Stiftung I care for you Übersicht über Abzugsfähigkeit von Spenden in den einzelnen Kantonen Kan Was / Datum Verfügung Ergänzende Bemerkungen ton oder Bescheid ZH Verfügung vom 21. Oktober 2015: Stiftung I care for you wird vom Sitzkanton Zürich als gemeinnützig anerkannt und wegen Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken von Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer befreit. AI 27.10.2015: Spenden können Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100 in Abzug gebracht werden. pro Kalenderjahr bis max. 20% des Reineinkommens resp. bei juristischen Personen des Reingewinns (§ 35 Abs. 1 lit. j StG / §61 Abs. 1 lit. c StG). BE 28.10.2015: Spenden können Abzugsfähig sind Spenden bis max. 20% des in Abzug gebracht werden. steuerbaren Einkommens resp. Reingewinns (STG 38a / StG 90 c) BL 29.10.2015: Spenden können BL anerkennt Abzugsfähigkeit, gilt auch für in Abzug gebracht werden. Erbschafts- und Schenkungssteuern. Liste steuerbefreiter Organisationen im Internet wird halbjährlich nachgeführt; in der Zwischenzeit Kopie des Bestätigungsschreibens beilegen. BS 29.10.2015: Spenden können Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100 in Abzug gebracht werden. pro Kalenderjahr, begrenzt auf 20% des Reineinkommens oder –gewinns beschränkt (§33 lit. b und §70 lit. c StG resp. Art. 33 a DBG und Art. 59 Bst. C DBG) FR 29.10.2015: Spenden können Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100 in Abzug gebracht werden. pro Steuerjahr bis max. 20% des steuerbaren Einkommens resp. Reingewinns (DStG 34a / 101 Abs. 1 Bst. c) / 27- 34). GL LU 27.10.2015: Spenden können Aufnahme in das Verzeichnis steuerlich in Abzug gebracht werden. abzugsfähige Zuwendungen. 2.11.2015: Spenden können Aladdin-Stiftung ist auf der Liste der in Abzug gebracht werden steuerbefreiten Organisationen im Sinne von § 70 Abs. 1h StG aufgeführt. Zuwendungen sind gemäss § 40 Abs. 1i und §73 Abs. 1c StG abziehbar. NE 29.10.2015: Spenden können Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100 in Abzug gebracht werden pro Steuerperiode bis max. 5% des steuerbaren Einkommens (LCdir 36 Abs. 1 i) resp. 10% des Reingewinns (LCdir 85 lit. c). Wird auf die Liste der steuerbefreiten Institutionen aufgeführt (www.ne.ch/impots) NW 27.10.15: Spenden können Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100 in Abzug gebracht werden. pro Steuerperiode bis max. 20% des steuerbaren Einkommens resp. Reingewinns (StG 37 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 / StG 37 Abs. 2 / StG 78 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 / StG 78 Abs. 2). Weiter Zuwendungen aus Erbschaft oder Schenkung bis max. CHF 20'000 (StG 156 i.V.m. StG 74). SG 21.10.2014: Hinweis auf Ist eine Institution gemäss Befreiungsverfügung Website des Sitzkantons zufolge öffentlicher oder http://www.steuern.sg.ch/ho ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung von me/privatperson/privatperso n_RechteNavi/steuerbefreiun g.html der subjektiven Steuerpflicht für Gewinn und Kapital befreit, gilt die Institution ohne weitere Überprüfung auch im Kanton St.Gallen als von der Steuerpflicht befreite juristische Person im Sinn von Art. 80 Abs. 1 lit. g StG. Es wird keine Bestätigung für die Anerkennung der ausserkantonalen Steuerbefreiung abgegeben. Um die Überprüfung der zulässigen Abzüge beim Steuerpflichtigen zu vereinfachen, muss im Einzelfall der Nachweis für die Abzugsfähigkeit einer Spende an eine Institution mit ausserkantonalem Sitz entweder durch Beilage einer Kopie der Befreiungsverfügung des Sitzkantons oder durch Zugriff auf eine vergleichbare Liste der steuerbefreiten Organisationen des Sitzkantons erbracht werden. SH 28.10.2015: Spenden können Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100 in Abzug gebracht werden bis max. 20% des steuerbaren Einkommens resp. des Reingewinns (StG 35 Abs. 1 lit. l / StG 66 lit. c) SO 29.10.2015: Spenden können Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100 in Abzug gebracht werden. bis max. 20% des Reineinkommens resp. des Reingewinns. SZ VD 27.10.2015: Spenden Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100 können in Abzug gebracht bis max. 20% des Reineinkommens (§ 65 Bst- c werden. / § 33 Abs. 3 Bst. C StG-SZ). 3.11.2015: Spenden können Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100 in Abzug gebracht werden. pro Steuerperiode bis max. 20% des Reineinkommens (Art. 90 Abs. 1 lit. g LI). CH Direkte Bundessteuer: Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100 Spenden können in Abzug pro Kalenderjahr bis max. 20% des gebracht werden steuerbaren Einkommens resp. des Reingewinns (Art. 33a / Art. 59 Abs. 1 lit. c DBG)
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