Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Statistisches Amt 7.9.2015 Merkblätter für die Gemeindewahlbüros zur Nationalratswahl vom 18. Oktober 2015 Die nachfolgenden Ausführungen sollen den Gemeindewahlbüros die Arbeit beim Auswerten der Wahlzettel für die Nationalratswahlen (Proporzwahlen) vom 18. Oktober 2015 sowie das Erfassen mit dem Wahl- und Abstimmungsprogramm WABSTI erleichtern und eine korrekte und einheitliche Anwendung der massgebenden Bestimmungen sicherstellen. Für die gleichzeitig stattfindenden Ständeratswahlen (Majorzwahlen) wird auf das Dokument «Ständeratswahlen 2015: Merkblatt für Gemeinden» verwiesen. Übersicht Merkblätter Merkblatt 1 – Wahlzettel 2 Merkblatt 2 – Veränderte und unveränderte Wahlzettel 4 Merkblatt 3 – Bereinigung der veränderten Wahlzettel 5 Merkblatt 4 – Kandidaten-, Zusatz- und leere Stimmen 7 Merkblatt 5 – Wahlzettel ohne Listenbezeichnung 8 Merkblatt 6 – Abschluss der Arbeiten, Protokolle aus WABSTI 10 Merkblatt 7 – Notfallcenter und SMS-Alert 11 Seite 2/11 Merkblatt 1 - Wahlzettel 1. Rechtsgrundlagen Die Auswertung der Wahlzettel erfolgt nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der zugehörigen Verordnung (B-VPR) sowie ergänzend des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und der zugehörigen Verordnung über die politischen Rechte (VPR). Im Weiteren sind auch das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 22. Oktober 2014 über die Gesamterneuerungswahl vom 18. Oktober 2015 (https://www.admin.ch/ch/d/pore/nrw15/pdf/Kreisschreiben.pdf) und der Beschluss des Regierungsrates über die Erneuerungswahl der zürcherischen Mitglieder des Schweizerischen Nationalrates für die Amtsdauer 2015–2019 vom 6. Mai 2015 (www.wahlen.zh.ch/NRWAnordnung.pdf) zu beachten. 2. Jeder eingegangene Wahlzettel ist im Protokoll zu erfassen Alle eingegangenen Wahlzettel sind zu protokollieren. Dabei ist zwischen ungültig eingelegten und gültig eingelegten Wahlzetteln zu unterscheiden (§ 57 Abs. 1 lit. b VPR). Unter den gültig eingelegten ist wiederum zwischen leeren, aus anderen Gründen ungültigen und gültigen Wahlzetteln zu unterscheiden (§ 57 Abs. 1 lit. c VPR). Ungültig eingelegte Walzettel sind getrennt von den ungültigen Wahlzetteln in den entsprechenden Feldern von WABSTI zu erfassen, ebenso die leeren und die gültigen Wahlzettel (siehe nachfolgende Beispiele in Ziffer 3 bis 6 aus WABSTI). Die ungültig eingelegten, die leeren und die ungültigen Wahlzettel fallen indessen bei der Ermittlung der massgebenden Stimmen ausser Betracht (Art. 38 ff. BPR, vgl. auch § 71 lit. a und b GPR)). Auf den folgenden Seiten werden die wichtigsten Beispiele aufgezählt. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. 3. Ungültig eingelegte Wahlzettel sind a) Wahlzettel in der Urne ohne Kontrollstempel (§ 72 Abs. 1 lit. b GPR), weil Wahlzettel vom Urnendienst abzustempeln sind, sofern für eine Wahl mehrere Wahlzettel zur Verfügung stehen (§ 15 Abs. 2 lit. b GPR, § 34 Abs. 1 VPR). Sie werden als «ungültig eingelegt» bezeichnet (§ 45 lit. b VPR). b) brieflich nicht korrekt eingereichte Wahlzettel, - wenn bei der brieflichen Stimmabgabe der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt oder nicht unterschrieben ist (§ 72 Abs. 2 lit. a GPR), - oder wenn im Antwortkuvert mehr Stimmzettelkuverts als unterschriebene Stimmrechtsausweise liegen (§ 72 Abs. 2 lit. b GPR), Seite 3/11 - oder wenn das Stimmzettelkuvert zur Nationalratswahl mehrere Wahlzettel unterschiedlichen Inhalts enthält. Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig (§ 72 Abs. 2 lit. c GPR). Vorbehalten bleiben die Sonderfälle gemäss § 44 VPR (mehr unterschriebene Stimmrechtsausweise als Stimmzettelkuverts). Für weitere Einzelheiten beachten Sie zudem §§ 42 ff. VPR. Die ungültig eingelegten Wahlzettel müssen in WABSTI unter «Ergebniserfassung – Statistik & Sachgeschäfte» im Feld «ungültig eingelegt» erfasst werden. Befindet sich ein ganzes «Wahlzettelbündel» im Stimmzettelkuvert ist jeder einzelne Wahlzettel zu zählen und unter «ungültig eingelegt» im WABSTI zu erfassen. 4. Leere Wahlzettel sind die gänzlich unbeschriebenen, auch keine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer aufweisenden amtlichen Wahlzettel ohne Vordruck (Wahlzettel ohne Listenbezeichnung). Wahlzettel ohne Listenbezeichnung müssen mindestens einen Namen einer wählbaren Kandidatin oder eines wählbaren Kandidaten enthalten, um gültig zu sein, ansonsten gelten sie als «leere Wahlzettel». Die leeren Wahlzettel mit Kontrollstempel sind in «Ergebniserfassung – Statistik & Sachgeschäfte» im Feld «leer» zu erfassen. 5. Ungültige Wahlzettel sind Wahlzettel, - die keinen der aufgeführten Namen auf einer der Listen enthalten (Art. 38 Abs. 1 lit. a BPR), - die nicht amtlich sind (Art. 38 Abs. 1 lit. b BPR), - die anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert wurden (Art. 38 Abs. 1 lit. c BPR), - die ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten (Art. 38 Abs. 1 lit. d BPR), - die wesentliche Teile nicht enthalten (§ 72 Abs. 1 lit. d GPR). 6. Gültige Wahlzettel sind somit nur die amtlichen, d.h. die den Stimmberechtigten mit dem Stimmrechtsausweis zugestellten gedruckten Wahlzettel mit oder ohne Vordruck, die wenigstens den Namen einer wählbaren Person tragen und auf der Rückseite mit dem amtlichen Kontrollstempel versehen sind. Wählbar sind nur Personen, welche auf einer amtlichen Liste aufgeführt sind. Seite 4/11 Merkblatt 2 – Veränderte und unveränderte Wahlzettel Die gültigen Wahlzettel sind aufzuteilen in unveränderte und veränderte. Wahlzettel ohne Listenbezeichnung und Listennummer gelten als veränderte Wahlzettel. Die unveränderten und veränderten Wahlzetteln werden je separat nach der Listenbezeichnung bzw. der Listennummer sortiert. Achtung: Die Wahlzettel ohne Listenbezeichnung und Listennummer müssen mindestens einen Namen eines wählbaren Kandidierenden enthalten. Unveränderte Wahlzettel Die unveränderten Wahlzettel werden bei «Ergebniserfassung – Proporzwahlen – Unveränderte WZ» im Feld «TotalUnvWZ» summarisch erfasst. Veränderte Wahlzettel Bearbeitung und Bereinigung siehe Merkblatt 3. Erfassung: Die veränderten Wahlzettel werden je Listennummer in Bunde sortiert. Die Bundgrösse wird durch die Wahlleitung der Gemeinde festgelegt. Die veränderten Wahlzettel müssen in WABSTI einzeln unter «Ergebniserfassung – Proporzwahlen – Veränderte WZ» erfasst werden. Im oberen Teil des Eingabebildschirmes werden die gestrichenen Kandidierenden und im unteren Teil des Bildschirmes die zusätzlichen Kandidierenden erfasst. Für eine ausführlichere Beschreibung beachten Sie bitte die Schulungsunterlagen der WABSTI-Kurse, www.statistik.zh.ch/behoerden, unter der Rubrik «WABSTI». Einstellungen in WABSTI Im Menu Einrichten – Ergebniserfassung muss die Einrichtungsweise wie folgt eingestellt sein: - Detail: veränderte/unveränderte Wahlzettel ODER - Detail: veränd/unv.WZ, Gestrichene ohne ListeNr Die Einstellung - Endresultate der Kandidaten und Wahlzettel (Summenerfassung) ist bei veränderten Wahlzetteln für die Nationalratswahlen 2015 nicht zulässig. Eine solche Einstellung verhindert die Qualitätsprüfung der eingegebenen Daten im WABSTI und die Erstellung der Panaschierstatistik. Seite 5/11 Merkblatt 3 – Bereinigung der veränderten Wahlzettel 1. Listennummer und Listenbezeichnung Bei einem Wahlzettel mit Vordruck (mit Listenbezeichnung) kann die wählende Person die gedruckten Listennummern und Listenbezeichnungen streichen oder durch eine andere ersetzen. Beim Wahlzettel ohne Vordruck (ohne Listenbezeichnung) kann sie die Listennummer und Listenbezeichnung einer amtlichen Liste anbringen. Als genügende Listenbezeichnung gelten: - die Listenbezeichnung oder Listennummer einer amtlichen Liste - eine Bezeichnung, die zwar mit keiner amtlichen Listenbezeichnung wörtlich übereinstimmt, die aber keinen Zweifel darüber zulässt, welche Liste gemeint ist. - Hat eine Partei oder Gruppierung eine Liste als Stammliste bezeichnet, so ist in solchen Zweifelsfällen der Wahlzettel der Stammliste zuzurechnen. Für die Nationalratswahlen 2015 gelten für die folgenden Unterlistenverbindungen die fett hervorgehobenen Stammlisten: • 01 Schweizerische Volkspartei (SVP) für 14 Junge SVP (JSVP) • 02 Sozialdemokratische Partei (SP) für 29 JUSO • 04 Grünliberale (glp) für 18 junge Grünliberale (jglp), 33 Unternehmerinnen und Unternehmer • 05 GRÜNE für 15 Junge Grüne, 20 MigrantInnen und Second@s • 07 Christlichdemokratische Volkspartei (CVP) für 25 Junge CVP/CVP 60+ • 08 Evangelische Volkspartei (EVP) für 21 Junge • 19 Alternative Linke, AL - Alternative Liste für 22 Partei der Arbeit + Kommunistische Jugend • 26 EDU Eidgenössisch-Demokratische Union für 27 junge EDU, 31 EDU Senioren, 32 STOPP ISLAMISIERUNG - Andere, unklare Bezeichnungen sind farbig durchzustreichen. - Bei einem Widerspruch zwischen Listennummer und Listenbezeichnung gilt die Listenbezeichnung (Art. 37 Abs. 4 BPR). Die Listennummer ist in diesem Fall farbig durchzustreichen. - Ist die Listenbezeichnung jedoch völlig unklar, so gilt die Listennummer. In diesem Fall ist die Listenbezeichnung farbig durchzustreichen. - Enthält der Wahlzettel mehr als eine amtliche Listenbezeichnung oder Listennummer, so sind alle Bezeichnungen und Listennummern farbig durchzustreichen. Seite 6/11 2. Kandidierende Ungültige Stimmen gemäss Art. 37 Abs. 3 sowie Art. 38 Abs. 2 und 3 BPR resp. § 73 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 GPR fallen bei der Ermittlung der massgebenden Stimmen ausser Betracht. In diesem Sinne sind insbesondere mit farbigem Stift zu streichen: a) Kandidierendennamen, die auf keiner amtlichen Liste stehen; b) die überzähligen Wiederholungen von Kandidierendennamen, die mehr als zweimal aufgeführt sind; c) unleserlich geschriebene Namen sowie Bezeichnungen, die nicht erkennen lassen, welchen Kandidierenden die Stimme gelten soll. Stimmen Name und Kandidatennummer nicht überein, wird auf den Namen abgestellt; d) Bezeichnungen wie «die Bisherigen», «die Alten» und dergleichen; e) Wiederholungszeichen (Gänsefüsschen, dito, Idem und dergleichen) zum Zweck der mehrfachen Nennung von Kandidierenden; f) Bemerkungen statt Namen; g) die überzähligen Namen auf Wahlzetteln mit mehr Kandidierendennamen als im Wahlkreis Personen zu wählen sind, in der Reihenfolge von unten nach oben; h) Kandidierendennummern, welchen keine weitere Kandidierendenbezeichnung beigefügt ist; zu ergänzen sind: - fehlende Listennummern; - fehlende Kandidierendennummern; und es ist zu kontrollieren: - ob die Kandidierendennummern mit den Namen übereinstimmen. Bei Differenzen zwischen Name und Nummer ist die Kandidierendennummer entsprechend zu berichtigen. Wenn Eintragungen anders als handschriftlich durch die stimmberechtigte Person erfolgt sind, ist der Wahlzettel ungültig (siehe Merkblatt 1), ausser wenn die Stimmabgabe durch nicht schreibkundige oder nicht schreibfähige Personen gemäss § 5 GPR und § 11 VPR erfolgt ist. Seite 7/11 Merkblatt 4 – Kandidaten-, Zusatz- und leere Stimmen 1. Jeder gültige Wahlzettel hat maximal 35 Stimmen (so viele, als der Kanton Zürich Vertretende zu wählen hat). Überzählige Namen von Kandidierenden werden gestrichen (vgl. Merkblatt 3). Aus der Streichung überzähliger Namen von Kandidierenden entstehen keine Zusatzstimmen. 2. Ein Wahlzettel mit einer Listenbezeichnung kann nur enthalten: a) Kandidatenstimmen für Kandidierende derjenigen Liste, deren Bezeichnung am Kopf des Wahlzettels steht oder einer anderen Liste des Kantons Zürich; b) Zusatzstimmen: Leere oder durch Streichung leer gewordene Linien sind als Zusatzstimmen derjenigen Liste zuzurechnen, deren Bezeichnung am Kopf des Wahlzettels steht. Auf Wahlzetteln mit einer korrekten Listenbezeichnung gibt es keine leeren Stimmen. Enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Listennummern, ist dies ein Wahlzettel ohne gültige Listenbezeichnung und entsprechend zu bearbeiten (siehe Ziffer 3.). 3. Ein Wahlzettel ohne Listenbezeichnung kann nur enthalten a) Kandidatenstimmen für Kandidierende einer Liste des Kantons Zürich; b) leere Stimmen bzw. leere Zeilen, d.h. leere oder durch Streichung leer gewordene Zeilen. Auf Wahlzetteln ohne Listenbezeichnung gibt es keine Zusatzstimmen. 4. Ein Wahlzettel, auf welchem nicht 35 gültige Kandidatenstimmen vergeben werden, enthält daher entweder Zusatzstimmen (Wahlzettel mit Listenbezeichnung) oder leere Zeilen (Wahlzettel ohne Listenbezeichnung). Die auf dem Wahlzettel im Bereinigungsfeld «Zusatzstimmen/Leere Zeilen» aufgeführte Zahl ist in WABSTI im Feld «Anzahl LeereZeilen» zu erfassen und wird aufgrund der eingegebenen Listennummer als Zusatzstimmen (Listen 1 bis 35) oder als leere Zeilen (Liste 99) gezählt. 5. Gestempelte Wahlzettel, die weder eine Listenbezeichnung noch den Namen eines Kandidierenden enthalten, sind als leere Wahlzettel auszuscheiden und in «Ergebniserfassung – Statistik & Sachgeschäfte» im Feld «leer» einzugeben. 6. Ein gültiger Wahlzettel mit oder ohne Listenbezeichnung muss im Minimum eine gültige Stimme enthalten. Seite 8/11 Merkblatt 5 – Wahlzettel ohne Listenbezeichnung Im Wahlzettelbund folgt auf die 35 Wahlzettel mit Listenbezeichnung der sog. «Wahlzettel ohne Listenbezeichnung». Folgend eine kurze Beschreibung wie dieser Wahlzettel im WABSTI erfasst werden muss. a.) Stimmbürger lassen die Felder Listen-Nr./ Listenbezeichnung leer. Im WABSTI Liste 99 WoP wählen und die aufgeführten Kandidierenden erfassen. Seite 9/11 b.) Stimmbürger füllen Listen-Nr. und/oder Listenbezeichnung aus. Entsprechende Liste wählen (im Beispiel Liste 07). Dann zwingend zuerst den Button «alle Kand. streichen «F9»» benutzen und erst dann die auf dem Wahlzettel vom Stimmbürger aufgeschriebenen Kandidierenden erfassen. Seite 10/11 Merkblatt 6 – Abschluss der Arbeiten, Protokolle aus WABSTI 1. Abschluss der Arbeiten Wenn die Gemeinde alle Arbeiten abgeschlossen und kontrolliert hat, gibt der Wahlverantwortliche durch Sperren des Geschäftes die Wahlresultate der Oberbehörde zur Einsicht frei. Für die Plausibilisierung der Ergebnisse braucht das Statistische Amt in der Regel ca. 15 Minuten. Achtung: Während dieser Zeit im WABSTI den Button - «Autom. Rückmeldung einschalten» aktivieren - oder manuell mit «Daten neu vom Server holen» die Bildschirmansicht aktualisieren, damit die Freigabe des Statistischen Amtes (grün) ersichtlich wird. 2. Erstellung der Protokolle Erst wenn die Meldung «Gesperrt durch Oberbehörde» erfolgt ist, dürfen die Protokolle erstellt werden. Die Bundeskanzlei verlangt dabei die Erstellung der folgenden Formulare: 1 - Wahlzettelrapport 4 - Gemeindeprotokoll Die Dokumente sind mit Originalunterschriften dem Statistischen Amt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8090 Zürich zuzustellen. Ein frankiertes Rückantwortcouvert erhalten sie einige Tage vor der Wahl vom Statistischen Amt zugestellt. Die Protokolle müssen am Dienstag 20. Oktober 2015 um 11:00 Uhr beim Statistischen Amt des Kantons Zürich eingetroffen sein. Die Unterlagen des Urnengangs müssen bis zur Mitteilung der Erwahrung der National- und Ständeratswahlen bei den Gemeinden aufbewahrt werden. Die Wahlzettel müssen so in Kuverts oder Pakete verpackt und versiegelt werden, wie sie beim Auszählen sortiert worden sind. Die Nationalrats- und Ständeratswahlzettel müssen zwingend voneinander getrennt verpackt werden. Seite 11/11 Merkblatt 7 – Notfallcenter und SMS-Alert 1. Notfallcenter Wie bereits vor vier Jahren stehen zwei Notfallcenter bereit. Diese sind in Wetzikon und Zürich angesiedelt. Treten bei einer Gemeinde am Wahlsonntag IT-Probleme auf (z.B. kompletter Unterbruch Internetverbindung), welche eine Auszählung der Resultate verunmöglichen, dann soll die Gemeinde sich an die Hotline (043 259 75 30) wenden. Diese weist die Gemeinde zur Resultaterfassung einem der Notfallcenter zu. 2. SMS-Alert Treten am Wahlsonntag Probleme auf, wird das Statistische Amt alle Gemeinden per SMS-Alert informieren. Bitte vermerken sie die Nummer(n) der zuständigen Person(en) ihrer Gemeinde/Stadt unter folgendem Link: http://www.nextbit.ch/smsalert/
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