Württembergischer Fußball-Verband Urteil

Württembergischer Fußball-Verband
Sportgericht Neckar/Fils 0501
31. August 2015
Württembergischer Fußball-Verband - Goethestraße 9 - 70174 Stuttgart
TSV Harthausen / 35000541
Karl Dittmann
Esslinger Str. 51
70794 Filderstadt
Urteil
Nummer: 00030-15/16-0501
Spielkennung: 950902029
In der Sportrechtssache TSV Harthausen - FV Neuhausen II am 27.08.2015, Bezirkspokal, hat
das Sportgericht Neckar/Fils 0501 in der Besetzung Bippus, Siegfried am 31.08.2015 folgendes
Urteil gefällt:
1. Der Einspruch des Vereins FV Spfr Neuhausen gegen die Spielwertung des o. g. Bezirkspokalspiels ist begründet.
2. Gegen den Verein TSV Harthausen, wird wegen Vergehen gemäß § 69 RVO (Spielenlassen des
Spielers Marco Helfinger ohne Teilnahmeberechtigung) in Verbindung mit § 15 RVO (Einspruch
gegen Spielwertung) eine Geldstrafe in Höhe von 20,00 EUR verhängt.
3. Das o. g. Spiel ist dem Verein TSV Harthausen gemäß § 46 SpO mit 0:3 Toren als verloren und
dem Spielgegner entsprechend als gewonnen zu werten.
4. Die Kosten des Verfahrens, welche auf 15,00 EUR (7 % MwSt. bereits inbegriffen) festgesetzt
werden, hat der Verein TSV Harthausen zu tragen.
Übersicht der Geldstrafe und der Verfahrenskosten:
Geldstrafe: 20,00 EUR
Verfahrenskosten: 15,00 EUR
Der Gesamtbetrag beträgt 35,00 EUR.
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 28.08.2015 erhob der FV Spfr Neuhausen, vertreten durch den sportlichen
Leiter Timo Samel, wie folgt Einspruch gegen die Wertung des Verbandsspiels:
"Gestern Abend spielte unsere zweite Mannschaft das Pokalqualifiaktionsspiel beim TSV Harthausen 1. In der 84. Spielminute unterlief dem TSV Harthausen ein Wechselfehler. Der Spielerwechsel von Nr. 9 zu Nr. 15 war der fünfte Spielerwechsel der Gastgeber in dieser Partie. Nach dem
Spiel habe ich den Schiedsrichter Kempf nach den Auswechslungen befragt. Er bestätigte mir fünf
Spielerwechsel und hielt dies für regelkonform. Zur Untermauerung seiner These zeigte er mir das
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Regelheft der vergangenen Saison. Ich klärte ihn auf und dann dämmerte ihm wohl der Fehler und
er gab diesen zu. Auf seinem Block hatte er ebenfalls fünf Wechsel hinterlegt.
Der FV Neuhausen legt hiermit Einspruch gegen die Spielwertung der Partie TSV Harthausen 1
- FV Neuhausen 2 ein."
II.
Mit Schreiben vom 28.08.2015 äußerte sich der FV Spfr Neuhausen, ebenfalls vertreten durch den
sportlichen Leiter Timo Samel, ergänzend wie folgt zur Sache:
"Erweiternd zu meiner Stellungnahme von heute Vormittag:
Von einem spielentscheidenden Regelverstoß kann aus unserer Sicht ausgegangen werden:
Die Einwechslung einen fünften Spielers kann durchaus spielentscheidend sein. Unser Auswechselkontingent selbst war sehr früh dezimiert, da wir in der ersten Hälfte bereits zweimal gewechselt hatten mussten wir unsere Auswechslungen im Laufe des Spiels sehr dosiert einsetzen! Wäre
auch uns ein fünfter Wechsel erlaubt gewesen, hätten wir unsere Wechsel anderst dosiert! Oder
wir hätten einen weiteren angeschlagenen Spieler beginnen lassen können! Ab der 70. Spielminute
mussten wir außerdem mit einem verletzten Spieler auf dem Platz weiterspielen, bei einem fünften
Wechsel wäre uns dieser Nachteil erspart geblieben! In dieser "Unterzahl" erzielte der Gegner zwei
Treffer! Ein fünfter Wechsel des TSV Harthausen war somit spielentscheidend! Ebenso erwähnt
muss werden, dass der Spielerwechsel zeitbringend für den TSV war und durchaus schon öfters
ein 4-1 in den letzten Minuten gedreht wurde!"
III.
Mit Schreiben vom 31.08.2015 äußerte sich der TSV Harthausen, vertreten durch Abteilungsleiter
Jürgen Arnold, wie folgt zur Sache:
"Das fünf Spieler eingewechselt wurden ist unbestritten, aber unser Mannschaftsbetreuer waren
sich nicht sicher und befragten den Schiedsrichter der ihnen die Auskunft gab das bei Pokalspielen
fünf Spieler eingewechselt werden können. Wie aus dem Mail von Herrn Stradinger hervor geht war
das nicht der einzige Fall n dieser Pokalrunde. Und das diese fünfte Einwechslung in der 85. Min.
beim Stand von 4 : 1 noch Einfluss auf den Spielverlauf genommen hätte ist einfach nicht richtig,
wie der Schiedsrichter bestimmt bestätigen kann. Deshalb bitte ich sie den Einspruch abzulehnen
und keine Bestrafung der Mannschaft die hier keinen Einfluss hat. Das die Änderungen bei den
Einwechslungen noch nicht bei allen angekommen ist, deutet eher darauf hin das hier nochmal
deutlich daraufhin gewiesen wird. Danke für ihr Verständniss."
IV.
In einem Sonderbericht zum Spielbericht meldete Schiedsrichter Patrick Kempf folgendes:
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"Beim Pokalspiel TSV Harthausen gegen den FV Neuhausen II, am 28.08.2015, kam es zu einem
Wechselfehler des TSV Harthausen. Statt den üblichen 4 erlaubten Auswechslungen, wechselte
der TSV Harthausen 5 mal aus. Zusätzlich zu den 4 Auswechslungen die im Onlinespielbericht
vermerkt sind, wurde noch in der 84. Spielminute Marco Hefininger (Nr. 9) für Roberto Zaccaro (Nr.
15) eingewechselt."
V.
In § 48 Nr. 1 wfv-SpO ist folgendes bestimmt: "Bei Verbands- und Verbandspokalspielen der Herren
und Frauen können bis zu 4 Spieler ausgetauscht werden. Gemäß § 48 Nr. 4 wfv-SpO ist für die
Einhaltung der Verein verantwortlich.
In den Durchführungsbestimmungen um den Bezirkspokal im Spieljahr 2015/2016 ist darüber hinaus unter Nr. 5 folgenden bestimmt:
"Bei Pokalspielen (Verband/Bezirk) können während der gesamten Spieldauer (einschl. Verlängerung) bis zu 4 Spieler ausgetauscht werden. Ein ausgewechselter Spieler kann nicht wieder in die
Mannschaft aufgenommen werden."
VI.
Unstreitig hatte der TSV Harthausen bereits 4 Mal einen Spielerwechsel vorgenommen (26igste
Spielminute: Arnold Nr. 18 für Rukwid Nr. 19, 41igste Spielminute: Murr Nr. 16 für Rueß Nr. 10,
68igste Spielminute: Schweizer Nr. 17 für Schlatter Nr. 4 und 78igste Spielminute: Broß Nr. 2 für
Ruck Nr. 8), bevor in der 84isten Spielminute der Spieler Marco Helfinger (Nr. 9) für den Spieler
Roberto Zaccaro (Nr. 15) eingewechselt wurde.
Es war in Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts festzustellen, dass nach bereits 4 erfolgten
Spielerwechseln der Spieler Marco Helfinger für den TSV Harthausen nicht mehr teilnahmeberechtigt war.
Gemäß § 15 Nr. 5 RVO ist einem Einspruch nicht stattzugeben, wenn der Vorgang, auf den sich der
Einspruch stützt, zwar erwiesen ist, den Spielausgang als verloren oder unentschieden mit hoher
Wahrscheinlichkeit aber nicht beeinflußte, oder wenn sich der Vorgang zugunsten des einspruchsführenden Vereins ausgewirkt hat. Diese Einschränkung gint jedoch nicht, wenn ein Spieler ohne
Spiel- oder Teilnahmeberechtigung eingesetzt wurde (§ 46 Spielordnung). Ob der Einwechslung
des Spielers Marco Helfinger eine spielentscheidende Bedeutung zukam, war daher nicht zu überprüfen.
VII.
Der Einspruch des FV Spfr Neuhausen erfolgte form- und fristgerecht. Der Einspruch ist begründet.
Gegen den TSV Harthausen war wegen Spielenlassens des nicht teilnahmeberechtigten Spielers
Marco Helfinger in Form einer Geldstrafe vorzugehen. Hierbei wurde es jedoch bei der Mindestgeldstrafe belassen. Auf ein Vorgehen gegen den Spieler Marco Helfinger wegen Spielens als nicht
teilnahmeberechtigter Spieler wurde verzichtet.
Württembergischer Fußball-Verband
Sportgericht Neckar/Fils 0501
Die vorgenommene Spielwertung ergibt sich zwingend aus § 46 wfv-SpO.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 FinO i. V. m. § 38 RVO.
gez. in der obigen Besetzung
Sportgericht Neckar/Fils 0501
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidungen der Sportgerichte (vgl. §§ 6 - 8 RVO) kann ohne Rücksicht darauf, ob sie von der Kammer oder vom Einzelrichter
gefällt worden sind, innerhalb von 10 Tagen schriftlich in dreifacher Ausfertigung (wfv-Geschäftsstelle) oder über das wfv E-Postfach an David
Biedemann ([email protected]) kostenpflichtig Berufung beim Verbandsgericht eingelegt werden. Die Berufung ist gleichzeitig zu begründen. Bei Entscheidungen über die Wertung von Pokal-, Entscheidungs- und Relegationsspielen verkürzt sich die Frist auf drei
Tage. Die Berufungsfrist beginnt am Tage nach der Absendung des Urteils durch das Sportgericht. Zur Einhaltung der Berufungsfrist genügt
es, dass die Berufungsschrift innerhalb der Berufungsfrist zur Post gegeben wurde. Im Fall des Unterliegens trägt der Rechtsmittelführer die
Kosten des Verfahrens. Diese betragen in der Regel EUR 95 in den Verbands- und Landesligen der Herren und Frauen, EUR 75 in den übrigen
Spielklassen der Herren und Frauen und EUR 50 bei der Jugend. Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, erhöhen sich die Verfahrenskosten. Im Falle des Obsiegens trägt der wfv die Verfahrenskosten.
Diese Mitteilung ist nicht unterschrieben, da sie automatisch erstellt wurde.