KFL-Info Medikamente

KFL-Infoblatt Medikamente Rs_KFL-Deckblatt.qxd 06.10.2011 09:52 Seite 1
InfoRmAtIon
kFL
MedikaMente
Abgabebestimmungen im Überblick
Rezeptgebührenbefreiung
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Apotheken – Abgabebestimmungen für Medikamente
a) Auf Rechnung der Krankenfürsorge dürfen (in ganz Österreich), sofern im folgenden nichts
anderes festgelegt, alle in Österreich registrierten Arzneispezialitäten (auch
homöopathische) und alle in der Österreichischen Arzneitaxe enthaltenen Arzneistoffe
verschrieben und bezogen werde.
Magistrale Zubereitungen können nur dann vergütet werden, wenn alle Arzneistoffe dieser
magistralen Zubereitung in der Österreichischen Arzneitaxe enthalten sind.
Nicht vergütet werden aus dem
Warenverzeichnis I (Arzneispezialitäten):
Alle prophylaktische Impfungen (gilt
z.B. auch für Resochin und Lariam.
Ausnahme: Nachbehandlung von
Akutfällen mit ausreichender ärztlicher
Diagnose)
Tamiflu zur Prophylaxe (muss vom
Arzt entschieden werden)
Medizinalweine und weinhaltige
Zubereitungen
Nur mit vorheriger Genehmigung der
Krankenfürsorge können bezogen
werden:
Antiadiposita (gemäß
Indikationsgruppe 04 Austria Codex)
Aufbaumittel (gemäß
Indikationsgruppe 16 Austria Codex)
die Diagnosen Erschöpfungszustände,
Konzentrationsstörung, Schwächezustand, Müdigkeit, Untergewicht
udgl. sind für eine Genehmigung
keinesfalls ausreichend.
Schutz und Pflege von Haut, Haaren
und Nägel (gemäß Indikationsgruppe
22N+01 Austria Codex)
Entwöhnungsmittel (gemäß
Indikationsgruppe 26A+B Austria
Codex), sofern sie im Band 1 der
Preisliste des Österreichischen
Apothekerverlages als nicht frei
verschreibbar aufscheinen.
Kontrazeptiva (gemäß
Indikationsgruppe 31i+01-04 und 29b
Austria Codex) die Diagnosen
Zyklusstörung, schmerzhafte Regelblutung, Fehlen od. Ausbleiben der
monatlichen Regelblutung udgl.
sind für eine Genehmigung keinesfalls
ausreichend.
Muskelrelaxantien (gemäß
Indikationsgruppe 46A04 Austria
Codex)
Urologika (gemäß Indikationsgruppe
52F Austria Codex)
Vitaminpräparate (gemäß
Indikationsgruppe 54 Austria Codex),
sofern sie im Band 1 der Preisliste des
Österreichischen Apothekerverlages
als nicht frei verschreibbar
aufscheinen; die Diagnosen rezidive
Infekte, Vitaminmangel,
Erschöpfungszustände, Infektanfälligkeit, Schwächezustände udgl.
sind für die Genehmigung keinesfalls
ausreichend.
Alle im Warenverzeichnis I als
freiverschreibbar angeführten
Vitaminspezialitäten sind sowohl in
der kleinsten Packung als auch in der
Schwarzpunkt- IND- oder CHKennzeichnung (bzw. No Box
Kennzeichnung) frei verschreibbar
(z.B. Evitol, Neuromultivit usw.).
Außerdem ist während einer Chemo- oder
Radiotherapie eine Kostenübernahme,
ohne vorherige Genehmigung
gewährleistet.
b) Auf Rechnung der Krankenfürsorge dürfen
ferner aus dem Warenverzeichnis II
(Homöopathika):
Alle Mittel bis zu einer Packungsgröße
von 250 g bzw. 250 ml verschrieben
und bezogen werden.
c) Auf Rechnung der Krankenfürsorge dürfen
ferner aus dem Warenverzeichnis III
(Gesundheitsprodukte) folgende Produkte
der Gruppe "EH" - Erste Hilfe
verschrieben und bezogen werden:
Alle angeführten und
freiverschreibbaren Moorprodukte
("SM"), Schwanberger, Neydhartinger
Schwebstoff 2,5 l; Peloidin
Moorschwebstoff 2,5 l und
Neydhartinger Moorpackung
alle Verbandmaterialien die mit "V"
und "VC" gekennzeichnet sind
Mittel zur Unterstützung der
Insulintherapie (ausgenommen
Blutzuckermessgeräte und
Insulininjektionsgeräte).
Nur mit vorheriger Genehmigung der
Krankenfürsorge können bezogen
werden:
Diätetische Lebensmittel, Heilnahrung
und Nahrungsergänzungsmittel.
Pro Packung ist die jeweils gültige
Rezeptgebühr zu berücksichtigen.
Liegt der Verkaufspreis eines Medikaments
unter der Rezeptgebühr, sind die Kosten für
dieses Präparat vom Mitglied zu tragen.
Vorgangsweise für bewilligungspflichtige
Medikamente
Das Rezept mit dem bewilligungspflichtigen
Medikament ist vor Anschaffung in der
Apotheke oder Hausapotheke entweder vom
Mitglied oder von der Apotheke an die KFL
zur Bewilligung einzureichen (FAX oder
E-Mail). Mit einem entsprechenden
Bearbeitungsvermerk wird das Rezept wieder
an die einsendende Stelle retourniert.
Die Genehmigung bzw. Ablehnung von
bewilligungspflichtigen Medikamenten erfolgt
im allgemeinen nach Rücksprache mit dem
Chefarzt der KFL. Es wird darauf hingewiesen,
dass nur die auf dem Rezept angeführten Daten
(Diagnose, Dosierung) für die chefärztliche
Entscheidung herangezogen werden.
Wichtige Hinweise:
Nicht eingelöste Rezepte verlieren einen
Monat nach Ausstellungsdatum ihre
Gültigkeit.
Wurden Rezepte für bewilligungspflichtige
Medikamente vor Anschaffung nicht bei
der KFL zur Bewilligung vorgelegt, erfolgt
generell eine Kostenablehnung.
Die Arzneimenge muss dem tatsächlichen
Bedarf streng angepasst sein. Bei
Nichtbeachtung dieser Bestimmung hat
das Mitglied mit Rückforderungskosten zu
rechnen.
Heilbehelfe und Hilfsmittel
Heilbehelfe und Hilfsmittel sind nach dem
Tarif der Landesvereinbarung (abgeschlossen
zwischen der Landesinnung der Optiker,
Orthopädietechniker, Bandagisten,
Hörgeräteakustiker und den oö.
Krankenversicherungsträgern) direkt mit den
Versicherten abzurechnen. Nach Vorlage der
Originalrechnung und der ärztlichen
Verordnung wird den Versicherten die
tarifmäßige Vergütung gewährt.
Rezeptgebührenbefreiung
Die Befreiung von der Entrichtung der
Rezeptgebühren ist u.a. aufgrund einer
besonderen Schutzbedürftigkeit entweder
mit oder ohne Antrag vorgesehen.
Ohne Antrag:
Patienten/Innen mit anzeigepflichtigen
übertragbaren Krankheiten (die Befreiung gilt
allerdings nur für diese Erkrankung)
Auf Antrag:
(Formulare liegen in der KFL auf oder können im
Intranet unter KFL Service / Formulare herunter
geladen werden)
Der Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung ist
mit dem aktuellen Einkommensnachweisen
direkt bei der KFL einzubringen.
Die Rezeptgebührenbefreiung wird zuerkannt,
wenn das Nettoeinkommen aller im
gemeinsamen Haushalt lebenden Personen,
die vom Hauptverband der österr.
Sozialversicherungsträger jährlich
vorgegebenen Richtsätze nicht übersteigt.
Die Richtsätze erhöhen sich bei Personen, die
infolge von Leiden oder Gebrechen
überdurchschnittlichen Medikamentenbedarf
nachweisen können.
Die Richtsätze erhöhen sich ebenfalls für jedes
im Haushalt lebende mitversicherte Kind.
Ein eventuell bezogenes Pflegegeld, Alimente
für Kinder bzw. Familienbeihilfe wird bei der
Berechnung berücksichtigt.
Anfallende Heimkosten sind allerdings nicht
einkommensmindernd!
Hinweis:
Die Befreiung von der Bezahlung der
Rezeptgebühr wird ersichtlich gemacht durch
einen Vermerk auf den Rezepten. Diese
werden dem Versicherten bei Bedarf
zugesandt.
Eine gewährte Rezeptgebührenbefreiung gilt
automatisch auch für alle
anspruchsberechtigten Angehörigen des
Versicherten!
Stand: August 2015