Informationen für Betriebsräte Mögliche Auswirkungen von Umstrukturierungen (mit und ohne Betriebsänderung) auf Vereinbarungen und Gremien WELCHE FRAGEN ERGEBEN SICH ANLÄSSLICH VON UMSTRUKTURIERUNGEN? ◗◗ ggf. Änderung der Größe und Zusammensetzung: Ausscheiden von Betroffenen, Neuwahl Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender, Anpassung der Geschäftsordnung (Anzahl in Ausschüssen), neue Entsendebeschlüsse, 1.Welche Auswirkungen hat das auf Gremien: Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat? ◗◗ verliert Zuständigkeit für Betriebe, die auf neue Rechtsträger übertragen werden. Mögliche Folgen für den Betriebsrat: ◗◗ Mögliche Folge für den Konzernbetriebsrat: ◗◗ BR bleibt bestehen (z. B. bei einer Abspaltung für den abgebenden Betrieb bei Erhalt der Betriebsidentität, bei Zusammenfassungen von Betrieben, wenn eine Eingliederung eines Betriebs erfolgt, für den aufnehmenden Betrieb), ggf. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Neuwahl); Achtung: Wenn nach der Abspaltung ein gemeinsamer Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG entsteht, bleibt der BR auch für den abgespaltenen Teil bestehen! ◗◗ bleibt bestehen, solange ein Unterordnungskonzern bestehen bleibt (§ 18 AktG), ◗◗ ggf. Änderung der Größe und Zusammensetzung: Ausscheiden von Betroffenen, Neuwahl Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender, Anpassung der Geschäftsordnung (Anzahl in Ausschüssen), ◗◗ verliert Zuständigkeit für Betriebe und Unternehmen, die auf neue Rechtsträger übertragen werden. ◗◗ Übergangsmandat entsteht (z. B. bei Aufspaltung, Zusammenfassung von Betrieben (§ 21a BetrVG): Vollmandat für 6 Monate ggf. verlängerbar, Einleitung der Neuwahl. 2. Welche Auswirkungen hat das auf Vereinbarungen: Betriebs-, Gesamtbetriebs- oder Konzernbetriebsvereinbarungen? ◗◗ Restmandat (bei Untergang eines Betriebs gemäß § 21b BetrVG): kein Vollmandat, dient nur zur Abwicklung, keine zeitliche Grenze. Mögliche Folgen für Betriebsvereinbarungen (BV): Grundsatz der Fortgeltung der Betriebsvereinbarung (= gilt als BV fort). Das gilt auch wenn der Betriebsrat wegfällt: ◗◗ Mögliche Folge für den Gesamtbetriebsrat: ◗◗ bleibt als Dauereinrichtung bestehen, wenn mindestens zwei Betriebe bleiben: kein Übergangs- und/oder Restmandat, Mögliche Auswirkungen von Umstrukturierunge auf Vereinbarungen und Gremien 1 Informationen für Betriebsräte ◗◗ Aufspaltung: gilt als BV fort in beiden Teilen. Ausnahme: Im aufnehmenden Unternehmen gibt es eine GBV zum gleichen Thema und sie erstreckt sich auf aufgenommene Betriebe! ◗◗ Abspaltung = Eingliederung unter Verlust der Selbstständigkeit: BV gilt fort, es sei denn, es gibt im Zielbetrieb eine BV zur gleichen Materie. Mögliche Folgen für Konzernbetriebsvereinbarungen: ◗◗ Zusammenlegung mehrerer Betriebe: BV gilt fort, solange sinnvoll und möglich bzw. Zuordnung möglich. ◗◗ KBV gilt als KBV fort: wenn Konzernverbund weiter bestehen bleibt. ◗◗ KBV gilt als GBV fort: wenn es mehrere selbstständige Unternehmen mit mehreren Betrieben gibt. Mögliche Folgen für Gesamtbetriebsvereinbarungen (GBV): ◗◗ GBV gilt als GBV fort: wenn alle oder mehrere Betriebe auf neuen Rechtsträger übergehen. ◗◗ KBV gilt als BV fort. Andere Auswirkungen können sich ggf. bei einem Betriebsübergang ergeben, wenn Vereinbarungen Inhalt des Arbeitsvertrages werden. Siehe dazu eigene Übersicht. ◗◗ GBV gilt als BV fort: wenn nur ein Betrieb aus dem Unternehmen übertragen wird. Notizen: Mögliche Auswirkungen von Umstrukturierunge auf Vereinbarungen und Gremien 2
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