Satzung - Husumer Handwerkerverein von 1857 eV

SatzungdesHusumerHandwerkervereinsvon1857e.V.
§1
§2
§3
§4
I.
NameundSitz
Deram01.02.1857inHusumgegründeteVereinführtdenNamen
„HusumerHandwerkervereinvon1857e.V.“.
ErhatseinenSitzinHusumundistindasVereinsregisterbeim
Amtsgerichteingetragen.
ZweckundZiel
DerVereinhatdenZweck,dasWohl,dieBildung,Informationund
GeselligkeitderHandwerkerzufördern,diewirtschaftlichenBelangeund
dasAnsehendesHandwerksallgemeinzuverbessernsowiedieTradition
desVereinsunddesHandwerkszuwahrenundfortzuführen.
Mitgliedschaft
DerVereinbestehtausordentlichenMitgliedernundEhrenmitgliedern.
Aufnahme
JederHandwerkerundjededemHandwerknahestehendePersonkann
Mitgliedwerden.
IIa.EhrenmitgliederbrauchennichtHandwerkersein,müssensichaberum
denVereinverdientgemachthaben.
DieErnennungvonEhrenmitgliedernerfolgtaufVorschlagdesVorstandes
inderMitgliederversammlungmiteinfacherMehrheit.
EhrenmitgliederbesitzendiegleichenRechtewieordentlicheMitglieder.
IIb.EhrenvorsitzendermusssichumdasHandwerkunddenVereinverdient
gemachthaben.
DieErnennungzumEhrenvorsitzendenerfolgtaufVorschlagdes
VorstandesinderMitgliederversammlungmiteinfacherMehrheit.
EhrenvorsitzendebesitzendiegleichenRechtewieordentlicheMitglieder.
MöglicheAufgabengebietewerdenjeweilseinvernehmlichmitdem
Vorstandabgestimmt.
III. DerAntragaufAufnahmeindenVereinistbeidiesemschriftlichzu
stellen,überihnentscheidetderVorstand.ImFallederAblehnung
brauchendieGründederAblehnungnichtbekanntgegebenzuwerden.
GegendieAblehnungkanninnerhalbvonzweiWochenbeim
1.VorsitzendenschriftlichEinsprucheingelegtwerden.
DienächsteordentlicheMitgliederversammlungentscheidetendgültig
überdenEinspruch.WirdnichtodernichtrechtzeitigEinsprucheingelegt,
istdieAblehnungunanfechtbar.
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§5 BeendigungderMitgliedschaft
I. DieBeendigungderMitgliedschaftkannnurzumEndedes
GeschäftsjahresunterEinhaltungeinerKündigungsfristvoneinemMonat
schriftlicherfolgen.
EinMitgliedkanndurchdenVorstandausgeschlossenwerden,
wenna)dasMitgliedtrotzMahnungdenfälligenMitgliedsbeitrag
nichtbezahlt,
b)ergegendieVereinssatzunggroboderwiederholtverstößt.
DerAusschlussmussdemMitgliedschriftlichmitgeteiltundbegründet
werden.
II. GegendenAusschlusskanninnerhalbvonzweiWochenschriftlich
Einspruchbeim1.Vorsitzendeneingelegtwerden.ÜberdenEinspruch
entscheidetdienächsteordentlicheMitgliederversammlung.
BiszurEntscheidungderMitgliederversammlungruhenalleRechteaus
derMitgliedschaft.WirdnichtodernichtrechtzeitigEinsprucheingelegt,
soistderAusschlussunanfechtbar.
III. StirbteinMitglied,sokanndieWitwe(derWitwer)mitdemvollenRecht
ihresMannes(seinerFrau),abgesehenvomStimmrecht,Mitglieddes
Vereinsbleiben.
§6 Organe
DieOrganedesVereinssind:
I.Mitgliederversammlung
II.Vorstand
Ia.DieMitgliederversammlungistdasobersteOrgandesVereins.
DieordentlicheMitgliederversammlungmussmindestensjährlicheinmal
biszum30.06.stattfinden.
Zeit,OrtundTagesordnungwerdendenMitgliedernmindestens10Tage
vorherschriftlichoderdurchdieörtlichePressebekanntgegeben.
Ib. DieMitgliederversammlungbeschließtmindestensüberfolgende
Angelegenheiten:
1. FeststellungderStimmliste
2. BerichtdesVorstandes
3. BerichtderRechnungsprüfer
4. EntlastungdesVorstandes
5. ErgebnisVorjahr/Planunglfd.Jahr
6. Wahlen
7. Anträge
8. Verschiedenes.
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§7 DurchführungderMitgliederversammlung
I. InderMitgliederversammlunghatjedesanwesendeordentlicheMitglied
eineStimme.Stimmübertragungistunzulässig.
II. DieMitgliederversammlungistohneRücksichtaufdieZahlder
erschienenenStimmberechtigtenbeschlussfähig.Esentscheidet
regelmäßigeinfacheStimmenmehrheit.UntereinfacherMehrheitisteine
Mehrheitzuverstehen,welcheeineStimmemehrbeträgtalsdieHälfte
derabgegebenenStimmen.Stimmenthaltungenwerdenwienicht
abgegebeneStimmenbehandelt,ebensoabgegebeneungültigeStimmen
und-beiAbstimmungmitStimmzettel–unbeschrifteteStimmzettel.Bei
StimmengleichheitentscheidetdieStimmedesVorsitzenden.
DreiviertelmehrheitderabgegebenenStimmenisterforderlichbei
Beschlüssenüber:
a) Satzungsänderungen,
b) AnträgeaufAbberufungdesVorstandesodereines
Vorstandsmitgliedes,
c) AuflösungdesVereins.
III. DieWahlenerfolgeningeheimerAbstimmung.Die
MitgliederversammlungkannmiteinfacherMehrheitbeschließen,diese
durchHandzeichendurchzuführen.
AnträgefürdieMitgliederversammlungdesVereinskönnenvonjedem
Mitgliedgestelltwerden.SiemüssenmindestensdreiTagevorder
MitgliederversammlungbeimVorsitzendenschriftlicheingereichtsein.
BeschlüssekönnenvonderMitgliederversammlungnurübersolche
Angelegenheitengefasstwerden,diebeiihrerEinberufunginder
Tagesordnungbezeichnetsindoder,sofernessichnichtumeine
SatzungsänderungoderdieAuflösungdesVereinshandelt,mit
ZustimmungvondreiviertelderanwesendenStimmberechtigtenvom
VorsitzendennachträglichaufdieTagesordnunggesetztwerden.
IV. ÜberdieVerhandlungenundBeschlüssejederMitgliederversammlungist
eineNiederschriftzuführen,ausdermindestensdiegefasstenBeschlüsse
hervorgehenmüssen.DieNiederschriftmussvonzwei
Vorstandsmitgliedernunterzeichnetwerden.
V. AußerordentlicheMitgliederversammlungensindvomVorstandauf
AntragvonmindestenseinemDrittelderordentlichenMitgliederdes
Vereinseinzuberufen.
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§8
I.
II.
DerVorstand
VorstandimSinnedes§26BGBsind:
-derersteVorsitzende
-derstellvertretendeVorsitzende
-derKassenwart
-derSchriftführer.
DerVereinwirdgerichtlichundaußergerichtlichvertretendurchden
VorsitzendenoderdenstellvertretendenVorsitzenden,jeweils
gemeinsammiteinemweiterenMitglieddesVorstandesoderdurchden
VorsitzendenunddenstellvertretendenVorsitzendengemeinsam.
III. DerVorstandwirdvomVorsitzendeneinberufenundgeleitet.
ÜberdieBeschlüssedesVorstandesisteinProtokollzuführen,welches
vomVorsitzendenundSchriftführerzuunterzeichnenist.
IV. DerVorstandvertrittdenVereininallenAngelegenheitennachden
BeschlüssenundWeisungenderMitgliederversammlungunterEinhaltung
derSatzung.
V. DieMitgliederdesVorstandeskönnennurordentlicheMitgliederdes
Vereinssein.VorsitzenderundStellvertretermüssenzusätzlicheinen
handwerklichenBeruferlerntundabgeschlossenhaben.
DerHusumerHandwerkervereinvon1857e.V.,die
KreishandwerkerschaftNordfriesland-SüdunddieBau-Innung
Husum/EiderstedtsindzujeeinemDrittelEigentümerandem
GrundvermögenSüderstraße97inHusum.
PersonengleichheitindenVorständenallerdreiVereinigungenist
auszuschließen.
JedeVereinigungentsendetzweiDelegierteinein
Verwaltungskuratorium.SiewerdeninderMitgliederversammlung
gewählt.DieAmtsdauerbeträgt3Jahre,gerechnetvonordentlicher
MitgliederversammlungzuordentlicherMitgliederversammlung.
VI. DieZusammenlegungvonVorstandsämternistnichtzulässig.
VII.SämtlicheÄmtersindEhrenämter.DieInhaberderÄmterhabenAnspruch
aufErsatzderimInteressedesVereinsgemachtenAuslagen.DieHöhe
bestimmtderVorstand.
VIII.DerVorstandhatdieBeschlüssederMitgliederversammlungauszuführen
unddieVereinskassezuverwalten.IhmstehtdasRechtderVerfügung
überdieRäumeundbeweglichenSachendesVereinszu.
Urkunden,welchedenVereinvermögensrechtlichverpflichten,sindvom
VorsitzendenoderdemStellvertretersowiedemKassenwartzu
unterzeichnen.
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IX. DerVorstandkannsichumbiszu4Beisitzererweitern,dievonder
Mitgliederversammlungzuwählensind(erweiterterVorstand).
X. DerVorstandkanneinenGeschäftsführerberufen.Dieserdarfkein
Vorstandsmitgliedsein.
XI. DerVorstandfasstBeschlüssemitStimmenmehrheit.Bei
Stimmengleichheitentscheidetder1.Vorsitzende.
XII. DerVorstandimSinnedes§8dieserSatzungkannfürdieVertretungdes
VereinsinGesellschafter-undMitgliederversammlungeneinen
besonderenVertreterbestellen(§30BGB).DieVertretungsmachtdieses
VertreterserstrecktsichaufalleAbstimmungen,dieindenGesellschafter-
bzw.Mitgliederversammlungendurchgeführtwerden.
XIII.VorstandsmitgliederwerdenaufdieDauervon3Jahrengewählt.
DiegeschäftsführendenVorstände
-ersterVorsitzender
-stellvertretenderVorsitzender
-Kassenwart
werdeninunterschiedlichenGeschäftsjahrengewählt.
§9 GeschäftsjahrundMitgliedsbeiträge
DasGeschäftsjahristdasKalenderjahr.
MitgliedsbeiträgewerdenvonderMitgliederversammlungfestgesetzt.
§10 Rechnungsprüfer
ZurPrüfungderFinanzgebarungwerdenzweiRechnungsprüfergewählt.
DieRechnungsprüferwerdendurchdieMitgliederversammlungaufdie
Dauervon3Jahrengewählt.DieWahlenfindeninunterschiedlichen
Geschäftsjahrenstatt.
SiedürfenkeinAmtimVorstandbekleiden.
SiehabenmindestenseinmalimJahrvorderordentlichen
MitgliederversammlungdieJahresrechnungundKassenführungzuprüfen
undderMitgliederversammlungBerichtzuerstatten.
§11 Satzungsänderungen
AnträgeaufSatzungsänderungensindschriftlichbeimVorstandzustellen.
SiewerdenvomVorstandgeprüftundspätestensderübernächsten
MitgliederversammlungzurBeschlussfassungvorgelegt.Dieseentscheidet
mitdreiviertelMehrheitderabgegebenenStimmen.
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§12 Auflösung
DieAuflösungdesVereinskannnurineinereigenszudiesemZweck
einberufenenMitgliederversammlungmitDreiviertelmehrheitder
abgegebenenStimmenerfolgen.DieMitgliederversammlungmussvon
demviertenTeilsämtlicherVereinsmitgliederbesuchtsein.
KommteinesolcheVersammlungnachsatzungsgemäßerAnzeigedas
ersteMalnichtzustande,soisteinezweiteVersammlungohneRücksicht
aufdieAnzahldererschienenenMitgliederbefugt,überdieAuflösung
endgültigzubeschließen,sofernaufdieseFolgeinderBekanntmachung
ausdrücklichaufmerksamgemachtwird.
§13 Vermögensverwendung
ImFallederAuflösungdesVereinswerdensämtlichebeweglichen
GegenständeunddasVermögenandieKreishandwerkerschaft
Nordfriesland-SüdzurVerwaltungübergeben.Sieistverpflichtet,diese
HabeeinemneuenVereinzuübergeben,derdieFörderungdesWohlsder
Handwerkerbezweckt.
Darüber,obdieserVereindieVoraussetzungenerfüllt,entscheidetder
VorstandderKreishandwerkerschaftNordfriesland-Süd.
§14 ErfüllungsortundGerichtsstand
ErfüllungsortundGerichtsstandistHusum.
Husum,_______________________________________________