Fahrerlaubnisklassen - Landkreis Heilbronn

Fahrerlaubnisklassen
Klasse L (Klasse 5)
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und
Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und
Anhängern.
Klasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60
km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart
für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke
eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen
nur Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 40 km/h führen. Der Begriff der Land- und Forstwirtschaft ist entsprechend dem Katalog
in § 6 Abs. 5 FeV weit gefasst. Dabei darf die Personen- oder Güterbeförderung nur Nebenzweck
sein.
Klasse AM (Klasse 4, M oder S)
Fahrräder mit Hilfsmotor, zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h und bis 50 cm³ oder Nutzleistung/Nenndauerleistung
(Elektromotoren) bis zu 4 kW.
Klasse A1 (Klasse 1b, A1- alt)
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer
Motorleistung von nicht mehr als 11 kW; Verhältnis Leistung/ Leermasse max. 0,1 kW/kg.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als
50cm³ (Verbrennungsmotoren) oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45
km/h; max. Leistung bis 15 kW.
Klasse A2 (Klasse 1 a, bzw. A beschränkt)
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW; Verhältnis
Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg.
Klasse A (Klasse 1,bzw. Kl. A unbeschränkt)
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige
Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch
angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ (Verbrennungsmotoren) oder einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 15kW.
Klasse B (Klasse 3)
Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg zG und mit nicht mehr als
acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).
Klasse B mit Schlüsselzahl 96
Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zG, sofern die Gesamtmasse der Kombination
4.250 kg nicht übersteigt. Die Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist keine eigene Klasse, sondern eine
Erweiterung der Klasse B mit Fahrerausbildung.
Klasse BE (Klasse 3)
Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg bis 3.500 kg zG
Klasse C1 (Klasse 3)
Krafwagen mit einer zG von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als
acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 750 kg)
Klasse C1E (Klasse 3)
Kraftwagen der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg zG, sofern die zulässige Gesamtmasse der
Kombination 12.000 kg nicht übersteigt.
Klasse CE 79 (Klasse 3)
Kraftwagen der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg zG, sofern die zulässige Gesamtmasse der
Kombination 18.750 kg nicht übersteigt.
Klasse C (Klasse 2)
Kraftfahrwagen mit einer zG von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zG von nicht mehr als 750 kg)
Klasse CE (Klasse 2)
Kraftwagen der Klasse C mit Anhänger über 750 kg zG.
Klasse D1
Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als sechzehn Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz mit einem Anhänger von nicht mehr als 750 kg zG und eine Länge von 8 m
nicht überschreiten.
Klasse D1E
Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zG.
Klasse D
Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (auch mit
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse DE
Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zG.