Fachdienst Kommunale Ordnung Stadt Jena • Postfach 10 03 38 • 07703 Jena Ansprechpartner: Bereich: Besucheradresse: Zimmer: Telefon: Telefax: E-Mail: Internet: FC Carl Zeiss Jena Fußball Spielbetriebs GmbH Frank Arndt Am Anger 34, 07743 Jena 3_06 03641 49-2500 03641 49-2532 [email protected] www.jena.de Ihr Schreiben / Zeichen: Unser Schreiben / Zeichen: 32.50.05-fdko-ar-Juli 2015 Datum: 20.07.2015 Austragung der Fußballspiele des FC Carl Zeiss Jena in der Regionalliga Nord/Ost im Ernst-Abbe-Stadion in der Saison 2015 / 2016 Sehr geehrter Herr Geschäftsführer, die Stadt Jena, Fachdienst Kommunale Ordnung, als zuständige Ordnungsbehörde, erlässt folgenden Bescheid: Für die Durchführung der Fußballspiele des FC Carl Zeiss Jena in der Spielsaison 2015/2016 im Ernst-Abbe-Stadion werden folgende Auflagen zu Ordnereinsatz, Sanitätsdienst und Brandsicherheitswache angeordnet: 1. Die Festlegungen gelten für Fußballveranstaltungen der FC Carl Zeiss Jena Fußball Spielbetriebs GmbH bei Heimspielen in der Regionalliga Nord/Ost. 2. Eine Fußballveranstaltung darf nur dann ausgetragen werden, sofern die Bedingungen eines ordentlichen Ordnerdienstes erfüllt sind und die Sicherheit dadurch gewährt ist. 3. Sollte eine festgelegte Ordnerzahl nicht eingesetzt werden können, wird das Spiel durch die Ordnungsbehörde aus Sicherheitsgründen untersagt. 4. Die Umsetzung der Festlegungen obliegt grundsätzlich dem FC Carl Zeiss Jena e.V.. 5. Eine enge und koordinierte Zusammenarbeit zwischen Verein und den für die Sicherheit zuständigen kommunalen Institutionen und Organisationen und der örtlichen Polizei ist zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit notwendig. Sich hieraus ergebende Auflagenbescheide sind durch die FC Carl Zeiss Jena Fußball Spielbetriebs GmbH zu erfüllen. 6. Mit Öffnung des Ernst-Abbe-Stadions bis zur Schließung ist die Ordnung zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten. Sparkasse Commerzbank AG HypoVereinsbank Deutsche Bank IBAN DE72 8305 3030 0000 0005 74 DE75 8204 0000 0258 9000 00 DE10 8302 0087 0004 1491 49 DE47 8207 0000 0390 6666 00 BIC HELADEF1JEN COBADEFF821 HYVEDEMM463 DEUTDE8EXXX 7. Die Anzahl der einzusetzenden Ordner richtet sich nach folgenden Kriterien: • • • • zu erwartende Zuschauerzahl örtliche Gegebenheiten (Anzahl der Eingänge, Fluchttore etc.) Gefahrenträchtigkeit des Anlasses von den festgesetzten Ordnereinsatzvarianten kann nur auf Antrag in begründeten Fällen und in Abstimmung mit der Ordnungsbehörde und der Polizei abgewichen werden 8. Die FC Carl Zeiss Jena Fußball Spielbetriebs GmbH bestellt bei einem Sicherheitsdienst zu jedem Heimspiel entsprechend der Zuschauerzahl folgende gewerbliche Ordnerzahl: • • • • bis 2500 Zuschauer – mindestens 32 Ordner bis 4000 Zuschauer - mindestens 38Ordner bis 6000 Zuschauer - mindestens 60 Ordner über 8000 bis Ausverkauf und bei allen Sicherheitsspielen - mindestens 100 Ordner Das von BRU vorgelgte Sicherheitskonzept ist Bestandteil des Bescheides! Wenn es die Sicherheitslage bei anstehenden Sicherheitsspielen erfordert und die Polizei einschätzt, die Ordnerzahl muss erhöht werden, wird dies in der in der Sicherheitsberatung vor dem Spiel festgelegt und ist bindend. 9. Angehörige des Ordnerdienstes sollten einheitliche, auffällige Kleidung tragen. 10. Sie müssen aus großer Entfernung als Ordner erkennbar sein. 11. Als Nachweis für einen ordnungsgemäßen Ordnerdienst ist ein Ordnerbuch zu führen. Mit eigener Unterschrift tragen sich die Ordner darin ein. Für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben trägt die FC Carl Zeiss Jena Fußball Spielbetriebs GmbH bzw. der Geschäftsführer der FC Carl Zeiss Jena Fußball Spielbetriebs GmbH die Verantwortung. 12. Einsatzkräfte, deren Tätigkeit nicht oder nicht vorrangig der Ordnung und Sicherheit dient (Kassierer, Einweiser, Mannschaftsleiter u. a.) zählen nicht als Ordner im Sinne dieser Festlegung. 13. Der Verantwortliche des Ordnerdienstes bereitet die Ordnereinsätze vor, wertet sie nach Einsatzdurchführung aus und betreibt die konzeptionelle Fortschreibung. 14. Die Vorbereitung erfordert insbesondere: • • zeitgerechte Verbindungsaufnahme mit den Institutionen Erstellen detaillierter Einsatzpläne 2 • • Erstellen von Aufgabenbeschreibungen für die Ordnerfunktionen Durchführung von Einsatzbesprechungen 15. Der Verantwortliche des Ordnerdienstes ist dafür zuständig, dass die Ordner in ihre Aufgaben eingewiesen und in funktionsbezogene Abschnitte eingeteilt werden. 16. Im Rahmen der Verantwortlichkeit des Veranstalters erfüllt der Ordnerdienst wichtige Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Er leitet seine Befugnisse aus den Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen sowie aus der gültigen Stadionordnung ab. Einzelaufgaben des Ordnerdienstes: • • • • • • • • • • Zugangs- und Einfahrtskontrollen an den äußeren und ggf. inneren Umfriedungen des Objektes sowie an nicht allgemein zugänglichen Bereichen Schutz sicherheitsempfindlicher Bereiche (Kassen, Mannschafts- und Schiedsrichterräume, Rettungs- und Notwege, Plätze für gefährdete Personen und deren Fahrzeuge) Zurückweisen/Verweisen von Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung für das Stadion nicht nachweisen können, die aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums ein Sicherheitsrisiko darstellen oder gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist Überprüfen und ggf. Durchsuchen von Besuchern des Stadions und der von ihnen mitgeführten Gegenstände bei Einlass und ggf. im Stadion Zurückweisung von Besuchern, die mit einer Durchsuchung nicht einverstanden sind Wegnahme, Lagern und Wiederaushändigen von Gegenständen, die nach rechtlichen Vorschriften oder nach der Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen Freihalten der Rettungs- und Notwege Verhindern des unberechtigten Eindringens von Stadionbesuchern in Bereiche, für die sie keine Aufenthaltsberechtigung besitzen, insbesondere Verhinderung des Eindringens auf die Spielfläche Durchsetzung der Stadionordnung, soweit der Veranstalter hierfür verantwortlich ist Meldung strafrechtlicher Sachverhalte an die Polizei 17. Bei der Auswahl der Ordner ist folgendes zu beachten: • • • • Ordner müssen volljährig, sollten jedoch nicht älter als 50 Jahre sein, Ordner müssen über einen einwandfreien Leumund verfügen Ordner müssen ihren Aufgaben von Persönlichkeit und Auftreten gewachsen sein, sie müssen die Aufgaben zuverlässig erfüllen Es sollten auch ausreichend weibliche Ordner zur Verfügung stehen. 3 18. Durch eine geeignete Aus- und Fortbildung sind alle Ordner auf ihre Aufgaben vorzubereiten. 19. Folgende Themen sollten behandelt werden: • • • • • Gewährleistung der Stadionsicherheit Grundsätzliche rechtliche Vorschriften (z. B. Hausrecht, Stadionordnung usw.) Grundzüge des Ordnereinsatzes, Status, Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Ordners Praktische Informationen zum Ordnereinsatz (Eintrittskarten, Arbeitskarten, usw.) Konfliktbewältigung und Verhalten in einsatzrelevanten Fällen, Meldeverfahren 20. Führungskräfte der Ordnerdienste sind in folgenden Bereichen fortzubilden: • • • Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten Rechtsprobleme beim Ordnereinsatz Lageentwicklung bei Fußballspielen 21. Ordner versehen ihre Tätigkeit unbewaffnet. Sie führen keine Gegenstände mit, die dazu bestimmt sind, Verletzungen herbeizuführen. 22. In den stattfindenden Sicherheitsberatungen vor den Heimspielen, ist festzulegen: • • • • • • • Ordnerzahl besonders zu besetzende Bereiche Aufgaben der Ordner Einsatzzeitraum Maßnahmen bei besonderen Ereignissen Kennzeichnung der Ordner Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten 23. Ziel ist und soll es sein, einen wirksamen, bei allen Fußballveranstaltungen, möglichst unter gleichen Bedingungen ablaufenden Ordnereinsatz zu bewirken, sowie sicherzustellen, dass der Veranstalter jederzeit in der Lage ist seine Verantwortung gemäß rechtlichen Rahmenbedingungen wahrzunehmen. 24. Bei der Platzbegehung werden die Schiedsrichter vom Sicherheitsbeauftragten begrüßt, über die vorgesehenen Vorkehrungen informiert und nach eigenen Wünschen befragt. Zu Spielbeginn, vor und nach der Halbzeit, sowie zum Spielende wird der Weg der Schiedsrichter und 4 Mannschaft mit verstärkten Ordnereinsatz von den Zuschauern abgeschirmt. Nach dem Spiel begleitet ader Sicherheitsbeauftragte grundsätzlich die Schiedsrichter zur Kabine. 25. Die FC Carl Zeiss Jena Fußball Spielbetriebs GmbH bestellt bei einem zertifizierten Rettungsdienst zu jedem Heimspiel entsprechend der Zuschauerzahl eine Sanitätswache: • • bis 6500 Zuschauer – 1 Einsatzleiter ohne Assistent, 1 RTW, 1 KTW und 6 zusätzliche Sanitäter ab 6500 Zuschauer, Ausverkauf und alle Sicherheitsspiele - 1 Einsatzleiter mit Assistent, 1 Notarzt, 1 RTW, 1 KTW und 10 zusätzliche Sanitäter 26. Der Gesetzgeber schreibt Brandsicherheitswachen vor, wenn bei Veranstaltungen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist. Der Veranstalter ist verpflichtet, rechtzeitig vor den Heimspielen bei der Berufsfeuerwehr Jena eine Brandsicherheitswache entsprechend der zu erwartenden Zuschauer zu bestellen. Die Tätigkeiten der Brandsicherheitswache beinhalten keine Ordnerfunktionen, sondern sind ausschließlich für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz vorgesehen. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist Folge zu leisten. Auf Grund der Zuschauerzahlen, der örtlichen Besonderheiten (unzureichend vorhandene Zufahrtswege) ist es unter Berücksichtigung der verringerten Zuschauerzahl notwendig, dass folgende Brandsicherheitswache bei Heimspielen zu bestellen ist: • • • • bis 6000 Zuschauer - 1 Löschfahrzeug mit 5 Einsatzkräften ab 6000 Zuschauer - 1 Löschfahrzeug mit 7 Einsatzkräften nach Abbau des VIP Zeltes 1 Löschfahrzeug mit 5 Einsatzkräften bei Sicherheitsspielen - 1 Löschfahrzeug mit 7 Einsatzkräften 27. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Auflagen wird Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 2000,00 € angedroht. 28. Für die vorgenannt festgelegten Auflagen wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben somit keine aufschiebende Wirkung. Gründe: Die Stadtverwaltung Jena ist nach § 4 Abs. 1 Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz -OBG-) in der derzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung örtlich und sachlich zuständig. Auf Grund § 42 Abs. 1 OBG muss eine öffentliche Vergnügung bei der zuständigen 5 Gemeinde unter Angabe von Ort, Art, Zeit der Veranstaltung und Zahl der zuzulassenden Teilnehmer schriftlich angezeigt werden. Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Öffentlich ist eine Vergnügung, wenn die Teilnahme nicht auf einen bestimmten, durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbundenen, abgegrenzten Personenkreis beschränkt ist. Die Auflagen sind nach § 42 Abs. 5 OBG erforderlich und zulässig. Um die anstehenden Heimspiele des FC Carl Zeiss Jena in der Regionalliga sicher zu gestalten, machen sich o.g. Auflagen zwingend erforderlich, denn nur so kann die Sicherheit bei Fußballspielen gewährleistet werden. Bei den festgelegten Ordnerzahlen, Sanitätsdienstzahlen und der Brandsicherheitswache wurde die Situation des FC Carl Zeiss Jena berücksichtigt. Die Berechnung der Einsatzkräfte Sanitätsdienst und Brandsicherheitswache sind auf den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen erfolgt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung. Sie liegt im öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung. Es ist zu befürchten, dass die Veranstaltung, ohne dass sie mit Auflagen bedacht wird, zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird. Hätte ein Widerspruch gegen den Bescheid durch Sie aufschiebende Wirkung, wäre die Wirkung der Auflagen und die damit zu verhindernden Störungen in Frage gestellt. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre dies gefährdet. Gegenüber dem Interesse an der Durchführung der Veranstaltung mit geringstmöglichen negativen Einflüssen muss Ihr Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines möglichen Widerspruchs bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurücktreten. Sie haben die Möglichkeit nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Verwaltungsgericht in Gera die aufschiebende Wirkung eines etwa eingelegten Widerspruchs zu beantragen. Wir haben uns für die Durchsetzung der Auflagen mit Hilfe des Verwaltungszwangs entschieden, weil es erfahrungsgemäß bei Fußballveranstaltungen durch Nichteinhaltung der erteilten Auflagen zu erheblichen Störungen kommt. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 46, 47 und 48 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der derzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung. Wird die Verpflichtung zur Folgeleistung der Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Ordnungsbehörde Sie zu der geforderten Einhaltung der Auflagen durch Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten. Die Auswahl des Zwangsmittels steht in unserem Ermessen. Wir haben uns für das 6 Zwangsgeld entschieden, weil nur so sichergestellt werden kann, dass der zu erreichende Zweck der Maßnahme erfüllt wird. Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass bei Nichterfüllung der Auflagen das Zwangsgeld festgesetzt wird. HINWEIS: Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Auflagen nach § 42 Abs. 5 OBG sind als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 5.000 € bedroht. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Veranstalter einer Vergnügung im Sinne des § 42 OBG die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt. Sollte gegen eine der vollziehbaren Auflage zuwidergehandelt werden, so wird hiermit dem Veranstalter angezeigt, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden wird. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der ausstellenden Behörde, Stadtverwaltung Jena, Fachbereich Ordnung und Sicherheit, Fachdienst Kommunale Ordnung, PF 100 338, 07703 Jena oder zur Niederschrift im Dienstgebäude, Stadtverwaltung Jena, Fachbereich Ordnung und Sicherheit, Fachdienst Kommunale Ordnung, Am Anger 34, 07743 Jena, einzulegen. im Auftrag Frank Arndt Fachdienstleiter Fachdienst Kommunale Ordnung 7
© Copyright 2024 ExpyDoc