WEEE in Europa Vere e.V., take-e-way GmbH und get-e-right GmbH Die wichtigen Änderungen im ElektroG Frankfurt a.M., 03.11.2015 Alexander Goldberg Die wichtigen Änderungen im ElektroG 1. Vorgaben WEEE2 und Umsetzung ElektroG2 • Ziele WEEE2 – soll mehr Rechtssicherheit und Klarheit bringen – soll einen hohen Grad an Harmonisierung gewährleisten – verlangt Steigerung der Sammelquoten • ElektroG2 soll – WEEE2 möglichst 1:1 umsetzen – dazu eine Effizienzsteigerung bestehender Sammel- und Entsorgungsstrukturen (geteilte Produktverantwortung) erreichen – neue Elemente in bewährte Strukturen integrieren take-e-way, WEEE in Europa, Frankfurt a.M., 03.11.2015 stiftung elektro-altgeräte register Seite 2 Die wichtigen Änderungen im ElektroG 2.1.1. Sachlicher Anwendungsbereich – Kategorien • Ab Inkrafttreten ElektroG2 bis zum 14.08.2018 – Elektrogeräte müssen weiterhin einer der 10 Kategorien zuordenbar sein – explizit neu genannte Elektrogeräte: Nachtspeicheröfen (Kategorie 1), Photovoltaikmodule* (Kategorie 4) und Leuchten in Haushalten* (Kategorie 5) *: Übergangsfrist: Beginn des 4. Kalendermonats nach Inkrafttreten (§46 Abs. 9) • Ab 15.08.2018 erfolgt Übergang zum „offenen Anwendungsbereich“ mit (dann) 6 neuen Kategorien 1. Wärmeüberträger 2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten 3. Lampen 4. Großgeräte (mindestens eine der äußeren Abmessungen > 50 cm) 5. Kleingeräte (keine äußere Abmessung > 50 cm) 6. kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung > 50 cm) take-e-way, WEEE in Europa, Frankfurt a.M., 03.11.2015 stiftung elektro-altgeräte register Seite 3 Die wichtigen Änderungen im ElektroG 2.1.2. Sachlicher Anwendungsbereich – Ausnahmen • Bereits mit Inkrafttreten ElektroG2 kommen viele neue (erstmals legaldefinierte) Ausnahmen hinzu (§2 Abs. 2, §3), insbesondere − − − − ortsfeste industrielle Großwerkzeuge ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und eingebaut sind Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung; dieses Gesetz gilt jedoch für elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typengenehmigung nicht erforderlich ist bewegliche Maschinen • Es existiert keine (Kleinst-)Mengenregelung: − Anwendungsbereich des ElektroG unterscheidet europarechtskonform nicht nach der „Größe des Herstellers“ (wie z.B. Inputmenge, Umsatz etc.) take-e-way, WEEE in Europa, Frankfurt a.M., 03.11.2015 stiftung elektro-altgeräte register Seite 4 Die wichtigen Änderungen im ElektroG 2.2.1. Persönlicher Anwendungsbereich (ab Inkrafttreten ElektroG2) • Hersteller (§3 Nr. 9 1. Hs.) ist, wer a. Geräte unter seinem Namen oder Marke (selbst) herstellt und innerhalb der BRD anbietet oder Geräte konzipieren/herstellen lässt und unter seinem Namen oder seiner Marke innerhalb der BRD anbietet, b. Geräte anderer Hersteller unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke innerhalb der BRD anbietet/gewerbsmäßig weiterverkauft, sofern nicht der Name oder die Marke des Herstellers nach Buchstabe a) auf dem Gerät erscheint, c. erstmals „ausländische“ Geräte in der BRD anbietet (Importeur) oder d. außerhalb der BRD niedergelassen ist und mithilfe der Fernkommunikationstechnik Geräte direkt Endnutzern in der BRD anbietet. Zugleich gilt als Hersteller jeder Vertreiber, der (vorsätzlich oder fahrlässig) Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller (ggf. Bevollmächtigter) zum Verkauf anbietet (§3 Nr. 9 2. Hs.). take-e-way, WEEE in Europa, Frankfurt a.M., 03.11.2015 stiftung elektro-altgeräte register Seite 5 Die wichtigen Änderungen im ElektroG 2.2.2. Persönlicher Anwendungsbereich (ab Inkrafttreten ElektroG2) Alle Herstellerbegriffe können grundsätzlich auch von Personen mit Sitz im Ausland erfüllt werden, ABER jeder Hersteller muss in der BRD niedergelassen sein oder andernfalls einen Bevollmächtigten in der BRD beauftragen (§8 Abs. 1, §3 Nr. 9 a-c). Das bedeutet: − „ausländische“ Fernabsatzhersteller (ohne Niederlassung in der BRD) sind verpflichtet einen Bevollmächtigten in der BRD zu beauftragen (§8 Abs. 2, §3 Nr. 9 d) − bereits heute registrierte Hersteller (ohne Niederlassung in der BRD) müssen mit Übergangsfrist von 6 Monaten zukünftig in der BRD niedergelassen sein oder in der BRD einen Bevollmächtigten beauftragen (§46 Abs. 4) Exkurs: in der BRD niedergelassene Fernabsatzhersteller sind verpflichtet in anderen Mitgliedstaaten Bevollmächtigte zu beauftragen, wenn sie dort unmittelbar an Endnutzer vertreiben take-e-way, WEEE in Europa, Frankfurt a.M., 03.11.2015 (§8 Abs. 5) stiftung elektro-altgeräte register Seite 6 Die wichtigen Änderungen im ElektroG 3. Registrierungsverfahren • Elektronische Antragstellung (§6 Abs. 1 S.2, Anlage 2, §37 Abs. 3) – je Marke und Geräteart, – und mit einem kalenderjährlich zu aktualisierenden Garantienachweis (je Geräteart) für b2c-Geräte (§7 Abs. 1) – oder der Glaubhaftmachung der b2b-Eigenschaft der Geräte (§7 Abs. 3 S.1) • B2c-Registrierung darf nur erteilt werden, wenn die insolvenzsichere Garantie nachgewiesen ist (§37 Abs. 1 S.3) – – Treuhänder entfällt Garantiestellung (§7 Abs. 2) möglich durch: • • • • Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers Hinterlegung zu Sicherungszwecken (beim Amtsgericht) Teilnahme an einem kollektiven Garantiesystem take-e-way, WEEE in Europa, Frankfurt a.M., 03.11.2015 stiftung elektro-altgeräte register Seite 7 Die wichtigen Änderungen im ElektroG 4.1. Vertreibersammlung – Hersteller- und Vertreiberdefinition Hersteller (§3 Nr.9 1. Hs.) ist: Vertreiber (§3 Nr. 11) ist: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel, jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, a) Geräte unter ihrem Namen oder Marke (selbst) herstellt und innerhalb der BRD anbietet oder Geräte konzipieren/herstellen lässt und unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb der BRD anbietet, die Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt; b) Geräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke innerhalb der BRD anbietet/gewerbsmäßig weiterverkauft, sofern nicht der Name oder die Marke des Herstellers nach Buchstabe a) auf dem Gerät erscheint, c) erstmals „ausländische“ Geräte in der BRD anbietet (Importeur) oder d) außerhalb der BRD niedergelassen ist und mithilfe der Fernkommunikationstechnik Geräte direkt Endnutzern in der BRD anbietet. Zugleich gilt als Hersteller (§3 Nr. 9 2. Hs.) jeder Vertreiber, der Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller/Bevollmächtigter zum Verkauf anbietet. take-e-way, WEEE in Europa, Frankfurt a.M., 03.11.2015 Schlussfolgerungen: Hersteller können gleichzeitig auch Vertreiber sein. Vertreiber müssen nicht gleichzeitig Hersteller sein. Hersteller- und Vertreiberpflichten sind zu unterscheiden! stiftung elektro-altgeräte register Seite 8 Die wichtigen Änderungen im ElektroG 4.2. Vetreibersammlung – Hersteller- und Vertreiberpflichten (Überblick) Herstellerpflichten Vertreiberpflichten 1. Registrierung (gebührenpflichtig) 1. Vorherige Anzeige (gebührenfrei) • Garantienachweis (b2c-Geräte) • Glaubhaftmachung (b2b-Geräte) • Rücknahmestellen (Anschrift, Kontaktinfo) • ggf. Verzeichnis, wer gesammelte Altgeräte erhält, erforderl. 2. Altgeräterücknahme 2. Altgeräterücknahme (Verkaufsfläche mind. 400m2) • b2c-Altgeräte bei örE (Abholkoordination) • b2b-Altgeräte (Neu-Altgeräte, ggf. anders vereinbart) • 1:1-Rücknahme beim Verkauf eines Neugerätes • 0:1-Rücknahme bis 25cm äußere Geräteabmessung 3. Mitteilungen (gebührenfrei) 3. Mitteilungen (gebührenfrei) • • • • in Verkehr gebrachte Mengen, Exportmengen, die zuvor in Verkehr gebracht wurden, Altgerätemengen aus Abholkoordination, zur Wiederverwendung vorbereitete, verwertete, beseitigte und ausgeführte Mengen und • bei Erstbehandlungsanlagen zusammengefasste Mengen • an örE, Hersteller/Bevollm. übergebene Altgerätemengen erfolgt keine Übergabe an örE, Hersteller/Bevollm., dann: • zurückgenommene Altgeräte, • zur Wiederverwendung vorbereitete, verwertete, beseitigte u. ausgeführte Mengen und • bei Erstbehandlungsanlagen zusammengefasste Mengen 4. Informationen gegenüber den privaten Haushalten 4. Informationen gegenüber den privaten Haushalten • geschaffenen Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte • Bedeutung des Symbols (durchgestrichene Abfalltonne) • geschaffenen Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte 5. Kennzeichnung take-e-way, WEEE in Europa, Frankfurt a.M., 03.11.2015 stiftung elektro-altgeräte register Seite 9 Die wichtigen Änderungen im ElektroG 5. Neuzuschnitt der Sammelgruppen (SG) – 2015 und 2018 * * * * * * *: Nachtspeicherheizgeräte (mit Asbest oder werden in SG1 (2015) und SG4 (2018) jeweils im separaten Behältnis erfasst (Mindestabholmenge 5 m3) sechswertigem Chrom) Übergangsfrist (ElektroG2 (2015)): neue Sammelgruppen mit Beginn des 4. Kalendermonats nach Inkrafttreten des Gesetzes (§14 Abs. 1, §45 Abs. 5). *: batteriebetriebene Altgeräte werden in SG5 (2015) und SG2, 4 und 5 (2018) jeweils im separaten Behältnis erfasst (Mindestabholmenge 5 m3) take-e-way, WEEE in Europa, Frankfurt a.M., 03.11.2015 stiftung elektro-altgeräte register Seite 10 Die wichtigen Änderungen im ElektroG 6.1. Umstellung von 10 auf 6 Kategorien (2018) take-e-way, WEEE in Europa, Frankfurt a.M., 03.11.2015 stiftung elektro-altgeräte register Seite 11 Die wichtigen Änderungen im ElektroG 6.2. Umstellung von 10 auf 6 Kategorien (2018) 6 Kategorien ab 15.08.2018, § 2 Referenten-Entwurf ElektroG (Stand: 18.02.2014) Diskussionsgrundlage für mögliche Gerätearten (GA) ab 15.08.2018 6 (Sammel-) Gruppen ab 15.08.2018 1. Wärmeüberträger eine b2cund eine b2b-GA vorstellbar 1. Wärmeüberträger zwei b2c-GA: 2. Bildschirmgeräte, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten 2. Bildschirmgeräte, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten 1. „Bildschirmgeräte“ (TV-Geräte, Datensichtgeräte) 2. „Laptops, Notebooks, Tablets, Phablet“ und eine b2b-GA vorstellbar 3. Lampen Bereits für Inkrafttreten ElektroG2 relevant take-e-way, WEEE in Europa, Frankfurt a.M., 03.11.2015 zwei b2c-GA: 3. Lampen 1. „Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten“ 2. „Sonstige Lampen für die Nutzung in privaten Haushalten“ und eine b2b-GA vorstellbar stiftung elektro-altgeräte register Seite 12 Die wichtigen Änderungen im ElektroG 6.3. Umstellung von 10 auf 6 Kategorien (2018) 6 Kategorien ab 15.08.2018, § 2 Referenten-Entwurf ElektroG (Stand: 18.02.2014) Diskussionsgrundlage für mögliche Gerätearten (GA) ab 15.08.2018 6 (Sammel-) Gruppen ab 15.08.2018 4. Geräte, bei denen mindestens eine äußere Abmessung mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte) zwei b2c-GA: 4. Großgeräte 1. „Großgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten“ 2. „Nachtspeicherheizgeräte“ und eine b2c-GA: 6. PV-Module 3. „Photovoltaikmodule für die Nutzung in privaten Haushalten und mindestens eine b2b-GA vorstellbar 5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessung mehr als 50 cm beträgt (Kleingeräte) eine b2cund eine b2b-GA vorstellbar 6. Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt eine b2cund eine b2b-GA vorstellbar take-e-way, WEEE in Europa, Frankfurt a.M., 03.11.2015 stiftung elektro-altgeräte register 5. Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik Seite 13 Herzlichen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit. Gerne beantworten wir Ihre Anfragen unter [email protected] oder freuen uns auf Ihren Anruf unter +49911766650. www.stiftung-ear.de www.ewrn.org take-e-way, WEEE in Europa, Frankfurt a.M., 03.11.2015 stiftung elektro-altgeräte register Seite 14
© Copyright 2024 ExpyDoc