Tarifentwicklung – juristische Aspekte

Tarifdelegiertentag
6. Mai 2015
Prof. Dr. iur. Ueli Kieser
Tarifentwicklung – Juristische Aspekte
Agenda
- Welches sind die tragenden Grundelemente der
schweizerischen Krankenversicherung?
- Gibt es eine Rangordnung der tragenden
Grundelemente?
- Was sagt das Gesetz zur Gestaltung des Tarifs?
- Was gilt bei Änderungen des Tarifs oder des
Tarifmodells?
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Welches sind die tragenden Grundelemente
der schweizerischen Krankenversicherung?
Art. 43 Abs. 6 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG)
Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten
darauf, dass eine qualitativ hoch stehende und
zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst
günstigen Kosten erreicht wird.
Diese Grundsätze sind die tragenden Elemente der
schweizerischen Krankenversicherung
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Welches sind die tragenden Grundelemente
der schweizerischen Krankenversicherung?
Was heisst «qualitativ hochstehend»?
Beurteilungskriterien:
- Behandlungsergebnisse
- Angemessenheit der Leistung
- Zufriedenheit des Patienten und der Patientin
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Welches sind die tragenden Grundelemente
der schweizerischen Krankenversicherung?
Zur Wirtschaftlichkeit:
Art. 56 Abs. 1 KVG hält fest, dass der Leistungserbringer
sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken
muss,
- das im Interesse der Versicherten liegt und
- das für den Behandlungszweck erforderlich ist
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Gibt es eine Rangordnung der tragenden
Grundelemente?
Ausgangspunkt: «qualitativ hoch stehende und
zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst
günstigen Kosten»
Gewisser Vorrang der Qualität vor der Wirtschaftlichkeit
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Gibt es eine Rangordnung der tragenden
Grundelemente?
Bundesrat
Kostendämpfenden Massnahmen sollen nicht zu einer
‚billigen‘ Medizin führen. Preis und Leistung sollen aber in
einem möglichst günstigen Verhältnis stehen
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Was sagt das Gesetz zur Gestaltung des
Tarifs?
Berücksichtigung des Gesetzes
betriebswirtschaftliche Bemessung
Deckung höchstens der transparent ausgewiesenen
Kosten der Leistung
Deckung höchstens der für eine effiziente
Leistungserbringung erforderlichen Kosten
sachgerechte Struktur
Gebot der Wirtschaftlichkeit
Gebot der Billigkeit
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Was sagt das Gesetz zur Gestaltung des
Tarifs?
Tarifmodell und Tarifstruktur
Tarifmodell: Im Tarifmodell sind bestimmte Grundsätze und Annahmen
enthalten. Sind letztere nicht gegeben oder haben sie sich verändert, ist
gegebenenfalls das Tarifmodell anzupassen. Kennzeichnend dafür die
Entwicklung des Tarifmodells im Bereich der Analysen. Dazu wurde
ausgeführt, dass das Modell zu entwickeln sei; es entsprach nämlich weder
dem heutigen technischen Fortschritt und der erfolgten Automatisierung noch
den gestiegenen Lohnkosten
Tarifstruktur: Bestimmung des relativen Werts einer Leistung durch
Bestimmung von Taxpunkten. Typisch für die Tarifstruktur ist die Nennung der
erfassten Leistung, welche verbunden ist mit der Zuweisung einer bestimmten
Anzahl Taxpunkte
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Was gilt bei Änderungen des Tarifs oder
des Tarifmodells?
Bestimmung; massgebende Bestimmung
Massgeblichkeit für Ausgestaltung
Massgeblichkeit für Anpassung
Einklang mit dem Gesetz; Art. 46 Abs. 4 KVG
Ja
-
Sachgerechte Struktur des Tarifs; Art. 43 Abs.
4 KVG
Ja
-
Qualitativ hoch stehende und zweckmässige
gesundheitliche Versorgung; Art. 43 Abs. 6
KVG
Ja
-
Einklang mit dem Gebot der Billigkeit; Art. 46
Abs. 4 KVG
Ja
-
Einklang mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit;
Art. 46 Abs. 4 KVG
Ja
-
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Was gilt bei Änderungen des Tarifs oder
des Tarifmodells?
Bestimmung; massgebende Bestimmung
Massgeblichkeit für Ausgestaltung
Massgeblichkeit für Anpassung
Versorgung zu möglichst günstigen Kosten;
Art. 43 Abs. 6 KVG
Ja
-
Betriebswirtschaftliche Bemessung des Tarifs;
Art. 43 Abs. 4 KVG
Ja
-
Deckung
höchstens
der
transparent
ausgewiesenen Kosten der Leistung; Art. 59c
Abs. 1 und Abs. 2 KVV
Ja
Ja
Deckung höchstens der für eine effiziente
Leistungserbringung erforderlichen Kosten;
Art. 59c Abs. 1 und Abs. 2 KVV
Ja
Ja
Fehlende Sachgerechtigkeit; Art. 43 Abs. 5bis
KVG
Nein
Ja
Wechsel
des
Tarifmodells
darf
keine
Mehrkosten verursachen; Art. 59c Abs. 1 und
Abs. 2 KVV
Nein
Ja
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Was gilt bei Änderungen des Tarifs oder
des Tarifmodells?
Art. 59c KVV Tarifgestaltung
1 Die Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes
prüft, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht:
a. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der
Leistung decken.
b. Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung
erforderlichen Kosten decken.
c. Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen.
2 Die Vertragsparteien müssen die Tarife regelmässig überprüfen und
anpassen, wenn die Erfüllung der Grundsätze nach Absatz 1 Buchstaben a
und b nicht mehr gewährleistet ist. Die zuständigen Behörden sind über die
Resultate der Überprüfungen zu informieren.
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Einige Ergebnisse
1. Deckung höchstens der transparent ausgewiesenen
Kosten der Leistung
2. Deckung höchstens der für eine effiziente
Leistungserbringung erforderlichen Kosten
3. Kostenneutralität: Kein allgemeiner Stellenwert
4. Durch tarifarische Anpassungen kann prinzipiell nicht
Einfluss genommen werden auf das Angebot oder auf
die Nachfrage
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