Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 22/2015 13.05.2015 Kr SPANIEN: Anerkennung deutscher Führerscheine Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem sich in der Praxis Probleme bei der Anerkennung deutscher Führerscheine in Spanien häufen, soll mit dieser Mitteilung über die aktuelle Situation informiert werden. Zu unterscheiden ist hier zwischen vorübergehenden – meist touristischen – und langfristigeren Aufenthalten. I. Was gilt für Touristen? Wie in allen EU-Mitgliedsstaaten muss die deutsche Fahrerlaubnis aufgrund EURechts (2. EG-Führerscheinrichtlinie, 91/439/EWG) auch in Spanien in vollem Umfang anerkannt werden. Dies gilt vor allem für lediglich vorübergehende, wie z. B. touristische Aufenthalte. Anerkennungspflichtig sind somit bei vorübergehenden Aufenthalten alle in Deutschland erteilten Führerscheinformate. So müssen neben den neueren Scheckkartenführerscheinen beispielsweise auch graue oder rosa Führerscheine akzeptiert werden. II. Was gilt für Residenten? Geändert hat sich die Rechtslage jedoch für Residenten nach Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie am 19.01.2013. Als Residenten gelten EU-Bürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in Spanien haben. Der Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes ist gemeinschaftsrechtlich exakt definiert, und zwar in Art. 6 Abs.1 der Richtlinie EWG 83/183: Es ist derjenige Ort, an dem sich die betreffende Person an mehr als 185 Tagen im Jahr aufhält. Residenten unterliegen ab dem Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung in Spanien den dort geltenden führerscheinrechtlichen Bestimmungen. Der spanische Gesetzgeber hat die von der Richtlinie eröffnete Möglichkeit genutzt, nur noch zeitlich befristete Fahrerlaubnisse anzuerkennen. 2 Alle deutschen Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, tragen kein Ablaufdatum. Diese Dokumente sind daher umtauschpflichtig und müssen in spanische Führerscheine umgeschrieben werden. Hierbei ist eine Frist von zwei Jahren ab Begründung des Wohnsitzes in Spanien einzuhalten. Führerscheininhaber, die ihren Wohnsitz bereits vor dem 19.01.2015 in Spanien begründet haben, müssen demnach bereits bis zum 19.01.2015 Ihre Fahrerlaubnis umgeschrieben haben. III. Abgrenzung Resident/ Nichtresident In der Praxis treten gelegentlich Probleme bei deutschen Führerscheininhabern auf, die sich einen großen Teil des Jahres in Spanien aufhalten und dort evtl. auch einen Nebenwohnsitz haben, jedoch nicht als Residenten gelten, da der Aufenthalt in Spanien weniger als 185 Tage im Jahr ausmacht. Hier häufen sich Fälle, in denen spanische Behörden deutsche Führerscheine beanstanden, obwohl dies aufgrund der geschilderten Grundsätze nicht zulässig ist. Um Missverständnissen vorzubeugen, gibt es neuerdings die Möglichkeit, die Eigenschaft als „Nichtresident“ in Spanien bei etwaigen Kontrollen durch die Behörden mittels einer amtlichen Bestätigung nachzuweisen. Das sogenannte „Certificado de no residente“ kann in Spanien bei den Polizeibehörden (Dirección General de Policía y de la Guardia Civil) oder Ausländerbehörden (Extranjería) am Wohnsitz beantragt werden. In Deutschland ist das Zertifikat bei den spanischen Konsulaten erhältlich. IV. Gesundheitsprüfungen Pflicht für Residenten Ergänzend soll an dieser Stelle noch darauf hingewiesen werden, dass deutsche Fahrerlaubbnisinhaber mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien zudem weiterhin den dortigen Befristungen für die ärztlichen Untersuchungen unterliegen. Dies hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens (Rechtssache C-195/02) mit Urteil vom 09.09.2004 ausdrücklich festgestellt. Die Fristen sind daher unbedingt einzuhalten, bei Versäumnis drohen hohe Geldstrafen wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis. Weitere Informationen und Anschriften von Ärzten sind bei der für den Wohnsitz in Spanien zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Jefatura Provincial de Trafico) erhältlich. Folgende Gültigkeitszeiträume gelten in diesem Fall für Inhaber der deutschen Führerscheinklassen A und B: 3 • zehn Jahre bis zum 45. Geburtstag des Inhabers; • fünf Jahre, wenn der Inhaber 45 bis 70 Jahre alt ist; • zwei Jahre, wenn der Inhaber über 70 Jahre alt ist. Für weitere Fragen rund um das Thema stehen die ADAC Juristen unter der Rufnummer (0 89) 76 76 – 24 23 gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ulrich May Leiter Juristische Zentrale
© Copyright 2024 ExpyDoc