Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung bei erneuter Heirat des

OLG Nürnberg, Beschluss v. 11.09.2015 – 7 UF 451/15
Titel:
Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung bei erneuter Heirat des Ausgleichspflichtigen
Normenketten:
VersAusglG §§ 3 I, 5 II 1, 2, 20 III, 25 I, II, III, IV, V
BGB §§ 1585 I 2, 3, 1585b II, III
§ 25 VersAusglG
§ 30 Abs. 1 VersAusglG
§ 25 Abs. 5 VersAusglG
§ 20 VersAusglG
Leitsatz:
1. Zum Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, wenn der Ausgleichspflichtige
zum Todeszeitpunkt wieder verheiratet war. (amtlicher Leitsatz)
Schlagworte:
Hinterbliebenenversorgung, Teilhabeanspruch, Ehezeit, Anrechtserwerb, Wiederverheiratung,
Versorgungsausgleich, Hinterbliebenenrente
Vorinstanz:
AG Nürnberg Beschluss vom 26.02.2015109 F 1383/13
Fundstellen:
MDR 2016, 94
FamRZ 2016, 550
NJOZ 2016, 403
Tenor
I.
Auf die Beschwerden der Beteiligten S. H. und der P. B. Nürnberg e. G. wird der Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 26.2.2015 in Ziffern 1 mit 4 abgeändert und neu gefasst wie
folgt:
1. Die P. B. Nürnberg e. G. wird verpflichtet, an die Beteiligte B. H. aus der Hinterbliebenenversorgung für
den Verstorbenen H. F. H. (Vers.Nr. ...) für die Monate Februar und März 2015 eine monatliche
schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 680,02 € zu bezahlen.
Die für diesen Zeitraum bereits geleisteten Zahlungen sind anzurechnen.
2. Die P. B. Nürnberg e. G. wird verpflichtet, aus der Hinterbliebenenversorgung für den Verstorbenen H. F.
H. (VersNr. ...) an die Beteiligte B. H. ab September 2015 eine monatliche, monatlich zum 1. jeden Monats
fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.961,82 € zu bezahlen.
II.
Im Übrigen werden die Beschwerden der P. B. Nürnberg e. G. und der Beteiligten S. H. zurückgewiesen.
III.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche
Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.203,00 € festgesetzt.
Gründe
1
I. Die Beteiligte B. H., geboren am ..., begehrt die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach dem
verstorbenen H. F. H.
2
Die Beteiligte B. H. war mit dem H. F. H., geboren am ..., verstorben am ..., verheiratet. Die Eheschließung
erfolgte am 26.3.1970. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24.7.2003 ließ der Verstorbene bei dem
Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg Scheidungsantrag einreichen, welcher der Gegenseite am
16.8.2003 zugestellt worden ist. Mit Endurteil vom 12.11.2004 hat das Amtsgericht die am 26.3.1970
geschlossene Ehe geschieden und zugleich die Folgesache Versorgungsausgleich zur gesonderten
Entscheidung abgetrennt. Das Scheidungsurteil hat am 4.1.2005 Rechtskraft erlangt.
3
In der Zeit vom 1.3.1970 bis 31.7.2003 hat die Beteiligte B. H. Anrechte in der gesetzlichen
Rentenversicherung und aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der D. P. AG und der
Versorgungsanstalt der D. B.erworben. Der Verstorbene H. F. H. erwarb ein beamtenrechtliches
Versorgungsanrecht gegenüber der D. P. AG und ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung
gegenüber der P. B. Nürnberg e. G. (im Weiteren: P. B.)
4
Mit Auskunft vom 29.10.2003 teilte die P. B. zur Betriebszugehörigkeit des H. F. H. mit:
„1.8.1988 bis 31.3.1995 (P. Braunschweig)
1.4.1995 bis heute (P. B. Nürnberg e. G.)“
5
Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage ist der 1.1.1994 genannt. Die Höhe der Jahresrente bei
Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze von 65 Jahren (01.09.2010) wurde mit 29.023,66 € mitgeteilt.
Dieser Auskunft wurde eine Vereinbarung zwischen H. F. H., der zum damaligen Zeitpunkt Mitglied des
Vorstandes war, und dem P.-, S.- und D. B. vorgelegt, die in § 11 Abschnitt II u. a. Folgendes vorsieht:
„1. Der P.-, S.- und D. B. gewährt dem Vorstandsmitglied bei dessen Zurruhesetzung eine betriebliche
Altersversorgung bis zu 75 vom Hundert des letzten Jahresgehalts abzüglich der beamtenrechtlichen
Ruhestandsbezüge. Hierüber wird eine schriftliche Pensionszusage erteilt.
2. Der Prozentsatz für die betriebliche Versorgungsleistung ist der gleiche Prozentsatz, der bei der
Berechnung der beamtenrechtlichen monatlichen Ruhegehaltsbezüge Anwendung findet ...“.
Zum 1.4.1995 wechselte H. F. H. in den Vorstand der P. B. und wurde später zum Vorstandsvorsitzenden
bestellt. Ab 1.3.1994 bis zu seinem Ruhestand war H. F. H. unter Wegfall seiner Besoldungsansprüche aus
dem Beamtendienst bei der ehemaligen D. B.beurlaubt. Die D. B., Direktion H., teilte dem Verstorbenen mit
Schreiben vom 21.2.1994 hierzu folgendes mit:
„Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit beim P.-, S.- und D. B.
... Sie werden antragsgemäß für die Zeit vom 1.3.1994 bis 28.2.1995 unter Wegfall der Besoldung
beurlaubt. Die Beurlaubung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung i. V. mit den Verfügungen
513 a 6122 vom 30.7.1992 und 522 b 6122 vom 18.11.1993 der Generaldirektion der D. B. P. für eine
Tätigkeit beim P.-, S.- und D. B. Diese Beurlaubung verlängert sich automatisch von Jahr zu Jahr bis zum
Eintritt in den Ruhestand oder bis zum Ausscheiden, es sei denn, dass sie spätestens drei Monate vor dem
jeweiligen automatischen Verlängerungszeitpunkt den Antrag stellen, nicht weiter beurlaubt zu werden.
Es wird anerkannt, dass der Urlaub dienstlichen Interessen und öffentlichen Belangen dient. Eine Kürzung
des Besoldungsdienstalters, des allgemeinen Dienstalters, der Jubiläumsdienstzeit und der
ruhegehaltsfähigen Dienstzeit kommt daher nicht in Betracht.“
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Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg führte mit Beschluss vom 12.12.2005 in der abgetrennten
Folgesache 108 F 02578/03 den Versorgungsausgleich wie folgt durch:
„Zulasten der Versorgung des Antragstellers bei der D. P. AG - SNL Personalservice Versorgungscenter werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der D. R. O.- und M.
Rentenanwartschaften von monatlich 860,04 EUR, bezogen auf den 31.07.2003, begründet. Der
Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zusätzlich werden zulasten der Versorgung des Antragstellers bei der D. P. AG - SNL Personalservice
Versorgungscenter - auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der D. ... O.- und M.
Rentenanwartschaften von monatlich 47,60 EUR, bezogen auf den 31.07.2008, begründet. Der
Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.“
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Zu den Gründen der Entscheidung wird auf den Beschluss vom 12.12.2005 Bezug genommen.
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Bei der Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts des H. F. H. gegenüber der P.-B. Nürnberg e. G. ging
das Amtsgericht von einem Beginn der Betriebszugehörigkeit am 1.8.1988 aus. Es stellte fest, dass die
Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht dynamisch sei und ermittelte unter Anwendung der damals
geltenden Barwertverordnung den dynamisierten Ehezeitanteil des Anrechts mit monatlich 1.028,93 €. Zu
den im damaligen Verfahren von H. F. H. geltend gemachten Einwendungen gegen die Berechnung des
Ehezeitanteils hat das Amtsgericht ausgeführt:
„Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass hinsichtlich seiner Betriebsrente bei der P. B. für die Berechnung
des Ehezeitanteils auf das Datum der Pensionszusage (1.1.1994) abzustellen sei und nicht auf den Beginn
der Betriebszugehörigkeit bei der P. B. in B ... im August 1988. Der Antragsteller sei bis Ende Februar 1994
Beamter gewesen und sei seit dem 1.3.1994 durchgehend beurlaubt. Erst durch die Beurlaubung sei der
Arbeitsvertrag mit der P. B. zustande gekommen und damit auch die damit zusammenhängende
Pensionszusage. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.10.1996 sei auf den vorliegenden Fall
nicht anwendbar. Die Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Nach Ansicht des Gerichts sind
die Grundsätze in der Entscheidung des BGH, abgedruckt in FamRZ 97, Seite 166, auf den vorliegenden
Fall entsprechend anwendbar. Damit ist für die Ermittlung des Ehezeitanteils auf den Beginn der
„Betriebszugehörigkeit“ im August 1988 abzustellen.“
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Nach rechtskräftiger Scheidung von der Beteiligten B. H. heiratete H. F. H. die Beteiligte S. H., geboren am
... Zum 31.8.2008 ging H. F. H. in Vorruhestand. Die Beteiligte B. H. hat nicht mehr geheiratet.
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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.4.2013 hat die Beteiligte B. H. bei dem Amtsgericht Familiengericht - Nürnberg beantragt, die P. B. Nürnberg e. G. zu verpflichten, ihr eine monatliche
schuldrechtliche Ausgleichsrente zu bezahlen.
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Die P. B. hat mitgeteilt, dem verstorbenen H. F. H. hätte zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Betriebsrente in
Höhe von monatlich 5.440,13 € zugestanden. Aktuell werde der Beteiligten S. H. eine Rente in Höhe von
3.264,08 € monatlich bezahlt. Die P. B. hat, ausgehend von einer Betriebszugehörigkeit des H. F. H. vom
1.8.1988 bis 31.8.2008 und einer Ehezeit vom 1.3.1970 bis 31.7.2003 den Ehezeitanteil der Versorgung mit
74,888% berechnet, die Rentenhöhe bei Tod mit 5.193,25 € mitgeteilt und nach Abzug eines bereits
ausgeglichenen Teils der Versorgung von 49,55 € (bzw. 51.14 Euro, 51,26 Euro zu den
Rentenanpassungsstichtagen 1.3.2013 und 1.3.2014) die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei Tod mit
1.889,84 €, ab 1.5.2011 mit 1.928,63 €, ab1.3.2013 mit 1.980,45 € und ab 1.3.2014 mit 2.006,74 €
berechnet. Weiter hat sie mitgeteilt, dass sich zu verschiedenen Anpassungsstichtagen der
Rentenanspruch des Verstorbenen aufgrund Rentenanpassung jeweils wie folgt erhöht hat bzw. hätte:
1.5.2011: 5.297,12 €
1.3.2013: 5.440,14 €
1.3.2014: 5.510,86 €.
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Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Berechnungen Bl. 53 ff. d. A. Bezug genommen.
13
Bei der Berechnung des auch für die betriebliche Altersversorgung maßgeblichen beamtenrechtlichen
Ruhegehaltssatzes von 73,67% sind beamtenrechtliche Dienstzeiten vom 1.9.1972 bis 31.8.2008
berücksichtigt worden.
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Die P. B. hat gegen den Antrag der Beteiligten B. H. eingewandt, dieser sei unzulässig, weil nicht beziffert.
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Das Amtsgericht hat die Witwe des Verstorbenen beteiligt. Diese hat eingewandt, es sei zu berücksichtigen,
dass die Ausgleichsrente gemäß § 25 Abs. 3 VersAusglG in zweifacher Hinsicht begrenzt sei. In der
Entscheidung vom 12.12.2005 sei das Amtsgericht von einem Ehezeitanteil an der Versorgung des H. F. H.
in Höhe von 67,9245% ausgegangen. Der von der P. B. angenommene Ehezeitanteil in Höhe von
74,6888% beruhe offensichtlich auf dem Umstand, dass der Verstorbene frühzeitig in Ruhestand gegangen
sei. Dies könne jedoch im Nachhinein nicht berücksichtigt werden. Weiter sei zu beachten, dass in der
Ausgangsentscheidung bereits ein Ausgleich mit einem Teilbetrag von 47,60 € im Wege des erweiterten
Quasisplittings erfolgt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die P. B. den bereits erfolgten Ausgleich
nur mit dem aus der Auskunft ersichtlichen Wert verrechnet habe. Der Anteil der dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich vorbehalten worden sei, würde sich nach der Berechnung der P. B. aber von den
damals errechneten 426,62 € auf nunmehr rund 3.340,00 € erhöhen. Ein derartiges Missverhältnis zwischen
der Wertsteigerung der durch das erweiterte Quasisplitting ausgeglichenen Anwartschaft und dem Wert des
vorbehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs könne nicht zutreffend sein. Schließlich gelte auch
im Rahmen der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung § 27 VersAusglG, wonach ein
Versorgungsausgleich nicht stattfinde, soweit er grob unbillig wäre. Würde der Anspruch der Beteiligten B.
H. auf der Grundlage der Auskunft der P. B. berechnet, wäre die Beteiligte S. H. unangemessen
benachteiligt, weil ihre Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 Abs. 5 VersAusglG unmittelbar gekürzt
würde, sie ihrerseits aber hinsichtlich der Veränderungen der Werte zu ihren Gunsten keine Abänderung
geltend machen könne.
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Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat mit Beschluss vom 26.2.2015, auf den wegen der
weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wie folgt entschieden:
1. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, für das Anrecht bei der P. B. Nürnberg,
Versicherungsnummer ... (H. F.), an die Antragstellerin für den Zeitraum von 01.12.2012 bis 28.02.2013
eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.928,63 € zu zahlen.
2. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, für das Anrecht bei der P. B. Nürnberg,
Versicherungsnummer ... (H. F.), an die Antragstellerin für den Zeitraum von 01.03.2013 bis 28.02.2014
eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.980,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2013 zu zahlen.
3. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, für das Anrecht bei der P. B. Nürnberg,
Versicherungsnummer ... (H.F.), an die Antragstellerin für den Zeitraum von 01.03.2014 bis 31.03.2015 eine
monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 2.006,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
4. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, für das Anrecht bei der P. B. Nürnberg,
Versicherungsnummer ... (H. F.), an die Antragstellerin für den Zeitraum von 01.04.2015 eine monatliche
schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 2.006,74 €, zahlbar jeweils monatlich im Voraus, zu zahlen.
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Es hat seiner Entscheidung die Auskunft der P. B. vom 12.11.2014, auf welche wegen der Einzelheiten
Bezug genommen wird, zugrunde gelegt.
18
Gegen diese Entscheidung, welche ihr am 9.3.2015 zugestellt worden ist, hat die Beteiligte S. H. mit
Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 31.3.2015, eingegangen bei dem Amtsgericht Nürnberg am
7.4.2015, Beschwerde eingelegt, mit welcher sie eine Herabsetzung der vom Amtsgericht festgesetzten
Ausgleichsrente der Höhe nach begehrt, ohne diese zu beziffern. Zur Begründung wiederholt sie im
Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und konkretisiert dieses. U. a. macht sie geltend, der
Kapitalwert der von der Beteiligten B. H. im Wege des Versorgungsausgleichs bereits erhaltenen Anrechte
liege nach heutigem Maßstab bei über 200.000,- €. Dieser Gesichtspunkt sei von dem Amtsgericht völlig
außer Betracht gelassen worden.
19
Auch die P. B., welcher der Beschluss des Amtsgerichts am 9.3.2015 zugestellt worden ist, hat mit
Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 9.4.2015, eingegangen bei dem Amtsgericht Nürnberg an diesem
Tag, Beschwerde eingelegt.
20
Zur Begründung trägt sie vor, sie sei erst ab Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts zur Zahlung
der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an die Beteiligte B. H. verpflichtet. Bis Januar 2015 habe sie die volle
Witwenrente an die Beteiligte S. H. bezahlt. Für Februar und März 2015 habe sie auf der Grundlage des
Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 22.12.2014, Az. 109 F 3445/14, mit
welchem sie im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden sei, eine monatliche schuldrechtliche
Ausgleichsrente in Höhe von 680,02 € zu bezahlen, den entsprechenden Betrag an die Beteiligte B. H.
ausbezahlt. Seit dem 1.4.2015 bezahle sie an die Beteiligte B. H. monatliche schuldrechtliche
Ausgleichsrente in Höhe von 2.006,74 €. Hinsichtlich der früheren Leistungen an die Beteiligte S. H. sei sie,
auch soweit die Ausgleichsrente materiell der Beteiligten B. H. zugestanden habe, nach § 30 VersAusglG
auch gegenüber der Beteiligten B. H. von der Leistungsverpflichtung befreit worden. Die Beteiligte S. dürfe
jedoch für den Zeitraum vom 1.12.2012 bis 31.3.2015 die zu viel erhaltenen Rentenzahlungen in Höhe von
55.638,90 € zuzüglich Zinsen nicht behalten. Sie sei deshalb zu verpflichten, diesen Betrag an die Beteiligte
B. H. zu bezahlen. Nach Hinweis durch den Senat hat die P. B. ihren diesbezüglichen Beschwerdeantrag
zurückgenommen.
21
Die Beteiligte S. H. macht geltend, die P. B. könne sich auf § 30 VersAusglG nicht berufen, weil ihr der
Antrag der Beteiligten B. H. im April 2013 zugestellt worden sei. Wäre die ... B. der Aufforderung der
Beteiligten B. H. nachgekommen oder hätte zumindest die Auskunft im laufenden Gerichtsverfahren zeitnah
erteilt, wären nicht Rückstände in derartiger Höhe aufgelaufen.
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Im Beschwerdeverfahren hat die P. B. den zuletzt mit H. F. H. geschlossenen Anstellungsvertrag vom
Februar 2005 vorgelegt. Unter § 11 Abschnitt II. enthält dieser Vertrag u. a. folgende Regelungen:
1. Die P. B. gewährt dem Vorstandsvorsitzenden bei dessen Zurruhesetzung eine betriebliche
Altersversorgung bis zu 75 vom Hundert von 128.000,- € abzüglich der beamtenrechtlichen
Ruhestandsbezüge. Hierüber wird eine schriftliche Pensionszusage erteilt.
2. Der Prozentsatz für die betrieblichen Versorgungsleistungen ist der gleiche Prozentsatz, der bei der
Berechnung der beamtenrechtlichen monatlichen Ruhegehaltsbezüge Anwendung findet. Eine Kürzung des
bereits erreichten Prozentsatzes aufgrund vorzeitigen Ruhestands findet nicht statt. ...
23
Zum Vorstandsvorsitzenden der P. B. wurde H. F. H. erstmals mit Anstellungsvertrag vom 28.3.2000
bestellt. Diese Bestellung wurde mit Anstellungsvertrag vom 5.12.2003 bestätigt. Unter gleichem Datum
erhielt er eine Pensionszusage der P. B. Diese enthält u. a. folgende Regelungen:
24
1. Altersrente
25
1.1. Bei Ausscheiden aus der P.B.in den Ruhestand haben Sie Anspruch auf Altersrente.
26
Die jährliche Altersrente beträgt bis zu 75% von 128.000 €. Nach der tatsächlichen erstmaligen
Inanspruchnahme wird die betriebliche Altersversorgung entsprechend der Erhöhung der höchsten
Tarifgruppe (z.Z. TG 9) des Tarifvertrags der P. B.prozentual angepasst.
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Auf die betriebliche Altersrente werden Ihre im jeweiligen Jahr ausgezahlten Versorgungsbezüge
angerechnet. Etwaige Überzahlungen sind ab dem Folgemonat auszugleichen.
28
1.2. Der Prozentsatz für die betriebliche Altersrente ist der gleiche Prozentsatz, der bei der Berechnung der
beamtenrechtlichen Ruhegehaltsbezüge Anwendung findet. Eine Kürzung eines bereits erreichten
Prozentsatzes aufgrund vorzeitigen Ruhestandes findet nicht statt.
29
3. Hinterbliebenenrente
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3.1 Nach Ihrem Tod hat ihre hinterbliebene Ehefrau Anspruch auf Witwenrente. Sie beträgt 60% der
zugesagten Altersrente.
31
3.3 Witwen- und Waisenrente dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der ihrer Berechnung
zugrunde liegenden Altersrente übersteigen.
32
3.4 Im Übrigen gelten für die Zahlung von Hinterbliebenenrenten sinngemäß die gleichen Bestimmungen
wie bei der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung.
33
5. Zahlung der Versorgungsbezüge
34
5.1 Die Renten werden von der P. B.12-mal jährlich, monatlich im Voraus, erstmals zum 1. des Monats
gezahlt, der auf der die Entstehung des Anspruchs erfolgt.
35
5.2 Die Renten werden jeweils lebenslänglich gezahlt, jedoch endet der Anspruch auf Witwenrente mit der
Wiederverheiratung der Witwe, der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente mit dem Wegfall der
Berufsunfähigkeit.
36
Den Beteiligten ist rechtliches Gehör eingeräumt worden. Der Senat entscheidet ohne mündliche
Erörterung.
37
II. Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten S. H.und der P. B. führen zu der aus dem Beschlusstenor
ersichtlichen Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
38
A. Die Beschwerden sind gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Sie sind innerhalb der
Beschwerdefrist von einem Monat formgerecht bei dem Amtsgericht Nürnberg eingelegt worden. Sowohl die
P. B. als auch die Beteiligte S. H. sind gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Die P. B. ist durch
die Entscheidung des Amtsgerichts unmittelbar betroffen, weil sie zur Leistung einer Ausgleichsrente
verpflichtet worden ist. Da sich die Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 25 Abs. 5 VersAusglG
unmittelbar auf den Versorgungsanspruch der Beteiligten S. H. gegenüber der P. B. auswirkt, kann auch sie
durch die amtsgerichtliche Entscheidung unmittelbar in eigenem Recht beeinträchtigt werden. Dies
begründet gemäß §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 219 Nr.4 FamFG ihre Beteiligteneigenschaft und ihre
Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG. Die von der Beteiligten S. H. geltend gemachten
Einwendungen sind geeignet, die Höhe der festzusetzenden Ausgleichsrente der Beteiligten B. H. zu
beeinflussen, was sich wiederum unmittelbar auf die gemäß § 25 Abs. 5 VersAusglG vorzunehmende
Kürzung auswirkt.
39
B. In der Sache führen die Beschwerden zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Abänderung der
amtsgerichtlichen Entscheidung.
40
Der Beteiligten B. H. steht gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG ein Anspruch gegenüber der P. B. auf Teilhabe
an der Hinterbliebenenversorgung nach dem am 23.5.2010 verstorbenen H. F.H. zu.
41
1. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
42
1.1. Das von dem Verstorbenen gegenüber der P. B. in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1.3.1970
bis 31.7.2003 erworbene Anrecht ist mit der Versorgungsausgleichsentscheidung des Amtsgerichts vom
12.12.2005 nicht vollständig ausgeglichen worden. Mit der genannten Entscheidung wurde vielmehr ein
nach damaliger Rechtslage unter Verwendung der Barwertverordnung dynamisierter Anteil der Versorgung
mit einem Wert von 426,62 € dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. § 25 Abs. 1
VersAusglG gilt nicht nur, wenn ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht insgesamt noch nicht ausgeglichen
worden ist, sondern grundsätzlich auch, wenn zu einem Anrecht, welches nach altem Recht im
öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich nicht vollständig ausgeglichen werden konnte, hinsichtlich des
nicht ausgeglichenen Teilbetrages auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurde
(Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Auflage, Rn. 3 zu § 23 VersAusglG).
43
1.2. Die ausgleichspflichtige Person, nämlich H.F ... H., ist verstorben.
44
1.3. Die H. F. H. erteilte Versorgungszusage sieht eine Hinterbliebenenversorgung vor. Danach hat die
hinterbliebene Ehefrau Anspruch auf Witwenrente. Diese beträgt 60% der zugesagten Altersrente. Gemäß
5.2 der Versorgungszusage der P. B. endet der Anspruch auf Witwenrente mit der Wiederverheiratung der
Witwe. Diese Regelung ist wirksam (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 916; BGH FamRZ 2011,
961; FamRZ 2006, 326). Sie könnte grundsätzlich auch dem Anspruch auf Teilhabe an der
Hinterbliebenenversorgung entgegengehalten werden, weil dieser Anspruch nicht nur davon abhängt, dass
die Versorgungszusage dem Grunde nach eine Hinterbliebenenversorgung vorsieht. Es gelten vielmehr
auch die sonstigen Regelungen der Hinterbliebenenversorgung. Im konkreten Fall greift diese
Ausschlussregelung jedoch nicht, weil die Beteiligte B. H. versichert hat, nach der Scheidung von dem
Verstorbenen H. H. keine weitere Ehe eingegangen zu sein und dies von den übrigen Beteiligten nicht mehr
in Zweifel gezogen wird.
45
1.4. Gemäß § 25 Abs. 4 VersAusglG wird ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung erst
fällig, sobald die Ausgleichsberechtigte eine eigene laufende Versorgung i. S. des § 2 VersAusglG bezieht
oder die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat, § 20 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
VersAusglG. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Beteiligte B. H. hat im November 2012 die für sie
geltende Regelaltersgrenze von 65 Jahren + 1 Monat erreicht und bezieht spätestens seit diesem Zeitpunkt
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ihrer betrieblichen Altersversorgung.
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1.5. Der gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG erforderliche Antrag ist in zulässiger Form gestellt. Der Antrag auf
Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung bedarf keiner Bezifferung. Auch im Verfahren zur Regelung der
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, §§ 20 ff. VersAusglG, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Dies
hat zur Folge, dass es zur Einleitung des Verfahrens zwar eines Antrags bedarf, dieser jedoch nicht beziffert
werden muss. Das Familiengericht stellte die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach der Scheidung vielmehr
von Amts wegen fest. Es ist dabei auch an bezifferte Anträge der Beteiligten nicht gebunden (vgl. Borth, a.
a. O., Rn. 942).
47
1.6. Der Anspruch der Beteiligten B. H. auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach ihrem
geschiedenen Ehemann ist nicht dadurch ausgeschlossen oder eingeschränkt, dass dieser eine weitere
Ehe mit der Beteiligten S. H. eingegangen ist. Im Gegenteil ist, was sich aus § 25 Abs. 5 VersAusglG ergibt,
deren Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gegenüber der P. B. um den der Beteiligten B. H.
zustehenden Anteil an der Hinterbliebenenversorgung zu kürzen, besteht also nur in Höhe des gekürzten
Restbetrages.
48
1.7. Der Anspruch der Beteiligten B. H. ist nicht gemäß § 25 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen. Einer der
in dieser Norm geregelten Ausnahmetatbestände greift nicht ein.
49
2. Für die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ist
grundsätzlich von den Bewertungs- und Teilungsregelungen auszugehen, wie sie bei Durchführung des
Ausgleichs bei Scheidung gelten würden (Borth a. a. O. Rn. 924; Johannsen/Henrich/Holzwarth a. a. O. Rn.
17 zu § 25 VersAusglG).
50
2.1. Abzustellen ist zunächst auf den Wert der Versorgung, wie er bei Ehezeitende bestand, § 5 Abs. 2 Satz
1 VersAusglG. Da eine Verrechnung mit anderen Anrechten nicht mehr erforderlich ist, ist, ebenso wie dies
bereits nach altem Recht galt, eine Umrechnung nicht erforderlich. Auszugehen ist also von dem nominalen
Wert der Versorgung, im vorliegenden Fall von der nominalen Höhe der Versorgungsrente bzw. der
Hinterbliebenenversorgung.
51
2.2. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind jedoch rechtliche und tatsächliche Veränderungen nach
dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu beachten. Dies hat die Konsequenz, dass
nicht von dem im Ausgangsverfahren von der P. B. am 29.10.2003 nach den im Jahr 2003 geltenden
Bewertungsgrundlagen errechneten Jahreswert der Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze
von 65 Jahren in Höhe von 29.023,66 € auszugehen ist. Berechnungsgrundlage ist vielmehr der
Rentenwert, wie er sich zum Zeitpunkt des Renteneintritts des H. F. H. zum 1.9.2008 unter
Berücksichtigung der bis dahin eingetretenen Änderungen in den Bewertungsgrundlagen ergab. Nicht zu
berücksichtigen wären dagegen nachehezeitliche Veränderungen, die sich unter Berücksichtigung des
Stichtagsprinzips, wonach nur ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht anzugleichen ist, nicht auf den
Ehezeitanteil auswirken. Nicht erhöhend wirkt sich z. B. bei einem endgehaltbezogenen Anrecht eine nach
Ende der Ehezeit eingetretene Gehaltssteigerung aus, die auf einem Karrieresprung beruht (BGH FamRZ
1997, 285).
52
2.3. Im konkreten Fall ist, bezogen auf den Rentenbeginn am 1.9.2008, von einem Jahresrentenwert von
59.317,38 € auszugehen. In der Zeit vom Ehezeitende am 31.7.2003 bis zum Renteneintritt am 31.8.2008
erfuhr H. F. H. weder einen Karrieresprung noch sonst außergewöhnliche Gehaltssteigerungen, welche es
verbieten würden, die zum Renteneintritt tatsächlich bezahlte Rente als Ausgangspunkt der
Wertberechnung heranzuziehen.
53
2.3.1. Zum Ehezeitende galt der Anstellungsvertrag, welchen der Verstorbene am 28.3.2000 mit der P. B.
geschlossen hatte. Danach standen ihm ein Jahresfestgehalt von 180.000,- DM und eine maximale
Tantieme von bis zu 50.000,- DM jährlich zu. Die damals geltende Versorgungszusage bestimmt die Höhe
der Versorgung mit 75% des letzten Jahresgehaltes, wobei der Prozentsatz konkret durch den
beamtenrechtlichen Ruhegehaltssatz bestimmt werden sollte. Zum 5.12.2003 wurde zwischen dem
Verstorbenen und der P. B. ein Änderungs-Anstellungsvertrag geschlossen. Danach sollte sich die Höhe
der Versorgung nach dem beamtenrechtlichen Ruhegehaltssatz, höchstens 75%, eines Festbetrages von
128.000,- € bestimmen. Als Jahresfestgehalt wurde ein Betrag von 105.000,- € festgesetzt, die maximal
jährlich zu erreichende Tantieme wurde auf 35.000,- € begrenzt. Am 22.2.2005 schloss H. F. H. einen
weiteren Anstellungsvertrag mit der P.-B. Die Vereinbarung zur Versorgungszusage blieb unverändert. Als
Gehalt wurde für die Zeit ab 1.5.2005 ein Jahresbetrag von 120.000,- €, ab dem 1.6.2007 ein Betrag von
130.000,- € vereinbart. Die maximal jährlich zu erreichende Tantieme blieb unverändert mit 35.000,- €.
Nach Ehezeitende bis zu seinem Ausscheiden bei der P. B. war der Verstorbene als Vorstandsvorsitzender
dieser Bank tätig. Eine Veränderung im Tätigkeitsbereich ergab sich nicht.
54
2.3.2. Der Umstand, dass der Verstorbene zum 1.9.2008 vorzeitig in Ruhestand getreten ist, hat keinen
Einfluss auf den anzusetzenden Wert der Versorgung. Auch wenn sich hierdurch eine Reduzierung der bei
Erreichen der regelmäßigen Altersgrenze möglichen Versorgung ergeben haben sollte - in Betracht kommt
insbesondere, dass sich der Steigerungssatz bis auf 75% erhöht hätte -, bliebe dies ohne Auswirkung, weil
im Versorgungsausgleich der Grundsatz gilt, dass ein Anrecht nur dann und nur soweit ausgeglichen
werden kann, als es im Zeitpunkt der Ausgleichsentscheidung auch tatsächlich existiert (BGH FamRZ 2015,
998). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Rechtsgrund das Anrecht weggefallen ist oder sein
Wert sich gemindert hat. Im Übrigen erfährt die Beteiligte B. H. eine Kompensation dadurch, dass gemäß §
5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG für die Berechnung des Ehezeitanteils von dem Zeitpunkt des Rentenbeginns als
Ende der Betriebszugehörigkeit des H. F. H. und nicht von einer Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen
der Regelaltersgrenze auszugehen ist, was zu einer Erhöhung des Ehezeitanteils der Versorgung führt.
55
2.3.3. Schließlich sind gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auch die seit Rentenbezug eingetretenen
Rentenanpassungen zu berücksichtigen.
56
3. Gemäß § 25 Abs. 3 VersAusglG ist der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung in der
Höhe durch den Betrag begrenzt, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte als schuldrechtliche
Ausgleichsrente gemäß § 20 VersAusglG verlangen könnte, wenn der geschiedene Ehegatte nicht
verstorben wäre.
57
3.1. Da es um den Ausgleich eines Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung geht, findet für die
Ermittlung des Wertes des Anrechts § 45 VersAusglG Anwendung. Danach ist grundsätzlich eine
zweistufige Berechnung vorzunehmen. Gemäß § 45 Abs. 1 i. V. mit §§ 2, 4 Abs. 5 BetrAVG ist zunächst
zeitratierlich der zum Ende der Ehezeit erworbene Anteil der Versorgung, die erreicht werden kann bzw. wie im vorliegenden Fall - bereits tatsächlich erreicht wurde, zu errechnen, indem die tatsächlich bis zum
Ehezeitende erreichte Betriebszugehörigkeit ins Verhältnis zu der insgesamt erreichbaren bzw.
tatsächlichen erreichten Betriebszugehörigkeit gesetzt wird. Anschließend ist der Ehezeitanteil des bis zum
Ehezeitende erworbenen Anrechts gemäß § 45 Abs. 2 VersAusglG zu berechnen nach dem Quotienten aus
der Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende und der in diese Zeit fallenden Ehezeit. Nach der Kürzung
um den Faktor „Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende“ in beiden Gleichungen ergibt sich der
Ehezeitanteil rechnerisch auch, wenn die erreichbare bzw. tatsächlich erreichte Rente mit dem Quotienten
aus der Zeit der Betriebszugehörigkeit in der Ehe und der gesamten erreichbaren bzw. erreichten Zeit der
Betriebszugehörigkeit multipliziert wird (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth a. a. O. Rn. 67 ff., 62 ff. zu § 45
VersAusglG).
58
3.2. Für die Berechnung des Ehezeitanteils ist von einer Betriebszugehörigkeit vom 1.8.1988 bis 31.8.2008
auszugehen. Das Ende der Betriebszugehörigkeit ist zwischen den Beteiligten unstreitig und fällt auf den
31.8.2008. Mit Ablauf dieses Tages ging H. F. H. in Vorruhestand. Begonnen hat die Betriebszugehörigkeit
am 1.8.1988. Dies steht allerdings nicht bereits deshalb fest, weil das Amtsgericht - Familiengericht Nürnberg seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom 12.12.2005 einen Beginn der
Betriebszugehörigkeit zum 1.8.1988 zugrunde gelegt hat. Da die P. B. und die Beteiligte S. H. an dem
damaligen Verfahren nicht förmlich bzw. nicht beteiligt waren, entfaltet die damaligen Entscheidung ihnen
gegenüber keine Bindungswirkung (vgl. Borth a. a. O. Rn. 932; Johannsen/Henrich/Holzwarth a. a. O. Rn.
17 zu § 25 VersAusglG; BGH FamRZ 1991, 175, FamRZ 1989, 370 - jeweils zum alten Recht). Für den
Beginn der Betriebszugehörigkeit ist grundsätzlich auf die tatsächliche Zugehörigkeit zu einem Betrieb
abzustellen (BGH FamRZ 1991, 1417; FamRZ 1997, 166). Es kommt also nicht darauf an, wann dem
Ausgleichspflichtigen die Versorgungszusage erteilt worden ist oder, wenn die Versorgung aus einer
Unterstützungskasse geleistet wird, er Mitglied dieser Unterstützungskasse geworden ist. Es kommt auch
nicht auf den Eintritt der Unverfallbarkeit der Versorgungszusage an, denn nach den Zielen, die in § 2 Abs.
1 BetrAVG für die betriebliche Altersversorgung definiert sind, soll diese ein angemessenes Entgelt für die
von dem Arbeitnehmer tatsächlich im Betrieb verbrachten Zeiten darstellen (vgl. BGH a. a. O.). Dabei ist es
für Betriebszugehörigkeit auch ohne Belang, wenn ein Arbeitnehmer in einen anderen Betrieb desselben
Arbeitgebers mit gleicher Versorgungszusage wechselt (Konzernbetriebstreue; vgl.
Johannsen/Henrich/Holzwarth a. a. O., Rn. 31 zu § 45 VersAusglG). Hat ein Arbeitnehmer in einem Betrieb
bereits ein unverfallbares Versorgungsanrecht erworben und wechselt er seinen Arbeitgeber, kann das
Versorgungsanrecht gemäß § 4 BetrAVG auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Geschieht dies,
gilt die bei dem früheren Arbeitgeber zurückgelegte Betriebszugehörigkeit auch als Zeit der Zugehörigkeit
zum Betrieb des neuen Arbeitgebers, weil die frühere Betriebszugehörigkeit Grundlage des übertragenen
Versorgungsanrechts ist. Als Zeiten der Betriebszugehörigkeit gelten darüber hinaus sogenannte
gleichgestellte Zeiten, die sich auch aus Zeiten der Betriebszugehörigkeit bei einem vom Versorgungsträger
verschiedenen Arbeitgeber ergeben können (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth a. a. O., Rn. 32 zu § 45
VersAusglG; BGH FamRZ 1991, 1416). Voraussetzung für die Berücksichtigung vorbetrieblicher Zeiten im
Rahmen der Betriebszugehörigkeit ist allerdings, dass diese Zeiten aufgrund gesetzlicher oder
satzungsgemäßer Bestimmung oder Betriebsvereinbarung der Betriebszugehörigkeit gleichgestellt werden
oder sich dies aus einzelvertraglicher Regelung ergibt. Für die Berücksichtigung als Zeit der
Betriebszugehörigkeit ist weitere Voraussetzung, dass sich die Anrechnungszeit auch auf die Höhe auf den
Versorgungsanspruch auswirkt (vgl. BGH a. a. O.; OLG Hamm FamRZ 2004, 1731).
59
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist von einer Betriebszugehörigkeit des H. F. H. bei der P. B. ab dem
1.8.1988 auszugehen. Die P. B. hat sowohl in dem Ausgangsverfahren mit Auskunft vom 29.10.2003 als
auch in dem vorliegenden Verfahren zum Beginn der Betriebszugehörigkeit den 1.8.1988 genannt. Aus den
mit der ergänzenden Auskunft der PSD-Bank vom 14.08.2015 vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass H.
F. H. am 1.8.1988 bei dem P.-, S.- und D. B. (im Weiteren: P. B.) eingetreten ist. Bei dem Wechsel des ... F.
H. von dem P. B. zu der P. B. Nürnberg e. G. zum 1.4.1995 erfolgte gemäß Aufhebungsvertrag vom
25.02.1995 die Übertragung der bis dahin bei dem PSD Braunschweig für H. F. H. gebildeten
Pensionsrückstellung an die P. B. Nürnberg e. G. Zumindest ein Übertragungsbetrag von 10.090,00 DM
wurde auch tatsächlich von dem P. B. an die P. B. Nürnberg e. G. überwiesen. Dies rechtfertigt es, für den
Beginn der Betriebszugehörigkeit auf den 1.8.1988 abzustellen. Davor liegende Dienstzeiten bei der D. ...
oder dem (Dach-) Verband der P.-S.- und D. e.V. sind nicht zu berücksichtigen, weil nicht festzustellen ist,
dass diese vorbetrieblichen Zeiten unmittelbar anspruchsbegründenden Einfluss auf die
verfahrensgegenständliche Versorgung haben. Die vorbetrieblichen Zeiten haben lediglich mittelbar Einfluss
auf die Versorgungszusage der P. B. erlangt, weil der gemäß 1.1 der Pensionszusage maßgebliche
Prozentsatz (bis zu 75% von 128.000,- Euro) durch den konkreten Steigerungssatz bestimmt ist, welcher
bei der Berechnung des beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts des H. F. H. Anwendung fand. Für die
Berechnung des maßgeblichen Steigerungssatzes des beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts sind
Dienstzeiten vom 01.09.1972 bis 31.08.2008 berücksichtigt worden. Dieser nur mittelbare Einfluss
rechtfertigt nach den oben dargestellten Grundsätzen die Einbeziehung der Zeiten vor dem 1.8.1988 als
Zeiten der Betriebszugehörigkeit für die Berechnung des Ehezeitanteils des Versorgungsanspruchs des H.
F. H. gegenüber der P. B. nicht, da es an der erforderlichen grundsätzlichen Gleichstellungsregelung fehlt.
60
3.3. Der Ehezeitanteil der schuldrechtlichen Ausgleichsrente berechnet sich daher nach dem Quotienten der
ehezeitbegleitenden Betriebszugehörigkeit vom 1.8.1988 bis 31.7.2003 (180 Monate) und der gesamten
Betriebszugehörigkeit vom 1.8.1988 bis 31.8.2008 (241 Monate). Dieser beträgt 74,6888%.
61
3.4. Für den nächsten Berechnungsschritt ist von den Rentenbeträgen der Versorgung auszugehen, wie sie
von der P. B. mitgeteilt worden sind. Die diesbezüglichen Angaben sind von keinem Beteiligten angegriffen
worden. Auch der Senat kann Fehler in der Berechnung der Rentenhöhe nicht feststellen.
62
Danach ergeben sich folgende monatliche Rentenwerte zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bzw. zu den
Zeitpunkten der tatsächlichen oder fiktiven Rentenanpassungen:
01.09.2008: 4.943,12 €
23.05.2010: 5.193,25 €
01.05.2011: 5.297,12 €
01.03.2013: 5.440,14 €
01.03.2014: 5.510,86 €
63
Der Ehezeitanteil von 74,6888% ergibt folgende Beträge:
01.09.2008: 3.691,96 €
23.05.2010: 3.878,78 €
01.05.2011: 3.956,36 €
01.03.2013: 4.063,18 €
01.03.2014: 4.116,00 €
64
Nach dem Halbteilungsgrundsatz, § 1 Abs. 1 VersAusglG, steht der Beteiligten B.H.grundsätzlich die Hälfte
des Ehezeitanteils der Versorgung des H. F. H. als schuldrechtliche Ausgleichsrente zu. Dies ergibt
folgende Werte, wobei, da die Beteiligte B. H. Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung erst ab Dezember
2012 geltend macht, nur die für diesen Anspruch relevanten Werte angegeben werden:
ab 01.05.2011: 1.978,18 €
ab 01.03.2013: 2.031,59 €
ab 01.03.2014: 2.058,00 €
65
3.5. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bereits im Zuge des bei der Scheidung durchgeführten
öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs ein Teil des Anrechts des Verstorbenen mit einem Wert von
insgesamt 87,84 Euro ausgeglichen worden ist.
66
3.5.1. Das von H. F. H. gegenüber der P. B. erworbene Anrecht ist mit Beschluss vom 12.12.2005 mit
einem Teilbetrag von dynamisiert 40,24 € im Rahmen der nach damaligem Recht durchzuführenden
Gesamtsaldierung mit den Anrechten der Beteiligten B. H., welche diese im Rahmen der betrieblichen
Altersversorgung gegenüber der D.P.AG und der Versorgungsanstalt der D. P. erworben hat, verrechnet
worden. Die unter Anwendung der Barwertverordnung dynamisierten Ehezeitanteile der betrieblichen
Versorgungen der Beteiligten B. H. beliefen sich auf 35,95 € (Versorgungsanstalt der D. B.) und 44,53 € (D.
P.AG), insgesamt 80,48 Euro. In Höhe der Hälfte erfolgt im Rahmen der Gesamtsaldierung eine
Verrechnung mit dem Anrecht des Antragsgegners gegenüber der P. B., also in Höhe von 40,24 €.
67
3.5.2. Darüber hinaus hat das Amtsgericht den Ausgleich teilweise im Wege des erweiterten Quasisplittings
mit einem dynamisierten Wert von 47,60 € zulasten des beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts des H. F.
H. durchgeführt. Folgerichtig hat das Amtsgericht Nürnberg in seiner damaligen Entscheidung festgestellt,
dass aus dem von H. F. H. gegenüber der P. B.in der Ehezeit erworbenen Anrecht noch ein Teilbetrag in
Höhe einer monatlichen Rente von dynamisiert 426,62 € dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
vorbehalten bleibe. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt:
Dynamisierter Wert des Ehezeitanteils
der Versorgung gegenüber der P. B.: 1.028,93 €
Ausgleichsanteil der Beteiligten B. H.: 514,46 €
(1.028,93 € : 2)
Teilausgleich durch Verrechnung mit Anrechten der Beteiligten B. H. aus betrieblicher Altersversorgung:
40,24 €
Teilausgleich durch erweitertes Quasisplitting: 47,60 €
Rest 426,62 €.
68
3.5.3. Der bereits ausgeglichene Teil des Anrechts ist allerdings wegen der zwischenzeitlich eingetretenen
rechtlichen Änderungen nicht mit seinem Nominalwert abzuziehen. Vielmehr erfolgt gemäß § 53
VersAusglG eine wertmäßige Anpassung unter Verwendung der korrespondierenden Kapitalwerte zum
Ehezeitende und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch nach Scheidung. Der
bereits ausgeglichene Teilbetrag ist durch den aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende zu dividieren und mit
dem aktuellen Rentenwert West (§ 68 SGB VI) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den
Ausgleichsanspruch nach Scheidung zu multiplizieren (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth a. a. O., Rn. 3 zu
§ 53 VersAusglG). Die vom Gesetz vorgeschriebene Anpassung führt im konkreten Fall auch nicht zu einer
gemäß § 27 VersAusglG beachtlichen groben Unbilligkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Versorgung des F. H. H. bei der P. B. nicht unmittelbar Gegenstand des öffentlichrechtlichen
Versorgungsausgleichs bei Scheidung wurde. In das Anrecht wurde durch die Ausgleichsentscheidung des
Amtsgerichts nicht unmittelbar eingegriffen. Es verblieb vielmehr ungeschmälert bei H. F. H. Die
Einbeziehung erfolgte lediglich als Rechnungsposten bei der nach früherem Recht erforderlichen
Gesamtsaldierung. Auch im Rahmen des erweiterten Quasisplittings verlor H. F. H. lediglich einen Teil
seiner beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche, die in Bezug auf die Dynamik mit Anrechten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Der Verlust bzw. der Zuwachs auf Seiten des
Verstorbenen und der Beteiligten B. H. bezog sich jeweils auf Anrechte, welche in ihrer Dynamik den
Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsprachen. Für die Berechnung des
schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach Scheidung kann es deshalb nicht zu einer groben Unbilligkeit
führen, wenn der bereits ausgeglichene Anteil der Versorgung, wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben, unter
Heranziehung der Dynamisierungsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, welche ihren
Ausdruck in dem jeweiligen aktuellen Rentenwert finden, angepasst (also dynamisiert) wird.
69
3.5.4. Werden in einem Verfahren auf Festsetzung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 20
VersAusglG Ansprüche für die Vergangenheit geltend gemacht und ergeben sich für die vergangenen
Zeiträume Veränderungen in den jeweiligen aktuellen Rentenwerten, sind diese für die Umrechnung gemäß
§ 53 VersAusglG zu berücksichtigen.
70
Der Senat hat folgende aktuelle Rentenwerte berücksichtigt:
Ehezeitende am 31.7.2003: 26,13 €
Dezember 2012 bis Juni 2013: 28,07 €
Juli 2013 bis Juni 2014: 28,14 €
ab 1.7.2014: 28,61 €
71
3.5.6. Nach Abzug der danach berechneten Werte für den bereits erfolgten Teilausgleich mit Beträgen von
94,36 Euro, 94,60 Euro (ab 01.07.2013) und 96,18 Euro (ab 01.07.2014) hätte die Beteiligte B. H. für die
verfahrensgegenständlichen Zeiträume gegenüber H. F.H. folgende Ansprüche auf monatliche
schuldrechtliche Ausgleichsrente gehabt:
Dezember 2012 bis Februar 2013: 1.883,82 €
März 2013 bis Juni 2013: 1.937,23 €
Juli 2013 bis Februar 2014: 1.936,99 €
März 2014 bis Juni 2014: 1.963,40 €
seit Juli 2014: 1.961,82 €.
72
3.6. Auf die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 20 VersAusglG kommt es, weil die
Beteiligte B. H. einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung geltend macht, nur als
begrenzender Vergleichswert an. Für den Vergleich ist daher die schuldrechtliche Ausgleichsrente zu
berechnen, wie sie sich ohne den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ergäbe. § 20 Abs. 1 Satz 2
VersAusglG, der für die schuldrechtliche Ausgleichsrente vorsieht, dass die auf den Ausgleichswert
entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen abzuziehen sind, gilt gemäß §
20 Abs. 4 VersAusglG, der gerade nicht auf den ersten Absatz des § 20 VersAusglG verweist, nicht. Für
Ansprüche auf Teilhabe an einer Hinterbliebenenversorgung ist auf den Bruttowert des
Ausgleichsanspruchs abzustellen (vgl. Borth a. a. O. Rn. 859; Johannsen/Henrich/Holzwarth a. a. O., Rn.
17 zu § 25 VersAusglG).
73
4. Der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ist darüber hinaus begrenzt durch die Höhe
der Hinterbliebenenversorgung gemäß Versorgungszusage. Nach der Versorgungszusage der P. B. beträgt
die Witwenrente 60% der zugesagten Versorgung. Abzustellen ist auf die Hinterbliebenenrente, welche die
Beteiligte B. H. bezogen hätte und beziehen würde, wenn sie bis zu seinem Tod mit H. F. H. verheiratet
gewesen wäre (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth a. a. O., Rn. 19 zu § 25 VersAusglG).
74
Ihr Anspruch auf Witwenrente hätte sich für die relevanten Zeiträume auf folgende Werte belaufen:
Dezember 2012 bis Februar 2013: 3.178,27 €
März 2013 bis Februar 2014: 3.264,08 €
seit März 2014: 3.306,52 €.
75
Da diese Beträge jeweils deutlich über den Beträgen liegen, welche sich als Anspruch auf schuldrechtliche
Ausgleichsrente ergeben hätten und ergäben, ist von den zuletzt genannten Werten auszugehen.
76
5. Ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der P. B. steht der Beteiligten B.
H. seit Dezember 2012 zu. Gemäß §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, § 1585 b Abs. 2 und 3 BGB kann
Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung für die Vergangenheit ab dem Monat verlangt werden, in
welchem der Versorgungsträger zur Auskunftserteilung zwecks Bezifferung der Teilhabeleistung
aufgefordert worden ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 2012, 1943). Die P. B. ist mit Schreiben der damaligen
Bevollmächtigten der Beteiligten B. H. vom 28.11.2012 zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Berechnung
der Teilhaberente aufgefordert worden. Unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten ist davon
auszugehen, dass diese Aufforderung bei der P. B. im Dezember 2012 eingegangen ist. Erst ab Dezember
2012 steht der Beteiligten B. H. deshalb materiell ein Anspruch auf Teilhabe an der
Hinterbliebenenversorgung zu.
77
6. Auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten S. H. stellt sich der Teilhabeanspruch der
Beteiligten B. H. nicht als grob unbillig i. S. des § 27 VersAusglG dar. Zwar sind die Grundsätze nach § 27
VersAusglG auch bei der Prüfung eines Anspruchs auf schuldrechtlicher Ausgleichsrente (§ 20
VersAusglG) bzw. auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§ 25 VersAusglG) zu berücksichtigen.
Im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung sind,
wenn der ausgleichpflichtige Ehegatte zum Zeitpunkt seines Versterbens wiederverheiratet war, auch die
Belange des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen, weil die Zuerkennung eines Anspruchs auf
Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 Abs. 5 VersAusglG automatisch zu einer
entsprechenden Kürzung der Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Ehegatten (hier der Beteiligten
S. H.) führt.
78
Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist zunächst festzustellen, über welche Versorgung die Beteiligte
S. H. trotz Teilhabe der Beteiligten B. H. an der Hinterbliebenenversorgung nach H. F. H. noch verfügt. Aus
der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der P. B. ergeben sich folgende bei der Beteiligten S.
verbleibende Ansprüche:
Dezember 2012 bis Februar 2013 monatlich: 1.294,46 €
März 2013 bis Juni 2013 monatlich: 1.326,86 €
Juli 2013 bis Februar 2014 monatlich: 1.327,09 €
März 2014 bis Juni 2014 monatlich: 1.343,12 €
seit Juli 2014 monatlich: 1.344,70 €.
79
Darüber hinaus steht der Beteiligten S. H. auch noch ein Anspruch auf Witwenversorgung aus dem - wenn
auch um den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich gekürzten - beamtenrechtlichen
Versorgungsanrecht des H. F. H. zu. Wird weiter berücksichtigt, dass die Ehe der Beteiligten B. H. mit H.F.
H. 30 Jahre und 5 Monate dauerte und aus der Ehe eine gemeinsame Tochter hervorgegangen ist,
während der Verstorbene H. F. H. mit der Beteiligten S. H. längstens 5 Jahre und 4 Monate verheiratet
gewesen sein kann, kann es nicht als ein grob unbilliges Ergebnis angesehen werden, dass von der
Hinterbliebenenversorgung der P. B. unter Berücksichtigung des bereits erfolgten Teilausgleichs ein Anteil
von gerundet 62% auf die Beteiligte B. H. entfällt und bei der Beteiligten S. H. ein Anteil von gerundet 38%
verbleibt.
80
7. Die materielle Berechtigung der Beteiligten B. H. an der Hinterbliebenenversorgung führt allerdings
gemäß § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht in gleichem Umfang zu einer Verpflichtung der P. B., Ausgleichsrente
an die Beteiligten B. H. zu bezahlen.
81
§ 30 Abs. 1 VersAusglG lautet:
„Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger
innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine
Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit.
Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.“
82
Die Übergangszeit dauert gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat
folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
83
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die P. B., soweit sie an die Beteiligte S. H. ungekürzt
Witwenrente leistete, auch von der Leistungsverpflichtung gegenüber der Beteiligten B. H. befreit worden
ist. Der Sinn der Regelung besteht darin, den Versorgungsträger vor doppelter Belastung zu schützen. Aus
der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass es für den Zeitpunkt, bis zu dem der Versorgungsträger durch
Leistung an den bisherigen Berechtigten auch gegenüber dem materiell berechtigten Hinterbliebenen frei
wird, nicht auf den Zeitpunkt der zivilrechtlichen Inverzugsetzung bzw. den Zeitpunkt, nachdem gemäß §§
25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 b Abs. 2 und 3 BGB für die Vergangenheit Teilhabe an der
Hinterbliebenenversorgung verlangt werden kann, ankommt, auch nicht auf die Rechtshängigkeit des
Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, sondern alleine auf den Zeitpunkt der
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
84
Allerdings greift § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht ein, wenn und soweit ein Versorgungsträger noch vor
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung tatsächlich Leistungen an den neuen Berechtigten erbracht hat
bzw. erbringt. Die Schutzfunktion des § 30 Abs. 1 VersAusglG wird dem Versorgungsträger nicht
aufgedrängt. Er ist vielmehr berechtigt und befugt, vor rechtskräftiger Entscheidung auch bereits Leistungen
an den materiell Berechtigten zu erbringen. Diese Leistungen haben gegenüber dem materiell Berechtigten
im Regelfall erfüllende Wirkung.
85
In dem konkreten Fall hat § 30 Abs. 1 ff. VersAusglG folgende Wirkungen:
7.1. Für die Zeit von Dezember 2012 bis Januar 2015 hat die P. B. die volle Hinterbliebenenversorgung an
die Beteiligte ... H. bezahlt. Durch diese Zahlungen ist sie auch der Beteiligten B. H. gegenüber von der
Leistung frei geworden.
7.2. Für die Monate Februar und März 2015 hat die P. B. Nürnberg e. G. auf der Grundlage einer
einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 22.12.014 einen Teilbetrag der
Hinterbliebenenversorgung in Höhe von monatlich 680,02 € an die Beteiligte B. H. ausbezahlt. Hinsichtlich
dieser Beträge greift die Schutzwirkung des § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht ein. Die restliche
Hinterbliebenenversorgung wurde wiederum an die Beteiligte S. H. ausbezahlt. Durch diese Auszahlung ist
die P. B. auch hinsichtlich des materiell noch der Beteiligten B. H. zustehenden Anspruchs befreit worden.
Die P. B. kann daher für den genannten Zeitraum nicht zu weiteren Zahlungen an die Beteiligte B. H.
verpflichtet werden. Bei der Tenorierung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die P. B.die Leistung auf der
Grundlage einer einstweiligen Anordnung erbracht hat. Die Zahlung hat daher keine Erfüllungswirkung.
Allerdings kann die Beteiligte B. H. auch nicht doppelte Zahlung verlangen (vgl. BGH NJW 1997, 2601;
NJW 1990, 2756; NJW 1993, 1111; Götz in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Rn. 20 zu § 717
ZPO). Die P. B. ist daher zwar zur Zahlung zu verpflichten, gleichzeitig ist aber, um Streitigkeiten in der
Vollstreckung zu vermeiden, auszusprechen, dass die bereits erfolgten Zahlungen anzurechnen sind.
7.3. Seit dem 1.4.2015 zahlt die P. B. an die Beteiligte B. H. monatlich 2.006,74 € aus. Hinsichtlich dieser
Beträge greift die Schutzwirkung des § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht ein. Bis einschließlich August 2015 kann
die P. B. Nürnberg e. G. deshalb nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet werden.
86
Eine Zahlungsverpflichtung besteht für die Zeit ab Rechtskraft 2015 in Höhe des der Beteiligten B. H.
materiell zustehenden Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung von monatlich 1.961,82 €.
Der Senat geht insoweit davon aus, dass die P. B. entsprechend ihrer bisherigen Übung auch nach Erhalt
der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zumindest einen Betrag von 1.961,82 € bis zum Ablauf der
Schutzfrist gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bezahlen wird.
87
Künftig ist die Ausgleichsrente monatlich, monatlich im Voraus zu bezahlen. Dies ergibt sich aus §§ 25 Abs.
4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB unabhängig davon, ob das konkrete
Versorgungssystem einen anderen Leistungszeitpunkt vorsieht (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, a. a. O.,
Rn. 25 zu § 25 VersAusglG).
88
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG.
89
Die Entscheidung zum Verfahrenswert beruht auf §§ 40, 50 FamGKG.
90
Grundlage der Wertberechnung ist das gemeinsame Nettoeinkommen der Ehegatten, welches sie in drei
Monaten erzielen. Für Ausgleichsansprüche nach Scheidung, zu welchen auch der Anspruch auf Teilhabe
an der Hinterbliebenenversorgung gehört, beträgt der Verfahrenswert für jedes zu behandelnde Anrecht
20% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.
91
Ausgehend von den Einkommensverhältnissen der Ehegatten, wie sie von dem Amtsgericht Familiengericht - Nürnberg im November 2004 festgestellt worden sind, ergibt sich daraus ein
Verfahrenswert in Höhe von 4.203,- €.
92
Dieser Wert ist nicht um einen Betrag von 55.638,91 € zu erhöhen.
93
Mit dem ursprünglichen Beschwerdeantrag machte die P. B. zwar geltend, die Beteiligte S. H. sei gemäß §§
812 ff. BGB, 816 Abs. 2, verpflichtet, die zu viel erhaltenen Leistungen an Hinterbliebenenversorgung für die
Zeit vom 1.12.2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Beteiligte B. H. zu bezahlen. Die
geschuldete Gesamtleistung bezifferte sie mit 55.638,91 €. Wie bereits dargelegt, sind im Verfahren auf
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung konkrete Anträge der Beteiligten jedoch nicht
erforderlich und nicht bindend. Letztlich stellen sie nur Anregungen zur Entscheidungsfindung dar. Dem
„Antrag“ der P.B., der auf eine bestimmte Art der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung
gerichtet war, kommt daher keine den Verfahrenswert erhöhende Wirkung zu.
94
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.