Mögliche Auswirkungen von Umstrukturierungen

Informationen für Betriebsräte
Mögliche Auswirkungen von
Umstrukturierungen (mit und ohne Betriebsänderung) auf Vereinbarungen und Gremien
WELCHE FRAGEN ERGEBEN
SICH ANLÄSSLICH VON UMSTRUKTURIERUNGEN?
◗◗ ggf. Änderung der Größe und Zusammensetzung: Ausscheiden von Betroffenen, Neuwahl
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender, Anpassung der Geschäftsordnung (Anzahl
in Ausschüssen), neue Entsendebeschlüsse,
1.Welche Auswirkungen hat das auf Gremien: Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat
oder Konzernbetriebsrat?
◗◗ verliert Zuständigkeit für Betriebe, die auf neue
Rechtsträger übertragen werden.
Mögliche Folgen für den Betriebsrat:
◗◗ Mögliche Folge für den Konzernbetriebsrat:
◗◗ BR bleibt bestehen (z. B. bei einer Abspaltung
für den abgebenden Betrieb bei Erhalt der Betriebsidentität, bei Zusammenfassungen von
Betrieben, wenn eine Eingliederung eines Betriebs erfolgt, für den aufnehmenden Betrieb),
ggf. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Neuwahl); Achtung: Wenn nach der Abspaltung ein gemeinsamer Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2
BetrVG entsteht, bleibt der BR auch für den
abgespaltenen Teil bestehen!
◗◗ bleibt bestehen, solange ein Unterordnungskonzern bestehen bleibt (§ 18 AktG),
◗◗ ggf. Änderung der Größe und Zusammensetzung: Ausscheiden von Betroffenen, Neuwahl
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender, Anpassung der Geschäftsordnung (Anzahl in Ausschüssen),
◗◗ verliert Zuständigkeit für Betriebe und Unternehmen, die auf neue Rechtsträger übertragen werden.
◗◗ Übergangsmandat entsteht (z. B. bei Aufspaltung, Zusammenfassung von Betrieben
(§ 21a BetrVG): Vollmandat für 6 Monate ggf.
verlängerbar, Einleitung der Neuwahl.
2.
Welche Auswirkungen hat das auf
Vereinbarungen: Betriebs-, Gesamtbetriebs- oder Konzernbetriebsvereinbarungen?
◗◗ Restmandat (bei Untergang eines Betriebs
gemäß § 21b BetrVG): kein Vollmandat, dient
nur zur Abwicklung, keine zeitliche Grenze.
Mögliche Folgen für Betriebsvereinbarungen
(BV):
Grundsatz der Fortgeltung der Betriebsvereinbarung (= gilt als BV fort). Das gilt auch wenn
der Betriebsrat wegfällt:
◗◗ Mögliche Folge für den Gesamtbetriebsrat:
◗◗ bleibt als Dauereinrichtung bestehen, wenn
mindestens zwei Betriebe bleiben: kein Übergangs- und/oder Restmandat,
Mögliche Auswirkungen von
Umstrukturierunge auf Vereinbarungen
und Gremien
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◗◗ Aufspaltung: gilt als BV fort in beiden Teilen.
Ausnahme: Im aufnehmenden Unternehmen
gibt es eine GBV zum gleichen Thema und sie
erstreckt sich auf aufgenommene Betriebe!
◗◗ Abspaltung = Eingliederung unter Verlust der
Selbstständigkeit: BV gilt fort, es sei denn,
es gibt im Zielbetrieb eine BV zur gleichen
Materie.
Mögliche Folgen für Konzernbetriebsvereinbarungen:
◗◗ Zusammenlegung mehrerer Betriebe: BV gilt
fort, solange sinnvoll und möglich bzw. Zuordnung möglich.
◗◗ KBV gilt als KBV fort: wenn Konzernverbund
weiter bestehen bleibt.
◗◗ KBV gilt als GBV fort: wenn es mehrere selbstständige Unternehmen mit mehreren Betrieben gibt.
Mögliche Folgen für Gesamtbetriebsvereinbarungen (GBV):
◗◗ GBV gilt als GBV fort: wenn alle oder mehrere
Betriebe auf neuen Rechtsträger übergehen.
◗◗ KBV gilt als BV fort.
Andere Auswirkungen können sich ggf. bei einem Betriebsübergang ergeben, wenn Vereinbarungen Inhalt des Arbeitsvertrages werden.
Siehe dazu eigene Übersicht.
◗◗ GBV gilt als BV fort: wenn nur ein Betrieb aus
dem Unternehmen übertragen wird.
Notizen:
Mögliche Auswirkungen von
Umstrukturierunge auf Vereinbarungen
und Gremien
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