RECHNUNGSHOFBERICHT VORLAGE VOM 22. OKTOBER 2015 REIHE SALZBURG 2015/7 UMSETZUNG DER WASSERRAHMENRICHTLINIE HINSICHTLICH FLIEßGEWÄSSER; FOLLOW–UP–ÜBERPRÜFUNG SYSTEM DER LEBENSMITTELSICHERHEIT IN SALZBURG; FOLLOW– UP–ÜBERPRÜFUNG VERLEIH VON SAMMLUNGSGUT DURCH LANDESMUSEEN IN DER RESIDENZGALERIE SALZBURG GMBH UND DEN MUSEEN DER STADT WIEN; FOLLOW–UP–ÜBERPRÜFUNG Seite 2 / 17 INHALTSVERZEICHNIS Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie hinsichtlich Fließgewässer; Follow–up–Überprüfung ............................................................................ 4 Prüfungsziel ............................................................................................................................................ 4 Wasserkraftanlagen mit unbefristetem Konsens ................................................................................... 4 Kostenschätzungen für alle Planungsperioden ....................................................................................... 5 Regionalprogramme ............................................................................................................................... 5 Erheblich veränderte Wasserkörper ....................................................................................................... 6 Konzepte zum Sanierungsumfang im prioritären Sanierungsraum ........................................................ 6 Potenzial zur Energiegewinnung durch Anpassung bestehender Wasserkraftwerke ............................ 7 Schlussempfehlungen ............................................................................................................................. 7 System der Lebensmittelsicherheit in Salzburg; Follow–up–Überprüfung ..................................................................................................... 9 Prüfungsziel ............................................................................................................................................ 9 Revisionen .............................................................................................................................................. 9 Probenziehung ........................................................................................................................................ 9 Personal ................................................................................................................................................ 10 Eigenkontrolle durch die Lebensmittelunternehmer .......................................................................... 10 Durchsetzung des Lebensmittelrechts .................................................................................................. 10 Information der Öffentlichkeit .............................................................................................................. 10 Schlussempfehlungen ........................................................................................................................................ 11 Verleih von Sammlungsgut durch Landesmuseen in der Residenzgalerie Salzburg GmbH und den Museen der Stadt Wien; Follow–up–Überprüfung ................................................................................................... 12 Prüfungsziel .......................................................................................................................................... 12 Sammlungen in den Landesmuseen ..................................................................................................... 12 Eigentum am Sammlungsgut ............................................................................................................ 12 Abschluss Leihverträge ...................................................................................................................... 12 Datenbanken ..................................................................................................................................... 13 Erfassung des Sammlungsgutes ........................................................................................................ 13 Erfassung der Zustandsprotokolle ..................................................................................................... 13 Erfassung der Leihvorgänge .............................................................................................................. 14 Erfassung des Standorts .................................................................................................................... 14 Standortkontrollen ............................................................................................................................ 14 Verleih von Sammlungsgut ................................................................................................................... 15 Ausleihbedingungen .......................................................................................................................... 15 Seite 3 / 17 Organisation ...................................................................................................................................... 15 Leihvorgänge ..................................................................................................................................... 15 Wirtschaftliche Gebarung des Leihverkehrs ...................................................................................... 16 Schlussempfehlungen ........................................................................................................................... 16 Seite 4 / 17 UMSETZUNG DER WASSERRAHMENRICHTLINIE HINSICHTLICH FLIEßGEWÄSSER; FOLLOW–UP–ÜBERPRÜFUNG Die Länder Salzburg und Steiermark kamen den Empfehlungen des RH, die er im Jahr 2012 zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie hinsichtlich Fließgewässer veröffentlicht hatte, teilweise nach. Offen blieb sowohl in Salzburg als auch in der Steiermark die Erstellung möglichst genauer Kostenschätzungen für die zur Sanierung der Fließgewässer insgesamt notwendigen Maßnahmen. In Salzburg war auch die Erarbeitung und Verordnung wasserwirtschaftlicher Regionalprogramme offen. PRÜFUNGSZIEL Ziel der Follow–up–Überprüfung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie hinsichtlich Fließgewässer war es, die Umsetzung von Empfehlungen zu beurteilen, die der RH bei einer vorangegangenen Gebarungsüberprüfung an die Länder Salzburg und Steiermark abgegeben hatte. (TZ 1) WASSERKRAFTANLAGEN MIT UNBEFRISTETEM KONSENS Wegen des hohen Bestands an Wasserkraftanlagen mit unbefristeten Wasserbenützungsbewilligungen (Konsensen) hatte der RH empfohlen, mit der Bearbeitung von Wasserbenutzungsanlagen mit unbefristetem Konsens möglichst früh zu beginnen, um die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie bis 2027 erreichen zu können. Die Länder Salzburg und Steiermark setzten die Empfehlung teilweise um, indem sie Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit (insbesondere die Errichtung von Fischaufstiegshilfen bei Wasserkraftanlagen mit unbefristeten Konsensen) im prioritären und auch außerhalb des prioritären Sanierungsraums initiierten. (TZ 3) Das Land Steiermark normierte mit der Erlassung der Gewässersanierungsverordnung in den ausgewiesenen Sanierungsgebieten eine Verpflichtung der Wasserberechtigten, bestimmte bestehende Anlagen an die Sanierungsziele anzupassen. Da die Herstellung der Durchgängigkeit im Land Salzburg nur wenige Maßnahmen erforderte, war die Erlassung einer Gewässersanierungsverordnung hier in der ersten Planungsperiode nicht notwendig. (TZ 3) Beide Länder unterstützten eine frühzeitige Anpassung von außerhalb des prioritären Sanierungsraums gelegenen Wasserkraftanlagen mit geförderten Beratungsprogrammen für Kleinwasserkraftwerksbetreiber. Allerdings müssen in Salzburg und der Steiermark bis 2027 Seite 5 / 17 noch mehr als 500 Kraftwerksanlagen angepasst werden. Daher sind weitere Maßnahmen erforderlich. (TZ 3) KOSTENSCHÄTZUNGEN FÜR ALLE PLANUNGSPERIODEN Die Empfehlung des RH, auf der Grundlage der ständig verbesserten Kenntnisse über notwendige Sanierungsmaßnahmen möglichst genaue Kostenschätzungen für alle Planungsperioden zu erarbeiten, war nicht umgesetzt, weil weder Salzburg noch die Steiermark Gesamtkostenschätzungen über die — auf Basis der Wasserrahmenrichtlinie und des NGP — notwendigen Sanierungsmaßnahmen bei Fließgewässern erstellt hatten. (TZ 4) REGIONALPROGRAMME Regionalprogramme waren nicht nur im Zusammenhang mit der Errichtung neuer Wasserkraftwerke zweckmäßig, sondern generell wichtige Instrumente zur Bewältigung der auftretenden Zielkonflikte im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Erreichung und der Erhaltung der gemäß 30a WRG festgelegten Umweltziele (guter Gewässerzustand) und anderen Nutzungsansprüchen, wie Wasserkraftnutzung, Hochwasserschutz, Landwirtschaft, Erholungsraum, etc. Insbesondere den der Verordnung von Regionalprogrammen vorrangehenden wasserwirtschaftlichen Planungsprozessen kam hohe Bedeutung zu. (TZ 5) Das Land Salzburg setzte die Empfehlung des RH, die Erarbeitung und Verordnung von wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammen voranzutreiben nicht um. Die Verantwortlichen erachteten die Erlassung von Regionalprogrammen für obsolet mit der Begründung, dass nur mehr sehr restriktiv Standortmöglichkeiten für die Errichtung von Wasserkraftanlagen zur Verfügung stünden. (TZ 5) Das Land Steiermark setzte die Empfehlung des RH teilweise um, indem es wichtige Daten– Grundlagen erarbeitete und ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm gemäß 55g WRG („Gewässerschutzverordnung“) im Entwurf vorlag. Der Termin für das Inkrafttreten der Gewässerschutzverordnung war zur Zeit der Überprüfung noch offen. In der Stellungnahme teilte das Land Steiermark mit, dass am 3. Juni 2015 ein Regionalprogramm zum Schutz von Gewässerstrecken („Gewässerschutzverordnung“), LGBl. Nr. 40/2015, erlassen worden sei. (TZ 5) Seite 6 / 17 ERHEBLICH VERÄNDERTE WASSERKÖRPER Der RH hatte dem Land Salzburg empfohlen, für die als erheblich veränderte Wasserkörper ausgewiesenen Gewässerstrecken im prioritären Sanierungsraum die zur Erreichung des guten ökologischen Potenzials notwendigen Maßnahmen umgehend zu definieren, um Planungsgrundlagen für die Sanierung zu schaffen. Das Land Salzburg setzte die Empfehlung des RH um, indem es Maßnahmen definierte, die zur Erreichung des guten ökologischen Potenzials der in Salzburg vorhandenen erheblich veränderten Wasserkörper notwendig waren und mit der Umsetzung dieser Maßnahmen begann. (TZ 6) KONZEPTE ZUM SANIERUNGSUMFANG IM PRIORITÄREN SANIERUNGSRAUM Der RH hatte den Ländern Salzburg und Steiermark empfohlen, Konzepte zu erstellen, die Umfang und Kosten der zur Herstellung des Zielzustandes im prioritären Sanierungsraum der ersten Planungsperiode erforderlichen Maßnahmen ausweisen. Der Handlungsbedarf in den beiden Bundesländern war unterschiedlich groß. In Salzburg umfasste der prioritäre Sanierungsraum der ersten Planungsperiode Gewässerstrecken mit insgesamt 200,8 km Länge, in der Steiermark waren es 772,9 km. Beide Länder setzten diese Empfehlung des RH teilweise um. (TZ 7) Das Land Salzburg erstellte Kostenschätzungen für einen großen Teil der zur Sanierung des prioritären Sanierungsraumes der ersten Planungsperiode erforderlichen Maßnahmen. Die Kostenschätzungen waren noch unvollständig, weil noch nicht alle zur Erreichung des vorgegebenen Umweltziels erforderlichen Maßnahmen enthalten waren. (TZ 7) Das Land Steiermark ließ für einzelne ausgewählte Flussabschnitte Maßnahmenkonzepte mit detaillierteren Kostenschätzungen ausarbeiten. Konzepte mit den zur Erreichung der Umweltziele im prioritären Sanierungsraum der ersten Planungsperiode erforderlichen Maßnahmen konnte das Land Steiermark nicht vorlegen. Die Verantwortlichen begründeten dies mit noch nicht vorliegenden Monitoringergebnissen und damit verbundener Planungsunsicherheit. (TZ 7) Seite 7 / 17 POTENZIAL ZUR ENERGIEGEWINNUNG DURCH ANPASSUNG BESTEHENDER WASSERKRAFTWERKE Der RH hatte dem Land Steiermark empfohlen, das mit der Anpassung der Wasserkraftwerke an den Stand der Technik verbundene Potenzial zur Energiegewinnung zu erheben. Das Land Steiermark folgte der Empfehlung, indem es eine generelle Studie über das Ausbaupotenzial der Wasserkraft in der Steiermark sowie Detailuntersuchungen und Planungen für bedeutende Flüsse in der Steiermark ausarbeiten ließ, die als Grundlagen zur Revitalisierung bzw. Optimierung bestehender Wasserkraftanlagen geeignet waren. (TZ 8) Der RH hob daher die nachfolgenden Empfehlungen an das Land Salzburg hervor: (1) Mit der Bearbeitung der noch immer großen Anzahl an anzupassenden Wasserbenutzungsanlagen mit unbefristetem Konsens wäre möglichst früh zu beginnen, weil in Salzburg bis 2027 noch eine große Anzahl an Kraftwerksanlagen angepasst werden müssen. (TZ 3) (2) Auf der Grundlage der ständig verbesserten Kenntnisse über notwendige Sanierungsmaßnahmen wären möglichst genaue Kostenschätzungen für alle Planungsperioden zu erarbeiten. (TZ 4) (3) Die Erarbeitung und Verordnung von Regionalprogrammen zur Zielerreichung der Wasserrahmenrichtlinie wären voranzutreiben. (TZ 5) (4) Die vorhandenen Konzepte mit Aufstellungen der notwendigen Maßnahmen und Kosten zur Sanierung des prioritären Sanierungsraums sollten rasch vervollständigt, die Genauigkeit unter Heranziehung neuer Erkenntnisse laufend verbessert werden. (TZ 7) Der RH hob daher die nachfolgenden Empfehlungen an das Land Steiermark hervor: (5) Mit der Bearbeitung der noch immer großen Anzahl an anzupassenden Wasserbenutzungsanlagen mit unbefristetem Konsens wäre möglichst früh zu beginnen, weil in der Steiermark bis 2027 noch eine große Anzahl an Kraftwerksanlagen angepasst werden müssen. (TZ 3) (6) Auf der Grundlage der ständig verbesserten Kenntnisse über notwendige Sanierungsmaßnahmen wären möglichst genaue Kostenschätzungen für alle Planungsperioden zu erarbeiten. (TZ 4) Seite 8 / 17 (7) Es sollte ein Konzept erstellt werden, das Auskunft über die zur Herstellung des Zielzustandes im prioritären Sanierungsraum der ersten Planungsperiode erforderlichen Maßnahmen und deren Kosten gibt. (TZ 7) Seite 9 / 17 SYSTEM DER LEBENSMITTELSICHERHEIT IN SALZBURG; FOLLOW‒UP‒ÜBERPRÜFUNG Das Land Salzburg setzte die Empfehlungen des RH, die er zum Thema System der Lebensmittelsicherheit in Salzburg im Jahr 2013 (Reihe Salzburg 2013/4) veröffentlicht hatte, überwiegend um. Erst teilweise umgesetzt waren die programmtechnische Umsetzung zur Auswertung der unternehmerischen Eigenkontrolle sowie die Verbesserung der Rückmeldequote der Bezirksverwaltungsbehörden betreffend den Ausgang von Verwaltungsstrafverfahren. PRÜFUNGSZIEL Ziel der Follow‒up‒Überprüfung zum Thema System der Lebensmittelsicherheit war es, die Umsetzung von Empfehlungen zu beurteilen, die der RH bei einer vorangegangenen Gebarungsüberprüfung gegenüber dem Land Salzburg abgegeben hatte. (TZ 1) REVISIONEN Die Empfehlung des RH, die Anzahl der zu kontrollierenden Betriebe genauer zu erfassen, setzte das Land Salzburg um. Ein Import der Betriebsadressen aus dem IT‒System Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) in das IT‒System Amtliches Lebensmittel‒, Informations‒ und Auswertesystem (ALIAS) ermöglichte es seit 2013 der Lebensmittelaufsicht, genaue Kenntnis über die Gesamtzahl der zu kontrollierenden Betriebe zu erhalten und eine konkrete Anzahl der Soll‒Revision zu ermitteln. (TZ 2) Indem die Lebensmittelaufsicht die ihr von der Veterinärdirektion übermittelten Revisionszahlen mit den eigenen Revisionszahlen abstimmte und eine Gesamtmeldung an das BMG übermittelte, setzte das Land Salzburg die Empfehlung des RH um, einen doppelten Ausweis von Revisionen im Lebensmittelsicherheitsbericht zu vermeiden und die Datenqualität zu heben. (TZ 3) PROBENZIEHUNG Die Empfehlung des RH, das vorhandene Wissen der Länder über die Verhältnisse vor Ort stärker in die Probenplanung einzubeziehen, setzte das Land Salzburg ebenfalls um. Im Rahmen der „Arbeitsgruppe Probenplan“ bei der Erstellung des Nationalen Kontrollplans 2015 wirkte das Land Salzburg gemeinsam mit den übrigen Ländern darauf hin, dass das vorhandene Wissen vor Ort verstärkt in die Probenplanung einbezogen wurde. Dies hatte Seite 10 / 17 u.a. eine Erhöhung der Lebensmittelproben direkt bei den Herstellern (+ 38 %) und eine Reduzierung der Lebensmittelproben bei Handelsbetrieben (‒ 27 %) zur Folge. Dadurch konnten Mängel bereits frühzeitig festgestellt und ein Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Produkte verhindert werden. (TZ 4) PERSONAL Durch eine verbesserte Diensteinteilung und einen durchgängigen IT‒Einsatz im Rahmen der Kontrolltätigkeit konnte das Land Salzburg die Überprüfungen vor Ort rascher und effizienter durchführen und dokumentieren. Dadurch setzte das Land Salzburg die Empfehlung des RH um, das Personal effizienter einzusetzen. (TZ 5) EIGENKONTROLLE DURCH DIE LEBENSMITTELUNTERNEHMER Die Empfehlung des RH, die Ergebnisse der Kontrolle der unternehmerischen Eigenkontrolle auszuwerten, war teilweise umgesetzt. Das Land Salzburg wirkte im Rahmen der Neuentwicklung des IT‒Systems ALIAS.NET darauf hin, dass künftig detaillierte Auswertungen der unternehmerischen Eigenkontrolle verfügbar sein werden. Allerdings war die programmtechnische Umsetzung noch ausständig. (TZ 6) DURCHSETZUNG DES LEBENSMITTELRECHTS Die Empfehlung des RH, sicherzustellen, dass die Lebensmittelaufsicht von den Bezirksverwaltungsbehörden systematisch vom Ausgang der Verwaltungsstrafverfahren informiert werden sollte, setzte das Land Salzburg teilweise um, weil es die Bezirksverwaltungsbehörden nachweislich auf die gesetzliche Meldeverpflichtung hingewiesen sowie zusätzlich auch einen Hinweis in die erstatteten Anzeigen aufgenommen hatte. Allerdings hatten diese Maßnahmen noch keine Steigerung der Rückmeldequote der Bezirksverwaltungsbehörden zur Folge. (TZ 7) INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT Das Land Salzburg setzte schließlich auch die Empfehlung des RH um, im Rahmen der Kontrolltätigkeit auf das ordnungsgemäße Anbringen der Aushänge zu achten, mit denen der Unternehmer die Öffentlichkeit über die Gesundheitsschädlichkeit von Produkten informieren musste; dies überprüften und dokumentierten die Lebensmittelaufsichtsorgane im Rahmen der Kontrolltätigkeit vor Ort. (TZ 8) Seite 11 / 17 Anknüpfend an den Vorbericht hob der RH folgende Empfehlungen an das Land Salzburg hervor: (1) Auf die Fertigstellung von ALIAS.NET sollte hingewirkt werden, um die geplante Inbetriebnahme mit 1. Jänner 2016 sicherzustellen. (TZ 6) (2) Die Entwicklung der Rückmeldequote wäre weiterhin zu beobachten und die Bezirksverwaltungsbehörden sollten in regelmäßigen Abständen auf die Einhaltung der gesetzlichen Meldeverpflichtung gemäß LMSVG mit Nachdruck hingewiesen werden. (TZ 7) Seite 12 / 17 VERLEIH VON SAMMLUNGSGUT DURCH LANDESMUSEEN IN DER RESIDENZGALERIE SALZBURG GMBH UND DEN MUSEEN DER STADT WIEN; FOLLOW‒UP‒ÜBERPRÜFUNG Sowohl die Residenzgalerie Salzburg GmbH als auch die Museen der Stadt Wien setzten den Großteil der überprüften Empfehlungen des Vorberichts, die der RH 2011 zum Verleih von Sammlungsgut durch Landesmuseen abgegeben hatte, um. Die Übersicht und Verwaltung des Sammlungsgutes verbesserte sich durch die Zusammenführung der unterschiedlichen ̶ vormals handschriftlich geführten ̶ Aufzeichnungen in die Datenbanken sowie durch die Erfassung und Aufarbeitung der Sammlungsbestände. Weiterhin offen war die Erhebung des Zeitaufwands für die Leihvorgänge durch die Residenzgalerie Salzburg GmbH und der Nachweis der Kostendeckung der verrechneten Bearbeitungsgebühren. Die Museen der Stadt Wien führten nicht in allen Beständen der Sammlung regelmäßige Standortkontrollen durch. PRÜFUNGSZIEL Ziel der Follow‒up‒Überprüfung der Residenzgalerie Salzburg GmbH bzw. der Museen der Stadt Wien war es, die Umsetzung von Empfehlungen zu beurteilen, die der RH bei einer vorangegangenen Gebarungsüberprüfung zum Verleih von Sammlungsgut durch Landesmuseen abgegeben hatte. (TZ 1) SAMMLUNGEN IN DEN LANDESMUSEEN Eigentum am Sammlungsgut Die Empfehlung, zu klären, welche Bundesmuseen der Residenzgalerie Salzburg GmbH Leihgaben zur Verfügung stellten, wurde durch die Einleitung der Klärung der Eigentumsverhältnisse durch das Land Salzburg teilweise umgesetzt. Eine endgültige Klärung mit den betroffenen Bundesmuseen stand aus, weil noch kein Einvernehmen über die Rechtsansicht des Landes Salzburg hergestellt wurde. (TZ 2) Abschluss Leihverträge Die Empfehlung, mit allen Leihgebern schriftliche Verträge abzuschließen und in den Leihverträgen die Objekte und die Versicherungswerte anzuführen, setzten beide Museen teilweise um. Die zur Zeit der Gebarungsüberprüfung durch den RH gültigen Musterleihverträge beider Museen sahen Beschreibungen der Leihnahmen und die Angabe der Seite 13 / 17 Versicherungswerte vor. In der Residenzgalerie Salzburg GmbH lagen zur Zeit der Gebarungsüberprüfung an Ort und Stelle (Jänner 2015) für die im Vorbericht angeführten 26 Gemälde allerdings noch keine Verträge vor. Die Museen der Stadt Wien hatten nachträglich mit zehn Leihgebern schriftliche Verträge abgeschlossen. Verträge mit sieben weiteren Leihgebern waren noch ausständig. (TZ 3) Datenbanken Beide Museen setzten die Empfehlung, Vorkehrungen zu treffen, damit Inventarnummern und die damit verbundenen Datensätze aus den Datenbanken nicht mehr gelöscht werden können, durch Implementierung zusätzlicher Programmfiles um. (TZ 4) Erfassung des Sammlungsgutes Durch den Einsatz eines Datenbankprogramms, das auch die Inventarisierung der Sammlungsobjekte umfasste, war sowohl in der Residenzgalerie Salzburg GmbH als auch in den Museen der Stadt Wien eine einheitliche Vorgangsweise bei der Erfassung des Sammlungsgutes gewährleistet; die diesbezügliche Empfehlung wurde somit umgesetzt. (TZ 5) Die Residenzgalerie Salzburg GmbH setzte die Empfehlung, alle Objekte in der Datenbank zu erfassen, durch die Nacherfassung der in den vormals geführten handschriftlichen Inventarbüchern gestrichenen Einträge sowie der Objekte aus dem Schloss Kleßheim um. Die Museen der Stadt Wien setzten die Empfehlung durch die umfangreiche Nacherfassung im Zuge der Besiedlung des neuen Depots in Himberg um. (TZ 6) Die Empfehlung, die Überprüfung, Abgleichung und Bereinigung der in die Datenbanken aufgenommenen Daten zu intensivieren, setzte die Residenzgalerie Salzburg GmbH durch den Abgleich der Inventarlisten des Landes mit ihrer eigenen sowie durch die Nacherfassung von Objekten um. Die Museen der Stadt Wien setzten diese Empfehlung durch die jährliche Festlegung von zu überprüfenden Sammlungsbeständen und die kontinuierliche Bereinigung der Bestände um. (TZ 7) Die Residenzgalerie Salzburg GmbH und die Museen der Stadt Wien übernahmen die handschriftlich in den Inventarbüchern und Aufzeichnungen angeführten wesentlichen Daten in ihre Datenbanken und setzten damit die vom RH abgegebene Empfehlung um. (TZ 8) Erfassung der Zustandsprotokolle Die Empfehlung, alle Zustandsprotokolle in der Datenbank zu erfassen, setzten die Residenzgalerie Salzburg GmbH durch das Einscannen der Protokolle und die Museen der Seite 14 / 17 Stadt Wien durch die schlagwortartige Erfassung der Zustandsprotokolle und eine Beschreibung des Zustands der Objekte in der Datenbank um. (TZ 9) Erfassung der Leihvorgänge Die Residenzgalerie Salzburg GmbH und die Museen der Stadt Wien setzten die Empfehlung, historische Leihvorgänge in den jeweiligen Datenbanken zu erfassen, durch die Nacherfassung historischer Leihvorgänge um. (TZ 10) Erfassung des Standorts Die Residenzgalerie Salzburg GmbH setzte die Empfehlung, in der Datenbank die Standorte für alle Objekte genau anzugeben durch thesaurusgestützte genaue Standorteingaben um. (TZ 11) Die Museen der Stadt Wien trugen bei 358 Inventarnummern keine Standorte ein. Es handelte sich dabei einerseits um Objekte, die sich im neuen Depot in Himberg befanden, denen jedoch noch kein fixer Standort zugewiesen war. Andererseits handelte es sich um Objekte, die Kuratoren in Arbeit hatten. Bei den übrigen Objekten waren Standorte angegeben. Die Standorteingabe wird seit 2012 ebenfalls durch einen Standortthesaurus der Datenbank unterstützt. Die Museen der Stadt Wien setzten die Empfehlung somit teilweise um. (TZ 11) Die Residenzgalerie Salzburg GmbH setzte die Empfehlung, den Verbleib (dreier) nicht auffindbarer Objekte zu klären, nicht um, weil es nicht gelang, die Objekte zu finden. Den Museen der Stadt Wien gelang es, 27 von 106 Objekten aufzufinden; sie setzte die Empfehlung somit teilweise um. (TZ 12) Standortkontrollen Die Residenzgalerie Salzburg GmbH setzte die Empfehlung, jährlich Standortkontrollen bei allen Teilen der Sammlungen durchzuführen und dadurch in einem mehrjährigen Zyklus jeweils das gesamte Sammlungsgut zu überprüfen, teilweise um. Die zuletzt durchgeführten Standortkontrollen erfolgten bei diesem Museum unregelmäßig im Zuge der Neuaufstellung des Depots. Die 2015 erlassene Dienstanweisung sah eine der Empfehlung des RH entsprechende Durchführung der Standortkontrollen vor. (TZ 13) Die von den Museen der Stadt Wien geplanten Standortkontrollen umfassten nur ausgewählte Bestände einzelner Sammlungen und nicht Teile aller Sammlungen; die Empfehlung des RH war damit nicht umgesetzt. (TZ 13) Seite 15 / 17 Die Residenzgalerie Salzburg GmbH setzte die Empfehlung, die Ergebnisse der Standortkontrollen jeweils in einem schriftlichen Bericht festzuhalten, diesen der Museumsleitung zu übermitteln sowie in die jeweilige Datenbank aufzunehmen, bislang nicht um. Sie verfasste keine schriftlichen Berichte über die Standortkontrollen. Die Museen der Stadt Wien setzten diese Empfehlung durch die Erstellung einzelner, der Museumsleitung vorgelegter Berichte und den systematischen Vermerk über die Durchführung der Standortkontrolle in der Datenbank, teilweise um. (TZ 14) Die Empfehlung, eine Dienstanweisung für die Durchführung der Standortkontrollen in den Sammlungen zu erstellen, setzten die Residenzgalerie Salzburg GmbH und die Museen der Stadt Wien durch Festlegung der für die Standortkontrollen Zuständigen und der Beschreibung der im Rahmen der Standortkontrollen zu prüfenden Kriterien um. (TZ 15) VERLEIH VON SAMMLUNGSGUT Ausleihbedingungen Die Residenzgalerie Salzburg GmbH setzte die Empfehlung, die Rahmenbedingungen für den Leihverkehr verbindlich zu regeln und jedenfalls konservatorische Bedingungen, die Einbindung der Restaurierung bei der Entscheidung über den Verleih von Sammlungsgut und die Erstellung von Zustandsprotokollen vor und nach dem Transport vorzusehen, um. Dies erfolgte durch die in einer Vereinbarung mit dem Land Salzburg und durch die in der Dienstanweisung festgelegte Vorgangsweise sowie durch ihre Verleihbedingungen. (TZ 16) Organisation Die Empfehlung, die Aufgaben eines für den Leihverkehr verantwortlichen Registrars in einer Organisationsvorschrift festzulegen, setzte die Residenzgalerie Salzburg GmbH durch Erlassung einer solchen Organisationsvorschrift um. (TZ 17) Leihvorgänge Die Museen der Stadt Wien setzten die Empfehlung, für alle Leihvorgänge an andere Museen befristete schriftliche Verträge abzuschließen, durch den nachträglichen Abschluss von Leihverträgen mit 25 Leihnehmern und die zur Zeit der Gebarungsüberprüfung vorgesehene Gestaltung der Musterleihverträge teilweise um. (TZ 18) Die Empfehlung, die Leihverträge entweder mit einer aufschiebenden Bedingung abzuschließen, sodass diese erst nach Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt wirksam werden oder diese erst bei Vorliegen der Bewilligung des Bundesdenkmalamts zur Ausfuhr Seite 16 / 17 von Sammlungsgut zu unterfertigen, setzte die Residenzgalerie Salzburg GmbH durch die Aufnahme einer aufschiebenden Bedingung in die Leihverträge um. Die Museen der Stadt Wien setzten die Empfehlung dadurch um, dass sie die Leihverträge erst nach Vorliegen der Bewilligung des Bundesdenkmalamts unterfertigten. (TZ 19) Die Empfehlung, das an nicht‒museale Einrichtungen verliehene Sammlungsgut zurückzufordern, setzte die Residenzgalerie Salzburg GmbH teilweise um. Hinsichtlich der im Audienzzimmer des Landeshauptmanns ausgestellten Objekte war keine Rückgabe vereinbart. Die Museen der Stadt Wien setzten diese Empfehlung, durch Rückholung von 137 (46 %) der an nicht‒museale Einrichtungen verliehenen Objekten ebenfalls teilweise um. (TZ 20) Die Museen der Stadt Wien setzten die Empfehlung, den Eigentümer regelmäßig über die Entwicklung nicht auffindbarer Objekte zu informieren, nicht um. Es erfolgte lediglich eine anlassbezogene Information über einen neuen Fall nicht auffindbarer Objekte. (TZ 21) Wirtschaftliche Gebarung des Leihverkehrs Die Residenzgalerie Salzburg GmbH setzte die Empfehlung, den Leihnehmern die mit dem Leihverkehr verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, um dadurch beim Verleih von Sammlungsgut eine ausgeglichene Gebarung zu erreichen, nicht um. Sie führte keine Aufzeichnungen, um die Höhe von Gebühren (z.B. hinsichtlich Kostendeckung) berechnen zu können. (TZ 22) Anknüpfend an die Vorberichte hob der RH folgende Empfehlungen hervor: Residenzgalerie Salzburg GmbH und Museen der Stadt Wien (1) Mit allen Leihgebern wären schriftliche Verträge abzuschließen. (TZ 3) (2) Der Verbleib nicht auffindbarer Objekte wäre abzuklären. (TZ 12) (3) Die jährlichen Standortkontrollen bei allen Teilen der Sammlungen wären derart vorzunehmen, dass dadurch in einem mehrjährigen Zyklus jeweils das gesamte Sammlungsgut überprüft wird. (TZ 13) (4) Das an nicht‒museale Einrichtungen verliehene Sammlungsgut wäre zurückzufordern. (TZ 20) Seite 17 / 17 Residenzgalerie Salzburg GmbH (5) Die Klärung der Eigentumsverhältnisse an den Leihgaben, die Bundesmuseen der Residenzgalerie Salzburg GmbH/dem Land Salzburg zur Verfügung gestellt hatten, wäre weiter zu betreiben. (TZ 2) (6) Die Ergebnisse der Standortkontrollen wären jeweils in einem schriftlichen Bericht festzuhalten, dieser der Museumsleitung zu übermitteln sowie die Ergebnisse in der Datenbank aufzunehmen. (TZ 14) (7) Die für Leihvorgänge entstehenden Kosten (Zeitaufwand für die Bearbeitung der Leihvorgänge) wären zu erheben, gegebenenfalls der Prozessablauf zu optimieren und kostendeckende Gebühren in Rechnung zu stellen. (TZ 22) Museen der Stadt Wien (8) Alle Standortänderungen des Sammlungsguts wären in der Datenbank einzutragen. (TZ 11) (9) Die Ergebnisse aller Standortkontrollen wären jeweils in einem schriftlichen Bericht festzuhalten und diese Berichte der Museumsleitung zu übermitteln. (TZ 14) (10) Für alle Leihvorgänge an andere Museen wären befristete schriftliche Verträge abzuschließen. (TZ 18) (11) Die Eigentümer wären regelmäßig über das an nicht‒museale Einrichtungen verliehene, nicht auffindbare Sammlungsgut zu informieren. (TZ 21)
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