Verkauf Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der Vogler GmbH Golsberger Straße 1 D-58513 Lüdenscheid § 1 Allgemeines – Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Liefer- und Verkaufsbedingungen (die „Bedingungen“) liegen allen unseren Vereinbarungen und Angeboten zugrunde und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. (2) Von den nachfolgenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. § 2 Angebot – Angebotsunterlagen (1) Telefonisch oder mündlich abgegebene Angebote bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. (2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. § 3 Preise – Zahlungsbedingungen (1) Sofern sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Eine Auslieferung an den Kunden erfolgt nur bei einer uns gegenüber ausdrücklich erfolgten Beauftragung auf Kosten und Gefahr des Kunden. (2) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, die am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (3) Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. (4) Sofern sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. (5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 4 Lieferzeit, Annahmeverzug (1) Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart oder nachträglich von uns schriftlich bestätigt werden. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt die rechtzeitige Abklärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Unterlagen, die Freigabe der für die jeweilige Produktion gefertigten Muster und/ oder Formen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben (2) Ist die Nichteinhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. (3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er auch nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist weiter sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadensersatz einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Wir berechnen als Schadensersatz 25 % des Bruttoauftragswertes oder einen von uns nachzuweisenden höheren Schaden. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. (4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. (5) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (6) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Verkauf (7) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. (8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. § 5 Verpackungskosten – Rücknahme (1) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. Grundsätzlich gilt bei Lieferungen an gewerbliche Kunden, dass die Transportverpackung an unsere Platzspediteure als Sammelstellen zur ordnungsgemäßen Verwertung zurückgegeben werden kann. Die Entsorgung wird vom Kunden „gewerblich“ durchgeführt. (2) Sofern der Kunde es uns gegenüber schriftlich mitteilt, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. § 6 Mängelhaftung (1) (2) (3) (4) (5) Voraussetzung für sämtliche Sachmängelansprüche ist die ordnungsgemäße Behandlung, Pflege und bestimmungsgemäße Benutzung der Liefergegenstände. Jegliche Sachmängelhaftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die von dem Mangel betroffenen Teile verändert, nicht spezifikationsgerecht eingebaut oder repariert werden. Bei unsachgemäßem, insbesondere nicht der jeweiligen technischen Spezifikation entsprechendem Gebrauch, Eingriffen an den Produkten und bei normalem Verschleiß sind Sachmängelansprüche ebenfalls ausgeschlossen. Soweit ein Mangel der Liefergegenstände vorliegt, sind wir nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff. 7 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in Ziff. 6 geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. § 7 Sonstige Schadensersatzansprüche (1) Schadensersatzansprüche des Kunden uns gegenüber sind – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, beispielsweise nach dem ProdHaftG, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. (2) Der Ausschluss oder die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. (3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. § 8 Eigentumsvorbehalt (1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach Rücknahme der Liefergegenstände zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Verkauf (3) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen oder Verfügungen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. (4) Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich UmSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsoder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich UmSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt von uns gelieferten Gegenstände. (6) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich UmSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. § 9 Rechtswahl Die vorliegenden Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UNKaufrechtsübereinkommen wird ausgeschlossen. § 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort (1) Sofern der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben. (2) Sofern sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Stand: Oktober 2015
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