Übersicht über Abzugsfähigkeit von Spenden in den einzelnen

Stiftung I care for you
Übersicht über Abzugsfähigkeit von Spenden in den
einzelnen Kantonen
Kan
Was / Datum Verfügung
Ergänzende Bemerkungen
ton
oder Bescheid
ZH
Verfügung vom 21. Oktober 2015: Stiftung I care for you wird vom
Sitzkanton Zürich als gemeinnützig anerkannt und wegen Verfolgung von
gemeinnützigen Zwecken von Staats- und Gemeindesteuern und der
direkten Bundessteuer befreit.
AI
27.10.2015: Spenden können Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100
in Abzug gebracht werden.
pro Kalenderjahr bis max. 20% des
Reineinkommens resp. bei juristischen
Personen des Reingewinns (§ 35 Abs. 1 lit. j
StG / §61 Abs. 1 lit. c StG).
BE
28.10.2015: Spenden können Abzugsfähig sind Spenden bis max. 20% des
in Abzug gebracht werden.
steuerbaren Einkommens resp. Reingewinns
(STG 38a / StG 90 c)
BL
29.10.2015: Spenden können BL anerkennt Abzugsfähigkeit, gilt auch für
in Abzug gebracht werden.
Erbschafts- und Schenkungssteuern.
Liste steuerbefreiter Organisationen im
Internet wird halbjährlich nachgeführt; in der
Zwischenzeit Kopie des Bestätigungsschreibens
beilegen.
BS
29.10.2015: Spenden können Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100
in Abzug gebracht werden.
pro Kalenderjahr, begrenzt auf 20% des
Reineinkommens oder –gewinns beschränkt
(§33 lit. b und §70 lit. c StG resp. Art. 33 a DBG
und Art. 59 Bst. C DBG)
FR
29.10.2015: Spenden können Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100
in Abzug gebracht werden.
pro Steuerjahr bis max. 20% des steuerbaren
Einkommens resp. Reingewinns (DStG 34a /
101 Abs. 1 Bst. c) / 27- 34).
GL
LU
27.10.2015: Spenden können Aufnahme in das Verzeichnis steuerlich
in Abzug gebracht werden.
abzugsfähige Zuwendungen.
2.11.2015: Spenden können
Aladdin-Stiftung ist auf der Liste der
in Abzug gebracht werden
steuerbefreiten Organisationen im Sinne von §
70 Abs. 1h StG aufgeführt. Zuwendungen sind
gemäss § 40 Abs. 1i und §73 Abs. 1c StG
abziehbar.
NE
29.10.2015: Spenden können Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100
in Abzug gebracht werden
pro Steuerperiode bis max. 5% des
steuerbaren Einkommens (LCdir 36 Abs. 1 i)
resp. 10% des Reingewinns (LCdir 85 lit. c).
Wird auf die Liste der steuerbefreiten
Institutionen aufgeführt (www.ne.ch/impots)
NW
27.10.15: Spenden können
Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100
in Abzug gebracht werden.
pro Steuerperiode bis max. 20% des
steuerbaren Einkommens resp. Reingewinns
(StG 37 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 / StG 37 Abs. 2 /
StG 78 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 / StG 78 Abs. 2).
Weiter Zuwendungen aus Erbschaft oder
Schenkung bis max. CHF 20'000 (StG 156
i.V.m. StG 74).
SG
21.10.2014: Hinweis auf
Ist eine Institution gemäss Befreiungsverfügung
Website
des Sitzkantons zufolge öffentlicher oder
http://www.steuern.sg.ch/ho
ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung von
me/privatperson/privatperso
n_RechteNavi/steuerbefreiun
g.html
der subjektiven Steuerpflicht für Gewinn und
Kapital befreit, gilt die Institution ohne weitere
Überprüfung auch im Kanton St.Gallen als von der
Steuerpflicht befreite juristische Person im Sinn
von Art. 80 Abs. 1 lit. g StG. Es wird keine
Bestätigung für die Anerkennung der
ausserkantonalen Steuerbefreiung abgegeben.
Um die Überprüfung der zulässigen Abzüge beim
Steuerpflichtigen zu vereinfachen, muss im
Einzelfall der Nachweis für die Abzugsfähigkeit
einer Spende an eine Institution mit
ausserkantonalem Sitz entweder durch Beilage
einer Kopie der Befreiungsverfügung des
Sitzkantons oder durch Zugriff auf eine
vergleichbare Liste der steuerbefreiten
Organisationen des Sitzkantons erbracht werden.
SH
28.10.2015: Spenden können Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100
in Abzug gebracht werden
bis max. 20% des steuerbaren Einkommens
resp. des Reingewinns (StG 35 Abs. 1 lit. l /
StG 66 lit. c)
SO
29.10.2015: Spenden können Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100
in Abzug gebracht werden.
bis max. 20% des Reineinkommens resp. des
Reingewinns.
SZ
VD
27.10.2015: Spenden
Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100
können in Abzug gebracht
bis max. 20% des Reineinkommens (§ 65 Bst- c
werden.
/ § 33 Abs. 3 Bst. C StG-SZ).
3.11.2015: Spenden können
Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100
in Abzug gebracht werden.
pro Steuerperiode bis max. 20% des
Reineinkommens (Art. 90 Abs. 1 lit. g LI).
CH
Direkte Bundessteuer:
Abzugsfähig sind Spenden von mind. CHF 100
Spenden können in Abzug
pro Kalenderjahr bis max. 20% des
gebracht werden
steuerbaren Einkommens resp. des
Reingewinns (Art. 33a / Art. 59 Abs. 1 lit. c
DBG)