Verkauf - Vogler

Verkauf
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
der Vogler GmbH Golsberger Straße 1 D-58513 Lüdenscheid
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Liefer- und Verkaufsbedingungen (die „Bedingungen“) liegen allen unseren
Vereinbarungen und Angeboten zugrunde und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren
Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die
Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Von den nachfolgenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu
ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Telefonisch oder mündlich abgegebene Angebote bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen
Bestätigung.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich
Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Eine Auslieferung an den Kunden erfolgt nur bei
einer uns gegenüber ausdrücklich erfolgten Beauftragung auf Kosten und Gefahr des Kunden.
(2) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, die am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug)
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit, Annahmeverzug
(1) Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart oder nachträglich von
uns schriftlich bestätigt werden. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt die rechtzeitige Abklärung
aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Unterlagen, die
Freigabe der für die jeweilige Produktion gefertigten Muster und/ oder Formen sowie die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir
die Verzögerung zu vertreten haben
(2) Ist die Nichteinhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen auf höhere Gewalt zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen angemessen.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er auch nach Ablauf einer von uns gesetzten
angemessenen Frist weiter sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten
und/oder Schadensersatz einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Wir berechnen als
Schadensersatz 25 % des Bruttoauftragswertes oder einen von uns nachzuweisenden höheren Schaden.
Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft
im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist
geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(5) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug
auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
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(7) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15%
des Lieferwertes.
(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 5 Verpackungskosten – Rücknahme
(1) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. Grundsätzlich gilt bei Lieferungen
an gewerbliche Kunden, dass die Transportverpackung an unsere Platzspediteure als Sammelstellen zur
ordnungsgemäßen Verwertung zurückgegeben werden kann. Die Entsorgung wird vom Kunden „gewerblich“
durchgeführt.
(2) Sofern der Kunde es uns gegenüber schriftlich mitteilt, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 6 Mängelhaftung
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(4)
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Voraussetzung für sämtliche Sachmängelansprüche ist die ordnungsgemäße Behandlung, Pflege und
bestimmungsgemäße Benutzung der Liefergegenstände. Jegliche Sachmängelhaftung ist grundsätzlich
ausgeschlossen, wenn die von dem Mangel betroffenen Teile verändert,
nicht spezifikationsgerecht
eingebaut oder repariert werden. Bei unsachgemäßem, insbesondere nicht der jeweiligen technischen
Spezifikation entsprechendem Gebrauch, Eingriffen an den Produkten und bei normalem Verschleiß sind
Sachmängelansprüche ebenfalls ausgeschlossen.
Soweit ein Mangel der Liefergegenstände vorliegt, sind wir nach unserer Wahl innerhalb angemessener
Frist zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien
Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum
Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände an einen
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen.
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff. 7 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende
oder andere als die in Ziff. 6 geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 7 Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Schadensersatzansprüche des Kunden uns gegenüber sind – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von
Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, beispielsweise nach dem
ProdHaftG, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen
der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
(2) Der Ausschluss oder die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf
Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem
Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten
angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Liefergegenstände
berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach Rücknahme der Liefergegenstände zu
deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln.
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(3) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen oder Verfügungen Dritter hat uns der Kunde
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt
uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich UmSt) unserer
Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsoder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir
verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag,
einschließlich UmSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt von uns gelieferten
Gegenstände.
(6) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes
(Faktura-Endbetrag, einschließlich UmSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
§ 9 Rechtswahl
Die vorliegenden Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden
beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UNKaufrechtsübereinkommen wird ausgeschlossen.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB ist,
ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher
Gerichtsstand, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben.
(2) Sofern sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand: Oktober 2015