FASMED MERKBLATT: „Rollstühle zur Verwendung als Sitz in

FASMED MERKBLATT:
„Rollstühle zur Verwendung als Sitz in Fahrzeugen“ 12.5.2015
Einleitung
Dieses Merkblatt soll allen Rollstuhlabgabestellen Information und Anleitung sein, wenn es darum
geht, einen Rollstuhl als Sitz im Fahrzeug zu verwenden. Dies trifft gleichermassen für manuell wie
auch für elektrisch betriebene Rollstühle zu. Davon ausgenommen sind Spezialrollstühle und der
Transport von Personen in liegender Stellung. Das Merkblatt informiert über den „Passivtransport“
von behinderten Personen als Passagiere (Abgrenzung dazu: Aktivtransport = Selbstfahrer).
Dieses Merkblatt ist ein FASMED Dokument. Es wurde von einer kleinen Fachgruppe erarbeitet.
Eingeflossen sind Informationen aus externen Quellen: der SAHB zu den Fragen „Finanzierung durch
die IV“, der Fachgruppe IG-Fahrzeugumbauer zur Schnittstelle „Fahrzeug/Rollstuhl“ und der ASA
(kantonale Strassenverkehrsämter) im Rahmen der Vernehmlassung zur anstehenden Revision der
Richtlinie 14 „Transport und Zulassung von behinderten Personen zum Strassenverkehr, mit
Fahrzeuganpassung“.
Der Prozess der Regelung dieses Themas ist immer noch im Gange. Es geht um die wichtige Sache
„gleiche Sicherheit für alle Passagiere in Fahrzeugen“. Es ist deshalb vorgesehen, dass dieses
Merkblatt immer dann aktualisiert wird, wenn neue gesetzliche, juristische oder normative
Bestimmungen in Kraft treten oder sich auf Grund der technischen Entwicklung wesentliche
Änderungen ergeben.
Zielsetzung
Mehr Sicherheit für behinderte Personen, welche den Rollstuhl auch als Sitz für den Transport
in Fahrzeugen verwenden.
1. Grundlagen
• die neuen Rollstuhlnormen welche 2014 in Kraft getreten sind (EN 12183:2014 Muskelkraftbetriebene Rollstühle, EN 12184:2014 Elektrorollstühle und –mobile, sowie ISO 7176-19:2008
„Crash-Test“, Rollstühle für den Gebrauch als Sitz in Fahrzeugen, mit einem Änderungsentwurf datiert vom August 2014), verpflichten die Hersteller und alle am weiteren
Inverkehrbringen von Rollstühlen beteiligten Parteien, zur Umsetzung der in den Normen
beschriebenen Massnahmen, um die Sicherheit von Personen im Rollstuhl bei der
Beförderung mit Fahrzeugen zu erhöhen. Anhang I: Quellenverzeichnis
• Normen sind zwar nicht rechtsverbindlich, werden jedoch bei einem Schadenfall
(Produkthaftklage, Schadenersatzklage) von Gerichten, Unfallexperten und den Haftpflichtversicherungen konsultiert und bei der Beurteilung mitberücksichtigt. Anhang II: Fachschrift
„Normung und Recht“
• gesetzliche Grundlagen finden sich in der MepV, welche bestimmt, dass Medizinprodukte nur
„konform“ und gemäss „Zweckbestimmung“ der Hersteller verwendet werden dürfen
(MepV Art. 17), Anhang I: Quellenverzeichnis
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2. System-Komponenten welche die Sicherheit im Zusammenwirken gewährleisten müssen:
1.
Fahrzeug: Umbau und Ausrüstung von Fahrzeugen für den Transport von behinderten
Personen.
Verantwortlich: Fahrzeughersteller, Fahrzeugumbauer
2.
Personenrückhaltesystem: Verbindung Fahrzeug und Person.
Verantwortlich: Hersteller Personenrückhaltesysteme, Fahrzeugumbauer
3.
Rollstuhlrückhaltesystem: Verbindung Fahrzeug und Rollstuhl.
Verantwortlich: Hersteller Rollstuhlrückhaltesysteme, Rollstuhlhersteller, Fahrzeugumbauer
4.
Rollstuhl: konforme Verwendung als Sitz im Fahrzeug, zertifiziert und gekennzeichnet.
Verantwortlich: Rollstuhlhersteller, alle Lieferanten und Abgabestellen der Rollstühle
3.
Rollstuhl und Rollstuhlsicherung
3.1. Konformität und Kennzeichnung der Rollstühle
•
Rollstühle welche nach Zweckbestimmung des Herstellers als Sitz in Fahrzeugen verwendet
werden können, müssen die Leistungsanforderungen der Prüfnorm ISO 7176-19:2008
erfüllen, entsprechend geprüft und gekennzeichnet sein (Verweis: EN 12183:2014, Ziffern
7.4 sowie Elektrorollstühle nach EN 12184:2014, Ziffer 8.3)
•
Befestigungspunkte am Rollstuhl für die Rollstuhlrückhaltesysteme müssen mit dem
einheitlichen Symbol „Haken“ (Bild 1 im Anhang III) gekennzeichnet sein. (Verweis: ISO
7176-19:2008, Ziffer 6.1 mit Bild 5). Die Befestigungspunkte müssen gut erkennbar und
erreichbar sein, damit keine Verwechslungen bei der Handhabung passieren können.
Rollstuhlrückhaltesysteme dürfen an keinem anderen Rollstuhlteil oder Zubehörteil
angebracht werden
•
Rollstühle welche nicht als Sitz in Fahrzeugen verwendet werden können, sind vom
Hersteller mit einem Warnhinweis zu versehen (Verweis: EN 12183:2014, Ziffer 12.5.c mit
Symbol Bild 7 und in EN 12184:2014, Ziffer 13.5.c mit Symbol Bild 7) Symbol „Haken“
(Bild 2 im Anhang III)
•
die Zweckbestimmung muss in der Bedienungsanleitung des Herstellers Auskunft darüber
geben, ob der Rollstuhl für den Transport von Personen in Fahrzeugen verwendet werden
kann oder nicht
•
bei nicht eindeutig gekennzeichneten Rollstühlen, und solchen die vor Inkrafttreten der
neuen Normen hergestellt wurden, welche aber regelmässig für Transporte in Fahrzeugen
eingesetzt werden sollen, ist der Rollstuhllieferant bzw. der Rollstuhlhersteller zu
konsultieren. Diese müssen schriftlich bestätigen, ob der Rollstuhl die Leistungsanforderungen erfüllt oder allenfalls nachgerüstet werden kann
•
bei nur gelegentlicher Verwendung eines nicht konformen Rollstuhls darf jedoch der
behinderten Person der Transport nicht verweigert werden! Die Norm ISO 7176-19 sieht
diese Ausnahme im Vorwort zur Norm explizit vor (Introduction, page vii, letzter Satz)
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3.2. Freiraum für die behinderte Person im Rollstuhl
Um im Falle einer Kollision den nötigen Freiraum für die Person sicherzustellen, sind pro Rollstuhl
(inklusive Rückhaltesystem) Mindestbreiten, -längen-und -höhen vorzusehen. Damit wird vermieden,
dass die Unfallfolgen durch Kontakt des Körpers mit anderen Gegenständen verschlimmert werden
(Bild 3 im Anhang III).
Privatfahrzeuge: Bei Rollstühlen mit Übergrösse oder bei Spezialrollstühlen muss der Lieferant des
Rollstuhls mit dem Fahrzeugumbauer vorgängig klären, ob diese Freiräume eingehalten werden
können.
Behindertentransportdienste: grundsätzlich ist der Fahrer dafür verantwortlich, dass der im Rollstuhl
sitzende Passagier im Fahrzeug nicht mit Einrichtungen und/oder Gegenständen kollidieren kann. In
der täglichen Praxis ist die Einhaltung der Mindestmasse stark erschwert. Die behinderte Person,
welche in einem Rollstuhl mit Übergrösse transportiert werden möchte, muss über diesen Sachverhalt
vom Rollstuhllieferanten informiert sein, um den Fahrer darauf aufmerksam machen zu können.
3.3. Kopf- und Rückenstützen
Eine ausreichend grosse (vom Sitz bis Scheitelhöhe), stabile, gepolsterte Fläche unmittelbar hinter
dem Rollstuhl erhöht die Sicherheit erheblich (Bild 4 im Anhang III). Diese kann – wenn der Rollstuhl
korrekt in Fahrtrichtung angeordnet ist – bei einer Heckkollision die Beschleunigungskräfte und bei
einer Frontalkollision die Rückverlagerungskräfte aufnehmen. Ein herkömmlicher Rollstuhl und dessen
Kopfstütze sind zu schwach um diese Kräfte aufzunehmen. Die neuen Normen empfehlen eine solche
fahrzeugseitige Abstützung, fordern sie aber noch nicht explizit.
Bei der Verwendung einer Kopf- und Rückenstütze im Fahrzeug muss darauf geachtet werden, dass
am Rollstuhl montierte Kopfstützen kein Gefahrenpotential darstellen können. Für den Fahrzeugtransport muss diese demontiert werden können.
Darf die Kopfstütze oder Vorrichtungen am Rollstuhlrücken, wie zum Beispiel eine Sauerstoffflasche,
nicht entfernt werden, muss auf die fahrzeugseitige Kopf- und Rückenstütze verzichtet werden. Bei
Privatfahrzeugen ist der Fahrzeugumbauer zu konsultieren ob eine andere Lösung gefunden werden
kann.
3.4. Sicherung der Person im Rollstuhl
Die Sicherung der behinderten Person muss fahrzeugseitig und unabhängig vom Rollstuhl erfolgen.
Ausnahme: Rollstühle und Kopfstützen welche nach der Zweckbestimmung des Herstellers speziell
dafür vorgesehen und entsprechend geprüft und gekennzeichnet sind.
Halte- und Stützsysteme wie sie zur optimalen Körperhaltung im Rollstuhl verwendet werden, bieten
keinen ausreichenden Schutz bei Unfällen.
Eine Dreipunkt-Personensicherung (Becken und Oberkörper) ist bei aufrechter Sitzposition
verpflichtend (Bild 5 im Anhang III). Die empfohlenen Winkel für den Gurtverlauf und die empfohlene
Lage der Gurtverankerungspunkte sind im Bild 6 im Anhang III ersichtlich.
Der Verlauf des Beckengurtes muss enganliegend über den Beckenknochen führen, da sonst die
Gefahr des Submarining (Durchrutschen des Körpers unter dem Beckengurt hindurch) besteht, siehe
Bild 7 und 8 im Anhang III. Eine Sicherung nur durch einen Beckengurt ist grundsätzlich nicht zulässig.
Bei einem Unfall kann der Beckengurt ein Zusammenklappen des Körpers bewirken (KlappmesserEffekt, Bild 9 und 10 im Anhang III). Ausnahmen sind möglich, wenn der Schulterschräggurt, aufgrund
der notwendigen Sitzposition, zu nahe am Kinn oder am Hals zu liegen kommt. Das Strassenverkehrsamt muss die jeweiligen Gurten bewilligen (verantwortlich Fahrzeugumbauer).
Für die Personensicherung während des Transportes ist grundsätzlich der Fahrer verantwortlich.
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Sonderfälle: Bei behindertenbedingten Einschränkungen, welche eine unter Ziffer 3.4 aufgeführte
Personensicherung nicht zulassen, sind geschulte Fachleute (Arzt, Therapeut, Fachperson für
Rehatechnik, Orthopädietechniker oder andere medizinisch oder technische Fachpersonen,
gegenbenenfalls auch der Fahrzeugumbauer und eine vom ASTRA anerkannte Prüfstelle) zur
Findung einer angemessenen Lösung beizuziehen.
3.5. Sicherung des Rollstuhls fahrzeugseitig
Diese hat gemäss Norm ISO 10542-1:2012 zu erfolgen. Die Anwendung dieser Norm liegt in der
Verantwortlichkeit der Fahrzeugumbauer und damit auch die Sicherung „Rollstuhl zu Fahrzeug“.
Die Abnahme des umgebauten Fahrzeuges erfolgt letztlich durch das kantonal zuständige Strassenverkehrsamt (Bild 11 im Anhang III).
3.6. Finanzierung
Gesetzliche Grundlage: KHMI RZ 1004:
„Die Hilfsmittel werden in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung abgegeben. Es
kommen nur Hilfsmittel mit optimalem Preis-Leistungsverhältnis in Betracht. Die versicherte Person
hat keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung.“
Die IV-Stelle übernimmt Rollstühle mit dem notwendigen Zubehör. Dazu zählt auch durch den
Rollstuhlhersteller vorgeschriebenes Fahrzeug-Befestigungszubehör (Haken, Ösen, Kraftknoten) bei
Rollstühlen welche als Sitz in Fahrzeugen benutzt werden. Es ist möglich, dass aufgrund von teurem
Zubehör ein anderes Modell, welches ein solches Zubehör nicht benötigt, wirtschaftlicher ist. In
diesem Falle leistet die IV-Stelle einen Kostenbeitrag.
Nicht zertifizierte Kopfstützen am Rollstuhl aus Sicherheitsgründen, werden nicht zur Kostenübernahme empfohlen. Solche Kopfstützen als Rollstuhlzubehör sind nur aus invaliditätsbedingten
Gründen möglich.
Befestigungszubehör am Rollstuhl kann in der Offerte mit der Position Nr. 500 212 (weiteres Zubehör
für Rollstühle) aufgeführt werden.
Artikel
Pos. Nr.
Anzahl
Transportsicherung
Fixation für den Personentransport
Transportbefestigungskit
weiteres begründetes Zubehör
Begründung der Pos-Nr. 500 212
500 212
500 212
500 212
500 212
1
1
1
X
Preis
„Der Rollstuhl wird als regelmässiger Sitz in einem Fahrzeug verwendet. Der Rollstuhlhersteller
schreibt dieses Zubehör vor, um die vorgeschriebene Norm zu erfüllen“.
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Checkliste
Umsetzung durch Rollstuhllieferanten (Fachhandel, IV-Depots und anderer Abgabestellen)
9 kann die behinderte Person auf einen Fahrzeugsitz umgesetzt werden?
Diese Lösung ist wenn immer möglich anzustreben! Wenn dies möglich ist, ist der
Rollstuhl sicher im Fahrzeug zu verstauen.
Hinweis zur gesetzlichen „Ladegutsicherung“: Strassenverkehrsgesetz (SVG, Art. 30.2)
9 wird der Rollstuhl regelmässig als Sitz in Fahrzeugen verwendet?
Wenn ja, sind die folgenden Punkte abzuarbeiten:
•
Es sind ausschliesslich geprüfte und gekennzeichnete Produkte zu beschaffen und
abzugeben
•
bei nicht eindeutig gekennzeichneten Rollstühlen, und solchen die vor Inkrafttreten der
neuen Normen hergestellt wurden, ist der Hersteller zu konsultieren
•
bei Kundenkontakten wegen Reparaturen oder Wartungsarbeiten wird empfohlen, den
Verwendungszweck abzufragen. Abklärung und Beratung ob eine Rollstuhlnachrüstung
möglich ist oder ob eine Neuanschaffung angezeigt ist
Wichtig: Die Kostenübernahme ist vorgängig abzuklären, siehe Pt. 3.6. Finanzierung
•
auf allen Abklärungen/Offerten/Auftragsbestätigungen/Lieferscheinen/Rechnungen ist
explizit aufzuführen, ob der Rollstuhl für den passiven Personentransport im Auto
zugelassen ist oder nicht. Verweis: Anhang IV, Textbaustein
•
in der Offerte ist die Verwendung als Sitz im Auto explizit aufzuführen. Die Verwendung als
Sitz im Auto ist qualitativ eine behindertenbedingte Funktion welche der Rollstuhl zu
erbringen hat
•
Kopf- und Rückenstützen
Kriterium Körperkontrolle während Autotransport mittels spezieller Rücken und Kopfstützen
notwendig = bewilligungsfähig
Kriterium reine Sicherheitsmassnahme = nicht bewilligungsfähig
•
Einweisungsbestätigung
bei Auslieferung des Rollstuhls muss der Empfänger auf dem Lieferschein unterschriftlich
bestätigen, dass er eine Bedienungsanleitung erhalten hat und er insbesondere darüber
informiert worden ist, ob der Rollstuhl für den Personentransport im Fahrzeug zugelassen ist
oder nicht. Verweis: Anhang V, Textbaustein
•
Sicherheitsabstände/Freiräume
pro Rollstuhl (inkl. allfälliges Rückhaltesystem) sind mit den Rollstuhlmassen abzugleichen.
Breite: 700mm, Länge: 1200mm, Höhe: 1400-1550mm.
Der Fahrzeugumbauer ist für die Einhaltung der Freiräume zuständig und im Zweifelsfalle zu
konsultieren
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•
Personensicherung
Die Personensicherung nur durch einen Fixiergurt am Rollstuhl ist nicht zulässig.
Ausnahmefälle siehe Pt. 3.4. Abschnitt Sonderfälle
Eine Personen-Dreipunktsicherung am Rollstuhl ist dann zulässig, wenn der
Rollstuhlhersteller ein solches integrales System anbietet und dieses geprüft und
gekennzeichnet hat
•
Rollstuhlsicherung
4-Punkte-Rückhaltesystem für muskelbetriebene Rollstühle nach Angabe des Herstellers.
4 oder 6-Punkte-Rückhaltesystem für Elektrorollstühle nach Angabe des Herstellers.
Es dürfen nur ISO-geprüfte und gekennzeichnete Rückhaltesysteme verwendet werden
•
Zubehör am Rollstuhl
Zubehör (z.B. Kopfstütze, Taschen, Sauerstoffflaschen) dürfen die Sicherheitselemente im
Fahrzeug (z.B. Rückenprotektoren) nicht in der Funktion beeinträchtigen. Eventuell muss der
Fahrzeugumbauer eine Anpassung vornehmen.
Wichtiger Hinweis an den Kunden: Wenn der Rollstuhl mit oben genanntem Zubehör
ausgerüstet ist, müssen die Fahrer von Behindertentransportdiensten darauf aufmerksam
gemacht werden, dass fahrzeugseitige Sicherheitselemente eventuell nicht verwendet
werden können, siehe Pt. 3.3. Kopf- und Rückenstützen
•
Unerlaubte Eingriffe
Es dürfen vom Rollstuhllieferanten keine Veränderungen an Rückhaltesystemen oder am
Rollstuhl vorgenommen werden (keine mechanischen Veränderungen an den tragenden
Strukturen, Befestigungspunkten oder Gurtsystemen)
•
Verantwortlichkeiten
- der Rollstuhlbenutzer und der Rollstuhllieferant sind dafür verantwortlich, dass der
Rollstuhl gemäss seiner Zweckbestimmung als passiver Sitz im Fahrzeug zugelassen ist
- die korrekte Kennzeichnung der Befestigungspunkte für die Rollstuhlrückhaltesysteme
ist deshalb entscheidend wichtig und vor der Abgabe zu überprüfen
- der Fahrzeuglenker ist gemäss Gesetz für den sicheren Transport aller Mitfahrer
verantwortlich
- der Fahrzeuglenker ist gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG Art. 30.2) für die
Ladegutsicherung verantwortlich
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Anhang
I.
Quellenverzeichnis
- Medizinprodukteverordnung (MepV):
Art. 3, Abs. 1a „Zubehör“; Art. 4, Abs. 2 und 3 „technische Normen“; Art.7, Abs. 1a
„Produktinformationen“; Art. 8, Abs. 1 „Konformitätskennzeichen“; Art. 17, Abs. 1 „Abgabe“
- Normen:
EN 12183:2014 Muskelkraftbetriebene Rollstühle – Anforderungen und Prüfverfahren:
Ziffern 7.4, 8.4, 8.5.3, 12.2 d, m, p, q, y, 12.5 b und c
EN 12184:2014 Elektrorollstühle und –mobile und zugehörige Ladegeräte –
Anforderungen und Prüfverfahren: Ziffern 8.3, 13.2 o, 13.3 n, q, r, 13.5 b und c;
ISO 7176-19:2008 mit Änderungsentwurf 7176-19:2014
ISO 10542-1:2012 Technical systems and aids for disabled or handicapped persons –
Wheelchair Tiedown and Occupant-Restraint Systems (WTORS)
- KHMI RZ 1004: Position-Nr. 500 212
II.
„Normung und Recht“
der rechtliche Status von Normen, Informationsschrift (separates Dokument)
III.
Bilder und Symbole
sind am Ende dieses Anhangs aufgeführt
IV.
Textbaustein für Offerten, Auftragsbestätigungen, Lieferpapiere und Rechnungen
„Dieser Rollstuhl erfüllt die gesetzlichen und die normativen Bestimmungen und ist für den
Personentransport in Fahrzeugen zugelassen“
oder
„Dieser Rollstuhl erfüllt die gesetzlichen oder die normativen Bestimmungen nicht und ist für
den Personentransport in Fahrzeugen nicht zugelassen“
V.
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Textbaustein für den Lieferschein als Einweisungsbestätigung
„Der Empfänger dieses Rollstuhls bestätigt, bei der Übergabe und Einweisung die
zutreffende Bedienungsanleitung erhalten, und Kenntnis davon zu haben, ob der Rollstuhl
für den Personentransport zugelassen oder nicht zugelassen ist.“
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Anhang III: Bilder und Symbole
Bild 1, Symbolbild „Haken“
Piktogramm für Rollstühle „zum Transport freigegeben“
und gleichzeitig als „Markierung“ der Befestigungspunkte
Bild 2, Symbolbild „Haken durchgestrichen“
Piktogramm für Rollstühle „zum Transport nicht freigegeben“
Bild 3, Freiräume für die behinderte Person im Rollstuhl
(gemäss ISO 10'542-1)
FCZ: ~ 650 mm bei Dreipunkt-Gurt
~ 950 mm bei Beckengurt
HHT: ~ 1'200 mm bis 1'550 mm
Abmessungen in mm
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Bild 4, fahrzeugseitige Kopf– und Rückenstütze
Bild 5, 3-punkte-Personensicherung und 4-punkte Rollstuhlrückhaltesystem
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Bild 6, Gurtverlauf und Abspannwinkel und Lage der Gurtverankerungspunkte
(gemäss ISO 10542-1:2012)
Bild 7, Submarining, Durchrutschen unter dem Gurt hindurch
Bild 8, Becken- und Brustgurt müssen eng anliegen und über Beckenknochen und Schulter laufen
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Bilder 9 und 10, Klappmessereffekt
Bild 11, Beispiel eines 4-Punkte-Rolltuhlrückhaltesystems
3074 Muri b. Bern, 12. Mai 2015
Herausgeber FASMED
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