VERTEILER: KandidatInnen für das Abgeordnetenhaus Bzbm-KandidatInnen Landesvorstand WahlkampfleiterInnen in den Kreisen WahlkampfleiterInnen der KandidatInnen MitarbeiterInnen des SPD LV Berlin Ausgabe Nr. 01 | 8. Februar 2016 Rechtsfragen im Wahlkampf I: Abgrenzung Partei / Fraktion im Wahlkampf AnsprechpartnerIn im Kurt-Schumacher-Haus: Tim Kaufmann E-Mail: [email protected] Telefon: 030 4692-142 I. Arbeit von Angestellten der Abgeordneten im Rahmen des Wahlkampfes Gemäß §7 III LAbgG übernimmt das Land auf schriftlichen Antrag für jeden Abgeordneten die nachgewiesenen Zahlungsverpflichtungen, die ihm aus der Beschäftigung von bis zu drei Mitarbeitern entstehen. Diese Mitarbeiter*innen unterstützen den Abgeordneten bei der Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben. Zu den parlamentarischen Aufgaben gehört nicht die Tätigkeit im Wahlkampf. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Rahmen des Wahlkampfes der Mitarbeiter des Abgeordneten dazu eingesetzt wird (bspw. durch die Betreuung der Website) die Öffentlichkeit über Vorgänge aus dem parlamentarischen Alltag zu informieren. Geht die Tätigkeit über die Erfüllung von Aufgaben im parlamentarischen Zusammenhang hinaus ist dies als ehrenamtliches Engagement des Mitarbeiters zu werten. Dies bedeutet zum Beispiel konkret: Es findet keine Anrechnung auf die Arbeitszeit statt. Insofern ist eine Beschäftigung Wahlkampfmanager auszuschließen. II. der hauptamtlichen Mitarbeiter als Ausgabe von Fraktionsmaterial ist auch im Wahlkampf in eingeschränktem Umfang möglich, jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Wahlkampf der Partei Fraktionsmaterial darf auch während des Wahlkampfes genutzt werden. Der Abgeordnete darf und muss auch in dieser Zeit den Bürger informieren. Allerdings bedarf es der klaren Trennung von der Wahlwerbung Daher findet sich auf Fraktionsmaterial stets der Hinweis, dass die Veröffentlichung während eines Wahlkampfes nicht zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden darf. Die eigentliche Schwierigkeit ist die Abgrenzung von Parteiwerbung einerseits und sach- und mandatsbezogener Information andererseits. Das Material darf insbesondere nicht als Massenverteilungsmittel ausgegeben werden, also nicht als Hauswurfsendungen oder zur massenhaften Verteilung an Infoständen der Partei genutzt werden. Eine Auslage im Wahlkreisbüro des SPD Landesverband Berlin | www.spd.berlin Abgeordneten ist ebenso unproblematisch wie die individuelle Ausgabe von Informationsmaterial durch den Abgeordneten im Rahmen seiner Arbeit im Wahlkreis. Denn die Fraktionen sind Teil eines Staatsorganes. Wegen der staatlichen Neutralitätspflicht müssen Partei- und Fraktionsfinanzierung getrennt bleiben. Das Recht auf Chancengleichheit würde daher verletzt, wenn mit den, den Fraktionen zufließenden, staatlichen Mitteln direkt oder indirekt Wahlwerbung betrieben würde (BVerfG im Beschluss vom 19.05.1982). Das Abgeordnetengesetz (§5a IV LAbgG i.V.m. §50 IV AbgG) schreibt vor, dass eine Verwendung der Fraktionsgelder für Parteiaufgaben unzulässig ist. Deshalb dürfen die Fraktionen die ihnen zur Verfügung gestellten Zuschüsse nicht nutzen, um eine Wahlkampffinanzierung für die Parteien zu erleichtern. Die Trennung der Öffentlichkeitsarbeit von Partei und Fraktion ist daher in den letzten fünf Monaten vor der Wahl besonders streng einzuhalten. Die Verteilung von Fraktionsmaterial kommt nur in Betracht, wenn sie in hinreichendem Zusammenhang mit der Arbeit der Fraktion steht. Auch darf durch die Verteilung von Fraktionsmaterialien keine Kampagnenlücke zum Wahlkampf der Partei geschlossen werden. Dies bedeutet, dass die Partei und die Fraktion sich nicht durch Absprache bestimmte Themengebiete untereinander aufteilen dürfen, um so indirekt eine Co-Finanzierung des Wahlkampfes zu erreichen. III. Rechtsfolgen bei Verstößen: Eine Grenzüberschreitung kann die Konsequenz haben, dass der Bundes- bzw. Landesrechnungshof eine Rüge erteilt. Dies kann auch in Verbindung mit einer Geldzahlung geschehen. Die Verwendung solcher Materialien kann unter Umständen als gemäß § 25 Abs. 2 PartG unzulässige Sachspende angesehen werden, mit der Folge, dass sie unverzüglich an den Präsidenten des Bundestages weiterzuleiten ist und zu einer Strafzahlung in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages führen können. Aktive Werbung mit dem Material kann – wenn sie in großen Stil betrieben wird – zu einer Wahlanfechtung, mit der Konsequenz von Neuwahlen führen. Dafür muss allerdings ein „erheblicher Wahlfehler vorliegen“, also eine Auswirkung auf die Mandatsverteilung erkennbar sein (BVerfG Beschluss vom 19.05.1982). Der größte Schaden wäre jedoch der Imageschaden, den die Partei dadurch erleiden könnte.
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