003_Die wichtigen Änderungen im ElektroG

WEEE in Europa
Vere e.V., take-e-way GmbH und get-e-right GmbH
Die wichtigen Änderungen im ElektroG
Frankfurt a.M., 03.11.2015
Alexander Goldberg
Die wichtigen Änderungen im ElektroG
1. Vorgaben WEEE2 und Umsetzung ElektroG2
• Ziele WEEE2
–
soll mehr Rechtssicherheit und Klarheit bringen
–
soll einen hohen Grad an Harmonisierung gewährleisten
–
verlangt Steigerung der Sammelquoten
• ElektroG2 soll
–
WEEE2 möglichst 1:1 umsetzen
–
dazu eine Effizienzsteigerung bestehender Sammel- und
Entsorgungsstrukturen (geteilte Produktverantwortung) erreichen
–
neue Elemente in bewährte Strukturen integrieren
take-e-way, WEEE in Europa,
Frankfurt a.M., 03.11.2015
stiftung elektro-altgeräte register
Seite 2
Die wichtigen Änderungen im ElektroG
2.1.1. Sachlicher Anwendungsbereich – Kategorien
• Ab Inkrafttreten ElektroG2 bis zum 14.08.2018
–
Elektrogeräte müssen weiterhin einer der 10 Kategorien zuordenbar sein
–
explizit neu genannte Elektrogeräte: Nachtspeicheröfen (Kategorie 1),
Photovoltaikmodule* (Kategorie 4) und Leuchten in Haushalten* (Kategorie 5)
*: Übergangsfrist: Beginn des 4. Kalendermonats nach Inkrafttreten (§46 Abs. 9)
• Ab 15.08.2018 erfolgt Übergang zum „offenen
Anwendungsbereich“ mit (dann) 6 neuen Kategorien
1. Wärmeüberträger
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von
mehr als 100 cm2 enthalten
3. Lampen
4. Großgeräte (mindestens eine der äußeren Abmessungen > 50 cm)
5. Kleingeräte (keine äußere Abmessung > 50 cm)
6. kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung > 50 cm)
take-e-way, WEEE in Europa,
Frankfurt a.M., 03.11.2015
stiftung elektro-altgeräte register
Seite 3
Die wichtigen Änderungen im ElektroG
2.1.2. Sachlicher Anwendungsbereich – Ausnahmen
• Bereits mit Inkrafttreten ElektroG2 kommen viele neue
(erstmals legaldefinierte) Ausnahmen hinzu (§2 Abs. 2, §3),
insbesondere
−
−
−
−
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge
ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser
Anlagen konzipiert und eingebaut sind
Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung; dieses Gesetz gilt jedoch für
elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typengenehmigung nicht erforderlich ist
bewegliche Maschinen
• Es existiert keine (Kleinst-)Mengenregelung:
−
Anwendungsbereich des ElektroG unterscheidet europarechtskonform nicht nach
der „Größe des Herstellers“ (wie z.B. Inputmenge, Umsatz etc.)
take-e-way, WEEE in Europa,
Frankfurt a.M., 03.11.2015
stiftung elektro-altgeräte register
Seite 4
Die wichtigen Änderungen im ElektroG
2.2.1. Persönlicher Anwendungsbereich (ab Inkrafttreten ElektroG2)
• Hersteller (§3 Nr. 9
1. Hs.) ist, wer
a. Geräte unter seinem Namen oder Marke (selbst) herstellt und innerhalb der
BRD anbietet oder Geräte konzipieren/herstellen lässt und unter seinem
Namen oder seiner Marke innerhalb der BRD anbietet,
b. Geräte anderer Hersteller unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke
innerhalb der BRD anbietet/gewerbsmäßig weiterverkauft, sofern nicht der
Name oder die Marke des Herstellers nach Buchstabe a) auf dem Gerät
erscheint,
c.
erstmals „ausländische“ Geräte in der BRD anbietet (Importeur) oder
d. außerhalb der BRD niedergelassen ist und mithilfe der
Fernkommunikationstechnik Geräte direkt Endnutzern in der BRD anbietet.
Zugleich gilt als Hersteller jeder Vertreiber, der (vorsätzlich oder
fahrlässig) Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller (ggf.
Bevollmächtigter) zum Verkauf anbietet (§3 Nr. 9 2. Hs.).
take-e-way, WEEE in Europa,
Frankfurt a.M., 03.11.2015
stiftung elektro-altgeräte register
Seite 5
Die wichtigen Änderungen im ElektroG
2.2.2. Persönlicher Anwendungsbereich (ab Inkrafttreten ElektroG2)
Alle Herstellerbegriffe können grundsätzlich auch von
Personen mit Sitz im Ausland erfüllt werden,
ABER jeder Hersteller muss in der BRD niedergelassen sein
oder andernfalls einen Bevollmächtigten in der BRD
beauftragen (§8 Abs. 1, §3 Nr. 9 a-c). Das bedeutet:
−
„ausländische“ Fernabsatzhersteller (ohne Niederlassung in der BRD) sind
verpflichtet einen Bevollmächtigten in der BRD zu beauftragen (§8 Abs. 2, §3 Nr. 9 d)
−
bereits heute registrierte Hersteller (ohne Niederlassung in der BRD) müssen mit
Übergangsfrist von 6 Monaten zukünftig in der BRD niedergelassen sein oder in
der BRD einen Bevollmächtigten beauftragen (§46 Abs. 4)
Exkurs: in der BRD niedergelassene Fernabsatzhersteller sind verpflichtet in
anderen Mitgliedstaaten Bevollmächtigte zu beauftragen, wenn sie dort unmittelbar
an Endnutzer vertreiben
take-e-way, WEEE in Europa,
Frankfurt a.M., 03.11.2015
(§8 Abs. 5)
stiftung elektro-altgeräte register
Seite 6
Die wichtigen Änderungen im ElektroG
3. Registrierungsverfahren
• Elektronische Antragstellung (§6 Abs. 1 S.2, Anlage 2, §37 Abs. 3)
–
je Marke und Geräteart,
–
und mit einem kalenderjährlich zu aktualisierenden Garantienachweis (je
Geräteart) für b2c-Geräte (§7 Abs. 1)
–
oder der Glaubhaftmachung der b2b-Eigenschaft der Geräte
(§7 Abs. 3 S.1)
• B2c-Registrierung darf nur erteilt werden, wenn die
insolvenzsichere Garantie nachgewiesen ist (§37 Abs. 1 S.3)
–
–
Treuhänder entfällt
Garantiestellung (§7 Abs. 2) möglich durch:
•
•
•
•
Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers
Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers
Hinterlegung zu Sicherungszwecken (beim Amtsgericht)
Teilnahme an einem kollektiven Garantiesystem
take-e-way, WEEE in Europa,
Frankfurt a.M., 03.11.2015
stiftung elektro-altgeräte register
Seite 7
Die wichtigen Änderungen im ElektroG
4.1. Vertreibersammlung – Hersteller- und Vertreiberdefinition
Hersteller (§3 Nr.9 1. Hs.) ist:
Vertreiber (§3 Nr. 11) ist:
jede natürliche oder juristische Person oder
Personengesellschaft, die unabhängig von der
Verkaufsmethode, einschließlich der
Fernkommunikationsmittel,
jede natürliche oder juristische Person oder
Personengesellschaft,
a) Geräte unter ihrem Namen oder Marke (selbst) herstellt
und innerhalb der BRD anbietet oder Geräte konzipieren/herstellen lässt und unter ihrem Namen oder ihrer Marke
innerhalb der BRD anbietet,
die Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem
Markt bereitstellt;
b) Geräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen
oder ihrer Marke innerhalb der BRD anbietet/gewerbsmäßig
weiterverkauft, sofern nicht der Name oder die Marke des
Herstellers nach Buchstabe a) auf dem Gerät erscheint,
c) erstmals „ausländische“ Geräte in der BRD anbietet
(Importeur) oder
d) außerhalb der BRD niedergelassen ist und mithilfe der
Fernkommunikationstechnik Geräte direkt Endnutzern in der
BRD anbietet.
Zugleich gilt als Hersteller (§3 Nr. 9 2. Hs.) jeder
Vertreiber, der Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß
registrierter Hersteller/Bevollmächtigter zum Verkauf anbietet.
take-e-way, WEEE in Europa,
Frankfurt a.M., 03.11.2015
Schlussfolgerungen:
Hersteller können gleichzeitig auch
Vertreiber sein.
Vertreiber müssen nicht gleichzeitig
Hersteller sein.
Hersteller- und Vertreiberpflichten sind
zu unterscheiden!
stiftung elektro-altgeräte register
Seite 8
Die wichtigen Änderungen im ElektroG
4.2. Vetreibersammlung – Hersteller- und Vertreiberpflichten (Überblick)
Herstellerpflichten
Vertreiberpflichten
1. Registrierung (gebührenpflichtig)
1. Vorherige Anzeige (gebührenfrei)
• Garantienachweis (b2c-Geräte)
• Glaubhaftmachung (b2b-Geräte)
• Rücknahmestellen (Anschrift, Kontaktinfo)
• ggf. Verzeichnis, wer gesammelte Altgeräte erhält, erforderl.
2. Altgeräterücknahme
2. Altgeräterücknahme (Verkaufsfläche mind. 400m2)
• b2c-Altgeräte bei örE (Abholkoordination)
• b2b-Altgeräte (Neu-Altgeräte, ggf. anders vereinbart)
• 1:1-Rücknahme beim Verkauf eines Neugerätes
• 0:1-Rücknahme bis 25cm äußere Geräteabmessung
3. Mitteilungen (gebührenfrei)
3. Mitteilungen (gebührenfrei)
•
•
•
•
in Verkehr gebrachte Mengen,
Exportmengen, die zuvor in Verkehr gebracht wurden,
Altgerätemengen aus Abholkoordination,
zur Wiederverwendung vorbereitete, verwertete, beseitigte
und ausgeführte Mengen und
• bei Erstbehandlungsanlagen zusammengefasste Mengen
• an örE, Hersteller/Bevollm. übergebene Altgerätemengen
erfolgt keine Übergabe an örE, Hersteller/Bevollm., dann:
• zurückgenommene Altgeräte,
• zur Wiederverwendung vorbereitete, verwertete, beseitigte u.
ausgeführte Mengen und
• bei Erstbehandlungsanlagen zusammengefasste Mengen
4. Informationen gegenüber den privaten Haushalten
4. Informationen gegenüber den privaten Haushalten
• geschaffenen Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte
• Bedeutung des Symbols (durchgestrichene Abfalltonne)
• geschaffenen Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte
5. Kennzeichnung
take-e-way, WEEE in Europa,
Frankfurt a.M., 03.11.2015
stiftung elektro-altgeräte register
Seite 9
Die wichtigen Änderungen im ElektroG
5. Neuzuschnitt der Sammelgruppen (SG) – 2015 und 2018
*
*
* *
*
*
*: Nachtspeicherheizgeräte
(mit Asbest oder
werden in SG1 (2015) und
SG4 (2018) jeweils im separaten Behältnis erfasst
(Mindestabholmenge 5 m3)
sechswertigem Chrom)
Übergangsfrist (ElektroG2 (2015)): neue
Sammelgruppen mit Beginn des 4.
Kalendermonats nach Inkrafttreten des
Gesetzes (§14 Abs. 1, §45 Abs. 5).
*: batteriebetriebene Altgeräte werden in SG5
(2015) und SG2, 4 und 5 (2018) jeweils im
separaten Behältnis erfasst (Mindestabholmenge
5 m3) take-e-way, WEEE in Europa,
Frankfurt a.M., 03.11.2015
stiftung elektro-altgeräte register
Seite 10
Die wichtigen Änderungen im ElektroG
6.1. Umstellung von 10 auf 6 Kategorien (2018)
take-e-way, WEEE in Europa,
Frankfurt a.M., 03.11.2015
stiftung elektro-altgeräte register
Seite 11
Die wichtigen Änderungen im ElektroG
6.2. Umstellung von 10 auf 6 Kategorien (2018)
6 Kategorien ab 15.08.2018, §
2 Referenten-Entwurf
ElektroG (Stand: 18.02.2014)
Diskussionsgrundlage für mögliche
Gerätearten (GA) ab 15.08.2018
6 (Sammel-)
Gruppen ab
15.08.2018
1. Wärmeüberträger
eine b2cund eine b2b-GA vorstellbar
1. Wärmeüberträger
zwei b2c-GA:
2. Bildschirmgeräte,
Monitore und Geräte,
die Bildschirme mit
einer Oberfläche von
mehr als 100 cm2
enthalten
2. Bildschirmgeräte, Monitore
und Geräte, die Bildschirme mit
einer Oberfläche von mehr als
100 cm2 enthalten
1. „Bildschirmgeräte“ (TV-Geräte, Datensichtgeräte)
2. „Laptops, Notebooks, Tablets, Phablet“
und eine b2b-GA vorstellbar
3. Lampen
Bereits für Inkrafttreten
ElektroG2 relevant
take-e-way, WEEE in Europa,
Frankfurt a.M., 03.11.2015
zwei b2c-GA:
3. Lampen
1. „Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten“
2. „Sonstige Lampen für die Nutzung in privaten Haushalten“
und eine b2b-GA vorstellbar
stiftung elektro-altgeräte register
Seite 12
Die wichtigen Änderungen im ElektroG
6.3. Umstellung von 10 auf 6 Kategorien (2018)
6 Kategorien ab 15.08.2018,
§ 2 Referenten-Entwurf
ElektroG (Stand: 18.02.2014)
Diskussionsgrundlage für mögliche
Gerätearten (GA) ab 15.08.2018
6 (Sammel-)
Gruppen ab
15.08.2018
4. Geräte, bei denen
mindestens eine äußere
Abmessung mehr als 50 cm
beträgt (Großgeräte)
zwei b2c-GA:
4. Großgeräte
1. „Großgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten“
2. „Nachtspeicherheizgeräte“
und eine b2c-GA:
6. PV-Module
3. „Photovoltaikmodule für die Nutzung in privaten Haushalten
und mindestens eine b2b-GA vorstellbar
5. Geräte, bei denen keine der
äußeren Abmessung mehr als
50 cm beträgt (Kleingeräte)
eine b2cund eine b2b-GA vorstellbar
6. Kleine Geräte der
Informations- und
Telekommunikationstechnik,
bei denen keine der äußeren
Abmessungen mehr als 50 cm
beträgt
eine b2cund eine b2b-GA vorstellbar
take-e-way, WEEE in Europa,
Frankfurt a.M., 03.11.2015
stiftung elektro-altgeräte register
5. Kleingeräte und
kleine Geräte der
Informations- und
Telekommunikationstechnik
Seite 13
Herzlichen Dank für
Ihr Interesse und
Ihre Aufmerksamkeit.
Gerne beantworten wir Ihre Anfragen unter [email protected]
oder freuen uns auf Ihren Anruf unter +49911766650.
www.stiftung-ear.de
www.ewrn.org
take-e-way, WEEE in Europa,
Frankfurt a.M., 03.11.2015
stiftung elektro-altgeräte register
Seite 14