Güter- und Erbrecht Feierabendseminar Vermögenssicherung im Alter Referent: Sébastien Baumann 08. September 2015 BEST WESTERN HOTELBERN Zeughausgasse 9, 3011 Bern ADVOKATUR UND NOTARIAT Güter- und Erbrecht Bern, 8. September 2015 Sébastien Baumann Fürsprecher und Notar Von Graffenried & Cie Recht Zeughausgasse 18 3000 Bern 7 Tel. Nr. + 41 31 320 59 11 Fax Nr. + 41 31 320 59 12 www.graffenried-recht.ch e-mail: [email protected] Güter- und Erbrecht I. Das Güterrecht 1. 2. 3. 4. 5. 6. II. Das Erbrecht 1. 2. 3. 4. 5. 6. III. Einleitung Welche Güterstände gibt es? Errungenschaftsbeteiligung Gütergemeinschaft Gütertrennung Schlussbemerkungen Einleitung Die gesetzliche Erbfolge Die gewillkürte Erbfolge (Testament/Erbvertrag) Maximalbegünstigung des überlebenden Ehegatten Beispiele Schlussbemerkungen / Fazit Fragen Das Güterrecht Die Güterstände Ordentlicher Güterstand (ohne Ehevertrag) Errungenschaftsbeteiligung - 4 Vermögensmassen (durch Ehevertrag abänderbar) Vertragliche Güterstände (mit Ehevertrag) Gütergemeinschaft - 3 Vermögensmassen Gütertrennung - 2 Vermögensmassen Die Errungenschaftsbeteiligung (ordentlicher Güterstand) Man unterscheidet vier Vermögensmassen : Eigengut Mann Errungenschaft Mann 1. Eigengut Ehemann - persönliche Gegenstände - in Ehe eingebrachte Vermögenswerte - Erbschaften - Schenkungen - Genugtuungsansprüche - Ersatzanschaffungen für Eigengut 2. Eigengut Ehefrau - persönliche Gegenstände - in Ehe eingebrachte Vermögenswerte - Erbschaften - Schenkungen - Genugtuungsansprüche - Ersatzanschaffungen für Eigengut 3. Errungenschaft Ehemann - Arbeitserwerb - Pension / AHV - Ertrag aus Eigengut - Ertrag aus Errungenschaft 4. Errungenschaft Ehefrau - Arbeitserwerb - Pension / AHV - Ertrag aus Eigengut - Ertrag aus Errungenschaft Errungenschaft Frau Eigengut Frau Güterrechtliche Auseinandersetzung (nach Gesetz) Vermögen vor Heirat Vermögen vor Heirat Heirat Errungen schaft Errungen schaft Eigengut Eigengut 1/2 1/2 1/2 1/2 Auflösung Güterstand Annahme: Auflösung Güterstand aufgrund Tod der Ehefrau Eigengut Eigengut Güterrechtliche Auseinandersetzung (Vorschlagszuweisung) Vermögen vor Heirat Vermögen vor Heirat Heirat Errungen schaft Errungen schaft Eigengut Eigengut 1/1 1/1 Auflösung Güterstand Annahme: Auflösung Güterstand aufgrund Tod der Ehefrau Eigengut Eigengut Die Gütergemeinschaft • vertraglicher Güterstand • Nur eine Vermögensmasse (Ausnahme: persönliche Gegenstände der Ehegatten) • Es kann nur gemeinsam über das Gesamtgut verfügt werden • Bei Auflösung der Ehe durch Tod steht dem überlebenden Ehegatten gemäss Gesetz (güterrechtlich) die Hälfte des Gesamtgutes zu • Andere Teilungsarten des Gesamtgutes können ehevertraglich geregelt werden Die Gütertrennung • vertraglicher Güterstand • Nur 2 Vermögensmassen. Jeder Ehegatte verwaltet, nutzt und verfügt über sein Vermögen • Der überlebende Ehegatte ist im Todesfall am Vermögen des Ehegatten güterrechtlich nicht beteiligt Das Erbrecht Die Erbfolge Erbfolge (Übertragung von Aktiven und Passiven) gesetzliche Erbfolge gewillkürte Erbfolge • Verfügung zu Lebzeiten (Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft) • eigenhändiges Testament (einseitig) • öffentlich beurkundetes Testament (mit Notar) • Erbvertrag (mindestens zwei Personen, mit Notar) Die gesetzlichen Erben • Die Verwandtschaft (inklusive Adoptivkinder) • Der überlebende Ehegatte • Der Kanton oder die Gemeinde Verfügungen von Todes wegen Verfügungen von Todes wegen Testament / Erbvertrag Abänderung der gesetzlichen Erbfolge (Achtung: Pflichtteile) Erbeinsetzung Vermächtnisse Vor- & Nacherbschaft Anordnung über die Ausgleichungspflicht Auflagen und Bedingungen Willensvollstreckereinsetzung (als testamentarische Klausel) Stiftungen errichten Enterbung Teilungsvorschriften Die Pflichtteile Nahestehende Verwandte können (von Ausnahmen abgesehen) nicht enterbt werden (nur Kürzung möglich). Es sind folgende Pflichtteile einzuhalten: • • • Die Nachkommen: Überlebender Ehegatte: Die Eltern: 3/4 des gesetzlichen Anspruchs 1/2 des gesetzlichen Anspruchs 1/2 des gesetzlichen Anspruchs (Die Geschwister sind nicht pflichtteilsgeschützt.) Maximalbegünstigung des überlebenden Ehegatten (lebenslängliche Nutzniessung gem. Art. 473 ZGB) Nachlassvermögen : 1/4 Eigentum 3/4 Nutzniessung nur gegenüber den gemeinsamen Kindern und deren Nachkommen Güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung: nach Gesetz Beispiel : Ehemann verstirbt. Er hinterlässt seine Ehefrau und ein Kind. Total eheliches Vermögen: CHF 1'200'000.00; davon Wert einer Liegenschaft : CHF 800'000.00 Eheliches Vermögen : CHF 1'200'000.00 Eigengut Mann CHF 800'000.00 (Liegenschaft) Errungenschaft Mann CHF 240'000.00 Errungenschaft Frau CHF 60'000.00 Eigengut Frau CHF 100'000.00 Total Errungenschaften: CHF 300'000.00 • Güterrechtlicher Anspruch der Ehefrau: - Eigengut Frau CHF 100'000.00 - ½ der Errungenschaften CHF 150'000.00 Total Anspruch Ehefrau aus Güterrecht CHF 250'000.00 • Nachlassvermögen (CHF 1'200'000.00 abzüglich CHF 250'000.00) CHF 950'000.00 • Erbteil Ehefrau (½ des Nachlassvermögens) CHF 475'000.00 Total Anspruch der Ehefrau CHF 725'000.00 Anspruch des Kindes CHF 475'000.00 Güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung: mit Maximalbegünstigung des überlebenden Ehegatten (frei verfügbare Quote) Beispiel : Ehemann verstirbt. Er hinterlässt seine Ehefrau und ein Kind. Total eheliches Vermögen: CHF 1'200'000.00; davon Wert einer Liegenschaft : CHF 800'000.00 Eheliches Vermögen : CHF 1'200'000.00 Eigengut Mann CHF 800'000.00 (Liegenschaft) Errungenschaft Mann CHF 240'000.00 Errungenschaft Frau CHF 60'000.00 Eigengut Frau CHF 100'000.00 Total Errungenschaften: CHF 300'000.00 • Güterrechtlicher Anspruch der Ehefrau: - Eigengut Frau CHF 100'000.00 - Total beider Errungenschaften CHF 300'000.00 Total Anspruch der Ehefrau aus Güterrecht CHF 400'000.00 • Nachlassvermögen (Eigengut Ehemann) CHF 800'000.00 • Erbteil Ehefrau 5/8 CHF 500'000.00 Total Anspruch der Ehefrau Anspruch des Kindes CHF CHF 900'000.00 300'000.00 Güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung : mit Maximalbegünstigung des überlebenden Ehegatten (lebenslängliche Nutzniessung gem. Art. 473 ZGB) Beispiel : Ehemann verstirbt. Er hinterlässt seine Ehefrau und ein Kind. Total eheliches Vermögen: CHF 1'200'000.00; davon Wert einer Liegenschaft : CHF 800'000.00 Eheliches Vermögen : CHF 1'200'000.00 Eigengut Mann CHF 800'000.00 (Liegenschaft) Errungenschaft Mann CHF 240'000.00 Errungenschaft Frau CHF 60'000.00 Eigengut Frau CHF 100'000.00 Total Errungenschaften : CHF 300'000.00 • Güterrechtlicher Anspruch der Ehefrau : - Eigengut Frau CHF 100'000.00 - Total beider Errungenschaften CHF 300'000.00 Total Anspruch Ehefrau aus Güterrecht CHF 400'000.00 • Nachlassvermögen (Eigengut Ehemann) CHF 800'000.00 • frei verfügbare Quote an Ehefrau (¼ des Nachlassvermögens) CHF 200'000.00 Total Anspruch der Ehefrau (Eigentum) CHF 600'000.00 lebenslängliche Nutzniessung der Ehefrau CHF 600'000.00 Wer sollte etwas „schreiben“? Beispiele: • Ledige • Konkubinatspaare • Kinderlose Ehegatten (wenn die Eltern noch leben) • Ehegatten, welche sich gegenseitig begünstigen wollen • Wer Legate ausrichten will • Wer einen Willensvollstrecker einsetzen will • Um spätere Erbstreitigkeiten zwischen den Erben zu verhindern Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Sébastien Baumann Fürsprecher und Notar [email protected]
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