FOLLOW–UP - Der Rechnungshof

RECHNUNGSHOFBERICHT
VORLAGE VOM 22. OKTOBER 2015
REIHE SALZBURG 2015/7
UMSETZUNG DER WASSERRAHMENRICHTLINIE HINSICHTLICH FLIEßGEWÄSSER; FOLLOW–UP–ÜBERPRÜFUNG SYSTEM DER LEBENSMITTELSICHERHEIT IN SALZBURG; FOLLOW–
UP–ÜBERPRÜFUNG VERLEIH VON SAMMLUNGSGUT DURCH LANDESMUSEEN IN DER RESIDENZGALERIE SALZBURG GMBH UND DEN MUSEEN DER STADT WIEN; FOLLOW–UP–ÜBERPRÜFUNG Seite 2 / 17
INHALTSVERZEICHNIS
Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie hinsichtlich Fließgewässer; Follow–up–Überprüfung ............................................................................ 4 Prüfungsziel ............................................................................................................................................ 4 Wasserkraftanlagen mit unbefristetem Konsens ................................................................................... 4 Kostenschätzungen für alle Planungsperioden ....................................................................................... 5 Regionalprogramme ............................................................................................................................... 5 Erheblich veränderte Wasserkörper ....................................................................................................... 6 Konzepte zum Sanierungsumfang im prioritären Sanierungsraum ........................................................ 6 Potenzial zur Energiegewinnung durch Anpassung bestehender Wasserkraftwerke ............................ 7 Schlussempfehlungen ............................................................................................................................. 7 System der Lebensmittelsicherheit in Salzburg; Follow–up–Überprüfung ..................................................................................................... 9 Prüfungsziel ............................................................................................................................................ 9 Revisionen .............................................................................................................................................. 9 Probenziehung ........................................................................................................................................ 9 Personal ................................................................................................................................................ 10 Eigenkontrolle durch die Lebensmittelunternehmer .......................................................................... 10 Durchsetzung des Lebensmittelrechts .................................................................................................. 10 Information der Öffentlichkeit .............................................................................................................. 10 Schlussempfehlungen ........................................................................................................................................ 11 Verleih von Sammlungsgut durch Landesmuseen in der Residenzgalerie Salzburg GmbH und den Museen der Stadt Wien; Follow–up–Überprüfung ................................................................................................... 12 Prüfungsziel .......................................................................................................................................... 12 Sammlungen in den Landesmuseen ..................................................................................................... 12 Eigentum am Sammlungsgut ............................................................................................................ 12 Abschluss Leihverträge ...................................................................................................................... 12 Datenbanken ..................................................................................................................................... 13 Erfassung des Sammlungsgutes ........................................................................................................ 13 Erfassung der Zustandsprotokolle ..................................................................................................... 13 Erfassung der Leihvorgänge .............................................................................................................. 14 Erfassung des Standorts .................................................................................................................... 14 Standortkontrollen ............................................................................................................................ 14 Verleih von Sammlungsgut ................................................................................................................... 15 Ausleihbedingungen .......................................................................................................................... 15 Seite 3 / 17
Organisation ...................................................................................................................................... 15 Leihvorgänge ..................................................................................................................................... 15 Wirtschaftliche Gebarung des Leihverkehrs ...................................................................................... 16 Schlussempfehlungen ........................................................................................................................... 16 Seite 4 / 17
UMSETZUNG DER WASSERRAHMENRICHTLINIE
HINSICHTLICH FLIEßGEWÄSSER;
FOLLOW–UP–ÜBERPRÜFUNG
Die Länder Salzburg und Steiermark kamen den Empfehlungen des RH, die er im Jahr
2012 zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie hinsichtlich Fließgewässer
veröffentlicht hatte, teilweise nach. Offen blieb sowohl in Salzburg als auch in der
Steiermark die Erstellung möglichst genauer Kostenschätzungen für die zur Sanierung
der Fließgewässer insgesamt notwendigen Maßnahmen. In Salzburg war auch die
Erarbeitung und Verordnung wasserwirtschaftlicher Regionalprogramme offen.
PRÜFUNGSZIEL
Ziel der Follow–up–Überprüfung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie hinsichtlich
Fließgewässer war es, die Umsetzung von Empfehlungen zu beurteilen, die der RH bei einer
vorangegangenen Gebarungsüberprüfung an die Länder Salzburg und Steiermark abgegeben
hatte. (TZ 1)
WASSERKRAFTANLAGEN MIT UNBEFRISTETEM KONSENS
Wegen des hohen Bestands an Wasserkraftanlagen mit unbefristeten Wasserbenützungsbewilligungen (Konsensen) hatte der RH empfohlen, mit der Bearbeitung von Wasserbenutzungsanlagen mit unbefristetem Konsens möglichst früh zu beginnen, um die Ziele der
Wasserrahmenrichtlinie bis 2027 erreichen zu können. Die Länder Salzburg und Steiermark
setzten die Empfehlung teilweise um, indem sie Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit (insbesondere die Errichtung von Fischaufstiegshilfen bei Wasserkraftanlagen mit
unbefristeten Konsensen) im prioritären und auch außerhalb des prioritären Sanierungsraums initiierten. (TZ 3)
Das Land Steiermark normierte mit der Erlassung der Gewässersanierungsverordnung in den
ausgewiesenen Sanierungsgebieten eine Verpflichtung der Wasserberechtigten, bestimmte
bestehende Anlagen an die Sanierungsziele anzupassen. Da die Herstellung der Durchgängigkeit im Land Salzburg nur wenige Maßnahmen erforderte, war die Erlassung einer
Gewässersanierungsverordnung hier in der ersten Planungsperiode nicht notwendig. (TZ 3)
Beide Länder unterstützten eine frühzeitige Anpassung von außerhalb des prioritären
Sanierungsraums gelegenen Wasserkraftanlagen mit geförderten Beratungsprogrammen für
Kleinwasserkraftwerksbetreiber. Allerdings müssen in Salzburg und der Steiermark bis 2027
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noch mehr als 500 Kraftwerksanlagen angepasst werden. Daher sind weitere Maßnahmen
erforderlich. (TZ 3)
KOSTENSCHÄTZUNGEN FÜR
ALLE PLANUNGSPERIODEN
Die Empfehlung des RH, auf der Grundlage der ständig verbesserten Kenntnisse über
notwendige Sanierungsmaßnahmen möglichst genaue Kostenschätzungen für alle
Planungsperioden zu erarbeiten, war nicht umgesetzt, weil weder Salzburg noch die
Steiermark Gesamtkostenschätzungen über die — auf Basis der Wasserrahmenrichtlinie und
des NGP — notwendigen Sanierungsmaßnahmen bei Fließgewässern erstellt hatten. (TZ 4)
REGIONALPROGRAMME
Regionalprogramme waren nicht nur im Zusammenhang mit der Errichtung neuer Wasserkraftwerke zweckmäßig, sondern generell wichtige Instrumente zur Bewältigung der
auftretenden Zielkonflikte im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen zur
Erreichung und der Erhaltung der gemäß
30a WRG festgelegten Umweltziele (guter
Gewässerzustand) und anderen Nutzungsansprüchen, wie Wasserkraftnutzung, Hochwasserschutz, Landwirtschaft, Erholungsraum, etc. Insbesondere den der Verordnung von
Regionalprogrammen vorrangehenden wasserwirtschaftlichen Planungsprozessen kam hohe
Bedeutung zu. (TZ 5)
Das Land Salzburg setzte die Empfehlung des RH, die Erarbeitung und Verordnung von
wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammen voranzutreiben nicht um. Die Verantwortlichen
erachteten die Erlassung von Regionalprogrammen für obsolet mit der Begründung, dass nur
mehr sehr restriktiv Standortmöglichkeiten für die Errichtung von Wasserkraftanlagen zur
Verfügung stünden. (TZ 5)
Das Land Steiermark setzte die Empfehlung des RH teilweise um, indem es wichtige Daten–
Grundlagen erarbeitete und ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm gemäß
55g WRG („Gewässerschutzverordnung“) im Entwurf vorlag. Der Termin für das Inkrafttreten der Gewässerschutzverordnung war zur Zeit der Überprüfung noch offen. In der
Stellungnahme teilte das Land Steiermark mit, dass am 3. Juni 2015 ein Regionalprogramm
zum Schutz von Gewässerstrecken („Gewässerschutzverordnung“), LGBl. Nr. 40/2015,
erlassen worden sei. (TZ 5)
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ERHEBLICH VERÄNDERTE
WASSERKÖRPER
Der RH hatte dem Land Salzburg empfohlen, für die als erheblich veränderte Wasserkörper
ausgewiesenen Gewässerstrecken im prioritären Sanierungsraum die zur Erreichung des
guten ökologischen Potenzials notwendigen Maßnahmen umgehend zu definieren, um
Planungsgrundlagen für die Sanierung zu schaffen. Das Land Salzburg setzte die
Empfehlung des RH um, indem es Maßnahmen definierte, die zur Erreichung des guten
ökologischen Potenzials der in Salzburg vorhandenen erheblich veränderten Wasserkörper
notwendig waren und mit der Umsetzung dieser Maßnahmen begann. (TZ 6)
KONZEPTE ZUM SANIERUNGSUMFANG
IM PRIORITÄREN SANIERUNGSRAUM
Der RH hatte den Ländern Salzburg und Steiermark empfohlen, Konzepte zu erstellen, die
Umfang und Kosten der zur Herstellung des Zielzustandes im prioritären Sanierungsraum
der ersten Planungsperiode erforderlichen Maßnahmen ausweisen. Der Handlungsbedarf in
den beiden Bundesländern war unterschiedlich groß. In Salzburg umfasste der prioritäre
Sanierungsraum der ersten Planungsperiode Gewässerstrecken mit insgesamt 200,8 km
Länge, in der Steiermark waren es 772,9 km. Beide Länder setzten diese Empfehlung des RH
teilweise um. (TZ 7)
Das Land Salzburg erstellte Kostenschätzungen für einen großen Teil der zur Sanierung des
prioritären Sanierungsraumes der ersten Planungsperiode erforderlichen Maßnahmen. Die
Kostenschätzungen waren noch unvollständig, weil noch nicht alle zur Erreichung des
vorgegebenen Umweltziels erforderlichen Maßnahmen enthalten waren. (TZ 7)
Das Land Steiermark ließ für einzelne ausgewählte Flussabschnitte Maßnahmenkonzepte mit
detaillierteren Kostenschätzungen ausarbeiten. Konzepte mit den zur Erreichung der
Umweltziele im prioritären Sanierungsraum der ersten Planungsperiode erforderlichen
Maßnahmen konnte das Land Steiermark nicht vorlegen. Die Verantwortlichen begründeten
dies mit noch nicht vorliegenden Monitoringergebnissen und damit verbundener
Planungsunsicherheit. (TZ 7)
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POTENZIAL ZUR ENERGIEGEWINNUNG
DURCH ANPASSUNG BESTEHENDER
WASSERKRAFTWERKE
Der RH hatte dem Land Steiermark empfohlen, das mit der Anpassung der Wasserkraftwerke
an den Stand der Technik verbundene Potenzial zur Energiegewinnung zu erheben. Das Land
Steiermark folgte der Empfehlung, indem es eine generelle Studie über das Ausbaupotenzial
der Wasserkraft in der Steiermark sowie Detailuntersuchungen und Planungen für
bedeutende Flüsse in der Steiermark ausarbeiten ließ, die als Grundlagen zur Revitalisierung
bzw. Optimierung bestehender Wasserkraftanlagen geeignet waren. (TZ 8)
Der RH hob daher die nachfolgenden Empfehlungen an das Land Salzburg hervor:
(1) Mit der Bearbeitung der noch immer großen Anzahl an anzupassenden Wasserbenutzungsanlagen mit unbefristetem Konsens wäre möglichst früh zu beginnen, weil in
Salzburg bis 2027 noch eine große Anzahl an Kraftwerksanlagen angepasst werden müssen.
(TZ 3)
(2) Auf der Grundlage der ständig verbesserten Kenntnisse über notwendige Sanierungsmaßnahmen wären möglichst genaue Kostenschätzungen für alle Planungsperioden zu
erarbeiten. (TZ 4)
(3) Die Erarbeitung und Verordnung von Regionalprogrammen zur Zielerreichung der
Wasserrahmenrichtlinie wären voranzutreiben. (TZ 5)
(4) Die vorhandenen Konzepte mit Aufstellungen der notwendigen Maßnahmen und Kosten
zur Sanierung des prioritären Sanierungsraums sollten rasch vervollständigt, die
Genauigkeit unter Heranziehung neuer Erkenntnisse laufend verbessert werden. (TZ 7)
Der RH hob daher die nachfolgenden Empfehlungen an das Land Steiermark hervor:
(5) Mit der Bearbeitung der noch immer großen Anzahl an anzupassenden Wasserbenutzungsanlagen mit unbefristetem Konsens wäre möglichst früh zu beginnen, weil in der
Steiermark bis 2027 noch eine große Anzahl an Kraftwerksanlagen angepasst werden
müssen. (TZ 3)
(6) Auf der Grundlage der ständig verbesserten Kenntnisse über notwendige Sanierungsmaßnahmen wären möglichst genaue Kostenschätzungen für alle Planungsperioden zu
erarbeiten. (TZ 4)
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(7) Es sollte ein Konzept erstellt werden, das Auskunft über die zur Herstellung des
Zielzustandes im prioritären Sanierungsraum der ersten Planungsperiode erforderlichen
Maßnahmen und deren Kosten gibt. (TZ 7)
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SYSTEM DER LEBENSMITTELSICHERHEIT IN
SALZBURG; FOLLOW‒UP‒ÜBERPRÜFUNG
Das Land Salzburg setzte die Empfehlungen des RH, die er zum Thema System der
Lebensmittelsicherheit in Salzburg im Jahr 2013 (Reihe Salzburg 2013/4) veröffentlicht
hatte, überwiegend um.
Erst teilweise umgesetzt waren die programmtechnische Umsetzung zur Auswertung
der unternehmerischen Eigenkontrolle sowie die Verbesserung der Rückmeldequote der
Bezirksverwaltungsbehörden betreffend den Ausgang von Verwaltungsstrafverfahren.
PRÜFUNGSZIEL
Ziel der Follow‒up‒Überprüfung zum Thema System der Lebensmittelsicherheit war es, die
Umsetzung von Empfehlungen zu beurteilen, die der RH bei einer vorangegangenen
Gebarungsüberprüfung gegenüber dem Land Salzburg abgegeben hatte. (TZ 1)
REVISIONEN
Die Empfehlung des RH, die Anzahl der zu kontrollierenden Betriebe genauer zu erfassen,
setzte das Land Salzburg um. Ein Import der Betriebsadressen aus dem IT‒System
Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) in das IT‒System Amtliches Lebensmittel‒,
Informations‒ und Auswertesystem (ALIAS) ermöglichte es seit 2013 der Lebensmittelaufsicht, genaue Kenntnis über die Gesamtzahl der zu kontrollierenden Betriebe zu erhalten
und eine konkrete Anzahl der Soll‒Revision zu ermitteln. (TZ 2)
Indem die Lebensmittelaufsicht die ihr von der Veterinärdirektion übermittelten
Revisionszahlen mit den eigenen Revisionszahlen abstimmte und eine Gesamtmeldung an
das BMG übermittelte, setzte das Land Salzburg die Empfehlung des RH um, einen doppelten
Ausweis von Revisionen im Lebensmittelsicherheitsbericht zu vermeiden und die
Datenqualität zu heben. (TZ 3)
PROBENZIEHUNG
Die Empfehlung des RH, das vorhandene Wissen der Länder über die Verhältnisse vor Ort
stärker in die Probenplanung einzubeziehen, setzte das Land Salzburg ebenfalls um. Im
Rahmen der „Arbeitsgruppe Probenplan“ bei der Erstellung des Nationalen Kontrollplans
2015 wirkte das Land Salzburg gemeinsam mit den übrigen Ländern darauf hin, dass das
vorhandene Wissen vor Ort verstärkt in die Probenplanung einbezogen wurde. Dies hatte
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u.a. eine Erhöhung der Lebensmittelproben direkt bei den Herstellern (+ 38 %) und eine
Reduzierung der Lebensmittelproben bei Handelsbetrieben (‒ 27 %) zur Folge. Dadurch
konnten Mängel bereits frühzeitig festgestellt und ein Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Produkte verhindert werden. (TZ 4)
PERSONAL
Durch eine verbesserte Diensteinteilung und einen durchgängigen IT‒Einsatz im Rahmen der
Kontrolltätigkeit konnte das Land Salzburg die Überprüfungen vor Ort rascher und
effizienter durchführen und dokumentieren. Dadurch setzte das Land Salzburg die
Empfehlung des RH um, das Personal effizienter einzusetzen. (TZ 5)
EIGENKONTROLLE DURCH
DIE LEBENSMITTELUNTERNEHMER
Die Empfehlung des RH, die Ergebnisse der Kontrolle der unternehmerischen Eigenkontrolle
auszuwerten, war teilweise umgesetzt. Das Land Salzburg wirkte im Rahmen der
Neuentwicklung des IT‒Systems ALIAS.NET darauf hin, dass künftig detaillierte Auswertungen der unternehmerischen Eigenkontrolle verfügbar sein werden. Allerdings war die
programmtechnische Umsetzung noch ausständig. (TZ 6)
DURCHSETZUNG DES LEBENSMITTELRECHTS
Die Empfehlung des RH, sicherzustellen, dass die Lebensmittelaufsicht von den
Bezirksverwaltungsbehörden systematisch vom Ausgang der Verwaltungsstrafverfahren
informiert werden sollte, setzte das Land Salzburg teilweise um, weil es die Bezirksverwaltungsbehörden nachweislich auf die gesetzliche Meldeverpflichtung hingewiesen sowie
zusätzlich auch einen Hinweis in die erstatteten Anzeigen aufgenommen hatte. Allerdings
hatten diese Maßnahmen noch keine Steigerung der Rückmeldequote der
Bezirksverwaltungsbehörden zur Folge. (TZ 7)
INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT
Das Land Salzburg setzte schließlich auch die Empfehlung des RH um, im Rahmen der
Kontrolltätigkeit auf das ordnungsgemäße Anbringen der Aushänge zu achten, mit denen
der Unternehmer die Öffentlichkeit über die Gesundheitsschädlichkeit von Produkten
informieren musste; dies überprüften und dokumentierten die Lebensmittelaufsichtsorgane
im Rahmen der Kontrolltätigkeit vor Ort. (TZ 8)
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Anknüpfend an den Vorbericht hob der RH folgende Empfehlungen an das Land
Salzburg hervor:
(1) Auf die Fertigstellung von ALIAS.NET sollte hingewirkt werden, um die geplante
Inbetriebnahme mit 1. Jänner 2016 sicherzustellen. (TZ 6)
(2) Die Entwicklung der Rückmeldequote wäre weiterhin zu beobachten und die
Bezirksverwaltungsbehörden sollten in regelmäßigen Abständen auf die Einhaltung der
gesetzlichen Meldeverpflichtung gemäß LMSVG mit Nachdruck hingewiesen werden. (TZ 7)
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VERLEIH VON SAMMLUNGSGUT DURCH
LANDESMUSEEN IN DER RESIDENZGALERIE SALZBURG
GMBH UND DEN MUSEEN DER STADT WIEN;
FOLLOW‒UP‒ÜBERPRÜFUNG
Sowohl die Residenzgalerie Salzburg GmbH als auch die Museen der Stadt Wien setzten
den Großteil der überprüften Empfehlungen des Vorberichts, die der RH 2011 zum
Verleih von Sammlungsgut durch Landesmuseen abgegeben hatte, um. Die Übersicht
und Verwaltung des Sammlungsgutes verbesserte sich durch die Zusammenführung
der unterschiedlichen ̶ vormals handschriftlich geführten ̶ Aufzeichnungen in die
Datenbanken sowie durch die Erfassung und Aufarbeitung der Sammlungsbestände.
Weiterhin offen war die Erhebung des Zeitaufwands für die Leihvorgänge durch die
Residenzgalerie Salzburg GmbH und der Nachweis der Kostendeckung der verrechneten
Bearbeitungsgebühren. Die Museen der Stadt Wien führten nicht in allen Beständen der
Sammlung regelmäßige Standortkontrollen durch.
PRÜFUNGSZIEL
Ziel der Follow‒up‒Überprüfung der Residenzgalerie Salzburg GmbH bzw. der Museen der
Stadt Wien war es, die Umsetzung von Empfehlungen zu beurteilen, die der RH bei einer
vorangegangenen Gebarungsüberprüfung zum Verleih von Sammlungsgut durch
Landesmuseen abgegeben hatte. (TZ 1)
SAMMLUNGEN IN DEN LANDESMUSEEN
Eigentum am Sammlungsgut
Die Empfehlung, zu klären, welche Bundesmuseen der Residenzgalerie Salzburg GmbH
Leihgaben zur Verfügung stellten, wurde durch die Einleitung der Klärung der
Eigentumsverhältnisse durch das Land Salzburg teilweise umgesetzt. Eine endgültige
Klärung mit den betroffenen Bundesmuseen stand aus, weil noch kein Einvernehmen über
die Rechtsansicht des Landes Salzburg hergestellt wurde. (TZ 2)
Abschluss Leihverträge
Die Empfehlung, mit allen Leihgebern schriftliche Verträge abzuschließen und in den
Leihverträgen die Objekte und die Versicherungswerte anzuführen, setzten beide Museen
teilweise um. Die zur Zeit der Gebarungsüberprüfung durch den RH gültigen Musterleihverträge beider Museen sahen Beschreibungen der Leihnahmen und die Angabe der
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Versicherungswerte vor. In der Residenzgalerie Salzburg GmbH lagen zur Zeit der
Gebarungsüberprüfung an Ort und Stelle (Jänner 2015) für die im Vorbericht angeführten
26 Gemälde allerdings noch keine Verträge vor. Die Museen der Stadt Wien hatten
nachträglich mit zehn Leihgebern schriftliche Verträge abgeschlossen. Verträge mit sieben
weiteren Leihgebern waren noch ausständig. (TZ 3)
Datenbanken
Beide Museen setzten die Empfehlung, Vorkehrungen zu treffen, damit Inventarnummern
und die damit verbundenen Datensätze aus den Datenbanken nicht mehr gelöscht werden
können, durch Implementierung zusätzlicher Programmfiles um. (TZ 4)
Erfassung des Sammlungsgutes
Durch den Einsatz eines Datenbankprogramms, das auch die Inventarisierung der
Sammlungsobjekte umfasste, war sowohl in der Residenzgalerie Salzburg GmbH als auch in
den Museen der Stadt Wien eine einheitliche Vorgangsweise bei der Erfassung des
Sammlungsgutes gewährleistet; die diesbezügliche Empfehlung wurde somit umgesetzt.
(TZ 5)
Die Residenzgalerie Salzburg GmbH setzte die Empfehlung, alle Objekte in der Datenbank zu
erfassen, durch die Nacherfassung der in den vormals geführten handschriftlichen Inventarbüchern gestrichenen Einträge sowie der Objekte aus dem Schloss Kleßheim um. Die Museen
der Stadt Wien setzten die Empfehlung durch die umfangreiche Nacherfassung im Zuge der
Besiedlung des neuen Depots in Himberg um. (TZ 6)
Die Empfehlung, die Überprüfung, Abgleichung und Bereinigung der in die Datenbanken
aufgenommenen Daten zu intensivieren, setzte die Residenzgalerie Salzburg GmbH durch
den Abgleich der Inventarlisten des Landes mit ihrer eigenen sowie durch die Nacherfassung
von Objekten um. Die Museen der Stadt Wien setzten diese Empfehlung durch die jährliche
Festlegung von zu überprüfenden Sammlungsbeständen und die kontinuierliche Bereinigung
der Bestände um. (TZ 7)
Die Residenzgalerie Salzburg GmbH und die Museen der Stadt Wien übernahmen die
handschriftlich in den Inventarbüchern und Aufzeichnungen angeführten wesentlichen Daten
in ihre Datenbanken und setzten damit die vom RH abgegebene Empfehlung um. (TZ 8)
Erfassung der Zustandsprotokolle
Die Empfehlung, alle Zustandsprotokolle in der Datenbank zu erfassen, setzten die
Residenzgalerie Salzburg GmbH durch das Einscannen der Protokolle und die Museen der
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Stadt Wien durch die schlagwortartige Erfassung der Zustandsprotokolle und eine
Beschreibung des Zustands der Objekte in der Datenbank um. (TZ 9)
Erfassung der Leihvorgänge
Die Residenzgalerie Salzburg GmbH und die Museen der Stadt Wien setzten die Empfehlung,
historische Leihvorgänge in den jeweiligen Datenbanken zu erfassen, durch die
Nacherfassung historischer Leihvorgänge um. (TZ 10)
Erfassung des Standorts
Die Residenzgalerie Salzburg GmbH setzte die Empfehlung, in der Datenbank die Standorte
für alle Objekte genau anzugeben durch thesaurusgestützte genaue Standorteingaben um.
(TZ 11)
Die Museen der Stadt Wien trugen bei 358 Inventarnummern keine Standorte ein. Es
handelte sich dabei einerseits um Objekte, die sich im neuen Depot in Himberg befanden,
denen jedoch noch kein fixer Standort zugewiesen war. Andererseits handelte es sich um
Objekte, die Kuratoren in Arbeit hatten. Bei den übrigen Objekten waren Standorte
angegeben. Die Standorteingabe wird seit 2012 ebenfalls durch einen Standortthesaurus der
Datenbank unterstützt. Die Museen der Stadt Wien setzten die Empfehlung somit teilweise
um. (TZ 11)
Die Residenzgalerie Salzburg GmbH setzte die Empfehlung, den Verbleib (dreier) nicht
auffindbarer Objekte zu klären, nicht um, weil es nicht gelang, die Objekte zu finden. Den
Museen der Stadt Wien gelang es, 27 von 106 Objekten aufzufinden; sie setzte die
Empfehlung somit teilweise um. (TZ 12)
Standortkontrollen
Die Residenzgalerie Salzburg GmbH setzte die Empfehlung, jährlich Standortkontrollen bei
allen Teilen der Sammlungen durchzuführen und dadurch in einem mehrjährigen Zyklus
jeweils das gesamte Sammlungsgut zu überprüfen, teilweise um. Die zuletzt durchgeführten
Standortkontrollen erfolgten bei diesem Museum unregelmäßig im Zuge der Neuaufstellung
des Depots. Die 2015 erlassene Dienstanweisung sah eine der Empfehlung des RH
entsprechende Durchführung der Standortkontrollen vor. (TZ 13)
Die von den Museen der Stadt Wien geplanten Standortkontrollen umfassten nur
ausgewählte Bestände einzelner Sammlungen und nicht Teile aller Sammlungen; die
Empfehlung des RH war damit nicht umgesetzt. (TZ 13)
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Die Residenzgalerie Salzburg GmbH setzte die Empfehlung, die Ergebnisse der Standortkontrollen jeweils in einem schriftlichen Bericht festzuhalten, diesen der Museumsleitung zu
übermitteln sowie in die jeweilige Datenbank aufzunehmen, bislang nicht um. Sie verfasste
keine schriftlichen Berichte über die Standortkontrollen. Die Museen der Stadt Wien setzten
diese Empfehlung durch die Erstellung einzelner, der Museumsleitung vorgelegter Berichte
und den systematischen Vermerk über die Durchführung der Standortkontrolle in der
Datenbank, teilweise um. (TZ 14)
Die Empfehlung, eine Dienstanweisung für die Durchführung der Standortkontrollen in den
Sammlungen zu erstellen, setzten die Residenzgalerie Salzburg GmbH und die Museen der
Stadt Wien durch Festlegung der für die Standortkontrollen Zuständigen und der
Beschreibung der im Rahmen der Standortkontrollen zu prüfenden Kriterien um. (TZ 15)
VERLEIH VON SAMMLUNGSGUT
Ausleihbedingungen
Die Residenzgalerie Salzburg GmbH setzte die Empfehlung, die Rahmenbedingungen für den
Leihverkehr verbindlich zu regeln und jedenfalls konservatorische Bedingungen, die
Einbindung der Restaurierung bei der Entscheidung über den Verleih von Sammlungsgut und
die Erstellung von Zustandsprotokollen vor und nach dem Transport vorzusehen, um. Dies
erfolgte durch die in einer Vereinbarung mit dem Land Salzburg und durch die in der
Dienstanweisung festgelegte Vorgangsweise sowie durch ihre Verleihbedingungen. (TZ 16)
Organisation
Die Empfehlung, die Aufgaben eines für den Leihverkehr verantwortlichen Registrars in einer
Organisationsvorschrift festzulegen, setzte die Residenzgalerie Salzburg GmbH durch
Erlassung einer solchen Organisationsvorschrift um. (TZ 17)
Leihvorgänge
Die Museen der Stadt Wien setzten die Empfehlung, für alle Leihvorgänge an andere Museen
befristete schriftliche Verträge abzuschließen, durch den nachträglichen Abschluss von
Leihverträgen mit 25 Leihnehmern und die zur Zeit der Gebarungsüberprüfung vorgesehene
Gestaltung der Musterleihverträge teilweise um. (TZ 18)
Die Empfehlung, die Leihverträge entweder mit einer aufschiebenden Bedingung
abzuschließen, sodass diese erst nach Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt wirksam
werden oder diese erst bei Vorliegen der Bewilligung des Bundesdenkmalamts zur Ausfuhr
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von Sammlungsgut zu unterfertigen, setzte die Residenzgalerie Salzburg GmbH durch die
Aufnahme einer aufschiebenden Bedingung in die Leihverträge um. Die Museen der Stadt
Wien setzten die Empfehlung dadurch um, dass sie die Leihverträge erst nach Vorliegen der
Bewilligung des Bundesdenkmalamts unterfertigten. (TZ 19)
Die Empfehlung, das an nicht‒museale Einrichtungen verliehene Sammlungsgut zurückzufordern, setzte die Residenzgalerie Salzburg GmbH teilweise um. Hinsichtlich der im
Audienzzimmer des Landeshauptmanns ausgestellten Objekte war keine Rückgabe
vereinbart. Die Museen der Stadt Wien setzten diese Empfehlung, durch Rückholung von
137 (46 %) der an nicht‒museale Einrichtungen verliehenen Objekten ebenfalls teilweise um.
(TZ 20)
Die Museen der Stadt Wien setzten die Empfehlung, den Eigentümer regelmäßig über die
Entwicklung nicht auffindbarer Objekte zu informieren, nicht um. Es erfolgte lediglich eine
anlassbezogene Information über einen neuen Fall nicht auffindbarer Objekte. (TZ 21)
Wirtschaftliche Gebarung des Leihverkehrs
Die Residenzgalerie Salzburg GmbH setzte die Empfehlung, den Leihnehmern die mit dem
Leihverkehr verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, um dadurch beim Verleih von
Sammlungsgut eine ausgeglichene Gebarung zu erreichen, nicht um. Sie führte keine
Aufzeichnungen, um die Höhe von Gebühren (z.B. hinsichtlich Kostendeckung) berechnen zu
können. (TZ 22)
Anknüpfend an die Vorberichte hob der RH folgende Empfehlungen hervor:
Residenzgalerie Salzburg GmbH und
Museen der Stadt Wien
(1) Mit allen Leihgebern wären schriftliche Verträge abzuschließen. (TZ 3)
(2) Der Verbleib nicht auffindbarer Objekte wäre abzuklären. (TZ 12)
(3) Die jährlichen Standortkontrollen bei allen Teilen der Sammlungen wären derart
vorzunehmen, dass dadurch in einem mehrjährigen Zyklus jeweils das gesamte
Sammlungsgut überprüft wird. (TZ 13)
(4) Das an nicht‒museale Einrichtungen verliehene Sammlungsgut wäre zurückzufordern.
(TZ 20)
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Residenzgalerie Salzburg GmbH
(5) Die Klärung der Eigentumsverhältnisse an den Leihgaben, die Bundesmuseen der
Residenzgalerie Salzburg GmbH/dem Land Salzburg zur Verfügung gestellt hatten, wäre
weiter zu betreiben. (TZ 2)
(6) Die Ergebnisse der Standortkontrollen wären jeweils in einem schriftlichen Bericht
festzuhalten, dieser der Museumsleitung zu übermitteln sowie die Ergebnisse in der
Datenbank aufzunehmen. (TZ 14)
(7) Die für Leihvorgänge entstehenden Kosten (Zeitaufwand für die Bearbeitung der
Leihvorgänge) wären zu erheben, gegebenenfalls der Prozessablauf zu optimieren und
kostendeckende Gebühren in Rechnung zu stellen. (TZ 22)
Museen der Stadt Wien
(8) Alle Standortänderungen des Sammlungsguts wären in der Datenbank einzutragen.
(TZ 11)
(9) Die Ergebnisse aller Standortkontrollen wären jeweils in einem schriftlichen Bericht
festzuhalten und diese Berichte der Museumsleitung zu übermitteln. (TZ 14)
(10) Für alle Leihvorgänge an andere Museen wären befristete schriftliche Verträge
abzuschließen. (TZ 18)
(11) Die Eigentümer wären regelmäßig über das an nicht‒museale Einrichtungen verliehene,
nicht auffindbare Sammlungsgut zu informieren. (TZ 21)