22/2015 SPANIEN: Anerkennung deutscher Führerscheine

Mitteilungen der Juristischen Zentrale
REGIONALCLUB
Nr. 22/2015
13.05.2015 Kr
SPANIEN:
Anerkennung deutscher Führerscheine
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem sich in der Praxis Probleme bei der Anerkennung deutscher Führerscheine
in Spanien häufen, soll mit dieser Mitteilung über die aktuelle Situation informiert
werden. Zu unterscheiden ist hier zwischen vorübergehenden – meist touristischen –
und langfristigeren Aufenthalten.
I.
Was gilt für Touristen?
Wie in allen EU-Mitgliedsstaaten muss die deutsche Fahrerlaubnis aufgrund EURechts (2. EG-Führerscheinrichtlinie, 91/439/EWG) auch in Spanien in vollem Umfang anerkannt werden. Dies gilt vor allem für lediglich vorübergehende, wie z. B.
touristische Aufenthalte.
Anerkennungspflichtig sind somit bei vorübergehenden Aufenthalten alle in
Deutschland erteilten Führerscheinformate. So müssen neben den neueren Scheckkartenführerscheinen beispielsweise auch graue oder rosa Führerscheine akzeptiert
werden.
II. Was gilt für Residenten?
Geändert hat sich die Rechtslage jedoch für Residenten nach Inkrafttreten der 3.
EU-Führerscheinrichtlinie am 19.01.2013.
Als Residenten gelten EU-Bürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in
Spanien haben. Der Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes ist gemeinschaftsrechtlich
exakt definiert, und zwar in Art. 6 Abs.1 der Richtlinie EWG 83/183: Es ist derjenige
Ort, an dem sich die betreffende Person an mehr als 185 Tagen im Jahr aufhält.
Residenten unterliegen ab dem Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung in Spanien den
dort geltenden führerscheinrechtlichen Bestimmungen. Der spanische Gesetzgeber
hat die von der Richtlinie eröffnete Möglichkeit genutzt, nur noch zeitlich befristete
Fahrerlaubnisse anzuerkennen.
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Alle deutschen Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, tragen kein
Ablaufdatum. Diese Dokumente sind daher umtauschpflichtig und müssen in spanische Führerscheine umgeschrieben werden.
Hierbei ist eine Frist von zwei Jahren ab Begründung des Wohnsitzes in Spanien
einzuhalten. Führerscheininhaber, die ihren Wohnsitz bereits vor dem 19.01.2015 in
Spanien begründet haben, müssen demnach bereits bis zum 19.01.2015 Ihre Fahrerlaubnis umgeschrieben haben.
III. Abgrenzung Resident/ Nichtresident
In der Praxis treten gelegentlich Probleme bei deutschen Führerscheininhabern auf,
die sich einen großen Teil des Jahres in Spanien aufhalten und dort evtl. auch einen
Nebenwohnsitz haben, jedoch nicht als Residenten gelten, da der Aufenthalt in Spanien weniger als 185 Tage im Jahr ausmacht. Hier häufen sich Fälle, in denen spanische Behörden deutsche Führerscheine beanstanden, obwohl dies aufgrund der geschilderten Grundsätze nicht zulässig ist.
Um Missverständnissen vorzubeugen, gibt es neuerdings die Möglichkeit, die Eigenschaft als „Nichtresident“ in Spanien bei etwaigen Kontrollen durch die Behörden mittels einer amtlichen Bestätigung nachzuweisen.
Das sogenannte „Certificado de no residente“ kann in Spanien bei den Polizeibehörden (Dirección General de Policía y de la Guardia Civil) oder Ausländerbehörden
(Extranjería) am Wohnsitz beantragt werden. In Deutschland ist das Zertifikat bei den
spanischen Konsulaten erhältlich.
IV. Gesundheitsprüfungen Pflicht für Residenten
Ergänzend soll an dieser Stelle noch darauf hingewiesen werden, dass deutsche
Fahrerlaubbnisinhaber mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien zudem weiterhin den
dortigen Befristungen für die ärztlichen Untersuchungen unterliegen. Dies hat der
Europäische Gerichtshof im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens (Rechtssache C-195/02) mit Urteil vom 09.09.2004 ausdrücklich festgestellt.
Die Fristen sind daher unbedingt einzuhalten, bei Versäumnis drohen hohe Geldstrafen wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis. Weitere Informationen und Anschriften von Ärzten sind bei der für den Wohnsitz in Spanien zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Jefatura Provincial de Trafico) erhältlich.
Folgende Gültigkeitszeiträume gelten in diesem Fall für Inhaber der deutschen Führerscheinklassen A und B:
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• zehn Jahre bis zum 45. Geburtstag des Inhabers;
• fünf Jahre, wenn der Inhaber 45 bis 70 Jahre alt ist;
• zwei Jahre, wenn der Inhaber über 70 Jahre alt ist.
Für weitere Fragen rund um das Thema stehen die ADAC Juristen unter der
Rufnummer (0 89) 76 76 – 24 23
gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich May
Leiter Juristische Zentrale