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Fachdienst Kommunale Ordnung
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FC Carl Zeiss Jena Fußball
Spielbetriebs GmbH
Frank Arndt
Am Anger 34, 07743 Jena
3_06
03641 49-2500
03641 49-2532
[email protected]
www.jena.de
Ihr Schreiben / Zeichen:
Unser Schreiben / Zeichen: 32.50.05-fdko-ar-Juli 2015
Datum: 20.07.2015
Austragung der Fußballspiele des FC Carl Zeiss Jena in der Regionalliga Nord/Ost
im Ernst-Abbe-Stadion in der Saison 2015 / 2016
Sehr geehrter Herr Geschäftsführer,
die Stadt Jena, Fachdienst Kommunale Ordnung, als zuständige Ordnungsbehörde,
erlässt folgenden Bescheid:
Für die Durchführung der Fußballspiele des FC Carl Zeiss Jena in der Spielsaison
2015/2016 im Ernst-Abbe-Stadion werden folgende Auflagen zu Ordnereinsatz,
Sanitätsdienst und Brandsicherheitswache angeordnet:
1. Die Festlegungen gelten für Fußballveranstaltungen der FC Carl Zeiss Jena
Fußball Spielbetriebs GmbH bei Heimspielen in der Regionalliga Nord/Ost.
2. Eine Fußballveranstaltung darf nur dann ausgetragen werden, sofern die
Bedingungen eines ordentlichen Ordnerdienstes erfüllt sind und die Sicherheit
dadurch gewährt ist.
3. Sollte eine festgelegte Ordnerzahl nicht eingesetzt werden können, wird das
Spiel durch die Ordnungsbehörde aus Sicherheitsgründen untersagt.
4. Die Umsetzung der Festlegungen obliegt grundsätzlich dem FC Carl Zeiss
Jena e.V..
5. Eine enge und koordinierte Zusammenarbeit zwischen Verein und den für die
Sicherheit zuständigen kommunalen Institutionen und Organisationen und der
örtlichen Polizei ist zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit
notwendig. Sich hieraus ergebende Auflagenbescheide sind durch die FC Carl
Zeiss Jena Fußball Spielbetriebs GmbH zu erfüllen.
6. Mit Öffnung des Ernst-Abbe-Stadions bis zur Schließung ist die Ordnung zu
gewährleisten und aufrechtzuerhalten.
Sparkasse
Commerzbank AG
HypoVereinsbank
Deutsche Bank
IBAN
DE72 8305 3030 0000 0005 74
DE75 8204 0000 0258 9000 00
DE10 8302 0087 0004 1491 49
DE47 8207 0000 0390 6666 00
BIC
HELADEF1JEN
COBADEFF821
HYVEDEMM463
DEUTDE8EXXX
7. Die Anzahl der einzusetzenden Ordner richtet sich nach folgenden Kriterien:
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•
•
zu erwartende Zuschauerzahl
örtliche Gegebenheiten (Anzahl der Eingänge, Fluchttore etc.)
Gefahrenträchtigkeit des Anlasses
von den festgesetzten Ordnereinsatzvarianten kann nur auf Antrag in
begründeten Fällen und in Abstimmung mit der Ordnungsbehörde und der
Polizei abgewichen werden
8. Die FC Carl Zeiss Jena Fußball Spielbetriebs GmbH bestellt bei einem
Sicherheitsdienst zu jedem Heimspiel entsprechend der Zuschauerzahl
folgende gewerbliche Ordnerzahl:
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bis 2500 Zuschauer – mindestens 32 Ordner
bis 4000 Zuschauer - mindestens 38Ordner
bis 6000 Zuschauer - mindestens 60 Ordner
über 8000 bis Ausverkauf und bei allen Sicherheitsspielen - mindestens
100 Ordner
Das von BRU vorgelgte Sicherheitskonzept ist Bestandteil des Bescheides!
Wenn es die Sicherheitslage bei anstehenden Sicherheitsspielen erfordert und
die Polizei einschätzt, die Ordnerzahl muss erhöht werden, wird dies in der in
der Sicherheitsberatung vor dem Spiel festgelegt und ist bindend.
9. Angehörige des Ordnerdienstes sollten einheitliche, auffällige Kleidung tragen.
10. Sie müssen aus großer Entfernung als Ordner erkennbar sein.
11. Als Nachweis für einen ordnungsgemäßen Ordnerdienst ist ein Ordnerbuch zu
führen. Mit eigener Unterschrift tragen sich die Ordner darin ein. Für die
Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben trägt die FC Carl Zeiss Jena
Fußball Spielbetriebs GmbH bzw. der Geschäftsführer der FC Carl Zeiss Jena
Fußball Spielbetriebs GmbH die Verantwortung.
12. Einsatzkräfte, deren Tätigkeit nicht oder nicht vorrangig der Ordnung und
Sicherheit dient (Kassierer, Einweiser, Mannschaftsleiter u. a.) zählen nicht als
Ordner im Sinne dieser Festlegung.
13. Der Verantwortliche des Ordnerdienstes bereitet die Ordnereinsätze vor,
wertet sie nach Einsatzdurchführung aus und betreibt die konzeptionelle
Fortschreibung.
14. Die Vorbereitung erfordert insbesondere:
•
•
zeitgerechte Verbindungsaufnahme mit den Institutionen
Erstellen detaillierter Einsatzpläne
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•
•
Erstellen von Aufgabenbeschreibungen für die Ordnerfunktionen
Durchführung von Einsatzbesprechungen
15. Der Verantwortliche des Ordnerdienstes ist dafür zuständig, dass die Ordner
in ihre Aufgaben eingewiesen und in funktionsbezogene Abschnitte eingeteilt
werden.
16. Im Rahmen der Verantwortlichkeit des Veranstalters erfüllt der Ordnerdienst
wichtige Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Er leitet
seine Befugnisse aus den Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei
Bundesspielen sowie aus der gültigen Stadionordnung ab.
Einzelaufgaben des Ordnerdienstes:
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Zugangs- und Einfahrtskontrollen an den äußeren und ggf. inneren
Umfriedungen des Objektes sowie an nicht allgemein zugänglichen
Bereichen
Schutz sicherheitsempfindlicher Bereiche (Kassen, Mannschafts- und
Schiedsrichterräume, Rettungs- und Notwege, Plätze für gefährdete
Personen und deren Fahrzeuge)
Zurückweisen/Verweisen von Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung
für das Stadion nicht nachweisen können, die aufgrund von Alkohol- oder
Drogenkonsums ein Sicherheitsrisiko darstellen oder gegen die ein
Stadionverbot ausgesprochen worden ist
Überprüfen und ggf. Durchsuchen von Besuchern des Stadions und der
von ihnen mitgeführten Gegenstände bei Einlass und ggf. im Stadion
Zurückweisung von Besuchern, die mit einer Durchsuchung nicht
einverstanden sind
Wegnahme, Lagern und Wiederaushändigen von Gegenständen, die nach
rechtlichen Vorschriften oder nach der Stadionordnung nicht mitgeführt
werden dürfen
Freihalten der Rettungs- und Notwege
Verhindern des unberechtigten Eindringens von Stadionbesuchern in
Bereiche, für die sie keine Aufenthaltsberechtigung besitzen, insbesondere
Verhinderung des Eindringens auf die Spielfläche
Durchsetzung der Stadionordnung, soweit der Veranstalter hierfür
verantwortlich ist
Meldung strafrechtlicher Sachverhalte an die Polizei
17. Bei der Auswahl der Ordner ist folgendes zu beachten:
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Ordner müssen volljährig, sollten jedoch nicht älter als 50 Jahre sein,
Ordner müssen über einen einwandfreien Leumund verfügen
Ordner müssen ihren Aufgaben von Persönlichkeit und Auftreten
gewachsen sein, sie müssen die Aufgaben zuverlässig erfüllen
Es sollten auch ausreichend weibliche Ordner zur Verfügung stehen.
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18. Durch eine geeignete Aus- und Fortbildung sind alle Ordner auf ihre Aufgaben
vorzubereiten.
19. Folgende Themen sollten behandelt werden:
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Gewährleistung der Stadionsicherheit
Grundsätzliche rechtliche Vorschriften (z. B. Hausrecht, Stadionordnung
usw.)
Grundzüge des Ordnereinsatzes, Status, Aufgaben, Rechte und Pflichten
eines Ordners
Praktische Informationen zum Ordnereinsatz (Eintrittskarten, Arbeitskarten,
usw.)
Konfliktbewältigung und Verhalten in einsatzrelevanten Fällen,
Meldeverfahren
20. Führungskräfte der Ordnerdienste sind in folgenden Bereichen fortzubilden:
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Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten
Rechtsprobleme beim Ordnereinsatz
Lageentwicklung bei Fußballspielen
21. Ordner versehen ihre Tätigkeit unbewaffnet. Sie führen keine Gegenstände
mit, die dazu bestimmt sind, Verletzungen herbeizuführen.
22. In den stattfindenden Sicherheitsberatungen vor den Heimspielen, ist
festzulegen:
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Ordnerzahl
besonders zu besetzende Bereiche
Aufgaben der Ordner
Einsatzzeitraum
Maßnahmen bei besonderen Ereignissen
Kennzeichnung der Ordner
Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten
23. Ziel ist und soll es sein, einen wirksamen, bei allen Fußballveranstaltungen,
möglichst unter gleichen Bedingungen ablaufenden Ordnereinsatz zu
bewirken, sowie sicherzustellen, dass der Veranstalter jederzeit in der Lage ist
seine
Verantwortung
gemäß
rechtlichen
Rahmenbedingungen
wahrzunehmen.
24. Bei
der
Platzbegehung
werden
die
Schiedsrichter
vom
Sicherheitsbeauftragten begrüßt, über die vorgesehenen Vorkehrungen
informiert und nach eigenen Wünschen befragt. Zu Spielbeginn, vor und nach
der Halbzeit, sowie zum Spielende wird der Weg der Schiedsrichter und
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Mannschaft mit verstärkten Ordnereinsatz von den Zuschauern abgeschirmt.
Nach dem Spiel begleitet ader Sicherheitsbeauftragte grundsätzlich die
Schiedsrichter zur Kabine.
25. Die FC Carl Zeiss Jena Fußball Spielbetriebs GmbH bestellt bei einem
zertifizierten Rettungsdienst zu jedem Heimspiel entsprechend der
Zuschauerzahl eine Sanitätswache:
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bis 6500 Zuschauer – 1 Einsatzleiter ohne Assistent, 1 RTW, 1 KTW
und 6 zusätzliche Sanitäter
ab 6500 Zuschauer, Ausverkauf und alle Sicherheitsspiele - 1 Einsatzleiter mit Assistent, 1 Notarzt, 1 RTW, 1 KTW
und 10 zusätzliche Sanitäter
26. Der Gesetzgeber schreibt Brandsicherheitswachen vor, wenn bei
Veranstaltungen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines
Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist. Der Veranstalter ist
verpflichtet, rechtzeitig vor den Heimspielen bei der Berufsfeuerwehr Jena
eine Brandsicherheitswache entsprechend der zu erwartenden Zuschauer zu
bestellen. Die Tätigkeiten der Brandsicherheitswache beinhalten keine
Ordnerfunktionen, sondern sind ausschließlich für den vorbeugenden und
abwehrenden
Brandschutz
vorgesehen.
Den
Anweisungen
der
Brandsicherheitswache ist Folge zu leisten. Auf Grund der Zuschauerzahlen,
der örtlichen Besonderheiten (unzureichend vorhandene Zufahrtswege) ist es
unter Berücksichtigung der verringerten Zuschauerzahl notwendig, dass
folgende Brandsicherheitswache bei Heimspielen zu bestellen ist:
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bis 6000 Zuschauer - 1 Löschfahrzeug mit 5 Einsatzkräften
ab 6000 Zuschauer - 1 Löschfahrzeug mit 7 Einsatzkräften
nach Abbau des VIP Zeltes 1 Löschfahrzeug mit 5 Einsatzkräften
bei Sicherheitsspielen - 1 Löschfahrzeug mit 7 Einsatzkräften
27. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Auflagen wird Ihnen ein Zwangsgeld in
Höhe von 2000,00 € angedroht.
28. Für die vorgenannt festgelegten Auflagen wird die sofortige Vollziehung
gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Widerspruch und
Anfechtungsklage haben somit keine aufschiebende Wirkung.
Gründe:
Die Stadtverwaltung Jena ist nach § 4 Abs. 1 Thüringer Gesetzes über die Aufgaben
und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz -OBG-) in der
derzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung örtlich und sachlich zuständig.
Auf Grund § 42 Abs. 1 OBG muss eine öffentliche Vergnügung bei der zuständigen
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Gemeinde unter Angabe von Ort, Art, Zeit der Veranstaltung und Zahl der
zuzulassenden Teilnehmer schriftlich angezeigt werden. Vergnügung ist eine
Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu
belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Öffentlich ist eine Vergnügung, wenn
die Teilnahme nicht auf einen bestimmten, durch gegenseitige Beziehungen oder
durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbundenen,
abgegrenzten Personenkreis beschränkt ist. Die Auflagen sind nach § 42 Abs. 5
OBG erforderlich und zulässig.
Um die anstehenden Heimspiele des FC Carl Zeiss Jena in der Regionalliga sicher
zu gestalten, machen sich o.g. Auflagen zwingend erforderlich, denn nur so kann die
Sicherheit bei Fußballspielen gewährleistet werden. Bei den festgelegten
Ordnerzahlen, Sanitätsdienstzahlen und der Brandsicherheitswache wurde die
Situation des FC Carl Zeiss Jena berücksichtigt.
Die Berechnung der Einsatzkräfte Sanitätsdienst und Brandsicherheitswache sind
auf den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen erfolgt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit gültigen Fassung der
Bekanntmachung. Sie liegt im öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden
Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung. Es ist zu
befürchten, dass die Veranstaltung, ohne dass sie mit Auflagen bedacht wird, zur
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird. Hätte ein Widerspruch
gegen den Bescheid durch Sie aufschiebende Wirkung, wäre die Wirkung der
Auflagen und die damit zu verhindernden Störungen in Frage gestellt. Ohne die
Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre dies gefährdet.
Gegenüber dem Interesse an der Durchführung der Veranstaltung mit
geringstmöglichen negativen Einflüssen muss Ihr Interesse an einer aufschiebenden
Wirkung eines möglichen Widerspruchs bis zur rechtskräftigen Entscheidung
zurücktreten.
Sie haben die Möglichkeit nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
beim Verwaltungsgericht in Gera die aufschiebende Wirkung eines etwa eingelegten
Widerspruchs zu beantragen.
Wir haben uns für die Durchsetzung der Auflagen mit Hilfe des Verwaltungszwangs
entschieden, weil es erfahrungsgemäß bei Fußballveranstaltungen durch
Nichteinhaltung der erteilten Auflagen zu erheblichen Störungen kommt.
Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 46, 47 und 48 des Thüringer
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der derzeit
gültigen Fassung der Bekanntmachung. Wird die Verpflichtung zur Folgeleistung der
Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Ordnungsbehörde Sie zu der
geforderten Einhaltung der Auflagen durch Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
Die Auswahl des Zwangsmittels steht in unserem Ermessen. Wir haben uns für das
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Zwangsgeld entschieden, weil nur so sichergestellt werden kann, dass der zu
erreichende Zweck der Maßnahme erfüllt wird.
Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass bei Nichterfüllung der Auflagen das
Zwangsgeld festgesetzt wird.
HINWEIS:
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Auflagen nach § 42 Abs. 5 OBG sind als
Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 5.000 € bedroht. Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig als Veranstalter einer Vergnügung im Sinne des § 42
OBG die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt. Sollte
gegen eine der vollziehbaren Auflage zuwidergehandelt werden, so wird hiermit dem
Veranstalter angezeigt, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden
wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der ausstellenden
Behörde, Stadtverwaltung Jena, Fachbereich Ordnung und Sicherheit, Fachdienst
Kommunale Ordnung, PF 100 338, 07703 Jena oder zur Niederschrift im
Dienstgebäude, Stadtverwaltung Jena, Fachbereich Ordnung und Sicherheit,
Fachdienst Kommunale Ordnung, Am Anger 34, 07743 Jena, einzulegen.
im Auftrag
Frank Arndt
Fachdienstleiter
Fachdienst Kommunale Ordnung
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