurgie Belegärzte: Dr. Dr. med. H. Grau, Dr. Dr. med. W. Weber, Dr. Dr. S. Dietmair Station 06: 0851 5300 2360 Klinik für Unfall-, Hand-, Wiederherstellungsund Wirbelsäulenchirurgie Chefarzt: Dr. med. E. Obernhuber Vorzimmer: 0851 5300 2962 Klinik für Neurologie Chefarzt: Dr. med. H. Emmert Vorzimmer: 0851 5300 3071 Klinik für Urologie Belegärzte: Dr. med. V. Walther, Dr. med. L. Rohrmoser, Dr. med. C. Adam, Dr. med. A. Stang Vorzimmer Station 94: 0851 5300 2201 oder Station 34: 0851 5300 2308 Klinik für Nuklearmedizin Ltd. Arzt/Belegarzt: Priv. Doz. Dr. med. W. Römer, Belegarzt: Dr. med. H. Sigl Vorzimmer: 0851 5300 2223 Klinik für Orthopädie Chefarzt: Dr. med. K. Mayerhofer Vorzimmer: 0851 5300 2883 Klinik für Strahlentherapie Gemeinschaftspraxis: Chefarzt Univ. Doz. Dr. med. S. Wachter, Univ. Doz. Dr. med. N. Wachter-Gerstner, Dr. med. H. T. Doebl, Dr. med. M. Flink Vorzimmer: 0851 5300 2471 Institut für Laborund Transfusionsmedizin Chefarzt: Dr. med. A. Drees Vorzimmer: 0851 5300 3026 Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie/Neuroradiologie Chefarzt: Prof. Dr. med. J. Tacke Vorzimmer: 0851 5300 2366 5 Großgeräte und Sondereinrichtungen »Kernspintomographie (MR) 3.0 Tesla MR, 1.5 Tesla MR Offenes MR » Linearbeschleuniger »Computertomographie (CT) 20 Zeilen CT 128 Zeilen CT » Klinikumsapotheke » PET-CT » Mammotom / Vakuumbiopsie » Fachschule für Krankenpflege » Blutkonservendepot » Physikalische Therapie » Gammakameras SPECT » Pathologie (in Kooperation) Dr. Nüsse und Partner » SPECT-CT » Emmissions-Computertomographen » Herzkatheterlabor » Linksherzkathetermessgerät » Angiographieanlage » Farbcodierte / signalverstärkte Dopplersonographen » Lithotripter KLINIKUM PASSAU Zertifizierte Gemeinschaftspraxis für Radioonkologie/Strahlentherapie Oberzentrum für Hartstrahlentherapie 6 7 Auszug aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. dem Tarifvertrag für Ärztinnen u. Ärzte an komm. Krankenhäusern § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen Begriffsbestimmung Nebentätigkeit ist jede sonstige, nicht zu einer Haupttätigkeit gehörende Beschäftigung innerhalb oder außerhalb des Klinikums Passau. Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht. (1) Die Beschäftigten* haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Anzeigepflicht Gemäß § 3 Abs. 3 TVöD-AT haben Beschäftigte Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen. (2) Die Beschäftigten* dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten* derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigteInteressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten* ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten* oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.** (4) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die / den Beschäftigte / n* zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie / er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Bei der beauftragtenÄrztin / dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin / einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten diese Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (5) Die Beschäftigten* haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine / n hierzu schriftlich Bevollmächtigte / n ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. * Im TV-Ärzte / VKA ist der Begriff Beschäftigte durch Ärztinnen und Ärzte ersetzt worden. ** § 3 TV-Ärzte erhält folgenden Absatz 4 (die nachfolgenden Absätze folgen anschließend): Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzsansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitsnehmerhaftung unberührt. 8 Nebentätigkeit Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden. Die Antragsformulare erhalten Sie in der Personalabteilung. Im Antrag sind: » Art der Nebentätigkeit, » Umfang und Dauer der Tätigkeit, » der Auftraggeber, » die voraussichtliche Höhe der Vergütung und » die zeitliche Beanspruchung darzulegen. Vergütung und Ablieferungspflicht Bei einer Nebentätigkeit im dienstlichen Interesse bzw. im Auftrag des Klinikums sind hinsichtlich der Vergütung und der Ablieferungspflicht die Vorschriften der §§ 9 und 10 der BayNV anzuwenden. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Klinikums Als Einrichtung gelten alle sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung sowie die darin vorhandenen Maschinen, Apparate und Instrumente. Der Bedienstete bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Klinikums in Anspruch nehmen will. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. 9 Im Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Auf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Klinikums besteht kein Rechtanspruch. Entgelt für ärztliche Nebentätigkeiten Bezüglich dem Entgelt für ärztliche Nebentätigkeiten im Klinikumsbereich sind die Vorschriften der §§ 17 und 18 BayNV anzuwenden. Fortbildungen und Dienstreisen Grundsätzliches Jede Klinik erhält vom Klinikum ein jährliches Fortbildungsbudget. Das Budget verwaltet der Chefarzt. Entgeltumwandlung Die Entgeltumwandlung ist eine spezifische, staatlich geförderte Form der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland. Jeder Arbeitnehmer hat gemäß § 1 a BetrAVG einen Rechtsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, einen Teil seines vereinbarten Arbeitsentgelts für die betriebliche Altersvorsorge zu verwenden. Gefördert wird diese Form der betrieblichen Altersversorgung, indem auf den umgewandelten Anteil des Entgelts keine Einkommensteuer (gemäß § 3 Ziff. 63 EStG) und keine Sozialabgaben (gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 4 + 9 SVeV) erhoben werden. Im Gegenzug ist die spätere Rentenzahlung einkommensteuerpflichtig und unterliegt grundsätzlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Da es sich bei der Entgeltumwandlung um einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Anlageinstitut handelt, kann der Arbeitgeber die Vertragspartner eingrenzen. Am Klinikum Passau sind derzeit zwei Anlageinstitute zugelassen. Diese sind: » die Zusatzversorgungskasse der Bayer. Gemeinden, bei der ohnehin schon die Betriebsrente für unsere Arbeitnehmer einbezahlt wird sowie » die Sparkassen-Finanzgruppe (Versicherungskammer Bayern) Unterlagen zur Entgeltumwandlung bei der Zusatzversorgungskasse erhalten unsere Arbeitnehmer kurz nach der Einstellung direkt vom Anbieter zugesandt (Willkommens-Paket). 10 Vor der Maßnahme …ist eine Genehmigung durch die Werkleitung erforderlich. Hierzu stellen Sie einen Antrag auf Genehmigung der Fortbildung bzw. der Dienstreise. Das Formular finden Sie im Intranet unter Personalabteilung/Formulare. Den Antrag reichen Sie in zweifacher Ausfertigung zusammen mit Unterlagen über die Maßnahme beim Chefarzt ein. Nach dessen Unterschrift leiten Sie den Antrag ins Vorzimmer der Werkleitung. Sie erhalten ein Exemplar zurück. Dem können Sie entnehmen, welche Kosten das Klinikum übernimmt. Wichtig: Sofern das Haus die Kurskosten übernimmt, müssen Sie diese Kosten nicht selbst überweisen. Sie können die Rechnung zu Herrn Fürst in die Personalabteilung bringen, wir überweisen die Kurskosten dann direkt an den Veranstalter. Nach der Maßnahme …müssen Sie die Reisekostenabrechnung in der Personalabteilung bei Herrn Fürst einreichen. Das Formular finden Sie an der gleichen Stelle wie das Genehmigungsformular (Personalabteilung/ Formulare). Dieses Formular reicht einfach. Fügen Sie alle relevanten Belege bei. Sie erhalten die Abrechnung zeitnah, in der Regel zwischen 1 bis 2 Wochen nach Eingang zurück. Wichtig: Sie haben für die Abrechnung 6 Monate ab Ende der Maßnahme Zeit!!! Nach Ablauf dieser 6 Monate kann keine Kostenerstattung mehr erfolgen. Fortbildungstage für Ärzte: Es gibt laut TV-Ärzte/VKA einen Freistellungsanspruch für 3 Tage. Darüber hinausgehende Tage müssen in der Regel in Eigenleistung (bspw. Urlaub, Überstunden) eingebracht werden. Sponsoring Sollte eine Fortbildung durch Dritte gesponsert werden, dann ist zusätzlich zur Dienstreise genehmigung eine Sponsoringanzeige erforderlich. Das Formular finden Sie an der gleichen Stelle wie die übrigen Formulare (Personalabteilung/Formulare). Evtl. von dem Sponsor übersandte Vereinbarungen werden von der Werkleitung unterschrieben. 11 Krankheit Die Rechte und Pflichten im Krankheitsfall ergeben sich im Wesentlichen aus dem Entgelt fortzahlungsgesetz (EntgFG) vom 26.05.1994. Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen: Anzeige- und Nachweispflichten (§ 5 ENTGFG) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeit nehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. ... Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. Dauer der Lohnfortzahlung Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EntgFG. Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten Beschäftigte für die Zeit, für die Ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Bruttokrankengeld und dem Nettoentgelt. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. Für Ärztinnen und Ärzte, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit » von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und » von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. Intranet Das Intranet hat sich zwischenzeitlich zum zentralen Informations- und Formularpool des Klinikums entwickelt. Fast alle notwendigen Dokumente, sowohl aus dem medizinischen wie auch aus dem Verwaltungsbereich, werden Ihnen hier zur Verfügung gestellt. Auch Reparaturanforderungen für die Haus- und Betriebstechnik sowie Serviceanforderungen für die IT-Abteilung erfolgen mittlerweile über das Intranet. Sie erreichen das Intranet über den Webbrowser des PCs, wo es standardmäßig als Startseite eingerichtet ist. 12 13 Gewährung eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten Nach § 257 SGB V erhalten Angestellte, die nur wegen Überschreitens der Jahres arbeitsverdienstgrenze nicht krankenversicherungspflichtig sind, von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind oder bei einem privaten Kranken versicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, für die ihnen Familienhilfe zusteht, Versicherungsleistungen erhalten, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenhilfe entsprechen. Zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle l iegenden Aufgaben ist es erforderlich, dass von den Mitarbeitern personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden. Gem. Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) werden Sie hiermit davon in Kenntnis gesetzt. Falls Sie gegen Krankheit versichert sind und den genannten Zuschuss in Anspruch nehmen wollen, werden Sie gebeten, eine Bescheinigung Ihrer Krankenkasse bald möglichst in der Personalabteilung abzugeben. Aus der Bescheinigung der Krankenkasse muss ersichtlich sein: Merkblatt bei Unfällen 1.dass ein freiwilliges Versicherungsverhältnis besteht und wie hoch der monatliche Beitrag ist und 2.(nur bei Angestellten, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind) ob die gewählte Krankenversicherung für den Angestellten und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, die namentlich aufzuführen sind, Leistungen vorsieht, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenhilfe entsprechen (Bescheinigung nach § 257 SGB V). 1. Arbeitsunfälle Arbeitsunfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen zur Folge haben, sind unverzüglich der Personalabteilung des Klinikums anzuzeigen. Arbeitsunfälle, die Arbeitskollegen zustoßen, die auf Grund von Verletzungen nicht selbst in der Lage sind, eine Unfallanzeige zu erstellen, sind ebenfalls sofort anzuzeigen. Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle auf dem Wege von und zur Arbeitsstelle sowie Unfälle, die sich bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Tätigkeit auch außerhalb des Dienstortes ereignen. 2. Unfälle mit Beteiligung Dritter Jeder während oder außerhalb der Arbeit erlittene Unfall (z. B. Verkehrsunfall), den ein anderer Angehöriger des Klinikums oder eine andere Person (Dritter) verursacht hat und infolgedessen ein Arbeitnehmer des Klinikums einen Personenschaden erlitten hat, ist zwecks Geltendmachens von Schadensersatzansprüchen unverzüglich der Personal abteilung des Klinikums mitzuteilen. 14 15 Klinikumsausweis Rote Dienstmappe Sie haben heute von uns Ihren neuen Klinikumsausweis erhalten. Dieser Ausweis wird Sie nun vermutlich tagtäglich rund um die Uhr begleiten. Allgemeine Anweisungen für alle Mitarbeiter, spezielle Anweisungen für ärztliches und pflegerisches Personal und spezielle Anweisungen für Verwaltungsmitarbeiter entnehmen Sie der roten Dienstmappe. Sie benötigen die Karte bei der morgendlichen Einfahrt in unser Parkhaus, beim Zutritt zu den zentralen Umkleiden, beim Mittagessen in unserem Speisesaal und wieder bei der Ausfahrt aus dem Parkhaus. Einige Mitarbeiter benötigen die Karte zudem bei der Erfassung der Arbeitszeiten. Damit die Karte länger funktionstüchtig bleibt, gibt es einige Punkte zu beachten: » Bitte achten Sie darauf, dass die Karte nicht verbogen oder geknickt wird. Wir empfehlen die Verwendung von Schutzhüllen, wie sie bei den EC-Karten üblich sind. Führen von privaten Telefongesprächen » Bitte lassen Sie die Karte nicht in Ihrer Dienstkleidung, wenn Sie diese zur Wäsche geben. Natürlich ist es nicht gestattet, Privatgespräche auf Kosten des Klinikums zu führen. » Bitte geben Sie die Karte nicht an Dritte weiter. » D ie Karte ist beim Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses wieder an uns zurückzugeben. Wenn Sie die Karte verlieren oder beschädigen, müssen Sie für eine neue Karte die Materialkosten in Höhe von 10 € selbst tragen. Das auf der Karte befindliche Guthaben kann Ihnen jedoch wieder gutgeschrieben werden. Zur Aufladung: Aufwertautomaten finden Sie im Eingangsbereich des Klinikums (gegenüber den Besuchertoiletten) sowie im Speisesaal selbst. Sie können die Karte am Automaten im Speisesaal mit Geldscheinen aufladen und im Eingangsbereich mit Ihrer EC-Karte. Verwendungszwecke: » Bezahlen der Parkgebühren in unserem Parkhaus (Parkgebühr 1 € je 24 Stunden) » B ezahlen in unserem Speisesaal (der Preis für ein Mittagessen beträgt derzeit 3 €) sowie bei den dort befindlichen Automaten » Bezahlen in der Besuchercafeteria » Z utrittskontrolle in der zentralen Umkleide, im Labor, im Speisesaal außerhalb der Öffnungszeiten » Zeiterfassung an den Terminals Um Ihnen den Weg zu den öffentlichen Telefonen und die noch zusätzlichen Wartezeiten im Klinikum zu ersparen, können Sie auch von Ihrem Diensttelefon aus Privatgespräche führen. Hierzu benötigen Sie eine 5-stellige Geheimnummer, welche Sie vor der gewünschten Telefonnummer Ihres Gesprächspartners wählen müssen. Zur Zuteilung einer Geheimnummer ist den Einstellungsunterlagen ein Antragsformular beigefügt. Sofern Sie die Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, füllen Sie dieses bitte aus und geben Sie es in der Personalabteilung ab. Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass zur Abwicklung der Privatgespräche folgende Daten gespeichert werden: » » » » » » » » Verrechnungsnummer Nebenstelle Datum Uhrzeit Zielort bzw. –land Zielnummer Gebühreneinheiten Betrag Grundlage für die Benutzung der Telefonanlage bildet die Dienstanweisung vom 26.05.1987. Die Abrechnung der Telefonate erfolgt in der Regel vierteljährlich mit Einzelgesprächsnachweis. Die Gesprächseinheiten werden dabei momentan mit 0,10 € (inkl. anteiliger Grundgebühren und Wartungskosten) in Rechnung gestellt. Der hierbei ermittelte Betrag wird über die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung verrechnet. 16 17 Information Ihrer Personalvertretung Liebe Kollegin, lieber Kollege! Die Personalvertretung der Dienststelle Klinikum Passau möchte Sie als neuen Mitarbeiter in unserem Hause recht herzlich begrüßen! Wir hoffen, dass Sie Freude an Ihrem neuen Arbeitsplatz und einen guten Kontakt zu Ihren Kollegen haben werden. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz näher kennengelernt haben, möchten wir Sie mit den wichtigsten Aufgaben der Personalvertretung im Rahmen dieser Information vertraut machen. Der Dienststellenpersonalrat Klinikum Passau besteht aus 13 Mitgliedern. Die Amtszeit der Personalvertretung beträgt 5 Jahre. Folgende Kolleginnen und Kollegen sind derzeit Mitglieder der Personalvertretung: Helmut Lendner Freigestellter Personalratsvorsitzender Diätetisch geschulter Koch Tel. 2492 Silvia Vallaster Freigestellte Personalrätin Stellvertretende Vorsitzende Gesundheits- und Krankenpflegerin Tel. 2260 Josef Ortner 1. Gruppenvorsitzender Verwaltungsamtmann, Personalabteilung Tel. 7725 Anton Pongratz 2. Gruppenvorsitzender Gesundheits- und Krankenpfleger, Station 55 Tel. 2910 Anton Winghardt Gesundheits- und Krankenpfleger, Station 55 Martin Fanderl Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, Tel. 81301 III. Medizinische Klinik Eva Richter Gesundheits- und Krankenpflegerin, Station 24 Tel. 2466 Eleonore Jungbauer Diätassistentin und Ernährungsberaterin, Küche Tel. 81573 Rüdiger Kindermann Gesundheits- und Krankenpfleger, Station 16 Tel. 1633 Herbert Sagmeister Facharbeiter im Technischen Dienst, Werkdienst Tel. 2387 Alfred Gimpl Gesundheits- und Krankenpfleger, Anästhesie Tel. 2204 Andreas Amberger Gesundheits- und Krankenpfleger, Station 24 a Tel. 2212 Marianne Krammer Gesundheits- und Krankenpflegerin, Station 24 a Tel. 2212 Tel. 2910 Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an diese Kolleginnen und Kollegen wenden. 18 19 Sie erreichen uns in folgenden Dienstzimmern: Vorzimmer: 0851 5300 2492 Dienststellenpersonalrat, Schwesternwohnheim Gesamtpersonalrat, Schwesternwohnheim Dienstzeiten DPR: Montag – Donnerstag: Freitag: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 15.30 Uhr 08.00 Uhr – 12.00 Uhr Dienstzeiten GPR: Donnerstag: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr Zum Abschluss unserer Vorstellung möchten wir Ihnen noch ein paar Auszüge aus dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) niederschreiben, damit Sie mit den Aufgaben einer Personalvertretung vertraut gemacht werden. Artikel 2 BayPVG Dienststelle und Personalvertretung arbeiten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen. Artikel 68 und 69 BayPVG Die Personalvertretung hat dafür zu sorgen, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, » Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen. »dafür zu sorgen, dass geltende Gesetze, Tarifverträge, Verordnungen, Dienst vereinbarungen und Verwaltungsanordnungen eingehalten werden. »Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Dienststellenleiter auf ihre Erledigung hinzuwirken. Artikel 70 BayPVG Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Artikel 75 und 76 BayPVG Der Personalrat hat mitzubestimmen bei: » Einstellungen, mit Ausnahmen bei der Beamtenlaufbahn, » Beförderungen, » Höhergruppierungen, Rückgruppierungen, » Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auf Dauer, » Übertragung niedriger zu bewertender Tätigkeiten auf Dauer, » Versetzungen, Abordnungen zu einer anderen Dienststelle, » Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, » Gewährung von Unterstützungen, Kündigungen und Zuweisung von Dienstwohnungen, » Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, » Aufstellung von Urlaubsplänen, » Gestaltung von Arbeitsplätzen, » Allgemeine Fragen der Fortbildung usw. Dies ist nur ein kurzer Auszug aus beiden Artikeln. Artikel 77 BayPVG Der Personalrat wirkt mit bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Personalrat kann unter bestimmten Kriterien Einwendungen gegen die Kündigung erheben. Von fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen, Beendigungen des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Artikel 79 BayPVG Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und Auskunft sich einzusetzen. Artikel 10 BayPVG „Schweigepflicht“ Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahr genommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Sie sehen, liebe Kolleginnen und Kollegen, dass die Personalvertretung ein umfassendes Aufgabengebiet zu bewältigen hat. Neben den Dienststellenpersonalräten gibt es die übergeordnete Personalvertretung, den Gesamtpersonalrat der Stadt Passau, welcher für alle Beschäftigten der Stadt zuständig ist. Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information weiterhelfen zu können und verbleiben mit freundlichen, kollegialen Grüßen Ihre Personalvertretung 20 21 Haftpflichtversicherungsschutz für Bedienstete des Klinkum Passau ... und hier finden Sie Platz für Informationen, die Sie sich gerne aufschreiben wollen. Die aus den dienstlichen Verrichtungen entstehenden persönlichen gesetzlichen Haftungen » der bediensteten Ärzte, » des bediensteten ärztlichen Hilfspersonals, » der sonstigen Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie » der Mitglieder der verfassungsmäßigen Organe und der gesetzlichen Vertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . des Krankenhauses sind im Rahmen der Kommunalen Haftpflichtversicherung der Stadt Passau automatisch mitversichert. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Als dienstliche Verrichtungen gelten z. B. nicht Tätigkeiten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen der versicherten Körperschaft und den bediensteten Ärzten als freiberufliche Nebentätigkeit ausgeübt werden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Leistungspflicht des Versicherers ist grundsätzlich nach oben für Personen-, Sach- und Vermögensschäden NICHT begrenzt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sie umfasst » die Prüfung der Haftpflichtfrage (dem Grunde und der Höhe nach), » die Befriedigung berechtigter Ansprüche Dritter und » die Abwehr unberechtigter Ansprüche (= „Passiver Rechtsschutz“). Versicherungsschutz besteht bei jedem Grad der Fahrlässigkeit (leichte bis grobe Fahrlässigkeit). Sofern in einem Versicherungsfall Schadenersatz zu leisten ist, werden die berechtigten Ansprüche der/des Geschädigten von der Versicherungskammer Bayern übernommen. Dem Krankenhausträger verbleibt dadurch d iesbezüglich kein (regressfähiger) Schaden gegen den behandelnden Arzt, das Pflegepersonal oder andere Bedienstete. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Versicherungskammer Bayern nimmt ihrerseits nach Regulierung eines Schadenfalles – mit Ausnahme vorsätzlichen Handelns – den Bediensteten nicht in Regress. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 23 www.hauer-heinrich.de 09 / 2015 Dok.-Nr. 38878 Klinikum Passau Innstraße 76 94032 Passau Tel. 0851 53000 Fax 0851 57776 www.klinikum-passau.de
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