KFL-Infoblatt Medikamente Rs_KFL-Deckblatt.qxd 06.10.2011 09:52 Seite 1 InfoRmAtIon kFL MedikaMente Abgabebestimmungen im Überblick Rezeptgebührenbefreiung bestenst betreu Apotheken – Abgabebestimmungen für Medikamente a) Auf Rechnung der Krankenfürsorge dürfen (in ganz Österreich), sofern im folgenden nichts anderes festgelegt, alle in Österreich registrierten Arzneispezialitäten (auch homöopathische) und alle in der Österreichischen Arzneitaxe enthaltenen Arzneistoffe verschrieben und bezogen werde. Magistrale Zubereitungen können nur dann vergütet werden, wenn alle Arzneistoffe dieser magistralen Zubereitung in der Österreichischen Arzneitaxe enthalten sind. Nicht vergütet werden aus dem Warenverzeichnis I (Arzneispezialitäten): Alle prophylaktische Impfungen (gilt z.B. auch für Resochin und Lariam. Ausnahme: Nachbehandlung von Akutfällen mit ausreichender ärztlicher Diagnose) Tamiflu zur Prophylaxe (muss vom Arzt entschieden werden) Medizinalweine und weinhaltige Zubereitungen Nur mit vorheriger Genehmigung der Krankenfürsorge können bezogen werden: Antiadiposita (gemäß Indikationsgruppe 04 Austria Codex) Aufbaumittel (gemäß Indikationsgruppe 16 Austria Codex) die Diagnosen Erschöpfungszustände, Konzentrationsstörung, Schwächezustand, Müdigkeit, Untergewicht udgl. sind für eine Genehmigung keinesfalls ausreichend. Schutz und Pflege von Haut, Haaren und Nägel (gemäß Indikationsgruppe 22N+01 Austria Codex) Entwöhnungsmittel (gemäß Indikationsgruppe 26A+B Austria Codex), sofern sie im Band 1 der Preisliste des Österreichischen Apothekerverlages als nicht frei verschreibbar aufscheinen. Kontrazeptiva (gemäß Indikationsgruppe 31i+01-04 und 29b Austria Codex) die Diagnosen Zyklusstörung, schmerzhafte Regelblutung, Fehlen od. Ausbleiben der monatlichen Regelblutung udgl. sind für eine Genehmigung keinesfalls ausreichend. Muskelrelaxantien (gemäß Indikationsgruppe 46A04 Austria Codex) Urologika (gemäß Indikationsgruppe 52F Austria Codex) Vitaminpräparate (gemäß Indikationsgruppe 54 Austria Codex), sofern sie im Band 1 der Preisliste des Österreichischen Apothekerverlages als nicht frei verschreibbar aufscheinen; die Diagnosen rezidive Infekte, Vitaminmangel, Erschöpfungszustände, Infektanfälligkeit, Schwächezustände udgl. sind für die Genehmigung keinesfalls ausreichend. Alle im Warenverzeichnis I als freiverschreibbar angeführten Vitaminspezialitäten sind sowohl in der kleinsten Packung als auch in der Schwarzpunkt- IND- oder CHKennzeichnung (bzw. No Box Kennzeichnung) frei verschreibbar (z.B. Evitol, Neuromultivit usw.). Außerdem ist während einer Chemo- oder Radiotherapie eine Kostenübernahme, ohne vorherige Genehmigung gewährleistet. b) Auf Rechnung der Krankenfürsorge dürfen ferner aus dem Warenverzeichnis II (Homöopathika): Alle Mittel bis zu einer Packungsgröße von 250 g bzw. 250 ml verschrieben und bezogen werden. c) Auf Rechnung der Krankenfürsorge dürfen ferner aus dem Warenverzeichnis III (Gesundheitsprodukte) folgende Produkte der Gruppe "EH" - Erste Hilfe verschrieben und bezogen werden: Alle angeführten und freiverschreibbaren Moorprodukte ("SM"), Schwanberger, Neydhartinger Schwebstoff 2,5 l; Peloidin Moorschwebstoff 2,5 l und Neydhartinger Moorpackung alle Verbandmaterialien die mit "V" und "VC" gekennzeichnet sind Mittel zur Unterstützung der Insulintherapie (ausgenommen Blutzuckermessgeräte und Insulininjektionsgeräte). Nur mit vorheriger Genehmigung der Krankenfürsorge können bezogen werden: Diätetische Lebensmittel, Heilnahrung und Nahrungsergänzungsmittel. Pro Packung ist die jeweils gültige Rezeptgebühr zu berücksichtigen. Liegt der Verkaufspreis eines Medikaments unter der Rezeptgebühr, sind die Kosten für dieses Präparat vom Mitglied zu tragen. Vorgangsweise für bewilligungspflichtige Medikamente Das Rezept mit dem bewilligungspflichtigen Medikament ist vor Anschaffung in der Apotheke oder Hausapotheke entweder vom Mitglied oder von der Apotheke an die KFL zur Bewilligung einzureichen (FAX oder E-Mail). Mit einem entsprechenden Bearbeitungsvermerk wird das Rezept wieder an die einsendende Stelle retourniert. Die Genehmigung bzw. Ablehnung von bewilligungspflichtigen Medikamenten erfolgt im allgemeinen nach Rücksprache mit dem Chefarzt der KFL. Es wird darauf hingewiesen, dass nur die auf dem Rezept angeführten Daten (Diagnose, Dosierung) für die chefärztliche Entscheidung herangezogen werden. Wichtige Hinweise: Nicht eingelöste Rezepte verlieren einen Monat nach Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit. Wurden Rezepte für bewilligungspflichtige Medikamente vor Anschaffung nicht bei der KFL zur Bewilligung vorgelegt, erfolgt generell eine Kostenablehnung. Die Arzneimenge muss dem tatsächlichen Bedarf streng angepasst sein. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung hat das Mitglied mit Rückforderungskosten zu rechnen. Heilbehelfe und Hilfsmittel Heilbehelfe und Hilfsmittel sind nach dem Tarif der Landesvereinbarung (abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Optiker, Orthopädietechniker, Bandagisten, Hörgeräteakustiker und den oö. Krankenversicherungsträgern) direkt mit den Versicherten abzurechnen. Nach Vorlage der Originalrechnung und der ärztlichen Verordnung wird den Versicherten die tarifmäßige Vergütung gewährt. Rezeptgebührenbefreiung Die Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühren ist u.a. aufgrund einer besonderen Schutzbedürftigkeit entweder mit oder ohne Antrag vorgesehen. Ohne Antrag: Patienten/Innen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (die Befreiung gilt allerdings nur für diese Erkrankung) Auf Antrag: (Formulare liegen in der KFL auf oder können im Intranet unter KFL Service / Formulare herunter geladen werden) Der Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung ist mit dem aktuellen Einkommensnachweisen direkt bei der KFL einzubringen. Die Rezeptgebührenbefreiung wird zuerkannt, wenn das Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, die vom Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger jährlich vorgegebenen Richtsätze nicht übersteigt. Die Richtsätze erhöhen sich bei Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittlichen Medikamentenbedarf nachweisen können. Die Richtsätze erhöhen sich ebenfalls für jedes im Haushalt lebende mitversicherte Kind. Ein eventuell bezogenes Pflegegeld, Alimente für Kinder bzw. Familienbeihilfe wird bei der Berechnung berücksichtigt. Anfallende Heimkosten sind allerdings nicht einkommensmindernd! Hinweis: Die Befreiung von der Bezahlung der Rezeptgebühr wird ersichtlich gemacht durch einen Vermerk auf den Rezepten. Diese werden dem Versicherten bei Bedarf zugesandt. Eine gewährte Rezeptgebührenbefreiung gilt automatisch auch für alle anspruchsberechtigten Angehörigen des Versicherten! Stand: August 2015
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