Staatsanwaltschaft Einschreiben des Kantons Schwyz Postfach 75

Staatsanwaltschaft
des Kantons Schwyz
Postfach 75
8836 Bennau
Einschreiben
Luzern, 1. Juni 2015
Strafanzeige
Artikel 261bis StGB
Sehr geehrter Herr Staatsanwalt
Hiermit möchte ich einen Aufruf zur Diskriminierung und zum Hass gegen eine Gruppe von
Personen wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit anzeigen.
Sachverhalt
Mindestens 17 mal am Tag erinnern sich die praktizierenden Moslems im obligatorischen Teil
ihres Gebets daran, dass die Juden vom Zorn Gottes heimgesucht und die Christen in die Irre
geleitet worden sind. Es handelt sich um den 7. Vers der ersten Sure des Korans, der bei jeder
Verbeugung gebetet werden muss, d. h. insgesamt 17 Mal während den fünf täglichen Gebeten.
Sie finden in der Beilage ein Büchlein (Die Fatiha und die Kultur des Hasses, Sami Aldeeb), das
Sie als integrierenden Bestandteil dieser Anzeige betrachten wollen, und das 87 Auslegungen
des fraglichen Verses enthält (arabisch und deutsch, mit Quellenangabe) und woraus sich klar
ergibt, dass seit mehr als tausend Jahren Einigkeit über diesen Sinn des Gebets herrscht.
Zumindest alle Imame müssen das wissen - diese Auslegungen bilden Teil ihrer Ausbildung.
Ich möchte daher gegen die Verantwortlichen der mosleminischen Organisation und der
Moscheen Strafanzeige einreichen, laut der Liste, die ich nachstehend aufstelle und die durch
ihre Aktivitäten und ihre Kommunikation dazu beitragen, diese illegale Praxis zu verbreiten, die
dem guten Einvernehmen in unserem Land schadet.
Ich präzisiere hier dass ich das Vorhandensein dieses Verses im Koran nicht verurteile; es
handelt sich in meinen Augen einfach um ein altes Buch, das hier nichts anderes macht als
Glaubenssätze umzusetzen, die keine Geltung mehr haben oder haben sollten.
Ich greife auch nicht den Glaubenssatz an, wonach die Juden vom göttlichen Zorn heimgesucht
und die Christen in die Irre geleitet worden sein sollen - jede und jeder muss meiner Meinung
nach frei sein in seinen Meinungen, selbst den anfechtbarsten.
Ich zeige hier ein Verhalten an, das darin besteht, täglich Erklärungen zu wiederholen oder
deren Wiederholung zu ermutigen, die durch ihren Wortlaut und dem Sinn, worüber ein Konsens
herrscht, der durch den Koran und die eindeutigen, Mohammed zugeschriebenen Erzählungen,
die praktizierenden Moslems anstiften, Menschen ohne wichtigen Grund zu diskriminieren und
zu hassen, einfach auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion.
Strafanzeige (Art. 261bis StGB)
Seite 2
Luzern, 1. Juni 2015
Hier eine nicht abschliessende Liste der Organisationen, bei denen ich der Ansicht bin,
dass sie, ihre Leiter und Mitglieder sich im Kanton Schwyz der in Artikel 261bis des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs beschriebenen Handlungen schuldig machen:
Bosnischer Kultur Centrum (Bkc Kula)
Alte Zugerstrasse 16
6403 Küssnacht
Mit freundlichen Grüssen
Alain Jean-Mairet
Beilage: Die Fatiha und die Kultur des Hasses; Sami Aldeeb 2015