Güter- und Erbrecht (Sébastien Baumann)

Güter- und Erbrecht
Feierabendseminar Vermögenssicherung im Alter
Referent: Sébastien Baumann
08. September 2015
BEST WESTERN HOTELBERN
Zeughausgasse 9, 3011 Bern
ADVOKATUR
UND NOTARIAT
Güter- und Erbrecht
Bern, 8. September 2015
Sébastien Baumann
Fürsprecher und Notar
Von Graffenried & Cie Recht
Zeughausgasse 18
3000 Bern 7
Tel. Nr. + 41 31 320 59 11
Fax Nr. + 41 31 320 59 12
www.graffenried-recht.ch
e-mail: [email protected]
Güter- und Erbrecht
I.
Das Güterrecht
1.
2.
3.
4.
5.
6.
II.
Das Erbrecht
1.
2.
3.
4.
5.
6.
III.
Einleitung
Welche Güterstände gibt es?
Errungenschaftsbeteiligung
Gütergemeinschaft
Gütertrennung
Schlussbemerkungen
Einleitung
Die gesetzliche Erbfolge
Die gewillkürte Erbfolge (Testament/Erbvertrag)
Maximalbegünstigung des überlebenden Ehegatten
Beispiele
Schlussbemerkungen / Fazit
Fragen
Das Güterrecht
Die Güterstände
Ordentlicher Güterstand
(ohne Ehevertrag)
Errungenschaftsbeteiligung
- 4 Vermögensmassen
(durch Ehevertrag abänderbar)
Vertragliche Güterstände
(mit Ehevertrag)
Gütergemeinschaft
- 3 Vermögensmassen
Gütertrennung
- 2 Vermögensmassen
Die Errungenschaftsbeteiligung (ordentlicher Güterstand)
Man unterscheidet vier Vermögensmassen :
Eigengut
Mann
Errungenschaft
Mann
1. Eigengut Ehemann
- persönliche Gegenstände
- in Ehe eingebrachte Vermögenswerte
- Erbschaften
- Schenkungen
- Genugtuungsansprüche
- Ersatzanschaffungen für Eigengut
2. Eigengut Ehefrau
- persönliche Gegenstände
- in Ehe eingebrachte Vermögenswerte
- Erbschaften
- Schenkungen
- Genugtuungsansprüche
- Ersatzanschaffungen für Eigengut
3. Errungenschaft Ehemann
- Arbeitserwerb
- Pension / AHV
- Ertrag aus Eigengut
- Ertrag aus Errungenschaft
4. Errungenschaft Ehefrau
- Arbeitserwerb
- Pension / AHV
- Ertrag aus Eigengut
- Ertrag aus Errungenschaft
Errungenschaft
Frau
Eigengut
Frau
Güterrechtliche Auseinandersetzung
(nach Gesetz)
Vermögen
vor Heirat
Vermögen
vor Heirat
Heirat
Errungen
schaft
Errungen
schaft
Eigengut
Eigengut
1/2
1/2
1/2
1/2
Auflösung
Güterstand
Annahme:
Auflösung
Güterstand
aufgrund Tod
der Ehefrau
Eigengut
Eigengut
Güterrechtliche Auseinandersetzung
(Vorschlagszuweisung)
Vermögen
vor Heirat
Vermögen
vor Heirat
Heirat
Errungen
schaft
Errungen
schaft
Eigengut
Eigengut
1/1
1/1
Auflösung
Güterstand
Annahme:
Auflösung
Güterstand
aufgrund Tod
der Ehefrau
Eigengut
Eigengut
Die Gütergemeinschaft
•
vertraglicher Güterstand
•
Nur eine Vermögensmasse (Ausnahme: persönliche Gegenstände der Ehegatten)
•
Es kann nur gemeinsam über das Gesamtgut verfügt werden
•
Bei Auflösung der Ehe durch Tod steht dem überlebenden Ehegatten gemäss Gesetz
(güterrechtlich) die Hälfte des Gesamtgutes zu
•
Andere Teilungsarten des Gesamtgutes können ehevertraglich geregelt werden
Die Gütertrennung
•
vertraglicher Güterstand
•
Nur 2 Vermögensmassen. Jeder Ehegatte verwaltet, nutzt und verfügt über sein Vermögen
•
Der überlebende Ehegatte ist im Todesfall am Vermögen des Ehegatten güterrechtlich nicht
beteiligt
Das Erbrecht
Die Erbfolge
Erbfolge
(Übertragung von Aktiven und Passiven)
gesetzliche
Erbfolge
gewillkürte
Erbfolge
•
Verfügung zu Lebzeiten
(Abtretung auf Rechnung künftiger
Erbschaft)
•
eigenhändiges Testament
(einseitig)
•
öffentlich beurkundetes Testament
(mit Notar)
•
Erbvertrag (mindestens zwei
Personen, mit Notar)
Die gesetzlichen Erben
•
Die Verwandtschaft (inklusive Adoptivkinder)
•
Der überlebende Ehegatte
•
Der Kanton oder die Gemeinde
Verfügungen von Todes wegen
Verfügungen von Todes wegen
Testament / Erbvertrag
Abänderung der gesetzlichen Erbfolge
(Achtung: Pflichtteile)
Erbeinsetzung
Vermächtnisse
Vor- & Nacherbschaft
Anordnung über die Ausgleichungspflicht
Auflagen und Bedingungen
Willensvollstreckereinsetzung (als testamentarische
Klausel)
Stiftungen errichten
Enterbung
Teilungsvorschriften
Die Pflichtteile
Nahestehende Verwandte können (von Ausnahmen abgesehen) nicht enterbt werden
(nur Kürzung möglich).
Es sind folgende Pflichtteile einzuhalten:
•
•
•
Die Nachkommen:
Überlebender Ehegatte:
Die Eltern:
3/4 des gesetzlichen Anspruchs
1/2 des gesetzlichen Anspruchs
1/2 des gesetzlichen Anspruchs
(Die Geschwister sind nicht pflichtteilsgeschützt.)
Maximalbegünstigung des überlebenden Ehegatten
(lebenslängliche Nutzniessung gem. Art. 473 ZGB)
Nachlassvermögen :
1/4 Eigentum
3/4 Nutzniessung
nur gegenüber den gemeinsamen Kindern und deren Nachkommen
Güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung: nach Gesetz
Beispiel :
Ehemann verstirbt. Er hinterlässt seine Ehefrau und ein Kind.
Total eheliches Vermögen: CHF 1'200'000.00;
davon Wert einer Liegenschaft : CHF 800'000.00
Eheliches Vermögen : CHF 1'200'000.00
Eigengut Mann
CHF 800'000.00
(Liegenschaft)
Errungenschaft Mann
CHF 240'000.00
Errungenschaft Frau
CHF 60'000.00
Eigengut Frau
CHF 100'000.00
Total Errungenschaften: CHF 300'000.00
•
Güterrechtlicher Anspruch der Ehefrau:
- Eigengut Frau
CHF
100'000.00
- ½ der Errungenschaften
CHF
150'000.00
Total Anspruch Ehefrau aus Güterrecht
CHF
250'000.00
•
Nachlassvermögen (CHF 1'200'000.00 abzüglich CHF 250'000.00)
CHF
950'000.00
•
Erbteil Ehefrau (½ des Nachlassvermögens)
CHF
475'000.00
Total Anspruch der Ehefrau
CHF
725'000.00
Anspruch des Kindes
CHF
475'000.00
Güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung:
mit Maximalbegünstigung des überlebenden Ehegatten
(frei verfügbare Quote)
Beispiel :
Ehemann verstirbt. Er hinterlässt seine Ehefrau und ein Kind.
Total eheliches Vermögen: CHF 1'200'000.00;
davon Wert einer Liegenschaft : CHF 800'000.00
Eheliches Vermögen : CHF 1'200'000.00
Eigengut Mann
CHF 800'000.00
(Liegenschaft)
Errungenschaft Mann
CHF 240'000.00
Errungenschaft Frau
CHF 60'000.00
Eigengut Frau
CHF 100'000.00
Total Errungenschaften: CHF 300'000.00
•
Güterrechtlicher Anspruch der Ehefrau:
- Eigengut Frau
CHF
100'000.00
- Total beider Errungenschaften
CHF
300'000.00
Total Anspruch der Ehefrau aus Güterrecht
CHF
400'000.00
•
Nachlassvermögen (Eigengut Ehemann)
CHF
800'000.00
•
Erbteil Ehefrau 5/8
CHF
500'000.00
Total Anspruch der Ehefrau
Anspruch des Kindes
CHF
CHF
900'000.00
300'000.00
Güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung :
mit Maximalbegünstigung des überlebenden Ehegatten
(lebenslängliche Nutzniessung gem. Art. 473 ZGB)
Beispiel :
Ehemann verstirbt. Er hinterlässt seine Ehefrau und ein Kind.
Total eheliches Vermögen: CHF 1'200'000.00;
davon Wert einer Liegenschaft : CHF 800'000.00
Eheliches Vermögen : CHF 1'200'000.00
Eigengut Mann
CHF 800'000.00
(Liegenschaft)
Errungenschaft Mann
CHF 240'000.00
Errungenschaft Frau
CHF 60'000.00
Eigengut Frau
CHF 100'000.00
Total Errungenschaften : CHF 300'000.00
•
Güterrechtlicher Anspruch der Ehefrau :
- Eigengut Frau
CHF
100'000.00
- Total beider Errungenschaften
CHF
300'000.00
Total Anspruch Ehefrau aus Güterrecht
CHF
400'000.00
•
Nachlassvermögen (Eigengut Ehemann)
CHF
800'000.00
•
frei verfügbare Quote an Ehefrau
(¼ des Nachlassvermögens)
CHF
200'000.00
Total Anspruch der Ehefrau (Eigentum)
CHF
600'000.00
lebenslängliche Nutzniessung der Ehefrau
CHF
600'000.00
Wer sollte etwas „schreiben“?
Beispiele:
•
Ledige
•
Konkubinatspaare
•
Kinderlose Ehegatten (wenn die Eltern noch leben)
•
Ehegatten, welche sich gegenseitig begünstigen wollen
•
Wer Legate ausrichten will
•
Wer einen Willensvollstrecker einsetzen will
•
Um spätere Erbstreitigkeiten zwischen den Erben zu verhindern
Herzlichen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Sébastien Baumann
Fürsprecher und Notar
[email protected]