FASMED MERKBLATT: „Rollstühle zur Verwendung als Sitz in Fahrzeugen“ 12.5.2015 Einleitung Dieses Merkblatt soll allen Rollstuhlabgabestellen Information und Anleitung sein, wenn es darum geht, einen Rollstuhl als Sitz im Fahrzeug zu verwenden. Dies trifft gleichermassen für manuell wie auch für elektrisch betriebene Rollstühle zu. Davon ausgenommen sind Spezialrollstühle und der Transport von Personen in liegender Stellung. Das Merkblatt informiert über den „Passivtransport“ von behinderten Personen als Passagiere (Abgrenzung dazu: Aktivtransport = Selbstfahrer). Dieses Merkblatt ist ein FASMED Dokument. Es wurde von einer kleinen Fachgruppe erarbeitet. Eingeflossen sind Informationen aus externen Quellen: der SAHB zu den Fragen „Finanzierung durch die IV“, der Fachgruppe IG-Fahrzeugumbauer zur Schnittstelle „Fahrzeug/Rollstuhl“ und der ASA (kantonale Strassenverkehrsämter) im Rahmen der Vernehmlassung zur anstehenden Revision der Richtlinie 14 „Transport und Zulassung von behinderten Personen zum Strassenverkehr, mit Fahrzeuganpassung“. Der Prozess der Regelung dieses Themas ist immer noch im Gange. Es geht um die wichtige Sache „gleiche Sicherheit für alle Passagiere in Fahrzeugen“. Es ist deshalb vorgesehen, dass dieses Merkblatt immer dann aktualisiert wird, wenn neue gesetzliche, juristische oder normative Bestimmungen in Kraft treten oder sich auf Grund der technischen Entwicklung wesentliche Änderungen ergeben. Zielsetzung Mehr Sicherheit für behinderte Personen, welche den Rollstuhl auch als Sitz für den Transport in Fahrzeugen verwenden. 1. Grundlagen • die neuen Rollstuhlnormen welche 2014 in Kraft getreten sind (EN 12183:2014 Muskelkraftbetriebene Rollstühle, EN 12184:2014 Elektrorollstühle und –mobile, sowie ISO 7176-19:2008 „Crash-Test“, Rollstühle für den Gebrauch als Sitz in Fahrzeugen, mit einem Änderungsentwurf datiert vom August 2014), verpflichten die Hersteller und alle am weiteren Inverkehrbringen von Rollstühlen beteiligten Parteien, zur Umsetzung der in den Normen beschriebenen Massnahmen, um die Sicherheit von Personen im Rollstuhl bei der Beförderung mit Fahrzeugen zu erhöhen. Anhang I: Quellenverzeichnis • Normen sind zwar nicht rechtsverbindlich, werden jedoch bei einem Schadenfall (Produkthaftklage, Schadenersatzklage) von Gerichten, Unfallexperten und den Haftpflichtversicherungen konsultiert und bei der Beurteilung mitberücksichtigt. Anhang II: Fachschrift „Normung und Recht“ • gesetzliche Grundlagen finden sich in der MepV, welche bestimmt, dass Medizinprodukte nur „konform“ und gemäss „Zweckbestimmung“ der Hersteller verwendet werden dürfen (MepV Art. 17), Anhang I: Quellenverzeichnis Seite 1/11 Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik Worbstrasse 52 · Postfach 160 · CH-3074 Muri b. Bern Fon +41 31 380 85 95 · Fax +41 31 380 85 96 [email protected] · www.fasmed.ch 2. System-Komponenten welche die Sicherheit im Zusammenwirken gewährleisten müssen: 1. Fahrzeug: Umbau und Ausrüstung von Fahrzeugen für den Transport von behinderten Personen. Verantwortlich: Fahrzeughersteller, Fahrzeugumbauer 2. Personenrückhaltesystem: Verbindung Fahrzeug und Person. Verantwortlich: Hersteller Personenrückhaltesysteme, Fahrzeugumbauer 3. Rollstuhlrückhaltesystem: Verbindung Fahrzeug und Rollstuhl. Verantwortlich: Hersteller Rollstuhlrückhaltesysteme, Rollstuhlhersteller, Fahrzeugumbauer 4. Rollstuhl: konforme Verwendung als Sitz im Fahrzeug, zertifiziert und gekennzeichnet. Verantwortlich: Rollstuhlhersteller, alle Lieferanten und Abgabestellen der Rollstühle 3. Rollstuhl und Rollstuhlsicherung 3.1. Konformität und Kennzeichnung der Rollstühle • Rollstühle welche nach Zweckbestimmung des Herstellers als Sitz in Fahrzeugen verwendet werden können, müssen die Leistungsanforderungen der Prüfnorm ISO 7176-19:2008 erfüllen, entsprechend geprüft und gekennzeichnet sein (Verweis: EN 12183:2014, Ziffern 7.4 sowie Elektrorollstühle nach EN 12184:2014, Ziffer 8.3) • Befestigungspunkte am Rollstuhl für die Rollstuhlrückhaltesysteme müssen mit dem einheitlichen Symbol „Haken“ (Bild 1 im Anhang III) gekennzeichnet sein. (Verweis: ISO 7176-19:2008, Ziffer 6.1 mit Bild 5). Die Befestigungspunkte müssen gut erkennbar und erreichbar sein, damit keine Verwechslungen bei der Handhabung passieren können. Rollstuhlrückhaltesysteme dürfen an keinem anderen Rollstuhlteil oder Zubehörteil angebracht werden • Rollstühle welche nicht als Sitz in Fahrzeugen verwendet werden können, sind vom Hersteller mit einem Warnhinweis zu versehen (Verweis: EN 12183:2014, Ziffer 12.5.c mit Symbol Bild 7 und in EN 12184:2014, Ziffer 13.5.c mit Symbol Bild 7) Symbol „Haken“ (Bild 2 im Anhang III) • die Zweckbestimmung muss in der Bedienungsanleitung des Herstellers Auskunft darüber geben, ob der Rollstuhl für den Transport von Personen in Fahrzeugen verwendet werden kann oder nicht • bei nicht eindeutig gekennzeichneten Rollstühlen, und solchen die vor Inkrafttreten der neuen Normen hergestellt wurden, welche aber regelmässig für Transporte in Fahrzeugen eingesetzt werden sollen, ist der Rollstuhllieferant bzw. der Rollstuhlhersteller zu konsultieren. Diese müssen schriftlich bestätigen, ob der Rollstuhl die Leistungsanforderungen erfüllt oder allenfalls nachgerüstet werden kann • bei nur gelegentlicher Verwendung eines nicht konformen Rollstuhls darf jedoch der behinderten Person der Transport nicht verweigert werden! Die Norm ISO 7176-19 sieht diese Ausnahme im Vorwort zur Norm explizit vor (Introduction, page vii, letzter Satz) Seite 2/11 Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik Worbstrasse 52 · Postfach 160 · CH-3074 Muri b. Bern Fon +41 31 380 85 95 · Fax +41 31 380 85 96 [email protected] · www.fasmed.ch 3.2. Freiraum für die behinderte Person im Rollstuhl Um im Falle einer Kollision den nötigen Freiraum für die Person sicherzustellen, sind pro Rollstuhl (inklusive Rückhaltesystem) Mindestbreiten, -längen-und -höhen vorzusehen. Damit wird vermieden, dass die Unfallfolgen durch Kontakt des Körpers mit anderen Gegenständen verschlimmert werden (Bild 3 im Anhang III). Privatfahrzeuge: Bei Rollstühlen mit Übergrösse oder bei Spezialrollstühlen muss der Lieferant des Rollstuhls mit dem Fahrzeugumbauer vorgängig klären, ob diese Freiräume eingehalten werden können. Behindertentransportdienste: grundsätzlich ist der Fahrer dafür verantwortlich, dass der im Rollstuhl sitzende Passagier im Fahrzeug nicht mit Einrichtungen und/oder Gegenständen kollidieren kann. In der täglichen Praxis ist die Einhaltung der Mindestmasse stark erschwert. Die behinderte Person, welche in einem Rollstuhl mit Übergrösse transportiert werden möchte, muss über diesen Sachverhalt vom Rollstuhllieferanten informiert sein, um den Fahrer darauf aufmerksam machen zu können. 3.3. Kopf- und Rückenstützen Eine ausreichend grosse (vom Sitz bis Scheitelhöhe), stabile, gepolsterte Fläche unmittelbar hinter dem Rollstuhl erhöht die Sicherheit erheblich (Bild 4 im Anhang III). Diese kann – wenn der Rollstuhl korrekt in Fahrtrichtung angeordnet ist – bei einer Heckkollision die Beschleunigungskräfte und bei einer Frontalkollision die Rückverlagerungskräfte aufnehmen. Ein herkömmlicher Rollstuhl und dessen Kopfstütze sind zu schwach um diese Kräfte aufzunehmen. Die neuen Normen empfehlen eine solche fahrzeugseitige Abstützung, fordern sie aber noch nicht explizit. Bei der Verwendung einer Kopf- und Rückenstütze im Fahrzeug muss darauf geachtet werden, dass am Rollstuhl montierte Kopfstützen kein Gefahrenpotential darstellen können. Für den Fahrzeugtransport muss diese demontiert werden können. Darf die Kopfstütze oder Vorrichtungen am Rollstuhlrücken, wie zum Beispiel eine Sauerstoffflasche, nicht entfernt werden, muss auf die fahrzeugseitige Kopf- und Rückenstütze verzichtet werden. Bei Privatfahrzeugen ist der Fahrzeugumbauer zu konsultieren ob eine andere Lösung gefunden werden kann. 3.4. Sicherung der Person im Rollstuhl Die Sicherung der behinderten Person muss fahrzeugseitig und unabhängig vom Rollstuhl erfolgen. Ausnahme: Rollstühle und Kopfstützen welche nach der Zweckbestimmung des Herstellers speziell dafür vorgesehen und entsprechend geprüft und gekennzeichnet sind. Halte- und Stützsysteme wie sie zur optimalen Körperhaltung im Rollstuhl verwendet werden, bieten keinen ausreichenden Schutz bei Unfällen. Eine Dreipunkt-Personensicherung (Becken und Oberkörper) ist bei aufrechter Sitzposition verpflichtend (Bild 5 im Anhang III). Die empfohlenen Winkel für den Gurtverlauf und die empfohlene Lage der Gurtverankerungspunkte sind im Bild 6 im Anhang III ersichtlich. Der Verlauf des Beckengurtes muss enganliegend über den Beckenknochen führen, da sonst die Gefahr des Submarining (Durchrutschen des Körpers unter dem Beckengurt hindurch) besteht, siehe Bild 7 und 8 im Anhang III. Eine Sicherung nur durch einen Beckengurt ist grundsätzlich nicht zulässig. Bei einem Unfall kann der Beckengurt ein Zusammenklappen des Körpers bewirken (KlappmesserEffekt, Bild 9 und 10 im Anhang III). Ausnahmen sind möglich, wenn der Schulterschräggurt, aufgrund der notwendigen Sitzposition, zu nahe am Kinn oder am Hals zu liegen kommt. Das Strassenverkehrsamt muss die jeweiligen Gurten bewilligen (verantwortlich Fahrzeugumbauer). Für die Personensicherung während des Transportes ist grundsätzlich der Fahrer verantwortlich. Seite 3/11 Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik Worbstrasse 52 · Postfach 160 · CH-3074 Muri b. Bern Fon +41 31 380 85 95 · Fax +41 31 380 85 96 [email protected] · www.fasmed.ch Sonderfälle: Bei behindertenbedingten Einschränkungen, welche eine unter Ziffer 3.4 aufgeführte Personensicherung nicht zulassen, sind geschulte Fachleute (Arzt, Therapeut, Fachperson für Rehatechnik, Orthopädietechniker oder andere medizinisch oder technische Fachpersonen, gegenbenenfalls auch der Fahrzeugumbauer und eine vom ASTRA anerkannte Prüfstelle) zur Findung einer angemessenen Lösung beizuziehen. 3.5. Sicherung des Rollstuhls fahrzeugseitig Diese hat gemäss Norm ISO 10542-1:2012 zu erfolgen. Die Anwendung dieser Norm liegt in der Verantwortlichkeit der Fahrzeugumbauer und damit auch die Sicherung „Rollstuhl zu Fahrzeug“. Die Abnahme des umgebauten Fahrzeuges erfolgt letztlich durch das kantonal zuständige Strassenverkehrsamt (Bild 11 im Anhang III). 3.6. Finanzierung Gesetzliche Grundlage: KHMI RZ 1004: „Die Hilfsmittel werden in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung abgegeben. Es kommen nur Hilfsmittel mit optimalem Preis-Leistungsverhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung.“ Die IV-Stelle übernimmt Rollstühle mit dem notwendigen Zubehör. Dazu zählt auch durch den Rollstuhlhersteller vorgeschriebenes Fahrzeug-Befestigungszubehör (Haken, Ösen, Kraftknoten) bei Rollstühlen welche als Sitz in Fahrzeugen benutzt werden. Es ist möglich, dass aufgrund von teurem Zubehör ein anderes Modell, welches ein solches Zubehör nicht benötigt, wirtschaftlicher ist. In diesem Falle leistet die IV-Stelle einen Kostenbeitrag. Nicht zertifizierte Kopfstützen am Rollstuhl aus Sicherheitsgründen, werden nicht zur Kostenübernahme empfohlen. Solche Kopfstützen als Rollstuhlzubehör sind nur aus invaliditätsbedingten Gründen möglich. Befestigungszubehör am Rollstuhl kann in der Offerte mit der Position Nr. 500 212 (weiteres Zubehör für Rollstühle) aufgeführt werden. Artikel Pos. Nr. Anzahl Transportsicherung Fixation für den Personentransport Transportbefestigungskit weiteres begründetes Zubehör Begründung der Pos-Nr. 500 212 500 212 500 212 500 212 500 212 1 1 1 X Preis „Der Rollstuhl wird als regelmässiger Sitz in einem Fahrzeug verwendet. Der Rollstuhlhersteller schreibt dieses Zubehör vor, um die vorgeschriebene Norm zu erfüllen“. Seite 4/11 Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik Worbstrasse 52 · Postfach 160 · CH-3074 Muri b. Bern Fon +41 31 380 85 95 · Fax +41 31 380 85 96 [email protected] · www.fasmed.ch Checkliste Umsetzung durch Rollstuhllieferanten (Fachhandel, IV-Depots und anderer Abgabestellen) 9 kann die behinderte Person auf einen Fahrzeugsitz umgesetzt werden? Diese Lösung ist wenn immer möglich anzustreben! Wenn dies möglich ist, ist der Rollstuhl sicher im Fahrzeug zu verstauen. Hinweis zur gesetzlichen „Ladegutsicherung“: Strassenverkehrsgesetz (SVG, Art. 30.2) 9 wird der Rollstuhl regelmässig als Sitz in Fahrzeugen verwendet? Wenn ja, sind die folgenden Punkte abzuarbeiten: • Es sind ausschliesslich geprüfte und gekennzeichnete Produkte zu beschaffen und abzugeben • bei nicht eindeutig gekennzeichneten Rollstühlen, und solchen die vor Inkrafttreten der neuen Normen hergestellt wurden, ist der Hersteller zu konsultieren • bei Kundenkontakten wegen Reparaturen oder Wartungsarbeiten wird empfohlen, den Verwendungszweck abzufragen. Abklärung und Beratung ob eine Rollstuhlnachrüstung möglich ist oder ob eine Neuanschaffung angezeigt ist Wichtig: Die Kostenübernahme ist vorgängig abzuklären, siehe Pt. 3.6. Finanzierung • auf allen Abklärungen/Offerten/Auftragsbestätigungen/Lieferscheinen/Rechnungen ist explizit aufzuführen, ob der Rollstuhl für den passiven Personentransport im Auto zugelassen ist oder nicht. Verweis: Anhang IV, Textbaustein • in der Offerte ist die Verwendung als Sitz im Auto explizit aufzuführen. Die Verwendung als Sitz im Auto ist qualitativ eine behindertenbedingte Funktion welche der Rollstuhl zu erbringen hat • Kopf- und Rückenstützen Kriterium Körperkontrolle während Autotransport mittels spezieller Rücken und Kopfstützen notwendig = bewilligungsfähig Kriterium reine Sicherheitsmassnahme = nicht bewilligungsfähig • Einweisungsbestätigung bei Auslieferung des Rollstuhls muss der Empfänger auf dem Lieferschein unterschriftlich bestätigen, dass er eine Bedienungsanleitung erhalten hat und er insbesondere darüber informiert worden ist, ob der Rollstuhl für den Personentransport im Fahrzeug zugelassen ist oder nicht. Verweis: Anhang V, Textbaustein • Sicherheitsabstände/Freiräume pro Rollstuhl (inkl. allfälliges Rückhaltesystem) sind mit den Rollstuhlmassen abzugleichen. Breite: 700mm, Länge: 1200mm, Höhe: 1400-1550mm. Der Fahrzeugumbauer ist für die Einhaltung der Freiräume zuständig und im Zweifelsfalle zu konsultieren Seite 5/11 Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik Worbstrasse 52 · Postfach 160 · CH-3074 Muri b. Bern Fon +41 31 380 85 95 · Fax +41 31 380 85 96 [email protected] · www.fasmed.ch • Personensicherung Die Personensicherung nur durch einen Fixiergurt am Rollstuhl ist nicht zulässig. Ausnahmefälle siehe Pt. 3.4. Abschnitt Sonderfälle Eine Personen-Dreipunktsicherung am Rollstuhl ist dann zulässig, wenn der Rollstuhlhersteller ein solches integrales System anbietet und dieses geprüft und gekennzeichnet hat • Rollstuhlsicherung 4-Punkte-Rückhaltesystem für muskelbetriebene Rollstühle nach Angabe des Herstellers. 4 oder 6-Punkte-Rückhaltesystem für Elektrorollstühle nach Angabe des Herstellers. Es dürfen nur ISO-geprüfte und gekennzeichnete Rückhaltesysteme verwendet werden • Zubehör am Rollstuhl Zubehör (z.B. Kopfstütze, Taschen, Sauerstoffflaschen) dürfen die Sicherheitselemente im Fahrzeug (z.B. Rückenprotektoren) nicht in der Funktion beeinträchtigen. Eventuell muss der Fahrzeugumbauer eine Anpassung vornehmen. Wichtiger Hinweis an den Kunden: Wenn der Rollstuhl mit oben genanntem Zubehör ausgerüstet ist, müssen die Fahrer von Behindertentransportdiensten darauf aufmerksam gemacht werden, dass fahrzeugseitige Sicherheitselemente eventuell nicht verwendet werden können, siehe Pt. 3.3. Kopf- und Rückenstützen • Unerlaubte Eingriffe Es dürfen vom Rollstuhllieferanten keine Veränderungen an Rückhaltesystemen oder am Rollstuhl vorgenommen werden (keine mechanischen Veränderungen an den tragenden Strukturen, Befestigungspunkten oder Gurtsystemen) • Verantwortlichkeiten - der Rollstuhlbenutzer und der Rollstuhllieferant sind dafür verantwortlich, dass der Rollstuhl gemäss seiner Zweckbestimmung als passiver Sitz im Fahrzeug zugelassen ist - die korrekte Kennzeichnung der Befestigungspunkte für die Rollstuhlrückhaltesysteme ist deshalb entscheidend wichtig und vor der Abgabe zu überprüfen - der Fahrzeuglenker ist gemäss Gesetz für den sicheren Transport aller Mitfahrer verantwortlich - der Fahrzeuglenker ist gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG Art. 30.2) für die Ladegutsicherung verantwortlich Seite 6/11 Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik Worbstrasse 52 · Postfach 160 · CH-3074 Muri b. Bern Fon +41 31 380 85 95 · Fax +41 31 380 85 96 [email protected] · www.fasmed.ch Anhang I. Quellenverzeichnis - Medizinprodukteverordnung (MepV): Art. 3, Abs. 1a „Zubehör“; Art. 4, Abs. 2 und 3 „technische Normen“; Art.7, Abs. 1a „Produktinformationen“; Art. 8, Abs. 1 „Konformitätskennzeichen“; Art. 17, Abs. 1 „Abgabe“ - Normen: EN 12183:2014 Muskelkraftbetriebene Rollstühle – Anforderungen und Prüfverfahren: Ziffern 7.4, 8.4, 8.5.3, 12.2 d, m, p, q, y, 12.5 b und c EN 12184:2014 Elektrorollstühle und –mobile und zugehörige Ladegeräte – Anforderungen und Prüfverfahren: Ziffern 8.3, 13.2 o, 13.3 n, q, r, 13.5 b und c; ISO 7176-19:2008 mit Änderungsentwurf 7176-19:2014 ISO 10542-1:2012 Technical systems and aids for disabled or handicapped persons – Wheelchair Tiedown and Occupant-Restraint Systems (WTORS) - KHMI RZ 1004: Position-Nr. 500 212 II. „Normung und Recht“ der rechtliche Status von Normen, Informationsschrift (separates Dokument) III. Bilder und Symbole sind am Ende dieses Anhangs aufgeführt IV. Textbaustein für Offerten, Auftragsbestätigungen, Lieferpapiere und Rechnungen „Dieser Rollstuhl erfüllt die gesetzlichen und die normativen Bestimmungen und ist für den Personentransport in Fahrzeugen zugelassen“ oder „Dieser Rollstuhl erfüllt die gesetzlichen oder die normativen Bestimmungen nicht und ist für den Personentransport in Fahrzeugen nicht zugelassen“ V. Seite 7/11 Textbaustein für den Lieferschein als Einweisungsbestätigung „Der Empfänger dieses Rollstuhls bestätigt, bei der Übergabe und Einweisung die zutreffende Bedienungsanleitung erhalten, und Kenntnis davon zu haben, ob der Rollstuhl für den Personentransport zugelassen oder nicht zugelassen ist.“ Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik Worbstrasse 52 · Postfach 160 · CH-3074 Muri b. Bern Fon +41 31 380 85 95 · Fax +41 31 380 85 96 [email protected] · www.fasmed.ch Anhang III: Bilder und Symbole Bild 1, Symbolbild „Haken“ Piktogramm für Rollstühle „zum Transport freigegeben“ und gleichzeitig als „Markierung“ der Befestigungspunkte Bild 2, Symbolbild „Haken durchgestrichen“ Piktogramm für Rollstühle „zum Transport nicht freigegeben“ Bild 3, Freiräume für die behinderte Person im Rollstuhl (gemäss ISO 10'542-1) FCZ: ~ 650 mm bei Dreipunkt-Gurt ~ 950 mm bei Beckengurt HHT: ~ 1'200 mm bis 1'550 mm Abmessungen in mm Seite 8/11 Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik Worbstrasse 52 · Postfach 160 · CH-3074 Muri b. Bern Fon +41 31 380 85 95 · Fax +41 31 380 85 96 [email protected] · www.fasmed.ch Bild 4, fahrzeugseitige Kopf– und Rückenstütze Bild 5, 3-punkte-Personensicherung und 4-punkte Rollstuhlrückhaltesystem Seite 9/11 Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik Worbstrasse 52 · Postfach 160 · CH-3074 Muri b. Bern Fon +41 31 380 85 95 · Fax +41 31 380 85 96 [email protected] · www.fasmed.ch Bild 6, Gurtverlauf und Abspannwinkel und Lage der Gurtverankerungspunkte (gemäss ISO 10542-1:2012) Bild 7, Submarining, Durchrutschen unter dem Gurt hindurch Bild 8, Becken- und Brustgurt müssen eng anliegen und über Beckenknochen und Schulter laufen Seite 10/11 Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik Worbstrasse 52 · Postfach 160 · CH-3074 Muri b. Bern Fon +41 31 380 85 95 · Fax +41 31 380 85 96 [email protected] · www.fasmed.ch Bilder 9 und 10, Klappmessereffekt Bild 11, Beispiel eines 4-Punkte-Rolltuhlrückhaltesystems 3074 Muri b. Bern, 12. Mai 2015 Herausgeber FASMED Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigung der Medizintechnik Seite 11/11 Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik Worbstrasse 52 · Postfach 160 · CH-3074 Muri b. Bern Fon +41 31 380 85 95 · Fax +41 31 380 85 96 [email protected] · www.fasmed.ch
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