Abgrenzung Partei / Fraktion im Wahlkampf

VERTEILER:
 KandidatInnen für das Abgeordnetenhaus
 Bzbm-KandidatInnen
 Landesvorstand



WahlkampfleiterInnen in den Kreisen
WahlkampfleiterInnen der KandidatInnen
MitarbeiterInnen des SPD LV Berlin
Ausgabe Nr. 01 | 8. Februar 2016
Rechtsfragen im Wahlkampf I: Abgrenzung Partei / Fraktion im Wahlkampf
AnsprechpartnerIn im Kurt-Schumacher-Haus:
Tim Kaufmann
E-Mail: [email protected]
Telefon: 030 4692-142
I.
Arbeit von Angestellten der Abgeordneten im Rahmen des Wahlkampfes
Gemäß §7 III LAbgG übernimmt das Land auf schriftlichen Antrag für jeden
Abgeordneten die nachgewiesenen Zahlungsverpflichtungen, die ihm aus der
Beschäftigung von bis zu drei Mitarbeitern entstehen. Diese Mitarbeiter*innen
unterstützen den Abgeordneten bei der Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben.
Zu den parlamentarischen Aufgaben gehört nicht die Tätigkeit im Wahlkampf. Dies
schließt allerdings nicht aus, dass im Rahmen des Wahlkampfes der Mitarbeiter des
Abgeordneten dazu eingesetzt wird (bspw. durch die Betreuung der Website) die
Öffentlichkeit über Vorgänge aus dem parlamentarischen Alltag zu informieren.
Geht die Tätigkeit über die Erfüllung von Aufgaben im parlamentarischen
Zusammenhang hinaus ist dies als ehrenamtliches Engagement des Mitarbeiters zu
werten. Dies bedeutet zum Beispiel konkret: Es findet keine Anrechnung auf die
Arbeitszeit statt.
Insofern ist eine Beschäftigung
Wahlkampfmanager auszuschließen.
II.
der
hauptamtlichen
Mitarbeiter
als
Ausgabe von Fraktionsmaterial ist auch im Wahlkampf in eingeschränktem Umfang
möglich, jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Wahlkampf der Partei
Fraktionsmaterial darf auch während des Wahlkampfes genutzt werden. Der
Abgeordnete darf und muss auch in dieser Zeit den Bürger informieren. Allerdings
bedarf es der klaren Trennung von der Wahlwerbung
Daher findet sich auf Fraktionsmaterial stets der Hinweis, dass die Veröffentlichung
während eines Wahlkampfes nicht zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet
werden darf. Die eigentliche Schwierigkeit ist die Abgrenzung von Parteiwerbung
einerseits und sach- und mandatsbezogener Information andererseits.
Das Material darf insbesondere nicht als Massenverteilungsmittel ausgegeben
werden, also nicht als Hauswurfsendungen oder zur massenhaften Verteilung an
Infoständen der Partei genutzt werden. Eine Auslage im Wahlkreisbüro des
SPD Landesverband Berlin | www.spd.berlin
Abgeordneten ist ebenso unproblematisch wie die individuelle Ausgabe von
Informationsmaterial durch den Abgeordneten im Rahmen seiner Arbeit im
Wahlkreis.
Denn die Fraktionen sind Teil eines Staatsorganes. Wegen der staatlichen
Neutralitätspflicht müssen Partei- und Fraktionsfinanzierung getrennt bleiben. Das
Recht auf Chancengleichheit würde daher verletzt, wenn mit den, den Fraktionen
zufließenden, staatlichen Mitteln direkt oder indirekt Wahlwerbung betrieben würde
(BVerfG im Beschluss vom 19.05.1982).
Das Abgeordnetengesetz (§5a IV LAbgG i.V.m. §50 IV AbgG) schreibt vor, dass eine
Verwendung der Fraktionsgelder für Parteiaufgaben unzulässig ist. Deshalb
dürfen die Fraktionen die ihnen zur Verfügung gestellten Zuschüsse nicht nutzen,
um eine Wahlkampffinanzierung für die Parteien zu erleichtern. Die Trennung der
Öffentlichkeitsarbeit von Partei und Fraktion ist daher in den letzten fünf
Monaten vor der Wahl besonders streng einzuhalten. Die Verteilung von
Fraktionsmaterial kommt nur in Betracht, wenn sie in hinreichendem
Zusammenhang mit der Arbeit der Fraktion steht. Auch darf durch die Verteilung
von Fraktionsmaterialien keine Kampagnenlücke zum Wahlkampf der Partei
geschlossen werden.
Dies bedeutet, dass die Partei und die Fraktion sich nicht durch Absprache
bestimmte Themengebiete untereinander aufteilen dürfen, um so indirekt eine
Co-Finanzierung des Wahlkampfes zu erreichen.
III.
Rechtsfolgen bei Verstößen:
Eine Grenzüberschreitung kann die Konsequenz haben, dass der Bundes- bzw.
Landesrechnungshof eine Rüge erteilt. Dies kann auch in Verbindung mit einer
Geldzahlung geschehen.
Die Verwendung solcher Materialien kann unter Umständen als gemäß § 25 Abs.
2 PartG unzulässige Sachspende angesehen werden, mit der Folge, dass sie
unverzüglich an den Präsidenten des Bundestages weiterzuleiten ist und zu einer
Strafzahlung in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages führen
können.
Aktive Werbung mit dem Material kann – wenn sie in großen Stil betrieben wird
– zu einer Wahlanfechtung, mit der Konsequenz von Neuwahlen führen. Dafür
muss allerdings ein „erheblicher Wahlfehler vorliegen“, also eine Auswirkung auf
die Mandatsverteilung erkennbar sein (BVerfG Beschluss vom 19.05.1982).
Der größte Schaden wäre jedoch der Imageschaden, den die Partei dadurch
erleiden könnte.